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Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Geltinger Birk" Vom 23. Dezember 1986

Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Geltinger Birk" Vom 23. Dezember 1986
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 5 und 7 geändert (Art. 5 Abs. 2 LVO v. 21.11.2022, GVOBl. S. 956)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Geltinger Birk" vom 23. Dezember 198601.01.2003
Eingangsformel01.01.2003
§ 122.02.2019
§ 222.02.2019
§ 301.01.2003
§ 401.01.2003
§ 501.01.2023
§ 601.01.2003
§ 701.01.2023
§ 801.01.2003
§ 927.01.2012
§ 1027.01.2012
Anlage:27.01.2012
Aufgrund des § 16 Abs. 1 des Landschaftspflegegesetzes und des § 39 Abs. 1 Nr. 8 des Landesjagdgesetzes wird verordnet:

§ 1

(1) Die Geltinger Birk, das Geltinger Noor und ein Teil der Geltinger Bucht in den Gemeinden Nieby und Gelting, Kreis Schleswig-Flensburg, werden zum Naturschutzgebiet erklärt.
(2) Das Naturschutzgebiet wird mit der Bezeichnung "Geltinger Birk" unter Nummer 8 in das beim Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung als oberster Landschaftspflegebehörde geführte Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen.

§ 2

(1) Das Naturschutzgebiet ist rund 773 ha groß und umfaßt Teile der Gemarkungen Nieby und Gelting sowie Bereiche der Ostsee westlich und östlich der Geltinger Birk mit dem Geltinger Noor. In der dieser Verordnung als Anlage beigefügten Übersichtskarte im Maßstab 1:25.000 ist die Grenze des Naturschutzgebietes als schwarze Linie dargestellt.
(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes sind in den Abgrenzungskarten 1 bis 3 (Deutsche Grundkarte im Maßstab 1 : 5.000) rot eingetragen. Die maßgebenden Ausfertigungen der Karten sind beim Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung als oberster Landschaftspflegebehörde verwahrt. Weitere Ausfertigungen sind beim
1.
Landrat des Kreises Schleswig-Flensburg - Untere Landschaftspflegebehörde - 2380 Schleswig,
2.
Amtsvorsteher des Amtes Gelting, 2341 Gelting und
3.
bei den Bürgermeistern der
a.
Gemeinde Nieby, 2341 Nieby,
b.
Gemeinde Gelting, 2342 Gelting,
niedergelegt. Die Karten können bei diesen Behörden während der Dienststunden eingesehen werden.

§ 3

Das Naturschutzgebiet dient der Erhaltung eines aus Strandwällen und einem Kliffhang gebildeten Landschaftsteiles mit hochwertigen Salzwiesen, feuchten Senken, Hochstauden und Seggenriedern, Röhrichtbeständen, naturnahen Hangwäldern und Wasserflächen der Ostsee. Aufgrund seiner großen Vielfalt ist die Geltinger Birk Lebensraum und Lebensstätte einer besonders zahl- und artenreichen Pflanzen- und Tierwelt. Die Natur ist hier in ihrer Ganzheit zu erhalten und, soweit es zur Erhaltung bestimmter bedrohter Pflanzen- und Tierarten erforderlich ist, durch planvolle Maßnahmen zu entwickeln und wiederherzustellen.

§ 4

(1) In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können, verboten; insbesondere ist es verboten:
1.
Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen oder Grabungen vorzunehmen,
2.
Straßen, Wege, Lager oder Plätze jeder Art anzulegen oder Einfriedigungen zu errichten,
3.
sonstige bauliche Anlagen zu errichten, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der Landesbauordnung bedürfen, oder sonstige Eingriffe im Sinne des § 7 des Landschaftspflegegesetzes vorzunehmen,
4.
Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen,
5.
Bild- oder Schrifttafeln anzubringen, ausgenommen die zur Kennzeichnung des Naturschutzgebietes sowie Hinweis- und Warntafeln aufgrund anderer Rechtsvorschriften,
6.
die Gewässer zu verändern oder Stoffe einzubringen oder einzuleiten oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer nachteilig zu verändern,
7.
die Flächen stärker als bei Inkrafttreten dieser Verordnung zu entwässern,
8.
Klärschlamm oder sonstige Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung einzubringen,
9.
Erstaufforstungen vorzunehmen,
10.
die Lebens- oder Zufluchtstätten der Tiere oder die Standorte der Pflanzen zu beseitigen oder nachteilig zu verändern, insbesondere durch chemische Stoffe oder mechanische Maßnahmen,
11.
Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile des Naturschutzgebietes zu entnehmen oder Pflanzen einzubringen,
12.
wildlebenden Tieren nachzustellen, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Tiere auszusetzen oder anzusiedeln,
13.
Flugmodelle oder Modellflugkörper mit Eigenantrieb aufsteigen und landen oder Schiffsmodelle fahren zu lassen,
14.
das Geltinger Noor mit Wasserfahrzeugen aller Art zu befahren,
15.
in den Gewässern zu baden oder mit Tauchgeräten zu tauchen,
16.
Zelte oder Wohnwagen aufzustellen, Sachen aller Art zu lagern, Feuer zu machen oder Hunde nicht angeleint mitzuführen,
17.
das Naturschutzgebiet außerhalb der Wege zu betreten oder mit dem Fahrrad oder Krankenfahrstuhl zu befahren,
18.
im Naturschutzgebiet zu reiten oder mit sonstigen Fahrzeugen außerhalb der Wirtschaftswege zu fahren. Die Bestimmungen des § 5 des Bundeswasserstraßengesetzes bleiben unberührt.
(2) Beschränkungen, Verbote und Gebote nach dem Landschaftspflegegesetz und sonstigen Rechtsvorschriften bleiben unberührt, insbesondere Abfälle zu beseitigen oder Manöver oder gleichartige Übungen abzuhalten.

§ 5

(1) Unberührt von den Verboten des § 4 bleiben
1.
die land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung der im Eigentum der Stiftung Naturschutz Schleswig-Holstein befindlichen Flächen auf der Grundlage der Empfehlungen des Landesamtes für Umwelt Schleswig-Holstein,
2.
die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung im Sinne des § 7 Abs. 2 des Landschaftspflegegesetzes der
a.
Ackerflächen in vollem Umfang (in den Abgrenzungskarten 1 und 2 im Maßstab 1 : 5.000 kariert dargestellt),
b.
beim Inkrafttreten dieser Verordnung als Grünland genutzten Flächen in der bisherigen Art und dem bisherigen Umfang (in den Abgrenzungskarten 1 und 2 im Maßstab 1 : 5.000 in waagerechter Schraffur dargestellt),
3.
die Reetnutzung in der bisherigen Art und dem bisherigen Umfang,
4.
die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung im Sinne des § 7 Abs. 2 des Landschaftspflegegesetzes der beim Inkrafttreten dieser Verordnung als Wald genutzten Flächen in der bisherigen Art und dem bisherigen Umfang,
5.
die mit der unteren Landschaftspflegebehörde abgestimmte Erstaufforstung der im Eigentum der Gutsverwaltung Gelting befindlichen Flächen, sofern dieses mit dem Schutzzweck vereinbar ist,
6.
a) der Jagdschutz und die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd, ausgenommen die Jagd auf Wasserwild, auf den im Eigentum der Stiftung Naturschutz Schleswig-Holstein befindlichen Flächen, den Wasserflächen der Ostsee sowie den Strandflächen nach den Anordnungen des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung,
b)
der Jagdschutz und die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd auf den übrigen Flächen mit der Einschränkung, daß die Jagd auf Wasserwild nur in der Zeit ab 1. Oktober eines jeden Jahres zulässig ist,
7.
a) die ordnungsgemäße Ausübung der Erwerbsfischerei in dem zum Naturschutzgebiet gehörenden Teil der Ostsee, soweit keine Beschränkungen nach § 5 des Bundeswasserstraßengesetzes getroffen sind; nicht zulässig ist es, den Fischfang mit der Handangel auszuüben oder Wattwürmer auszugraben oder auszuspülen,
b)
der Fischfang mit der Handangel im Geltinger Noor durch den Eigentümer,
8.
die Bekämpfung des Bisams,
9.
die mit der unteren Landschaftspflegebehörde abgestimmte Unterhaltung der der Vorflut dienenden Gewässer nach Maßgabe des § 12 Abs. 2 des Landschaftspflegegesetzes; chemische Stoffe dürfen dabei nicht verwendet werden,
10.
die erforderlichen Maßnahmen des Küstenschutzes im Geltungsbereich der Landesverordnung über den Schutz der Deiche und der Küsten (DKVO) vom 19. Dezember 1980 (GVOBl. Schl.-H. 1981 S. 2), geändert durch Landesverordnung vom 19. Mai 1983 (GVOBl. Schl.-H. S. 178), sowie die hierfür erforderlichen Maßnahmen der Wasserwirtschaft einschließlich der Forschungs- und Vermessungsarbeiten mit Ausnahme solcher Vorhaben, die nach Wasserrecht erlaubnis-, bewilligungs-, genehmigungs- oder planfeststellungsbedürftig sind,
11.
die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Bundes zur Unterhaltung der Bundeswasserstraße und zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit auf der Bundeswasserstraße einschließlich der hierfür erforderlichen Forschungs- und Vermessungsarbeiten,
12.
das Betreten und Befahren der eigenen Grundstücke durch die Grundstücksbesitzer oder deren Beauftragte zur Wahrnehmung berechtigter Interessen sowie des Naturschutzgebietes durch Personen, die von den zuständigen Behörden dazu ermächtigt worden sind,
13.
das Schlittschuhlaufen auf dem Geltinger Noor.
(2) Soweit eine der in Absatz 1 aufgeführten Maßnahmen im Einzelfall mit einem Eingriff in Natur und Landschaft verbunden ist, verbleibt es bei der Regelung des Abschnitts III des Landschaftspflegegesetzes.

§ 6

(1) Die untere Landschaftspflegebehörde kann im Einzelfall von den Verboten des § 4 Abs. 1 Nr. 5, 11, 12 und 14 bis 18 Ausnahmen zulassen, die nicht zu einer nachhaltigen Störung führen und auch sonst den Schutzzweck nicht beeinträchtigen können.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Grundräumungen, Grundinstandsetzungen und die den Schutzzweck berührende Inanspruchnahme von Flächen im Rahmen dieser Maßnahmen oder der Gewässerunterhaltung nach § 30 des Wasserhaushaltsgesetzes und des § 47 Abs. 3 des Landeswassergesetzes.

§ 7

Die untere Landschaftspflegebehörde wird ermächtigt, die vom Landesamt für Umwelt vorgeschlagenen Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen durchzuführen oder durchführen zu lassen. Sie kann bei Gefährdung des Schutzzweckes die unaufschiebbaren Maßnahmen treffen.

§ 8

Ordnungswidrig nach § 64 Abs. 2 Nr. 2 des Landschaftspflegegesetzes handelt, wer entgegen
1.
§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Bodenbestandteile abbaut, Aufschüttungen oder Grabungen vornimmt,
2.
§ 4 Abs. 1 Nr. 2 Straßen, Wege, Lager oder Plätze jeder Art anlegt oder Einfriedigungen errichtet,
3.
§ 4 Abs. 1 Nr. 3 sonstige bauliche Anlagen errichtet, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der Landesbauordnung bedürfen, oder sonstige Eingriffe im Sinne des § 7 des Landschaftspflegegesetzes vornimmt,
4.
§ 4 Abs. 1 Nr. 4 Sprengungen oder Bohrungen vornimmt,
5.
§ 4 Abs. 1 Nr. 5 Bild- oder Schrifttafeln anbringt, ausgenommen die zur Kennzeichnung des Naturschutzgebietes sowie Hinweis- und Warntafeln aufgrund anderer Rechtsvorschriften,
6.
§ 4 Abs. 1 Nr. 6 die Gewässer verändert oder Stoffe einbringt oder einleitet oder andere Maßnahmen vornimmt, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer nachteilig zu verändern,
7.
§ 4 Abs. 1 Nr. 7 die Flächen stärker als bei Inkrafttreten dieser Verordnung entwässert,
8.
§ 4 Abs. 1 Nr. 8 Klärschlamm oder sonstige Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung einbringt,
9.
§ 4 Abs. 1 Nr. 9 Erstaufforstungen vornimmt,
10.
§ 4 Abs. 1 Nr. 10 die Lebens- oder Zufluchtstätten der Tiere oder die Standorte der Pflanzen beseitigt oder nachteilig verändert, insbesondere durch chemische Stoffe oder mechanische Maßnahmen,
11.
§ 4 Abs. 1 Nr. 11 Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile des Naturschutzgebietes entnimmt oder Pflanzen einbringt,
12.
§ 4 Abs. 1 Nr. 12 wildlebenden Tieren nachstellt, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig beunruhigt, sie fängt, verletzt oder tötet oder Tiere aussetzt oder ansiedelt,
13.
§ 4 Abs. 1 Nr. 13 Flugmodelle oder Modellflugkörper mit Eigenantrieb aufsteigen und landen oder Schiffsmodelle fahren läßt,
14.
§ 4 Abs. 1 Nr. 14 das Geltinger Noor mit Wasserfahrzeugen aller Art befährt,
15.
§ 4 Abs. 1 Nr. 15 in den Gewässern badet oder mit Tauchgeräten taucht,
16.
§ 4 Abs. 1 Nr. 16 Zelte oder Wohnwagen aufstellt, Sachen aller Art lagert, Feuer macht oder Hunde nicht angeleint mitführt,
17.
§ 4 Abs. 1 Nr. 17 das Naturschutzgebiet außerhalb der Wege betritt oder mit dem Fahrrad oder Krankenfahrstuhl befährt,
18.
§ 4 Abs. 1 Nr. 18 im Naturschutzgebiet reitet oder mit sonstigen Fahrzeugen außerhalb der Wirtschaftswege fährt. Die Bestimmungen des § 5 des Bundeswasserstraßengesetzes bleiben unberührt.
Ordnungswidrig handelt in den Fällen des Satzes 1 auch, wer fahrlässig meint, nicht im Naturschutzgebiet gehandelt zu haben.

§ 9

Die Anlagen nach § 2 sind Bestandteil dieser Verordnung.

§ 10

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten
1.
die Kreisverordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Kreise Flensburg-Land vom 31. März 1967 (Amtsbl. Schl.-H./AAz. S. 71), soweit sie das in § 2 Abs. 1 dieser Verordnung beschriebene Gebiet betrifft, und
2.
die Verordnung über das Naturschutzgebiet "Geltinger Birk" Kreis Flensburg-Land vom 3. Januar 1952 (GVOBl. Schl.-H. S. 1) außer Kraft.
Anlage:

Anlage:

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