Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Culpiner See" Vom 8. Oktober 1993
Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Culpiner See" Vom 8. Oktober 1993
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: § 5 geändert (Art. 5 Abs. 2 LVO v. 21.11.2022, GVOBl. S. 956) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Culpiner See" vom 8. Oktober 1993 | 01.01.2003 |
Eingangsformel | 01.01.2003 |
§ 1 - Erklärung zum Naturschutzgebiet | 22.02.2019 |
§ 2 - Geltungsbereich | 22.02.2019 |
§ 3 - Schutzzweck | 01.01.2003 |
§ 4 - Verbote | 01.01.2003 |
§ 5 - Zulässige Handlungen | 01.01.2023 |
§ 6 - Ausnahmen und Befreiungen | 01.01.2003 |
§ 7 - Ordnungswidrigkeiten | 01.01.2003 |
§ 8 - Inkrafttreten | 01.01.2003 |
Anlage: | 01.01.2003 |
Aufgrund des § 17 Abs. 1 und des § 21 Abs. 1 des Landesnaturschutzgesetzes verordnet der Minister für Natur und Umwelt die folgenden §§ 1 bis 8 mit Ausnahme des § 5 Abs. 1 Nr. 1;
aufgrund des § 39 Abs. 1 Nr. 8 des Landesjagdgesetzes verordnet der Minister für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei den folgenden § 5 Abs. 1 Nr. 1 und § 8 Abs. 1:
§ 1 Erklärung zum Naturschutzgebiet
(1) Der Culpiner See mit Uferbereich und den angrenzenden Randhängen in der Gemeinde Mustin, Kreis Herzogtum Lauenburg, wird zum Naturschutzgebiet erklärt.
(2) Das Naturschutzgebiet wird mit der Bezeichnung "Culpiner See" unter Nummer 159 in das beim Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung als oberster Naturschutzbehörde geführte Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen.
§ 2 Geltungsbereich
(1) Das Naturschutzgebiet ist rund 30 ha groß und umfaßt in der Gemarkung Mustin (Vorwerk), Flur 4, die Flurstücke 3/1, 5 teilweise, 19/1 teilweise, 20/2, 21, 22/1, 37/1 und 37/3. In der dieser Verordnung als Anlage beigefügten Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25.000 ist die Grenze des Naturschutzgebietes schwarz punktiert dargestellt.
(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in der Abgrenzungskarte im Maßstab 1 : 5.000 rot eingetragen. Sie verläuft auf der dem Gebiet zugewandten Seite der roten Linie. Die Ausfertigung der Karte ist beim Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung, Oberste Naturschutzbehörde, 24149 Kiel, verwahrt. Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung.
Weitere Karten sind beim
1.
Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung - Oberste Jagdbehörde -, 24105 Kiel,
2.
Landrat des Kreises Herzogtum Lauenburg - Untere Naturschutzbehörde -, 23909 Ratzeburg,
3.
Amtsvorsteher des Amtes Ratzeburg-Land, 23909 Ratzeburg,
niedergelegt. Die Karten können bei diesen Behörden während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden.
§ 3 Schutzzweck
(1) Das Naturschutzgebiet dient der Erhaltung und Sicherung des Culpiner Sees, seiner Uferbereiche und der angrenzenden Randhänge als Lebensraum bedrohter Pflanzen- und Tiergemeinschaften eines naturraumtypischen Stillgewässers im Rahmen des integrierten Schutzgebietssystems "Dassower See - Schaalsee - Elbe".
Schutzzweck ist insbesondere
1.
die Erhaltung und Sicherung des Seeökosystems und seiner Uferbiotope als regional bedeutendes Brut-, Mauser- und Rastgewässer für gefährdete Vogelarten,
2.
die Eigenentwicklung und dauerhafte Sicherung des Sees und der an das Seeufer grenzenden Flächen zum Schutz der verschiedenen Ökosystemkomplexe, insbesondere vor Nährstoff- und Schadstoffeinträgen, und
3.
die Erhaltung der besonderen Eigenart und Schönheit des Culpiner Sees in einer geomorphologischen Ausbildung mit steilen Abbruchkanten und angrenzenden stark hängigem Gelände.
(2) In dem Naturschutzgebiet sind alle natürlichen Strukturen sowie die Funktionen des Naturhaushaltes in ihrer Eigenart, Vielfalt und Schönheit dauerhaft und vollständig zu erhalten. Störeinflüsse sind auszuschließen oder, soweit dies nicht möglich ist, zu minimieren.
(3) Soweit es zum Schutz dieses Gebietes und seiner Bestandteile, insbesondere zur Erhaltung bestimmter gefährdeter Pflanzen- und Tierarten und ihrer Ökosysteme erforderlich ist, sind entsprechende Schutz- und Entwicklungsmaßnahmen durchzuführen.
§ 4 Verbote
(1) In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können. Insbesondere ist es verboten,
1.
Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vorzunehmen;
2.
Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen;
3.
Straßen, Wege, Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anzulegen oder wesentlich zu ändern;
4.
Leitungen jeder Art zu verlegen, Masten, Einfriedigungen oder Einzäunungen zu errichten oder bestehende Einrichtungen oder Anlagen dieser Art wesentlich zu ändern;
5.
bauliche Anlagen, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der Landesbauordnung bedürfen, zu errichten oder wesentlich zu ändern;
6.
Gewässer im Sinne des § 31 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes auszubauen oder Maßnahmen durchzuführen, die den Wasserstand oder den Wasserabfluß oder die Fließgeschwindigkeit nicht nur unerheblich verändern, oder Stoffe einzubringen, einzuleiten, zu entnehmen oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer nachteilig zu verändern;
7.
Anlagen zur Entwässerung eines Grundstückes zu errichten oder die bestehende Grundstücksentwässerung zu verändern;
8.
Klärschlamm oder sonstige Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung einzubringen;
9.
Bild- oder Schrifttafeln anzubringen; ausgenommen sind Tafeln zur Kennzeichnung des Naturschutzgebietes sowie Hinweis- und Warntafeln aufgrund anderer Rechtsvorschriften;
10.
Erstaufforstungen vorzunehmen;
11.
die Lebensräume der Pflanzen und der Tiere und ihre Ökosysteme zu beseitigen oder nachteilig zu verändern, insbesondere durch chemische Stoffe oder mechanische Maßnahmen;
12.
Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile des Naturschutzgebietes zu entnehmen oder Pflanzen einzubringen;
13.
wildlebenden Tieren nachzustellen, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Tiere auszusetzen oder anzusiedeln;
14.
Flugmodelle, Modellflugkörper mit Eigenantrieb, Ballone, Drachen aufsteigen oder landen oder Schiffsmodelle fahren zu lassen;
15.
den See mit Wasserfahrzeugen aller Art zu befahren;
16.
im See zu baden oder mit Tauchgeräten zu tauchen;
17.
Zelte oder Wohnwagen aufzustellen, Sachen aller Art zu lagern, Feuer zu machen oder Hunde laufen zu lassen;
18.
das Naturschutzgebiet zu betreten oder im Naturschutzgebiet zu fahren oder zu reiten.
(2) Beschränkungen, Verbote und Gebote nach dem Bundesnaturschutzgesetz, dem Landesnaturschutzgesetz und sonstigen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
§ 5 Zulässige Handlungen
(1) Unberührt von den Verboten des § 4 bleiben
1.
die ordnungsgemäße Ausübung des Jagdrechtes im Sinne des § 1 des Bundesjagdgesetzes; nicht zulässig ist es, die Jagd auf Wasserwild und die Fallenjagd mit Totschlagfallen auszuüben, geschlossene Hochsitze zu errichten, Fütterungseinrichtungen zu errichten oder zu betreiben oder Wildäcker anzulegen;
2.
die erwerbsmäßige Ausübung der Fischerei aufgrund des bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehenden Fischereipachtvertrages;
3.
das Betreten oder Befahren
a)
der jeweiligen Grundstücke einschließlich der Wasserflächen durch die Grundstücksbesitzer oder deren Beauftragte zur Wahrnehmung berechtigter Interessen;
b)
des Naturschutzgebietes durch Personen, die von den zuständigen Behörden dazu ermächtigt worden sind;
4.
Untersuchungen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege oder zur Entwicklung des Naturschutzgebietes, die die untere Naturschutzbehörde im Einvernehmen mit dem Landesamt für Umwelt durchführt oder durchführen läßt oder die im Rahmen der Anordnungen der obersten Naturschutzbehörde durchzuführen sind.
(2) Soweit eine der in Absatz 1 aufgeführten Maßnahmen im Einzelfall mit einem Eingriff in Natur und Landschaft verbunden ist, gilt Abschnitt III des Landesnaturschutzgesetzes.
(3) In Abständen werden die Auswirkungen der nach Absatz 1 zulässigen Handlungen auf die in § 3 beschriebenen Ziele der Verordnung und die Notwendigkeit geprüft, die Zulässigkeit einzelner Handlungen einzuschränken oder auszuweiten.
§ 6 Ausnahmen und Befreiungen
Die untere Naturschutzbehörde kann im Einzelfall von den Verboten des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12, 13 und 18 Ausnahmen zulassen, die nicht zu einer nachhaltigen Störung führen und den Schutzzweck nicht beeinträchtigen können. Sie ist auch zuständig für die Erteilung von Befreiungen nach § 54 Abs. 2 des Landesnaturschutzgesetzes und kann bei Gefährdung des Schutzzweckes die unaufschiebbaren, notwendigen Maßnahmen treffen.
§ 7 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig nach § 57 Abs. 1 Nr. 1 des Landesnaturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich entgegen
1.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Bodenbestandteile abbaut, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vornimmt;
2.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Sprengungen oder Bohrungen vornimmt;
3.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Straßen, Wege, Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anlegt oder wesentlich ändert;
4.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Leitungen jeder Art verlegt, Masten, Einfriedigungen oder Einzäunungen errichtet oder bestehende Einrichtungen oder Anlagen dieser Art wesentlich ändert;
5.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 bauliche Anlagen, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der Landesbauordnung bedürfen, errichtet oder wesentlich ändert;
6.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 Gewässer im Sinne des § 31 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes ausbaut oder Maßnahmen durchführt, die den Wasserstand oder den Wasserabfluß oder die Fließgeschwindigkeit nicht nur unerheblich verändern, oder Stoffe einbringt, einleitet, entnimmt oder andere Maßnahmen vornimmt, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer nachteilig zu verändern;
7.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 Anlagen zur Entwässerung eines Grundstückes errichtet oder die bestehende Grundstücksentwässerung verändert;
8.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 Klärschlamm oder sonstige Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung einbringt;
9.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 Bild- oder Schrifttafeln anbringt;
10.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 Erstaufforstungen vornimmt;
11.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 11 die Lebensräume der Pflanzen und der Tiere und ihre Ökosysteme beseitigt oder nachteilig verändert, insbesondere durch chemische Stoffe oder mechanische Maßnahmen;
12.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile des Naturschutzgebietes entnimmt oder Pflanzen einbringt;
13.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 13 wildlebenden Tieren nachstellt, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig beunruhigt, sie fängt, verletzt oder tötet oder Tiere aussetzt oder ansiedelt;
14.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 14 Flugmodelle, Modellflugkörper mit Eigenantrieb, Ballone, Drachen aufsteigen oder landen oder Schiffsmodelle fahren läßt;
15.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 15 den See mit Wasserfahrzeugen aller Art befährt;
16.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 16 im See badet oder mit Tauchgeräten taucht;
17.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 17 Zelte oder Wohnwagen aufstellt, Sachen aller Art lagert, Feuer macht oder Hunde laufen läßt;
18.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 18 das Naturschutzgebiet betritt oder im Naturschutzgebiet fährt oder reitet.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer fahrlässig nicht erkennt, daß er die in Absatz 1 genannten Handlungen im Naturschutzgebiet vornimmt.
§ 8 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
1.
Die Landesverordnung zur einstweiligen Sicherstellung des geplanten Naturschutzgebietes "Culpiner See" vom 28. März 1990 (GVOBl. Schl.-H. S. 240);
2.
die Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Kreise Herzogtum Lauenburg vom 13. Juli 1971 (Amtsbl. Schl.-H./AAz. S. 168), geändert durch Kreisverordnung vom 15. Februar 1988 (Amtliches Kreisblatt für den Kreis Herzogtum Lauenburg Nr. 8 vom 26. Februar 1988), soweit sie das in § 2 Abs. 1 dieser Verordnung beschriebene Gebiet betrifft.
Anlage:
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