Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Delver Koog" Vom 24. September 1976
Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Delver Koog" Vom 24. September 1976
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: § 5 geändert (Art. 5 Abs. 2 LVO v. 21.11.2022, GVOBl. S. 956) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Delver Koog" vom 24. September 1976 | 01.01.2003 |
Eingangsformel | 01.01.2003 |
§ 1 | 22.02.2019 |
§ 2 | 22.02.2019 |
§ 3 | 01.01.2003 |
§ 4 | 01.01.2003 |
§ 5 | 01.01.2023 |
§ 6 | 01.01.2003 |
§ 7 | 01.01.2003 |
Anlage: | 01.01.2003 |
Aufgrund des § 14 und des § 57 Abs. 2 des Landschaftspflegegesetzes vom 16. April 1973 (GVOBl. Schl.-H. S. 122), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. April 1975 (GVOBl. Schl.-H. S. 60) wird verordnet:
§ 1
(1) Der in der Gemarkung Delve, Kreis Dithmarschen, im Niederungsgebiet der Eider gelegene, nachfolgend beschriebene Teil des Delver Kooges wird zum Naturschutzgebiet erklärt.
(2) Das Naturschutzgebiet "Delver Koog" wird unter Nr. 83 in das beim Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung als oberster Landschaftspflegebehörde geführte Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen.
§ 2
(1) Das Naturschutzgebiet ist rund 191 ha groß und umfaßt in der Gemarkung Delve, Kreis Dithmarschen,
1.
in der Flur 2 die Flurstücke 24/1, 27, 29 bis 36, 38 bis 40, 43/1, 44 bis 59, 71 bis 124, 133 bis 137, 140/41, 141/41, 142/37, 143/37, 145/26, 146/28, 147/60, 148/62, 149/63, 150/64, 151/65, 152/66, 153/67, 154/68, 155/69, 156/70, 160/132, 164/23,
2.
in der Flur 3 die Flurstücke 43, 44/1, 46, 47/1, 49/1, 51 tlw.,
3.
in der Flur 11 die Flurstücke 68 bis 79, 81 bis 86, 90 tlw., 91, 98/80, 99/80 und
4.
in der Flur 12 die Flurstücke 1 bis 28, 89/1, 90, 91/1, 93 bis 97, 98/1, 100 bis 109, 110/1, 112, 113, 116/1, 117 bis 121, 123/1, 124, 125, 126/1, 128, 129, 130/1, 133/1, 134, 135/1, 137 bis 140, 141/1, 144 bis 146, 147/1, 149 bis 151, 152/1, 154 bis 157, 158 tlw., 159, 160, 163 tlw., 164 bis 167.
(2) Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind in der topographischen Karte im Maßstab 1 : 25.000 und der Katasterkarte im Maßstab 1 : 2.000 rot eingetragen. Sie sind beim Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung als oberster Landschaftspflegebehörde, bei dem Landrat des Kreises Dithmarschen als unterer Landschaftspflegebehörde, beim Amt Kirchspielslandgemeinde Hennstedt und bei der Gemeinde Delve niedergelegt und können dort während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden.
(3) In dem als Anlage beigefügten Ausschnitt aus der Karte im Maßstab 1 : 25.000 ist das Naturschutzgebiet schwarz umrandet dargestellt.
§ 3
Das Naturschutzgebiet dient der Erhaltung eines Feuchtgebietes, das für bedrohte Vogelarten von besonderer Bedeutung ist. In ihm ist die Natur in ihrer Ganzheit zu erhalten und - soweit erforderlich - zu entwickeln und wiederherzustellen.
§ 4
Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können, sind verboten. Insbesondere ist es verboten
1.
das Naturschutzgebiet in der Zeit vom 1. April bis zum 1. September zu betreten,
2.
Pflanzen einzubringen, zu entnehmen, zu beschädigen oder zu vernichten,
3.
Tiere auszusetzen, wildlebenden Tieren nachzustellen, sie durch Lärm oder anderweitig mutwillig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten dieser Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen,
4.
Bodenbestandteile abzubauen oder einzubringen, Bodenvertiefungen auszufüllen oder die Bodengestalt oder die Wasserflächen auf andere Weise zu verändern oder zu beschädigen oder Gebilde von wissenschaftlicher, ökologischer, naturgeschichtlicher oder landeskundlicher Bedeutung zu beschädigen, zu sammeln oder zu verunstalten,
5.
Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen,
6.
Bild- oder Schrifttafeln anzubringen, ausgenommen amtliche Hinweistafeln,
7.
aufzuforsten,
8.
jede Art von landwirtschaftlicher Nutzung einschließlich landeskultureller Vorhaben und landwirtschaftlicher Folgemaßnahmen
8.1
auf den von der Gemeinde Delve für Zwecke des Naturschutzes angekauften Flurstücken und
8.2
auf den im Flurbereinigungsplan aufgeführten Abfindungsflächen auszuüben,
9.
bauliche Anlagen, Wege oder Einfriedigungen zu errichten, Leitungen frei zu verlegen, Lager oder Plätze jeder Art einzurichten,
10.
sonstige Eingriffe im Sinne des § 7 des Landschaftspflegegesetzes vorzunehmen,
11.
zu zelten; dem Zelten steht nach dieser Verordnung das ein- oder zweimalige Übernachten in einem Zelt gleich, und
12.
Feuer zu machen.
§ 5
Unberührt von den Verboten des § 4 bleiben
1.
die zur Zeit des Inkrafttretens dieser Verordnung ortsübliche landwirtschaftliche Nutzung auf den von der Gemeinde Delve nicht angekauften Flurstücken,
2.
die vom Landesamt für Umwelt als oberer Landschaftspflegebehörde zu bestimmenden Maßnahmen zur Gewährleistung des Schutzzwecks einschließlich der hierfür erforderlichen Schutz- und Pflegemaßnahmen, insbesondere durch Be- oder Entwässerung bei gleichzeitiger Beachtung der sich aus der Satzung des Sielverbandes Delver Koog in Delve im Kreise Norderdithmarschen vom 5. November 1945 in der zur Zeit des Inkrafttretens dieser Verordnung geltenden Fassung ergebenden Verpflichtungen,
3.
die Wahrnehmung der sich aus der Satzung des Sielverbandes Delver Koog in Delve im Kreise Norderdithmarschen vom 5. November 1945 in der zur Zeit des Inkrafttretens dieser Verordnung geltenden Fassung ergebenden Verpflichtungen,
4.
die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd und
5.
die Benutzung des betonierten Verbindungsweges (Flur 3, Flurstück 51 tlw.) im Nordosten des Naturschutzgebietes nach Delverort durch den öffentlichen Verkehr.
§ 6
Ordnungswidrig nach § 65 Abs. 2 Nr. 1 des Landschaftspflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 4 Nr. 1 das Naturschutzgebiet in der Zeit vom 1. April bis 1. September betritt,
2.
entgegen § 4 Nr. 2 Pflanzen einbringt, entnimmt, beschädigt oder vernichtet,
3.
entgegen § 4 Nr. 3 Tiere aussetzt, wildlebenden Tieren nachstellt, sie durch Lärm oder anderweitig mutwillig beunruhigt, sie fängt, verletzt oder tötet oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten dieser Tiere fortnimmt oder beschädigt,
4.
entgegen § 4 Nr. 4 Bodenbestandteile abbaut oder einbringt, Bodenvertiefungen ausfüllt oder die Bodengestalt oder die Wasserflächen auf andere Weise verändert oder beschädigt oder Gebilde von wissenschaftlicher, ökologischer, naturgeschichtlicher oder landeskundlicher Bedeutung beschädigt, sammelt oder verunstaltet,
5.
entgegen § 4 Nr. 5 Sprengungen oder Bohrungen vornimmt,
6.
entgegen § 4 Nr. 6 Bild- oder Schrifttafeln anbringt, ausgenommen amtliche Hinweistafeln,
7.
entgegen § 4 Nr. 7 aufforstet,
8.
entgegen § 4 Nr. 8 eine landwirtschaftliche Nutzung einschließlich landeskultureller Vorhaben und landwirtschaftlicher Folgemaßnahmen auf den Flurstücken ausübt, die
8.1
von der Gemeinde Delve für Zwecke des Naturschutzes angekauft worden sind und
8.2
die im Flurbereinigungsplan als Abfindungsflächen aufgeführt sind,
9.
entgegen § 4 Nr. 9 bauliche Anlagen, Wege oder Einfriedigungen errichtet, Leitungen frei verlegt oder Lager oder Plätze jeder Art einrichtet,
10.
entgegen § 4 Nr. 10 sonstige Eingriffe im Sinne des § 7 des Landschaftspflegegesetzes vornimmt,
11.
entgegen § 4 Nr. 11 zeltet oder in Zelten ein- oder zweimal übernachtet oder
12.
entgegen § 4 Nr. 12 Feuer macht.
§ 7
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Anlage:
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