Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Hellbachtal mit Lottsee, Krebssee und Schwarzsee" Vom 22. Juli 1987
Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Hellbachtal mit Lottsee, Krebssee und Schwarzsee" Vom 22. Juli 1987
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: § 7 geändert (Art. 5 Abs. 2 LVO v. 21.11.2022, GVOBl. S. 956) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Hellbachtal mit Lottsee, Krebssee und Schwarzsee" vom 22. Juli 1987 | 01.01.2003 |
Eingangsformel | 01.01.2003 |
§ 1 | 22.02.2019 |
§ 2 | 22.02.2019 |
§ 3 | 01.01.2003 |
§ 4 | 01.01.2003 |
§ 5 | 01.01.2003 |
§ 6 | 01.01.2003 |
§ 7 | 01.01.2023 |
§ 8 | 01.01.2003 |
§ 9 | 01.01.2003 |
Anlage: | 01.01.2003 |
Aufgrund des § 16 Abs. 1 des Landschaftspflegegesetzes und des § 39 Abs. 1 Nr. 8 des Landesjagdgesetzes wird verordnet:
§ 1
(1) Das Hellbachtal mit Lottsee, Krebssee, Schwarzsee und dem Südteil des Drüsensees im Bereich der Stadt Mölln und der Gemeinden Lehmrade, Gudow, Besenthal und Grambek, Kreis Herzogtum Lauenburg, wird zum Naturschutzgebiet erklärt.
(2) Das Naturschutzgebiet wird mit der Bezeichnung "Hellbachtal mit Lottsee, Krebssee und Schwarzsee" unter Nummer 130 in das beim Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung als oberster Landschaftspflegebehörde geführte Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen.
§ 2
(1) Das Naturschutzgebiet ist rund 157 ha groß und umfaßt in Teilen der Gemarkungen Mölln, Lehmrade, Gudow und Zarnekow die Tal- und Talrandbereiche des Hellbaches, Lottbaches und Mühlenbaches vom Südteil des Drüsensees im Norden bis zur Gudower Mühle im Süden. Eingeschlossen in das Naturschutzgebiet sind ebenfalls mit angrenzenden Bereichen der Lottsee, Krebssee und Schwarzsee. In der dieser Verordnung als Anlage+) beigefügten Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25.000 ist die Grenze des Naturschutzgebietes schwarz punktiert dargestellt.
(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in den Abgrenzungskarten 1 bis 5 (Deutsche Grundkarte im Maßstab 1 : 5.000) rot eingetragen. Die maßgebende Ausfertigung der Karten ist beim Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung als oberster Landschaftspflegebehörde verwahrt. Sie sind Bestandteil dieser Verordnung. Weitere Ausfertigungen sind beim
1.
Landrat des Kreises Herzogtum Lauenburg - Untere Landschaftspflegebehörde - 2418 Ratzeburg,
2.
Amtsvorsteher des Amtes Gudow-Sterley, 2411 Gudow und
3.
bei den Bürgermeistern der
a.
Stadt Mölln, 2410 Mölln,
b.
Gemeinde Lehmrade, 2411 Lehmrade,
c.
Gemeinde Gudow, 2411 Gudow,
d.
Gemeinde Besenthal, 2411 Besenthal,
e.
Gemeinde Grambek, 2411 Grambek,
niedergelegt. Die Karten können bei diesen Behörde während der Dienststunden eingesehen werden.
§ 3
In dem geschützten Gebiet soll eine in sich geschlossene reich gegliederte Talniederung, die von einem naturnahen Bach durchflossen wird und in die der nährstoffreiche flache Lottsee, der nährstoffarme Krebssee und der Schwarzsee einbezogen sind, als Lebensraum artenreicher Pflanzen- und Tiergesellschaften nachhaltig gesichert werden. Die Natur in diesem Gebiet ist in ihre Ganzheit zu erhalten und, soweit es zur Erhaltung bestimmter, bedrohter Pflanzen- und Tierarten erforderlich ist, durch planvolle Maßnahmen zu entwickeln und wiederherzustellen.
§ 4
(1) In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können, verboten. Insbesondere ist es verboten,
1.
Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen oder Grabungen vorzunehmen,
2.
Straßen, Wege, Lager oder Plätze jeder Art anzulegen oder Einfriedungen zu errichten,
3.
bauliche Anlagen zu errichten, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der Landesbauordnung bedürfen, oder sonstige Eingriffe im Sinne des § 7 des Landschaftspflegegesetzes vorzunehmen,
4.
Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen,
5.
Bild- oder Schrifttafeln anzubringen, ausgenommen die zur Kennzeichnung des Naturschutzgebietes sowie Hinweis- und Warntafeln aufgrund anderer Rechtsvorschriften,
6.
die Gewässer zu verändern oder Stoffe einzubringen oder einzuleiten oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer nachteilig zu verändern,
7.
die Flächen stärker als bei Inkrafttreten dieser Verordnung zu entwässern,
8.
Klärschlamm oder sonstige Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung einzubringen,
9.
Erstaufforstungen vorzunehmen,
10.
die Lebens- oder Zufluchtstätten der Tiere oder die Standorte der Pflanzen zu beseitigen oder nachteilig zu verändern, insbesondere durch chemische Stoffe oder mechanische Maßnahmen,
11.
Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile des Naturschutzgebietes zu entnehmen oder Pflanzen einzubringen,
12.
wildlebenden Tieren nachzustellen, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Tiere auszusetzen oder anzusiedeln,
13.
Flugmodelle oder Modellflugkörper mit Eigenantrieb oder Ballone oder Drachen aufsteigen und landen oder Schiffsmodelle fahren zu lassen,
14.
die Gewässer mit Wasserfahrzeugen aller Art zu befahren,
15.
in den Gewässern zu baden oder mit Tauchgeräten zu tauchen,
16.
Zelte oder Wohnwagen aufzustellen, Sachen aller Art zu lagern, Feuer zu machen oder Hunde nicht angeleint mitzuführen,
17.
das Naturschutzgebiet außerhalb der Wege zu betreten oder mit dem Fahrrad oder Krankenfahrstuhl zu befahren,
18.
im Naturschutzgebiet mit sonstigen Fahrzeugen zu fahren oder außerhalb dafür bestimmter Wege zu reiten.
(2) Beschränkungen, Verbote und Gebote nach dem Bundesnaturschutzgesetz, dem Landschaftspflegegesetz und sonstigen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
§ 5
(1) Unberührt von den Verboten des § 4 bleiben
1.
die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung im Sinne des § 7 Abs. 2 des Landschaftspflegegesetzes der bei Inkrafttreten dieser Verordnung als Grünland genutzten Flächen in der bisherigen Art und dem bisherigen Umfang (in den Abgrenzungskarten im Maßstab 1 : 5.000 in waagerechter Schraffur dargestellt),
2.
die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung im Sinne des § 7 Abs. 2 des Landschaftspflegegesetzes der bei Inkrafttreten dieser Verordnung als Wald genutzten Flächen in der bisherigen Art und dem bisherigen Umfang,
3.
die ordnungsgemäße Ausübung des Jagdrechtes im Sinne des § 1 des Bundesjagdgesetzes,
4.
die Bekämpfung des Bisams,
5.
die mit der unteren Landschaftspflegebehörde abgestimmte Unterhaltung der der Vorflut dienenden Gewässer nach Maßgabe des § 12 Abs. 2 des Landschaftspflegegesetzes; chemische Stoffe dürfen dabei nicht verwendet werden,
6.
die Maßnahmen zur Unterhaltung und Sicherung der Wege,
7.
das Betreten und Befahren
a.
der eigenen Grundstücke durch die Grundstücksbesitzer oder deren Beauftragte zur Wahrnehmung berechtigter Interessen,
b.
des Naturschutzgebietes durch Personen, die von den zuständigen Behörden dazu ermächtigt worden sind,
8.
das Baden auf eigene Gefahr, ausgenommen das Baden mit Schnorcheln, an dem behördlich gekennzeichneten Abschnitt am Ostufer des Krebssees. Der Fischfang mit der Handangel vom Boot aus in dem zum Naturschutzgebiet gehörenden Teil des Drüsensees kann durch eine Vereinbarung der obersten Landschaftspflegebehörde mit dem Eigentümer des Sees in der Weise zugelassen werden, daß sich höchstens drei Boote in diesem Teil des Gebietes aufhalten dürfen.
(2) Soweit eine der in Absatz 1 aufgeführten Maßnahmen im Einzelfall mit einem Eingriff in Natur und Landschaft verbunden ist, verbleibt es bei der Regelung des Abschnitts III des Landschaftspflegegesetzes.
§ 6
Die untere Landschaftspflegebehörde kann im Einzelfall
a.
von den Verboten des § 4 Abs. 1 Nr. 11, 12, 14, 15, 17 und 18,
b.
bei Grundräumungen, Grundinstandsetzungen oder einer den Schutzzweck berührenden Inanspruchnahme von Flächen im Rahmen dieser Maßnahmen oder bei der Gewässerunterhaltung nach § 30 des Wasserhaushaltsgesetzes und des § 47 Abs. 3 des Landeswassergesetzes
Ausnahmen zulassen, die nicht zu einer nachhaltigen Störung führen und auch sonst den Schutzzweck nicht beeinträchtigen können.
§ 7
Die untere Landschaftspflegebehörde wird ermächtigt, die vom Landesamt für Umwelt vorgeschlagenen Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen durchzuführen oder durchführen zu lassen. Sie kann bei Gefährdung des Schutzzwecks die unaufschiebbaren Maßnahmen treffen.
§ 8
(1) Ordnungswidrig nach § 64 Abs. 2 Nr. 2 des Landschaftspflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich entgegen
1.
§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Bodenbestandteile abbaut, Aufschüttungen oder Grabungen vornimmt,
2.
§ 4 Abs. 1 Nr. 2 Straßen, Wege, Lager oder Plätze jeder Art anlegt oder Einfriedungen errichtet,
3.
§ 4 Abs. 1 Nr. 3 bauliche Anlagen errichtet, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der Landesbauordnung bedürfen oder sonstige Eingriffe im Sinne des § 7 des Landschaftspflegegesetzes vornimmt,
4.
§ 4 Abs. 1 Nr. 4 Sprengungen oder Bohrungen vornimmt,
5.
§ 4 Abs. 1 Nr. 5 Bild- oder Schrifttafeln anbringt,
6.
§ 4 Abs. 1 Nr. 6 die Gewässer verändert oder Stoffe einbringt oder einleitet oder andere Maßnahmen vornimmt, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer nachteilig zu verändern,
7.
§ 4 Abs. 1 Nr. 7 die Flächen stärker als bei Inkrafttreten dieser Verordnung entwässert,
8.
§ 4 Abs. 1 Nr. 8 Klärschlamm oder sonstige Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung einbringt,
9.
§ 4 Abs. 1 Nr. 9 Erstaufforstungen vornimmt,
10.
§ 4 Abs. 1 Nr. 10 die Lebens- oder Zufluchtstätten der Tiere oder die Standorte der Pflanzen beseitigt oder nachteilig verändert, insbesondere durch chemische Stoffe oder mechanische Maßnahmen,
11.
§ 4 Abs. 1 Nr. 11 Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile des Naturschutzgebietes entnimmt oder Pflanzen einbringt,
12.
§ 4 Abs. 1 Nr. 12 wildlebenden Tieren nachstellt, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig beunruhigt, sie fängt, verletzt oder tötet oder Tiere aussetzt oder ansiedelt,
13.
§ 4 Abs. 1 Nr. 13 Flugmodelle oder Modellflugkörper mit Eigenantrieb oder Ballone oder Drachen aufsteigen und landen oder Schiffsmodelle fahren läßt,
14.
§ 4 Abs. 1 Nr. 14 die Gewässer mit Wasserfahrzeugen aller Art befährt,
15.
§ 4 Abs. 1 Nr. 15 in den Gewässern badet oder mit Tauchgeräten taucht,
16.
§ 4 Abs. 1 Nr. 16 Zelte oder Wohnwagen aufstellt, Sachen aller Art lagert, Feuer macht oder Hunde nicht angeleint mitführt,
17.
§ 4 Abs. 1 Nr. 17 das Naturschutzgebiet außerhalb der Wege betritt oder mit dem Fahrrad oder Krankenfahrstuhl befährt,
18.
§ 4 Abs. 1 Nr. 18 im Naturschutzgebiet mit sonstigen Fahrzeugen fährt oder außerhalb dafür bestimmter Wege reitet.
(2) Ordnungswidrig handelt in den Fällen des Satzes 1 auch, wer fahrlässig meint, nicht im Naturschutzgebiet gehandelt zu haben.
§ 9
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Kreise Herzogtum Lauenburg vom 13. Juli 1971 (Amtsbl. Schl.-H./AAz. S. 168), zuletzt geändert durch Kreisverordnung vom 27. März 1987 (Amtl. Kreisblatt für den Kreis Herzogtum Lauenburg Nr. 14/15 vom 10. April 1987), im Bereich des "Naturparks Lauenburgische Seen" außer Kraft, soweit sie das in § 2 Abs. 1 dieser Verordnung beschriebene Gebiet betrifft.
Anlage:
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