Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Elbinsel Pagensand" Vom 9. Mai 1997
Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Elbinsel Pagensand" Vom 9. Mai 1997
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: §§ 5 und 6 geändert (Art. 5 Abs. 2 LVO v. 21.11.2022, GVOBl. S. 956) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Elbinsel Pagensand" vom 9. Mai 1997 | 01.01.2003 |
Eingangsformel | 01.01.2003 |
§ 1 - Erklärung zum Naturschutzgebiet | 22.02.2019 |
§ 2 - Geltungsbereich | 22.02.2019 |
§ 3 - Schutzzweck | 27.11.2020 |
§ 4 - Verbote | 27.11.2020 |
§ 5 - Zulässige Handlungen | 01.01.2023 |
§ 6 - Ausnahmen und Befreiungen | 01.01.2023 |
§ 7 - Ordnungswidrigkeiten | 27.11.2020 |
§ 8 - Inkrafttreten | 01.01.2003 |
Anlage: | 01.01.2003 |
Aufgrund des § 17 Abs. 1 des Landesnaturschutzgesetzes und des § 9 Abs. 1 Nr. 8 des Landesjagdgesetzes verordnet das Ministerium für Umwelt, Natur und Forsten:
§ 1 Erklärung zum Naturschutzgebiet
(1) Die Elbinsel Pagensand in den Gemeinden Haselau und Seestermühe, Kreis Pinneberg, sowie in den Gemeinden Kollmar und Neuendorf, Kreis Steinburg, wird zum Naturschutzgebiet erklärt.
(2) Das Naturschutzgebiet wird mit der Bezeichnung "Elbinsel Pagensand" unter Nummer 163 in das im Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung als oberste Naturschutzbehörde geführte Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen.
(3) Das Naturschutzgebiet erfüllt
1.
die Kriterien im Sinne des Artikels 4 Abs. 1 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (EG-Vogelschutzrichtlinie), zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/24/EG des Rates vom 8. Juni 1994 und
2.
die Auswahlkriterien der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie).
§ 2 Geltungsbereich
(1) Das Naturschutzgebiet ist rund 520ha groß und wird wie folgt begrenzt:
1.
im Südwesten durch die Landesgrenze;
2.
im übrigen Bereich durch die Höhenlinie auf Seekartennull.
(2) In der dieser Verordnung als Anlage beigefügten Übersichtskarte, einem verkleinerten Ausschnitt aus der Topographischen Karte im Maßstab 1 : 25.000, ist die Grenze des Naturschutzgebietes schwarz punktiert dargestellt. Der Fahrwasserverlauf der Elbe und der Pagensander Nebenelbe unterliegt in diesem Bereich morphologischen Veränderungen, so daß die Abgrenzung des Naturschutzgebietes nach Absatz 1 Nr. 2 zum Fahrwasser von der jeweiligen, in der Seekarte eingetragenen Kartennullinie abhängig ist. Die Kartennullinien sind der aktuellen Seekarte Nummer 47 des Bundesamtes für Seeschiffahrt und Hydrographie Hamburg zu entnehmen.
(3) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in den Abgrenzungskarten, Blatt 1 bis 3 im Maßstab :5.000 sowie Blatt 4, einem vergrößerten Ausschnitt aus der Seekarte Nummer 47 im Maßstab 1:15.000, rot eingetragen. Die Grenze verläuft auf der dem Gebiet zugewandten Seite der roten Linie. Die Ausfertigung der Karten ist im Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung, Oberste Naturschutzbehörde, 24149 Kiel, verwahrt. Die Karten sind Bestandteile dieser Verordnung.
Weitere Karten sind beim
1.
Landrat des
a)
Kreises Pinneberg - Untere Naturschutzbehörde -, 25421 Pinneberg,
b)
Kreises Steinburg - Untere Naturschutzbehörde -, 25524 Itzehoe,
2.
Amtsvorsteher des
a)
Amtes Elmshorn-Land, 25335 Elmshorn,
b)
Amtes Haseldorf, 25489 Haseldorf,
c)
Amtes Herzhorn, 25379 Herzhorn,
niedergelegt. Die Karten können bei diesen Behörden während der Dienststunden eingesehen werden.
§ 3 Schutzzweck
(1) Das Naturschutzgebiet von internationaler Bedeutung besteht aus der im Süßwasser-Tidebereich liegenden Elbinsel Pagensand mit Wasser- und unmittelbar angrenzenden Wattflächen.
(2) Schutzzweck ist es, die Natur in diesem Gebiet in ihrer Gesamtheit dauerhaft zu erhalten. Insbesondere gilt es
1.
die Flachwasserbereiche an der Pagensander Nebenelbe als wichtigen Fortpflanzungs- und Aufwuchsbereich für Elbfische,
2.
das Süßwasserwatt mit seinen Flechtbinsen- und Brackwasserröhrichtgesellschaften,
3.
die Strände als Rastplätze für Wat- und Wasservögel,
4.
die Auwälder und sonstige naturnahe Gehölzbestände,
5.
die tidebeeinflussten Priele, die Gewässer und Überschwemmungsflächen mit den Röhrichten und Hochstaudenriedern, Dünenbereiche sowie strukturreiche Stauden- und Gebüschkomplexe der höherliegenden Sandflächen,
6.
die natürliche Dynamik der Elbinsel und
7.
die auf diese Lebensräume spezialisierten charakteristischen Pflanzen- und Tierarten, insbesondere die hier brütenden und rastenden Vogelarten, sowie ihre Ökosysteme
zu erhalten und zu schützen.
(3) Soweit es zum Schutz dieses Gebietes und seiner Bestandteile, insbesondere zur Erhaltung oder Entwicklung bestimmter, gefährdeter Pflanzen- und Tierarten und ihrer Lebensräume erforderlich ist, sind entsprechende Schutz- und Entwicklungsmaßnahmen durchzuführen.
§ 4 Verbote
(1) In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer erheblichen oder nachhaltigen Störung führen können. Insbesondere ist es verboten,
1.
Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vorzunehmen;
2.
Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen;
3.
Straßen, Wege, Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anzulegen oder wesentlich zu ändern;
4.
Leitungen jeder Art zu verlegen, Masten, Einfriedigungen oder Einzäunungen zu errichten oder bestehende Einrichtungen oder Anlagen dieser Art wesentlich zu ändern;
5.
bauliche Anlagen, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der Landesbauordnung bedürfen, zu errichten oder wesentlich zu ändern;
6.
Gewässer gemäß der §§ 67 und 68 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1408), auszubauen oder Maßnahmen durchzuführen, die den Wasserstand oder den Wasserabfluss oder die Fließgeschwindigkeit erheblich verändern, oder Stoffe einzubringen, einzuleiten, zu entnehmen oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer nachteilig zu verändern,
7.
Anlagen zur Entwässerung eines Grundstückes zu errichten oder die bestehende Grundstücksentwässerung zu verändern;
8.
Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung aufzubringen, zu lagern oder in den Untergrund einzubringen;
9.
Bild- oder Schrifttafeln anzubringen; ausgenommen sind Tafeln zur Kennzeichnung des Naturschutzgebietes sowie Hinweis- und Warntafeln aufgrund anderer Rechtsvorschriften;
10.
Erstaufforstungen vorzunehmen;
11.
die Lebensräume der Pflanzen und der Tiere zu beseitigen oder nachteilig zu verändern, insbesondere durch chemische Stoffe oder mechanische Maßnahmen;
12.
Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile des Naturschutzgebietes zu entnehmen oder Pflanzen einzubringen;
13.
wildlebenden Tieren nachzustellen, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Tiere auszusetzen oder anzusiedeln;
14.
gentechnisch veränderte Organismen einzubringen;
15.
Flugmodelle oder unbemannte Luftfahrtsysteme, Modellflugkörper mit Eigenantrieb, Frei- und Fesselballone oder Drachen aufsteigen oder landen zu lassen oder mit Luftsportgeräten zu starten oder zu landen oder Schiffsmodelle fahren zu lassen,
16.
die Wasserflächen außerhalb der Bundeswasserstraße Elbe mit Wasserfahrzeugen aller Art zu befahren;
17.
im Naturschutzgebiet zu baden oder mit Tauchgeräten zu tauchen;
18.
Zelte oder Wohnwagen aufzustellen, Sachen aller Art zu lagern, Feuer zu machen oder Hunde nicht angeleint mitzuführen;
19.
das Naturschutzgebiet außerhalb der Wege zu betreten oder im Naturschutzgebiet zu reiten oder zu fahren.
(2) Beschränkungen, Verbote und Gebote nach dem Bundesnaturschutzgesetz, dem Landesnaturschutzgesetz und sonstigen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
§ 5 Zulässige Handlungen
(1) Unberührt von den Verboten des § 4 bleiben
1.
a)
die auf den Schutzzweck ausgerichtete Grünlandnutzung der in der Übersichtskarte und in den Abgrenzungskarten Blatt 1 und 2 in waagerecht unterbrochener Schraffur dargestellten Flächen bis zum 31. März 1999; nicht zulässig ist es, die Entwässerung der Flächen durch Dränung oder Gräben zu intensivieren, die Flächen umzubrechen oder mit Pflanzenschutzmitteln zu behandeln;
b)
die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung im Sinne des § 7 Abs. 3 des Landesnaturschutzgesetzes der als Acker genutzten, in der Übersichtskarte und in der Abgrenzungskarte Blatt 2 in karierter Schraffur dargestellten Flächen bis zum 31. März 1999; nicht zulässig ist es, die Entwässerung der Flächen durch Dränung oder Gräben zu intensivieren oder die Flächen mit Pflanzenschutzmitteln zu behandeln;
2.
die auf den Schutzzweck ausgerichtete Pflege des naturnahen Waldes; die natürlichen Entwicklungsabläufe haben Vorrang;
3.
die ordnungsgemäße Ausübung des Jagdschutzes im Sinne des Abschnittes VI und des § 22 a des Bundesjagdgesetzes in Verbindung mit den §§ 21 und 22 des Landesjagdgesetzes sowie die Ausübung des Jagdrechtes im Sinne des § 1 des Bundesjagdgesetzes auf Schalenwild in der Jagdzeit sowie auf Kaninchen in der Zeit vom 1. Oktober bis zum Ablauf des Februares eines jeden Jahres; nicht zulässig ist es,
a)
geschlossene Hochsitze zu errichten,
b)
Fütterungseinrichtungen zu errichten oder zu betreiben oder
c)
Wildäcker anzulegen;
4.
die ordnungsgemäße Ausübung der Fischerei im Bereich der Bundeswasserstraße ausschließlich vom Boot aus;
5.
die erforderliche Unterhaltung der der Vorflut dienenden Gewässer
a)
auf der Grundlage eines nach § 2 der Landesverordnung über die Förderung von Unterhaltungsmaßnahmen nach den §§ 51 und 73 des Landeswassergesetzes vom 27. August 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 457) genehmigten Gewässerpflegeplanes oder, soweit ein solcher nicht vorliegt,
b)
aufgrund einer Anordnung oder Verordnung nach § 38 Abs. 3 und 4 des Landeswassergesetzes;
6.
a)
die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Bundes im Bereich der Bundeswasserstraße Elbe nach Maßgabe der Bestimmungen des Bundeswasserstraßengesetzes einschließlich der hierfür erforderlichen Forschungs- und Vermessungsarbeiten;
b)
die Anlage von Spülfeldern und das Aufspülen im Rahmen der Unterhaltung der Bundeswasserstraße Elbe auf Flächen, die im Einvernehmen mit dem Landesamt für Umwelt als obere Naturschutzbehörde festzulegen sind;
7.
die ordnungsgemäße Nutzung und Unterhaltung der Bootsanlegestelle an der Pagensander Nebenelbe für die Ver- und Entsorgung der Insel;
8.
die ordnungsgemäße Nutzung und Unterhaltung der genehmigten baulichen Anlagen einschließlich der Flächen, die zum engeren Wohn- bzw. Nutzungsbereich gehören, sowie die vorhandenen Ver- und Entsorgungseinrichtungen;
9.
die ordnungsgemäße Nutzung und Unterhaltung des zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung vorhandenen, genehmigten Hubschraubersonderlandeplatzes;
10.
die erforderlichen Maßnahmen zur Unterhaltung und Sicherung der Wege unter Beachtung des § 12 Abs. 1 des Landesnaturschutzgesetzes; nicht zulässig ist die Verwendung von wassergefährdenden, auswasch- oder auslaugbaren Materialien;
11.
das Betreten oder Befahren
a)
der jeweiligen Grundstücke einschließlich der Wasserflächen durch die Grundstücksbesitzer oder deren Beauftragte zur Wahrnehmung berechtigter Interessen;
b)
des Naturschutzgebietes durch Personen, die von den zuständigen Behörden dazu ermächtigt worden sind;
12.
das Anlanden mit kleinen Wasserfahrzeugen, der Aufenthalt im Rahmen des Wassersportes und das Baden an den bestimmten, örtlich gekennzeichneten Uferabschnitten, die in der Übersichtskarte und in der Abgrenzungskarte Blatt 4 durch die Buchstaben A bis E gekennzeichnet und waagerecht schraffiert dargestellt sind;
13.
das Betreten der Wattflächen durch die Boots- oder Schiffsführer trockengefallener Wasserfahrzeuge ausschließlich zur Betreuung dieser Wasserfahrzeuge;
14.
die ordnungsgemäße Entsorgung des Abwassers und des Klärschlammes aus den genehmigten baulichen Anlagen;
15.
Untersuchungen und Maßnahmen zum Schutz oder zur Entwicklung des Naturschutzgebietes, die die unteren Naturschutzbehörden durchführen oder durchführen lassen.
(2) Soweit eine der in Absatz 1 aufgeführten Maßnahmen im Einzelfall mit einem Eingriff in Natur und Landschaft verbunden ist, gilt Abschnitt III des Landesnaturschutzgesetzes.
(3) Die unteren Naturschutzbehörden können bei Gefährdung des Schutzzweckes nach pflichtgemäßem Ermessen die unaufschiebbaren, notwendigen Maßnahmen treffen.
§ 6 Ausnahmen und Befreiungen
(1) Auf Antrag können die unteren Naturschutzbehörden nach Maßgabe der Bestimmungen des § 54 Abs. 1 Satz 2 des Landesnaturschutzgesetzes Ausnahmen zulassen für
1.
geophysikalische Messungen
2.
die Inanspruchnahme von Flächen für die Ablagerung von Bodenbestandteilen im Rahmen der Gewässerunterhaltung nach § 38 des Landeswassergesetzes
3.
die Entnahme von Pflanzen oder Pflanzenteilen wildlebender, nicht besonders geschützter Arten oder von sonstigen Bestandteilen des Naturschutzgebietes;
4.
das Nachstellen wildlebender, nicht dem Jagdrecht unterliegender und nicht besonders geschützter Tierarten sowie das Fangen oder Töten dieser Tierarten.
(2) Die untere Naturschutzbehörde des Kreises Pinneberg kann im Einzelfall von den Verboten des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 18 für die Aufstellung und Benutzung von Zelten durch Wasserwanderer im Rahmen der Bestimmungen des § 36 Abs. 2 und 3 des Landesnaturschutzgesetzes Ausnahmen zulassen, wenn die danach zulässigen Handlungen nicht zu nachhaltigen Störungen der Pflanzen- und Tierwelt führen können; dabei sind die Bestimmungen des § 15a des Landesnaturschutzgesetzes zu beachten;
(3) Die unteren Naturschutzbehörden können von den Verboten des § 4 Abs. 1 nach Maßgabe der Bestimmungen des § 54 Abs. 2 des Landesnaturschutzgesetzes Befreiungen erteilen. Bei der Erteilung von Befreiungen von den Verboten des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 11, 12 und 13 sind die besonderen artenschutz- und jagdrechtlichen Bestimmungen zu beachten.
(4) Die Jagdbehörde kann im Einvernehmen mit dem Landesamt für Umwelt im Einzelfall Ausnahmen von den einschränkenden Regelungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 13 und des § 5 Abs. 1 Nr. 3 erster Halbsatz zulassen, wenn hierdurch der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird.
§ 7 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig nach § 57 Abs. 1 Nr. 1 des Landesnaturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich entgegen
1.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Bodenbestandteile abbaut, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vornimmt;
2.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Sprengungen oder Bohrungen vornimmt;
3.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Straßen, Wege, Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anlegt oder wesentlich ändert;
4.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Leitungen jeder Art verlegt, Masten, Einfriedigungen oder Einzäunungen errichtet oder bestehende Einrichtungen oder Anlagen wesentlich ändert;
5.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 bauliche Anlagen, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der Landesbauordnung bedürfen, errichtet oder wesentlich ändert;
6.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 Gewässer gemäß der §§ 67 und 68 WHG ausbaut oder Maßnahmen durchführt, die den Wasserstand oder den Wasserabfluss oder die Fließgeschwindigkeit erheblich verändern, oder Stoffe einbringt, einleitet, entnimmt oder andere Maßnahmen vornimmt, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer nachteilig zu verändern,
7.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 Anlagen zur Entwässerung eines Grundstückes errichtet oder die bestehende Grundstücksentwässerung verändert;
8.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung aufbringt, lagert oder in den Untergrund einbringt;
9.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 Bild- oder Schrifttafeln anbringt;
10.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 Erstaufforstungen vornimmt;
11.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 11 die Lebensräume der Pflanzen und der Tiere beseitigt oder nachteilig verändert, insbesondere durch chemische Stoffe oder mechanische Maßnahmen;
12.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile des Naturschutzgebietes entnimmt oder Pflanzen einbringt;
13.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 13 wildlebenden Tieren nachstellt, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig beunruhigt, sie fängt, verletzt oder tötet oder Tiere aussetzt oder ansiedelt;
14.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 14 gentechnisch veränderte Organismen einbringt;
15.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 15 Flugmodelle oder unbemannte Luftfahrtsysteme, Modellflugkörper mit Eigenantrieb, Frei- und Fesselballone oder Drachen aufsteigen oder landen lässt oder mit Luftsportgeräten startet oder landet oder Schiffsmodelle fahren lässt,
16.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 16 die Wasserflächen außerhalb der Bundeswasserstraße Elbe mit Wasserfahrzeugen aller Art befährt;
17.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 17 im Naturschutzgebiet badet oder mit Tauchgeräten taucht;
18.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 18 Zelte oder Wohnwagen aufstellt, Sachen aller Art lagert, Feuer macht oder Hunde nicht angeleint mitführen;
19.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 19 das Naturschutzgebiet außerhalb der Wege betritt, im Naturschutzgebiet reitet oder fährt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer
1.
vorsätzlich ohne Genehmigung der unteren Naturschutzbehörden eine Handlung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 vornimmt;
2.
fahrlässig nicht erkennt, daß er die in Absatz 1 genannten Handlungen im Naturschutzgebiet vornimmt.
§ 8 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
1.
Die Kreisverordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Kreise Pinneberg vom 31. Oktober 1969 (Amtsbl. Schl.-H./AAz. S. 277), zuletzt geändert durch Kreisverordnung vom 4. Mai 1988 (Elmshorner Nachrichten vom 10. Mai 1988), soweit sie das in § 2 Abs. 1 dieser Verordnung beschriebene Gebiet betrifft;
2.
die Kreisverordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Kreis Steinburg vom 10. Juli 1980 (Norddeutsche Rundschau vom 23. August 1980), soweit sie das in § 2 Abs. 1 dieser Verordnung beschriebene Gebiet betrifft.
Anlage:
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