Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Hansdorfer Brook" Vom 8. Juli 1981
Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Hansdorfer Brook" Vom 8. Juli 1981
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: § 6 geändert (Art. 5 Abs. 2 LVO v. 21.11.2022, GVOBl. S. 956) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Hansdorfer Brook" vom 8. Juli 1981 | 01.01.2003 |
Eingangsformel | 01.01.2003 |
§ 1 | 22.02.2019 |
§ 2 | 22.02.2019 |
§ 3 | 01.01.2003 |
§ 4 | 01.01.2003 |
§ 5 | 01.01.2003 |
§ 6 | 01.01.2023 |
§ 7 | 01.01.2003 |
§ 8 | 01.01.2003 |
Anlage: | 01.01.2003 |
Aufgrund der §§ 14 und 57 Abs. 2 des Landschaftspflegegesetzes vom 16. April 1973 (GVOBl. Schl.-H. S. 122), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 1977 (GVOBl. Schl.-H. S. 507), wird verordnet:
§ 1
(1) Das Feuchtgebiet zwischen Ammersbek und Bunsberg, westlich der Ortsteile Kl. Hansdorf/Timmerhorn der Gemeinde Jersbek, Kreis Stormarn, wird zum Naturschutzgebiet erklärt.
(2) Das Naturschutzgebiet "Hansdorfer Brook" wird unter Nummer 106 in das beim Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung als oberster Landschaftspflegebehörde geführte Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen.
§ 2
(1) Das Naturschutzgebiet ist rund 275 ha groß und umfaßt in der Gemarkung Kl. Hansdorf
a)
Flur 3, die Flurstücke 1/2, 1/3, 1/4, 1/5, 3, 7/1, 72/6, 42, 43, 58/8, 9, 65/44, 11/4, 45, 10, 68/12, 41/1, 66/48, 37 bis 40, 30 bis 36, 28/1, 46, 26/1, 25/1, 27, 47, 19 bis 23, 49, 67/12, 17, 15/1, 63/13, 64/14, 18,
b)
Flur 4, die Flurstücke 46, 47, 58/14, 62/15, 60/13, 15/1, 64/15, 65/15, 66/15, 67/15, 8 bis 12, 69/7, 70/7, 6/2, 6/1, 5, 45, 26 bis 32, 73/48, 16 bis 20, 23, 21/1, 49 bis 55, 25/1, 75/25, 33/2, 33/1, 1, 34/2, 41, 42, 4/1, 37/2, 35/1, 40/2, 32, 53/1, 1/1, 68/15, 2/1,
c)
Flur 5, die Flurstücke 50, 51, 52/1, 52/2, 53, 105/74 tlw., in der Gemarkung Bünningstedt
d)
Flur 2, die Flurstücke 91/63, 92/63, 93/63, in der Gemarkung Hoisbüttel
e)
Flur 1, das Flurstück 95/2,
f)
Flur 9, die Flurstücke 82 und 83.
(2) Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind in der topographischen Karte im Maßstab 1:25.000 und der Katasterkarte im Maßstab 1:2.000 rot eingetragen. Die maßgebenden Ausfertigungen der Karten werden beim Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung als oberster Landschaftspflegebehörde verwahrt. Weitere Ausfertigungen sind beim Landrat des Kreises Stormarn als unterer Landschaftspflegebehörde, beim Amtsvorsteher des Amtes Bargteheide-Land und beim Bürgermeister der Gemeinde Jersbek niedergelegt. Die Karten können dort während der Dienststunden eingesehen werden.
(3) In dem dieser Verordnung als Anlage beigefügten Ausschnitt aus der Karte im Maßstab 1:25.000 ist das Naturschutzgebiet schwarz umrandet dargestellt.
§ 3
Das Naturschutzgebiet dient dem Schutz eines Feuchtgebietes mit fast ursprünglichen Erlen- und Birkenbrüchen, Teilen der natürlich verlaufenden Bäche Ammersbek und Bunsbach, vielfältigen Pflanzengesellschaften und einer artenreichen Tierwelt. In dem Naturschutzgebiet ist die Natur in ihrer Ganzheit zu erhalten und, soweit erforderlich, zu entwickeln und wiederherzustellen.
§ 4
(1) In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung oder zu einer nachhaltigen Störung führen können, verboten. Insbesondere ist es verboten,
1.
Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen oder Grabungen vorzunehmen oder die Bodengestalt oder die Wasserflächen auf andere Weise zu verändern,
2.
Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen,
3.
Straßen, Wege, Lager oder Plätze jeder Art anzulegen oder Einfriedigungen zu errichten,
4.
sonstige bauliche Anlagen im Sinne der Landesbauordnung zu errichten, auch wenn sie keiner Genehmigung oder Anzeige bedürfen, oder sonstige Eingriffe im Sinne des § 7 des Landschaftspflegegesetzes vorzunehmen,
5.
Bild- und Schrifttafeln anzubringen, ausgenommen amtliche oder amtlich genehmigte Hinweis- und Warntafeln,
6.
Zelte und Wohnwagen aufzustellen, Sachen aller Art zu lagern, Feuer zu machen oder Hunde frei umherlaufen zu lassen,
7.
die Lebens- und Zufluchtstätten der Tiere und die Standorte der Pflanzen zu beseitigen oder nachteilig zu verändern, insbesondere durch chemische Stoffe und mechanische Maßnahmen,
8.
Pflanzen oder Pflanzenbestandteile zu entnehmen oder Pflanzen standortfremder Arten einzubringen,
9.
wildlebenden Tieren nachzustellen, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Tiere auszusetzen, die im Naturschutzgebiet nicht ihren Lebensraum haben,
10.
Erstaufforstungen vorzunehmen,
11.
chemische Mittel zur Grabenentkrautung zu verwenden,
12.
Gebilde von wissenschaftlicher, ökologischer, naturgeschichtlicher oder landeskundlicher Bedeutung zu beschädigen, zu sammeln oder zu verunstalten,
13.
das Naturschutzgebiet außerhalb der Wege zu betreten oder außerhalb der genehmigten Reitwege zu reiten.
(2) Unberührt bleiben Verbote nach sonstigen Rechtsvorschriften, insbesondere Abfälle entgegen den abfallrechtlichen Vorschriften zu beseitigen sowie Manöver und gleichartige Übungen abzuhalten.
§ 5
Die Verbote des § 4 gelten nicht für
1.
die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung
1.1
der in der Katasterkarte im Maßstab 1:2.000 und der anliegenden Karte im Maßstab 1:25.000 schraffiert dargestellten Flächen,
1.2
der übrigen Grundstücke in der Art und in dem Umfang, wie sie bei Inkrafttreten dieser Verordnung vorlag,
2.
die ordnungsgemäße Gewässerunterhaltung mit Ausnahme der Verwendung chemischer Mittel zur Grabenentkrautung,
3.
die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd, die Bekämpfung des Bisams,
4.
das Betreten des Naturschutzgebietes durch die Eigentümer und Nutzungsberechtigten, deren Beauftragte sowie durch Personen, die von den zuständigen Behörden dazu ermächtigt worden sind.
§ 6
Die untere Landschaftspflegebehörde wird ermächtigt, die vom Landesamt für Umwelt vorgeschlagenen Schutz- und Pflegemaßnahmen durchzuführen.
§ 7
Ordnungswidrig nach § 65 Abs. 2 Nr. 1 des Landschaftspflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1.
§ 4 Nr. 1 Bodenbestandteile abbaut, Aufschüttungen oder Grabungen vornimmt oder die Bodengestalt oder die Wasserflächen auf andere Weise verändert,
2.
§ 4 Nr. 2 Sprengungen oder Bohrungen vornimmt,
3.
§ 4 Nr. 3 Straßen, Wege, Lager oder Plätze jeder Art anlegt oder Einfriedigungen errichtet,
4.
§ 4 Nr. 4 sonstige bauliche Anlagen im Sinne der Landesbauordnung errichtet, auch wenn sie keiner Genehmigung oder Anzeige bedürfen, oder sonstige Eingriffe im Sinne des § 7 des Landschaftspflegegesetzes vornimmt,
5.
§ 4 Nr. 5 Bild- und Schrifttafeln anbringt, ausgenommen amtliche oder amtlich genehmigte Hinweis- und Warntafeln,
6.
§ 4 Nr. 6 Zelte und Wohnwagen aufstellt, Sachen aller Art lagert, Feuer macht oder Hunde frei umherlaufen läßt,
7.
§ 4 Nr. 7 die Lebens- und Zufluchtstätten der Tiere und die Standorte der Pflanzen beseitigt oder nachteilig verändert, insbesondere durch chemische Stoffe und mechanische Maßnahmen,
8.
§ 4 Nr. 8 Pflanzen oder Pflanzenbestandteile entnimmt oder Pflanzen standortfremder Arten einbringt,
9.
§ 4 Nr. 9 wildlebenden Tieren nachstellt, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig beunruhigt, sie fängt, verletzt oder tötet oder Tiere aussetzt, die im Naturschutzgebiet nicht ihren Lebensraum haben,
10.
§ 4 Nr. 10 Erstaufforstungen vornimmt,
11.
§ 4 Nr. chemische Mittel zur Grabenentkrautung verwendet,
12.
§ 4 Nr. Gebilde von wissenschaftlicher, ökologischer, naturgeschichtlicher oder landeskundlicher Bedeutung beschädigt, sammelt oder verunstaltet,
13.
§ 4 Nr. das Naturschutzgebiet außerhalb der Wege betritt oder außerhalb der genehmigten Reitwege reitet.
§ 8
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kreisverordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in der Gemeinde Klein Hansdorf einschließlich der Bargteheider Exklave vom 29. Oktober 1970 (Amtsbl. Schl.-H./AAz. S. 264), soweit sie das in § 2 Abs. 1 dieser Verordnung beschriebene Gebiet betrifft, außer Kraft.
Anlage:
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