LJagdG
DE - Landesrecht Schleswig-Holstein

Jagdgesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landesjagdgesetz - LJagdG -)

Jagdgesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landesjagdgesetz - LJagdG -)
1)
Vom 13. Oktober 1999
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 32 geändert (Art. 2 Abs. 1 Nr. 4 Ges. v. 06.12.2022, GVOBl. S. 1002)
Fußnoten
1)
Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21. Juli 1998, S. 37), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nummer 1025/2012 (ABl. L 316 vom 14. November 2012, S. 12) geändert worden ist, sind beachtet worden.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Jagdgesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landesjagdgesetz - LJagdG -) vom 13. Oktober 199901.01.2003
Inhaltsverzeichnis02.03.2018
Abschnitt I - Ziele und Grundsätze der Jagd01.01.2003
§ 1 - Ziele des Gesetzes24.02.2012
§ 1 a - Beachtung von Europarecht24.02.2012
§ 2 - Reviergestaltung01.01.2003
Abschnitt II - Jagdbezirke und Jagdausübungsrecht01.01.2003
§ 3 - Gestaltung der Jagdbezirke15.04.2022
§ 4 - Befriedete Bezirke02.03.2018
§ 5 - Eigenjagdbezirke24.02.2012
§ 6 - Gemeinschaftliche Jagdbezirke01.01.2003
§ 7 - Bejagbare Flächen der Jagdbezirke01.01.2003
§ 8 - Jagdgenossenschaft24.02.2012
§ 9 - Angliederungsgenossenschaft01.01.2003
§ 10 - Hegegemeinschaft01.01.2003
Abschnitt III - Beteiligung Dritter an der Ausübung des Jagdrechts01.01.2003
§ 11 - Jagdpacht01.01.2003
§ 12 - Vorläufige Maßnahmen zur Ausübung und zum Schutze der Jagd01.01.2003
§ 13 - Jagderlaubnis01.01.2003
§ 14 - Tod der Jagdpächterin oder des Jagdpächters, Erlöschen des Jagdpachtvertrages24.02.2012
Abschnitt IV - Jagdschein01.01.2003
§ 15 - Allgemeines01.01.2003
§ 16 - Jagdscheingebühren und Jagdabgabe01.01.2006
Abschnitt V - Jagdbeschränkungen und Jagdschutz01.01.2003
§ 17 - Abschußregelung24.06.2016
§ 17 a - Bestimmung von Jagdzeiten24.02.2012
§ 18 - Fütterung des Wildes01.01.2003
§ 19 - Aussetzen von Wild24.02.2012
§ 20 - Jagdschutzberechtigte21.12.2007
§ 21 - Befugnisse der Jagdschutzberechtigten zu §§ 23 , 25 Bundesjagdgesetz )01.01.2003
§ 22 - Schutz des Wildes vor vermeidbaren Schmerzen01.01.2003
§ 23 - Nachsuche, Wildfolge01.01.2003
§ 24 - Schutz des Wildes vor Wildseuchen26.06.2020
Abschnitt VI - Jagdausübung01.01.2003
§ 25 - Wegerecht01.01.2003
§ 26 - Jagdliche Einrichtungen01.01.2003
§ 27 - Jagdhunde24.02.2012
§ 28 - Fangjagd01.01.2003
§ 29 - Zulässige Handlungen, sachliche Verbote und Ausnahmen24.06.2016
Abschnitt VII - Wild- und Jagdschaden01.01.2003
§ 30 - Verfahren in Wild- und Jagdschadenssachen02.03.2018
Abschnitt VIII - Jagdverwaltung01.01.2003
§ 31 - Jagdbehörden01.01.2003
§ 32 - Sachliche Zuständigkeit01.01.2023
§ 33 - Aufgaben und Befugnisse der Jagdbehörden, Auskunftspflicht24.02.2012
§ 34 - Kreisjägermeisterin oder Kreisjägermeister21.12.2007
§ 35 - Jagdbeirat24.02.2012
§ 36 - Landesjägerschaft21.12.2007
Abschnitt IX - Ordnungswidrigkeiten01.01.2003
§ 37 - Ordnungswidrigkeiten, Einziehung17.12.2021
Abschnitt X - Schlußvorschriften01.01.2003
§ 38 - Ermächtigungen01.01.2003
§ 39 - Überleitungsvorschriften24.02.2012
§ 40 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten17.12.2021
Inhaltsübersicht:
Abschnitt I Ziele und Grundsätze der Jagd, Beachtung von Europarecht
§ 1Ziele des Gesetzes
§ 1 aBeachtung von Europarecht
§ 2Reviergestaltung
Abschnitt II Jagdbezirke und Jagdausübungsrecht
§ 3Gestaltung der Jagdbezirke
§ 4Befriedete Bezirke
§ 5Eigenjagdbezirke
§ 6Gemeinschaftliche Jagdbezirke
§ 7Bejagbare Flächen der Jagdbezirke
§ 8Jagdgenossenschaft
§ 9Angliederungsgenossenschaft
§ 10Hegegemeinschaft
Abschnitt III Beteiligung Dritter an der Ausübung des Jagdrechts
§ 11Jagdpacht
§ 12Vorläufige Maßnahmen zur Ausübung und zum Schutz der Jagd
§ 13Jagderlaubnis
§ 14Tod der Jagdpächterin oder des Jagdpächters, Erlöschen des Jagdpachtvertrages
Abschnitt IV Jagdschein
§ 15Allgemeines
§ 16Jagdscheingebühren und Jagdabgabe
Abschnitt V Jagdbeschränkungen und Jagdschutz
§ 17Abschußregelung
§ 17 aBestimmung von Jagdzeiten
§ 18Fütterung des Wildes
§ 19Aussetzen von Wild
§ 20Jagdschutzberechtigte
§ 21Befugnisse der Jagdschutzberechtigten
§ 22Schutz des Wildes vor vermeidbaren Schmerzen
§ 23Nachsuche, Wildfolge
§ 24Schutz des Wildes vor Wildseuchen
Abschnitt VI Jagdausübung
§ 25Wegerecht
§ 26Jagdliche Anlagen
§ 27 Jagdhunde
§ 28Fangjagd
§ 29Zulässige Handlungen, sachliche Verbote und Ausnahmen
Abschnitt VII Wild- und Jagdschaden
§ 30Verfahren in Wild- und Jagdschadenssachen
Abschnitt VIII Jagdverwaltung
§ 31Jagdbehörden
§ 32Sachliche Zuständigkeit
§ 33Aufgaben und Befugnisse der Jagdbehörden, Auskunftspflicht
§ 34Kreisjägermeisterin oder Kreisjägermeister
§ 35Jagdbeirat
§ 36Landesjägerschaft
Abschnitt IX Ordnungswidrigkeiten
§ 37Ordnungswidrigkeiten, Einziehung
Abschnitt X Schlußvorschriften
§ 38Ermächtigungen
§ 39Überleitungsvorschriften
§ 40Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Abschnitt I Ziele und Grundsätze der Jagd

§ 1 Ziele des Gesetzes

(zu § 1 Bundesjagdgesetz)
(1) Die freilebende Tierwelt ist als Teil der Umwelt in ihrem natürlichen und historisch gewachsenen Beziehungsgefüge zu erhalten.
(2) Ziel dieses Gesetzes ist die Verwirklichung einer Jagd, die das Wild schützt, die Lebensräume erhält und verbessert sowie das Wild nachhaltig und unter größtmöglicher Förderung der biologischen Vielfalt nutzt (naturnahe Jagd).
(3) Bei der Planung und Durchführung der naturnahen Jagd sind unter Beachtung des Bundesjagdgesetzes folgende Ziele als Belange des Allgemeinwohls anzustreben:
1.
Die Lebensgrundlagen des Wildes und die Vernetzung und erforderlichenfalls Wiederherstellung der Lebensräume wildlebender Tiere in einem artenreichen Beziehungsgefüge sind zu sichern und zu verbessern (naturnahe Reviergestaltung).
2.
Ein günstiger Erhaltungszustand der Wildarten ist zu sichern und zu fördern.
3.
Es sind landschaftsökologisch und landeskulturell angepaßte Wildbestände herzustellen; insbesondere die Entwicklung der Waldökosysteme und die Erhaltung der Knicks sind sicherzustellen.
4.
Sonstige Belange des Allgemeinwohls, insbesondere des Tierschutzes, des Naturschutzes sowie der Erholung in Natur und Landschaft sind bei allen Maßnahmen angemessen zu berücksichtigen.
5.
In Naturschutzgebieten darf die Jagd dem jeweiligen Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.
(4) Die Inhaberinnen und Inhaber des Jagdrechtes und die Jägerinnen und Jäger sollen die Ziele dieses Gesetzes möglichst weitgehend in eigener Verantwortung verwirklichen. Die Möglichkeit zur Ausübung der Jagd soll breiten Schichten insbesondere der ortsansässigen Bevölkerung offenstehen.

§ 1 a Beachtung von Europarecht

Behördliche Maßnahmen nach diesem Gesetz oder anderen auf die ordnungsgemäße Ausübung des Jagdrechts gerichteten Vorschriften sind unter Beachtung der Maßgaben des Artikel 7 Abs. 4 und des Artikel 8 und 9 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie - ABl. EG Nr. L 20 S. 7) sowie der Artikel 12 bis 16 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie - ABl. EG Nr. L. 206 S. 7) zu treffen.

§ 2 Reviergestaltung

(zu § 1 Bundesjagdgesetz)
Im Rahmen einer naturnahen Reviergestaltung sollen Jagdausübungsberechtigte und Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer folgende Maßnahmen bevorzugt durchführen:
1.
Erhaltung, Verbesserung, Vermehrung und Vernetzung von natürlichen und naturnahen Wildtierlebensräumen, insbesondere durch Förderung von naturraumtypischen Pflanzengesellschaften, Sukzessionsflächen und Feuchtbiotopen,
2.
Schaffung von naturnahen Deckungszonen und Schutz von Setz-, Horst-, Brut- und Mauserbereichen.
3.
Schaffung von Feldgehölzen, Gehölzstreifen und Verbißgehölzen zur Verminderung der Verbißbelastung in den Wäldern sowie Förderung heimischer fruchttragender Baum- und Straucharten.
Andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

Abschnitt II Jagdbezirke und Jagdausübungsrecht

§ 3 Gestaltung der Jagdbezirke

(zu § 5 Bundesjagdgesetz)
(1) Die Abrundung von Jagdbezirken erfolgt
1.
durch Vertrag zwischen Jagdgenossenschaften oder den Eigentümerinnen und Eigentümern von Eigenjagdbezirken (Abrundungsvertrag) oder
2.
von Amts wegen durch Verfügung der Jagdbehörde.
(2) Der Abrundungsvertrag bedarf der Zustimmung der betroffenen Jagdpächterinnen und Jagdpächter und der Jagdbehörde. Diese versagt ihre Zustimmung, wenn
1.
die Abrundung aus Erfordernissen der Jagdausübung oder der Jagdpflege nicht notwendig ist oder
2.
die Gesamtgröße der beteiligten Jagdbezirke durch die Abrundung wesentlich verändert würde.
(3) Die Abrundung kann von Amts wegen verfügt werden, wenn sie für die ordnungsgemäße Jagdausübung erforderlich ist. Dies gilt nicht für Pachtverträge, die über mehr als 30 Jahre oder bis zum Lebensende der Pächterin oder des Pächters geschlossen sind, wenn mehr als 30 Jahre der Pachtzeit verstrichen sind. In laufende Pachtverträge darf nur mit Zustimmung der Vertragsparteien eingegriffen werden. Dies gilt in entsprechender Anwendung des § 581 Absatz 2 und des § 544 des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht für Verträge, die über mehr als 30 Jahre geschlossen sind.
(4) Weisen Jagdbezirke infolge von Abrundungen die gesetzliche Mindestgröße nicht mehr auf, gilt § 7 entsprechend.
(5) Wer das Eigentum an einer Grundfläche hat, die einem Eigenjagdbezirk angegliedert wird, hat gegen Eigentümerinnen oder Eigentümer, deren Grundflächen den Eigenjagdbezirk bilden, einen Anspruch auf eine angemessene ortsübliche Entschädigung. Als angemessene ortsübliche Entschädigung ist der Pachtpreis anzusehen, der für den gemeinschaftlichen Jagdbezirk der Gemeinde gezahlt wird, in der der Eigenjagdbezirk liegt. Bestehen in einer Gemeinde mehrere gemeinschaftliche Jagdbezirke oder erstreckt sich der Eigenjagdbezirk über mehrere Gemeinden, ist der Durchschnittspachtpreis der an den Eigenjagdbezirk angrenzenden gemeinschaftlichen Jagdbezirke maßgeblich. Bei verpachteten Eigenjagdbezirken haben Eigentümerinnen oder Eigentümer einen Anspruch auf eine anteilmäßige Entschädigung in Höhe des Pachtpreises, wenn dieser höher ist als die nach Satz 2 zu zahlende Entschädigung.

§ 4 Befriedete Bezirke

(zu § 6 Bundesjagdgesetz)
(1) Befriedete Bezirke sind:
1.
Gebäude, die zum Aufenthalt von Menschen dienen, und Gebäude, die mit solchen Gebäuden räumlich zusammenhängen,
2.
Hofräume und Hausgärten, die unmittelbar an Wohngebäude angrenzen und durch eine Umfriedung begrenzt sind,
3.
Friedhöfe, öffentliche Parkanlagen sowie Sport- und Spielplätze, die mit bebauten Bereichen im Zusammenhang stehen,
4.
Kleingartenanlagen nach dem Bundeskleingartengesetz vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 19. September 2006 (BGBl. I S. 2146),
5.
Tiergehege,
6.
Bundesautobahnen,
7.
Liegenschaften des Bundesministers der Verteidigung unter 75 ha, die durch eine Umfriedung oder amtliche Schilder begrenzt sind.
(2) Die Jagdbehörde kann auf Antrag der jeweiligen Eigentümerinnen oder Eigentümer oder Nutzungsberechtigten oder von Amts wegen ganz oder teilweise zu befriedeten Bezirken erklären:
1.
Grundflächen, die gegen das Ein- und Auswechseln von Schalenwild und gegen den unbefugten Zutritt von Menschen dauerhaft abgesperrt sind,
2.
Seen und geschlossene Gewässer im Sinne des Fischereirechts mit ihren Uferstreifen von bis zu 30 m ab der Uferlinie und ihren Inseln.
(3) Eigentümerinnen oder Eigentümer oder Nutzungsberechtigte von befriedeten Bezirken und deren Beauftragte dürfen dort zur Schadensabwehr Füchse, Steinmarder und Wildkaninchen innerhalb der Jagdzeit tierschutzgerecht fangen, töten und sich aneignen. Eines Jagdscheines bedarf es hierzu nicht. Über die Zulassung von Ausnahmen zum tierschutzgerechten Fangen, Töten und Sichaneignen weiterer Wildarten mit Ausnahme der ganzjährig geschonten entscheidet die Jagdbehörde. Waffenrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt. Im übrigen gilt § 28 entsprechend. Die Sätze eins bis fünf gelten nicht für Flächen, die nach § 6 a Bundesjagdgesetz zu befriedeten Bezirken erklärt worden sind.
(4) Die Jagdbehörde kann Jagdscheininhaberinnen oder Jagdscheininhabern die Erlaubnis zur Ausübung der Jagd auf die in Absatz 3 genannten Tierarten erteilen. Dies gilt nicht für Liegenschaften des Bundesministers der Verteidigung (Absatz 1 Nr. 7) und für Flächen, die nach § 6 a Bundesjagdgesetz zu befriedeten Bezirken erklärt worden sind. Die von der Jagdbehörde beauftragten Personen gelten als Beauftragte der Eigentümerinnen oder Eigentümer.
(5) Jagdausübungsberechtigte und Inhaberinnen oder Inhaber einer Jagderlaubnis haben das Recht, befriedete Bezirke innerhalb des Jagdbezirks, auf den sich die Berechtigung erstreckt, zur Tötung krankgeschossenen oder schwerkranken Wildes und zur Aneignung von verendetem Wild auch mit Waffen zu betreten. Eigentümerinnen oder Eigentümer oder Nutzungsberechtigte sind möglichst vorher zu benachrichtigen.

§ 5 Eigenjagdbezirke

(zu § 7 Bundesjagdgesetz)
(1) Befinden sich Eigenjagdbezirke im Eigentum oder Nießbrauch einer juristischen Person oder Personenmehrheit oder ist die Eigentümerin oder der Eigentümer als natürliche Person nicht im Besitz eines gültigen Jahresjagdscheins und wird die Jagd weder durch Jagdpächterinnen oder Jagdpächter noch durch angestellte Jägerinnen oder Jäger ausgeübt, sind jagdausübungsberechtigt diejenigen, die die Verfügungsberechtigten der Jagdbehörde benennen. Benennen die Verfügungsberechtigten keine geeignete Person, so kann die Jagdbehörde die zur Erfüllung des Abschußplanes und zum Jagdschutz erforderlichen Anordnungen auf Kosten der Verfügungsberechtigten treffen.
(2) Die Jagdbehörde kann die Zahl der Jagdausübungsberechtigten gemäß Absatz 1 auf einer Grundfläche bis zu 300 ha auf zwei beschränken und für jede weiteren 150 ha um eins erhöhen.
(3) Die Eigentümerinnen oder Eigentümer oder die Nießbrauchsberechtigten von Flächen, die einen Eigenjagdbezirk bilden, können durch schriftliche Erklärung gegenüber der Jagdbehörde auf die Selbständigkeit ihrer Eigenjagdbezirke verzichten. Die Flächen sind in diesem Fall von der Jagdbehörde einem angrenzenden Jagdbezirk im Einvernehmen mit den zu dessen Vertretung berechtigten Personen anzugliedern. Schlagen die Verzichtenden einen dieser Jagdbezirke vor, folgt die Jagdbehörde dem Vorschlag. Die Jagdbehörde stellt die Selbständigkeit der Eigenjagd wieder her, wenn die in Satz 1 genannten Personen dies schriftlich beantragen. Der Antrag kann nur mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende des Jagdjahres oder, wenn der Bezirk ganz oder teilweise Bestandteil einer verpachteten Jagd ist, zum Ende der Pachtzeit gestellt werden. Dies gilt entsprechend für die Erklärung des Verzichts.

§ 6 Gemeinschaftliche Jagdbezirke

(zu § 8 Bundesjagdgesetz)
(1) Die Mindestgröße für gemeinschaftliche Jagdbezirke beträgt 250 ha.
(2) Besitzen die zusammenhängenden Grundflächen einer Gemeinde nicht die Mindestgröße von 250 ha oder wird eine weniger als 250 ha große Teilfläche einer Gemeinde, soweit sie nicht Eigenjagdbezirk ist, von einem oder mehreren Jagdbezirken vollständig umschlossen (Enklave), so sind diese Flächen durch die Jagdbehörde von Amts wegen einem oder mehreren anliegenden Jagdbezirken anzugliedern.
(3) Die Jagdbehörde kann die Teilung eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks in mehrere selbständige Jagdbezirke zulassen, wenn jeder Teil mindestens 250 ha groß ist und Belange der Hege nicht entgegenstehen.
(4) Zusammenhängende Grundflächen verschiedener Gemeinden, die zusammen die Mindestgröße von 250 ha haben, können von der Jagdbehörde auf Antrag zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk zusammengelegt werden. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn er von Grundstückseigentümerinnen oder Grundstückseigentümern aus allen beteiligten Gemeinden gestellt wird und diese in ihrer Gemeinde jeweils gemeinsam über mehr als die Hälfte der zusammenhängenden Grundflächen verfügen.

§ 7 Bejagbare Flächen der Jagdbezirke

(zu §§ 7, 8 Bundesjagdgesetz)
Sinkt die bejagbare Fläche eines Eigenjagdbezirkes oder eines gemeinschaftlichen Jagdbezirkes um mehr als ein Drittel unter die gesetzliche Mindestgröße, so sind die Restflächen von der Jagdbehörde von Amts wegen einem oder mehreren angrenzenden Jagdbezirken anzugliedern.

§ 8 Jagdgenossenschaft

(zu § 9 Bundesjagdgesetz)
(1) Die Jagdgenossenschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie untersteht der Aufsicht der Jagdbehörde nach § 52 des Landesverwaltungsgesetzes. Die Jagdgenossenschaft gibt sich eine Satzung, die der Jagdbehörde spätestens einen Monat nach der Beschlußfassung, zusammen mit der Versammlungsniederschrift zu übersenden ist; dies gilt auch bei Satzungsänderungen. Die Satzung und ihre Änderungen bedürfen der Genehmigung der Jagdbehörde, wenn sie von der Mustersatzung, die die oberste Jagdbehörde erläßt, abweichen.
(2) Ein Mitglied einer Jagdgenossenschaft, das die Ausübung der Jagd von dieser pachten möchte, oder seine Vertretung, ist berechtigt, in der Versammlung der Jagdgenossenschaft an den Beratungen und Abstimmungen über die Vergabe der Jagdpacht und über die Verlängerung eines Jagdpachtvertrages teilzunehmen.

§ 9 Angliederungsgenossenschaft

Sind Grundflächen von mehr als fünf Eigentümerinnen oder Eigentümern einem Eigenjagdbezirk angegliedert, so können diese Personen zur Vertretung ihrer Rechte, die sich aus der Angliederung ergeben, eine Angliederungsgenossenschaft bilden. § 9 des Bundesjagdgesetzes gilt sinngemäß.

§ 10 Hegegemeinschaft

(zu § 10 a Bundesjagdgesetz)
(1) Zur großräumigen Bewirtschaftung von Hochwildbeständen können Hegegemeinschaften gebildet werden, die vornehmlich der Lenkung von Bestandsdichten, des Altersaufbaus und des Geschlechterverhältnisses dienen. Hegegemeinschaften können auch zum Schutz von gefährdeten Niederwildarten gebildet werden.
(2) Die Abgrenzung der jeweiligen Gebiete von Hegegemeinschaften soll nach zusammenhängenden Lebensräumen des Wildes vorgenommen werden. Dabei können Kreisgrenzen überschritten werden.
(3) Auf die Hegegemeinschaft finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über Vereine entsprechende Anwendung. Die Hegegemeinschaft gibt sich eine Satzung. Die Satzung muß mindestens Bestimmungen enthalten über:
1.
Namen und Gebiet der Hegegemeinschaft,
2.
das Ziel der Hegegemeinschaft,
3.
die erforderlichen Mehrheiten bei Abstimmungen,
4.
die Auflösung der Hegegemeinschaft.
Die Satzung bedarf der Genehmigung der Jagdbehörde.

Abschnitt III Beteiligung Dritter an der Ausübung des Jagdrechts

§ 11 Jagdpacht

(zu §§ 11, 12 Bundesjagdgesetz)
(1) Die Mindestpachtzeit beträgt für Niederwildjagden neun Jahre, für Hochwildjagden zwölf Jahre.
(2) Die Zahl der Jagdpächterinnen oder Jagdpächter wird bei Jagdbezirken bis zu 300 ha auf zwei beschränkt, in größeren Jagdbezirken darf für je weitere volle 150 ha eine weitere Person Pächterin oder Pächter sein.
(3) Als Jagdpacht gilt auch eine Weiter- und Unterverpachtung. Die Bestimmungen des Absatzes 2 finden entsprechende Anwendung.
(4) Für die Änderung oder Verlängerung eines Jagdpachtvertrages gelten die Bestimmungen des § 12 Abs. 1 bis 3 des Bundesjagdgesetzes sinngemäß. Alle Jagdpachtverträge, auch Änderungen und Verlängerungen, sind der Jagdbehörde binnen einem Monat nach Vertragsabschluß anzuzeigen.
(5) Verträge, die gegen die Absätze 1 bis 3 verstoßen, sind nichtig.

§ 12 Vorläufige Maßnahmen zur Ausübung und zum Schutze der Jagd

Die Jagdbehörde kann während der Dauer eines wegen der Nichtigkeit (§ 11 Abs. 6 des Bundesjagdgesetzes und § 11 Abs. 5 dieses Gesetzes) oder einer Beanstandung (§ 12 des Bundesjagdgesetzes) des Pachtvertrages anhängigen Verfahrens im Einzelfall zum Schutz und zur Ausübung der Jagd eine Jagdaufseherin oder einen Jagdaufseher bestellen, die oder der die erforderlichen Maßnahmen nach §§ 23 bis 25 des Bundesjagdgesetzes und §§ 17, 18, 20, 22, 23 dieses Gesetzes durchzuführen hat. Die Kosten der Anordnung und ihrer Durchführung hat die im Verfahren unterlegene Partei zu tragen.

§ 13 Jagderlaubnis

(zu § 11 Abs. 1 S. 3 Bundesjagdgesetz)
(1) Die Jagdausübungsberechtigten können anderen Personen (Jagdgästen) eine Jagderlaubnis erteilen. Jagdgäste sind nicht Jagdausübungsberechtigte im Sinne der jagdrechtlichen Bestimmungen.
(2) Eine Jagderlaubnis gegen Entgelt darf nur schriftlich erteilt werden. § 11 Abs. 5, §§ 12 und 13 des Bundesjagdgesetzes und § 11 Abs. 2 und 4 Satz 2 und Abs. 5 dieses Gesetzes gelten sinngemäß. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Erlaubnis zu Einzelabschüssen.
(3) Jagdgäste dürfen die Jagd ohne Begleitung der Jagdausübungsberechtigten nur ausüben, wenn sie einen Erlaubnisschein bei sich führen, der von den Jagdausübungsberechtigten ausgestellt ist. Eine Begleitung durch Jagdausübungsberechtigte liegt vor, wenn diese gleichzeitig im Revier und ohne besondere Schwierigkeiten zu erreichen sind. § 15 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes gilt sinngemäß.
(4) Die schriftliche Jagderlaubnis ist nur gültig, wenn sie von allen Jagdausübungsberechtigten unterschrieben ist. Dies gilt auch dann, wenn die Jagdausübungsberechtigten den Jagdbezirk regional unter sich aufgeteilt haben.

§ 14 Tod der Jagdpächterin oder des Jagdpächters, Erlöschen des Jagdpachtvertrages

(1) Stirbt eine Pächterin oder ein Pächter vor Ablauf der Pachtzeit, so haben die Erben der Jagdbehörde eine jagdausübungsberechtigte Erbin oder einen jagdausübungsberechtigten Erben zu benennen. Ist keine der erbenden Personen jagdausübungsberechtigt, so haben sie der Jagdbehörde eine jagdpachtfähige Person (§ 11 Abs. 5 des Bundesjagdgesetzes) zu benennen. Wird innerhalb einer den erbenden Personen gesetzten angemessenen Frist keine geeignete Person benannt, so kann die Jagdbehörde die zur Ausübung und zum Schutze der Jagd erforderlichen Maßnahmen auf Kosten der erbenden Personen treffen.
(2) Bei Ablauf der Gültigkeitsdauer des Jagdscheins bestimmt die Jagdbehörde die Frist nach § 13 Satz 2 Bundesjagdgesetz.

Abschnitt IV Jagdschein

§ 15 Allgemeines

(zu §§ 15, 16 Bundesjagdgesetz)
(1) Die Jagdbehörde erteilt und entzieht den Jagdschein. Der Jahresjagdschein wird für höchstens drei Jagdjahre erteilt. Antragstellerinnen oder Antragsteller haben den Abschluß einer der Geltungsdauer des Jahresjagdscheines entsprechenden Jagdhaftpflichtversicherung nachzuweisen. Sie sind verpflichtet, Änderungen der Versicherungsverhältnisse der Jagdbehörde unverzüglich anzuzeigen.
(2) Personen, die die Erteilung oder Verlängerung eines Jahresjagdscheines beantragen, haben anzugeben, ob sie
1.
als Eigentümerin oder Eigentümer oder als Nutznießerin oder Nutznießer eines Eigenjagdbezirks,
2.
als Jagdpächterin oder Jagdpächter oder als Unterpächterin oder Unterpächter,
3.
als Mitpächterin oder Mitpächter oder
4.
als Inhaberin oder Inhaber einer anzeigepflichtigen Jagderlaubnis
in einem Jagdbezirk zur Jagdausübung befugt sind und für welche Flächen, in den Fällen der Nummern 3 und 4 für welche anteilig auf sie entfallenden Flächen. Die Jagdbehörde darf keinen Jagdschein ohne diese Angaben ausstellen. Antragstellerinnen oder Antragsteller haben Änderungen der ihnen für die Jagdausübung zustehenden Fläche der Jagdbehörde unverzüglich anzuzeigen.
(3) Absatz 2 findet keine Anwendung auf die entgeltliche Erlaubnis zu Einzelabschüssen.

§ 16 Jagdscheingebühren und Jagdabgabe

(1) Die Jagdbehörden erheben eine Jagdabgabe. Abgabepflichtig ist, wer einen Jagdschein erwirbt. Die Abgabeschuld entsteht mit der Erteilung des Jagdscheins. Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, die Höhe der Jagdabgabe durch Verordnung festzusetzen. Die Jagdabgabe darf das Doppelte der Jagdscheingebühr nicht überschreiten.
(2) Das Aufkommen aus der Jagdabgabe nach Abzug der Verwaltungskosten steht dem Land zu, das es nach Anhörung der Landesjägerschaft zur Förderung des Jagdwesens verwendet. Dabei sind unter Berücksichtigung der §§ 1 und 2 insbesondere zu fördern:
1.
Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der Lebensgrundlagen des Wildes;
2.
Untersuchungen der Lebens- und Umweltbedingungen der Wildarten sowie von Möglichkeiten zur Verhütung und Verminderung von Wildschäden;
3.
Erfassung von Wildbeständen und Untersuchungen zu Wildbestandsveränderungen (Monitoring);
4.
die Errichtung und der Betrieb von Muster- und Lehrrevieren sowie sonstige Maßnahmen und Einrichtungen zur Aus- und Fortbildung der nach diesem Gesetz am Jagdwesen beteiligten Personen;
5.
Öffentlichkeitsarbeit.

Abschnitt V Jagdbeschränkungen und Jagdschutz

§ 17 Abschußregelung

(zu § 21 Bundesjagdgesetz)
(1) Die Jagdausübungsberechtigten haben den Jagdbehörden auf dem von der obersten Jagdbehörde jeweils vorgeschriebenen Formular einen Abschußplan für Schalenwild, ausgenommen Schwarz- und Rehwild, zahlenmäßig getrennt nach Wildarten, Geschlecht und Altersstufen einzureichen. Das Nähere regelt die oberste Jagdbehörde durch Hege- und Bejagungsrichtlinien. Den Termin für die Vorlage der Abschußpläne bestimmen die Jagdbehörden.
(2) Der Abschußplan wird für drei aufeinanderfolgende Jagdjahre durch die Jagdbehörden bestätigt oder festgesetzt. Die Vorgaben des Abschussplanes sind als Mindestabschuss zu erfüllen; eine Überschreitung des Abschussplanes um bis zu 30 % ist zulässig. Die Jagdbehörden bestätigen den Abschußplan, wenn
1.
folgende Weiser angemessen berücksichtigt sind:
a)
getätigte Abschüsse sowie Fallwild der letzten drei Jahre,
b)
Schätzungen der Bestandshöhe und Altersstufung,
c)
Wildschäden in der Landwirtschaft,
d)
Zustand der Vegetation, insbesondere im Wald und an Knicks,
e.
körperliche Verfassung des Wildes,
2.
bei den unteren Jagdbehörden der Jagdbeirat sein Einvernehmen erteilt hat,
3.
bei verpachteten Jagdbezirken der Abschußplan im Einvernehmen mit der Verpächterin oder dem Verpächter aufgestellt worden ist,
4.
innerhalb von Hegegemeinschaften die Abschußpläne der in dem Lebensraum des Wildes im Sinne von § 10 Abs. 2 vorhandenen Jagdbezirke aufeinander abgestimmt und im Einvernehmen mit den Jagdgenossenschaften und den Inhaberinnen und Inhabern der Eigenjagdbezirke aufgestellt worden sind und
5.
die zuständige Forstbehörde, soweit sie auf Wildbestände hingewiesen hat, die landschaftsökologisch oder landeskulturell nicht angepaßt sind oder die Entwicklung der Waldökosysteme oder Knicks gefährden, ihr Einvernehmen erteilt hat.
(3) Wird der Abschußplan nicht fristgerecht vorgelegt oder liegen die Voraussetzungen für seine Bestätigung nicht vor, so setzen die Jagdbehörden einen Abschußplan fest, der insbesondere den Anforderungen des § 1 Abs. 3 Nr. 3 genügt. Die unteren Jagdbehörden handeln dabei im Einvernehmen mit dem Jagdbeirat, in den Fällen des Absatzes 2 Satz 4 Nr. 5 auch im Einvernehmen mit der zuständigen Forstbehörde.
(4) Erteilt der Jagdbeirat oder die zuständige Forstbehörde zu der Bestätigung oder Festsetzung des Abschußplans das Einvernehmen nicht, so entscheidet die oberste Jagdbehörde.
(5) Die Jagdausübungsberechtigten haben über den getätigten Abschuß nach Arten getrennt, beim Schalenwild auch über das Fallwild, laufend eine Streckenliste zu führen. Die Streckenliste ist den Jagdbehörden jederzeit auf Verlangen vorzulegen. Die jährliche Jagdstrecke ist den Jagdbehörden auf dem von der obersten Jagdbehörde vorgeschriebenen Formular bis zum 10. April jeden Jahres schriftlich anzuzeigen.
(6) Erfüllen Jagdausübungsberechtigte den Abschußplan nicht, so können die Jagdbehörden sie hierzu nach den Vorschriften des Landesverwaltungsgesetzes über den Vollzug von Verwaltungsakten anhalten.
(7) Die Jagdbehörden können zum Nachweis der Erfüllung des Abschußplanes anordnen, daß jeder Abschuß von Schalenwild mit Ausnahme von Rehwild unverzüglich bei ihnen oder, soweit eine Hegegemeinschaft besteht, bei deren Leiterin oder Leiter anzuzeigen oder der körperliche Nachweis zu erbringen ist.
(8) Den Abschuss auf Flächen, auf denen dem Land das Jagdrecht gemäß § 3 Abs. 2 Bundesjagdgesetz zusteht, regelt die oberste Jagdbehörde.

§ 17 a Bestimmung von Jagdzeiten

(Abweichung von § 22 Abs. 1 Bundesjagdgesetz)
Die oberste Jagdbehörde wird abweichend von § 22 Abs. 1 Bundesjagdgesetz ermächtigt, nach den in § 1 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes bestimmten Zielen und Grundsätzen der Hege und unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Naturschutzes und des Tierschutzes die Jagdzeiten für Wild, auch abweichend von Bundesrecht, durch Verordnung zu bestimmen.

§ 18 Fütterung des Wildes

(zu §§ 19 Abs. 1 Nr. 10; 23, 28 Abs. 5 Bundesjagdgesetz)
(1) In der freien Wildbahn ist die Fütterung von Schalenwild sowie von Wild in und an Gewässern nicht zulässig. Die Jagdbehörde kann bei witterungs- oder katastrophenbedingtem Nahrungsmangel, insbesondere bei lang andauernden vereisten oder hohen Schneelagen oder Frostperioden oder nach ausgedehnten Waldbränden (Notzeiten) Ausnahmen zulassen.
(2) Das gelegentliche Anlocken mit geringen Futtermengen zum Zweck der Bejagung (Kirrung) von Schwarzwild gilt nicht als Fütterung. Dabei muß das Futter so dargeboten werden, daß es anderem Schalenwild nicht zugänglich ist.
(3) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der Ziele dieses Gesetzes und zur Verhinderung von Mißbräuchen die Fütterung und Kirrung durch Verordnung näher zu regeln.

§ 19 Aussetzen von Wild

(zu § 28 Abs. 4 Bundesjagdgesetz)
Heimisches Wild darf nur mit Genehmigung der Jagdbehörde ausgesetzt werden. Die Genehmigung wird im Benehmen mit der oberen Naturschutzbehörde erteilt, wenn das Aussetzen mit den Zielen dieses Gesetzes vereinbar ist. Als Aussetzen gilt nicht die Entnahme von Wildtieren oder Gelegen aus der Natur, um sie aufzuziehen, gesundzupflegen oder auszubrüten und anschließend wieder in die Natur zu entlassen.

§ 20 Jagdschutzberechtigte

(zu § 25 Bundesjagdgesetz)
Zur Beaufsichtigung der Jagd können die Jagdausübungsberechtigten fachlich geeignete und zuverlässige volljährige Jagdscheininhaberinnen oder Jagdscheininhaber bestellen, die einer schriftlichen Bestätigung durch die Jagdbehörde bedürfen (bestätigte Jagdaufseherinnen und bestätigte Jagdaufseher). Die schriftliche Bestätigung ist bei Ausübung der Aufsicht mit sich zu führen.

§ 21 Befugnisse der Jagdschutzberechtigten zu §§ 23, 25 Bundesjagdgesetz)

(1) Die zur Ausübung des Jagdschutzes berechtigten Personen sind befugt,
1.
Personen anzuhalten, die in einem Jagdbezirk unberechtigt jagen oder sonst jagdrechtlichen Vorschriften zuwiderhandeln oder außerhalb der zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Wege zur Jagd ausgerüstet angetroffen werden, ihnen gefangenes und erlegtes Wild, Waffen im Sinne des Waffengesetzes, Jagd- und Fanggeräte, zur Jagd abgerichtete Tiere abzunehmen sowie ihre Identität festzustellen;
2.
wildernde Hunde und Katzen zu töten. Als wildernd gelten Hunde, die im Jagdbezirk außerhalb der Einwirkung der sie führenden Person sichtbar Wild verfolgen oder reißen und Katzen, die im Jagdbezirk weiter als 200 m vom nächsten Hause angetroffen werden. Die Befugnis erstreckt sich nicht auf Hirten-, Jagd-, Blinden-, Behindertenbegleit-, Such-, Rettungs- und Diensthunde, soweit sie als solche kenntlich sind und solange sie von den Berechtigten bestimmungsgemäß eingesetzt werden, auch wenn sie sich dabei vorübergehend der Einwirkung der sie führenden Person entzogen haben.
(2) Die Jagdausübungsberechtigten können Inhaberinnen und Inhabern einer schriftlichen Jagderlaubnis die Ausübung der Befugnis nach Absatz 1 Nr. 2 gestatten. § 13 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 22 Schutz des Wildes vor vermeidbaren Schmerzen

(zu § 22 a Bundesjagdgesetz)
(1) Haben Jagdausübungsberechtigte ihren Hauptwohnsitz nicht in der Gemeinde ihres Jagdbezirks und sind für diesen keine dort wohnhaften bestätigten Jagdaufseherinnen oder Jagdaufseher bestellt, so haben die Jagdausübungsberechtigten der Jagdbehörde auf deren Verlangen eine im allgemeinen ohne Schwierigkeiten erreichbare Person am Ort zu benennen, die Inhaberin oder Inhaber eines Jagdscheins ist. Sie muß bereit und in der Lage sein, unaufschiebbare Maßnahmen des Jagdschutzes, insbesondere hinsichtlich krankgeschossenen, schwerkranken oder verendeten Wildes in Abwesenheit der Jagdausübungsberechtigten durchzuführen.
(2) Wer als Führerin oder Führer eines Kraftfahrzeuges Schalenwild angefahren oder überfahren hat, muß dies der jeweils jagdausübungsberechtigten Person oder der nächsten Polizeidienststelle unverzüglich anzeigen.

§ 23 Nachsuche, Wildfolge

(zu § 22 a Bundesjagdgesetz)
(1) Die Jagdausübungsberechtigten und die Person, die ein Stück Wild beschossen hat, sind verpflichtet, für eine fachgerechte Nachsuche krankgeschossenen oder auf andere Weise schwerverletzten Wildes zu sorgen.
(2) Wechselt krankgeschossenes oder auf andere Weise schwerverletztes Wild über die Grenze des Jagdbezirks, haben die in Absatz 1 genannten Personen folgende Pflichten:
1.
Ist das Wild für einen sicheren Schuß nicht erreichbar, haben sie die Stelle des Überwechselns kenntlich zu machen und das Überwechseln den Jagdausübungsberechtigten oder deren Beauftragten des angrenzenden Jagdbezirkes sowie der von der Nachsuche voraussichtlich berührten weiteren Jagdbezirke unverzüglich anzuzeigen. Wer Wild krankgeschossen hat, muß sich oder eine andere, mit den Vorgängen vertraute Person für die Nachsuche zur Verfügung stellen.
2.
Ist das Wild für einen sicheren Schuß erreichbar, muß es von der oder dem Jagdausübenden durch Fangschuß erlegt und am Erlegungsort versorgt werden. Es muß auch versorgt werden, wenn es in Sichtweite im Nachbarrevier verendet. Das Erlegen und Versorgen ist den dort Jagdausübungsberechtigten oder ihren Beauftragten unverzüglich anzuzeigen.
(3) Die Jagdausübungsberechtigten der Jagdbezirke, die durch eine Nachsuche von Schalenwild voraussichtlich berührt werden, sind nach Benachrichtigung verpflichtet, einer Führerin oder einem Führer von anerkannten Fährtenhunden unverzüglich zu gestatten, ihre Jagdbezirke zur Nachsuche zu betreten und das kranke oder verletzte Schalenwild zu erlegen. Können die Jagdausübungsberechtigten nicht erreicht werden, so sind die Führerinnen oder Führer von anerkannten Fährtenhunden auch ohne Einwilligung der Jagdausübungsberechtigten berechtigt, die Handlungen nach Satz 1 durchzuführen.
(4) Schriftliche Wildfolgevereinbarungen, die die Pflichten nach Absatz 2 und 3 erweitern, sollen abgeschlossen werden.
(5) Im übrigen gilt für die Wildfolge vorbehaltlich abweichender schriftlicher Wildfolgevereinbarungen:
1.
Eine Schußwaffe darf ohne Einwilligung der jeweiligen Jagdausübungsberechtigten oder ihrer Beauftragten beim Betreten des Jagdbezirks, in den das Wild eingewechselt ist, nur ungeladen mitgeführt werden.
2.
Schalenwild muß am Erlegungsort beziehungsweise Ort des Verendens verbleiben. Sonstiges Wild darf die oder der Jagdausübungsberechtigte des Jagdbezirks, aus dem das Wild ursprünglich herausgewechselt ist, mitnehmen, muß es aber unverzüglich der oder dem am Erlegungsort beziehungsweise dem Ort des Verendens Jagdausübungsberechtigten abliefern. Die Jagdausübungsberechtigten des Jagdbezirks, in dem das Wild erlegt wurde oder verendet ist, entscheiden, ob sie das Stück Wild der Person, die die Wildfolge aufgenommen hat, überlassen. Das Wild wird auf den Abschußplan der Person angerechnet, die es erhält.
(6) Wildfolgevereinbarungen können auch durch die Satzungen der Hegegemeinschaften geschlossen werden.

§ 24 Schutz des Wildes vor Wildseuchen

(zu den §§ 22 und 24 Bundesjagdgesetz; Abweichung von § 27 Bundesjagdgesetz)
(1) Zur Vorbeugung und Bekämpfung von Wildseuchen kann die Jagdbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen
1.
Ausnahmen von den Verboten in § 19 Absatz 1 Bundesjagdgesetz und in § 29 Absatz 5 zulassen,
2.
abweichend von § 27 Bundesjagdgesetz Anordnungen nach dieser Bestimmung auch zur Vorbeugung und Bekämpfung von Wildseuchen erlassen,
3.
Schonzeiten abkürzen oder aufheben,
4.
die Jagdschutzberechtigten zur Mithilfe verpflichten.
(2) Zur Bekämpfung von Wildseuchen kann die Jagdbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen Ausnahmen vom Bejagungsverbot in § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Bundesjagdgesetz zulassen.
(3) Die oberste Jagdbehörde kann Regelungen nach den Absätzen 1 und 2 durch Verordnung oder Allgemeinverfügung für das Gebiet mehrerer Kreise oder kreisfreier Städte treffen. Allgemeinverfügungen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen öffentlich bekannt gegeben werden. Ist es zur Verhütung erheblicher Gefahren für Leben, Gesundheit, Tiere oder Sachen erforderlich, eine Allgemeinverfügung sofort zu verkünden und ist der erlassenden Behörde eine rechtzeitige Bekanntgabe sonst nicht möglich, kann die Allgemeinverfügung über Internet, Hörfunk, Fernsehen, Lautsprecher, Printmedien oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben werden. Die öffentliche Bekanntgabe wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil der Allgemeinverfügung bekannt gemacht wird. Mit der Vornahme der Bekanntmachungshandlung, im Fall der Printmedien mit Beginn des Erscheinungstages, gilt die Bekanntgabe als bewirkt.
(4) Tiergesundheitsrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

Abschnitt VI Jagdausübung

§ 25 Wegerecht

(1) Können Jagdausübungsberechtigte ihren Jagdbezirk nur auf einem nicht zumutbaren Umweg erreichen, so dürfen sie und ihre Jagdgäste einen fremden Jagdbezirk in Jagdausrüstung auch auf einem nicht zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Weg (Jägernotweg) betreten; diesen kann die Jagdbehörde festlegen. Die Eigentümerin oder der Eigentümer des Grundstücks, über das der Notweg führt, kann eine angemessene Entschädigung verlangen. Die Höhe der Entschädigung setzt die Jagdbehörde auf Antrag fest.
(2) Bei Benutzung des Notweges dürfen Schußwaffen nur ungeladen und in einem Überzug und Hunde nur an der Leine mitgeführt werden.

§ 26 Jagdliche Einrichtungen

(1) Soweit andere öffentlich-rechtliche Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen, dürfen die Jagdausübungsberechtigten auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken jagdliche Einrichtungen errichten, sofern dies den Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümern angezeigt wurde, ihnen die Duldung der Einrichtung zugemutet werden kann und sie auf Verlangen eine angemessene Entschädigung erhalten. Dabei müssen Hochsitze sich unbeschadet Satz 1 nach Art und Standort in die Landschaft einfügen.
(2) Jagdliche Einrichtungen sind von den bisherigen Jagdausübungsberechtigten unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Pachtverhältnisses zu entfernen, falls nicht die nachfolgenden Jagdausübungsberechtigten sie übernehmen. Darüber hinaus sind nicht mehr benötigte oder unbrauchbare jagdliche Einrichtungen unverzüglich von den jeweiligen Jagdausübungsberechtigten zu entfernen.

§ 27 Jagdhunde

(1) Bei der Such-, Drück- und Treibjagd, bei der Jagd auf Wasserwild sowie bei der Nachsuche auf Schalenwild sind für den jeweiligen Zweck brauchbare Jagdhunde in genügender Zahl mitzuführen und zu verwenden. Die Voraussetzungen für die Brauchbarkeit bestimmt die oberste Jagdbehörde. Ein Jagdhund gilt als brauchbar, wenn er eine Brauchbarkeitsprüfung oder eine gleichgestellte Prüfung bestanden hat. Brauchbarkeitsprüfungen werden von der Landesjägerschaft nach einer von der obersten Jagdbehörde anerkannten Prüfungsordnung durchgeführt. In der Prüfungsordnung können Prüfungen anderer Vereinigungen als gleichgestellt zugelassen werden, sofern diese die Brauchbarkeit der Jagdhunde gewährleisten.
(2) Außerhalb befriedeter Bezirke gehört die Jagdhundeausbildung einschließlich Prüfung zur Jagdausübung.

§ 28 Fangjagd

(zu § 19 Abs. 2 Bundesjagdgesetz)
(1) Die Jagd mit Fanggeräten (Fangjagd) ist im Rahmen der Zielsetzungen dieses Gesetzes zulässig. Die Fangjagd ist so auszuüben, daß dem zu fangenden Wild keine vermeidbaren Leiden oder Schmerzen zugefügt werden und Gefahren für Menschen und nicht bejagbare Tiere so weit wie möglich verhindert werden. Es dürfen nur Fanggeräte verwendet werden, deren Bauart zugelassen ist und die regelmäßig auf ihre zuverlässige Funktion überprüft werden. Die Fangjagd darf nur ausüben, wer an einem anerkannten Ausbildungslehrgang teilgenommen hat.
(2) Näheres über die Bauartzulassung, die Funktionsprüfung, die Anwendung und Registrierung von Fanggeräten sowie die Voraussetzungen für die Anerkennung von Ausbildungslehrgängen regelt die oberste Jagdbehörde durch Verordnung.

§ 29 Zulässige Handlungen, sachliche Verbote und Ausnahmen

(zu §§ 19, 19 a, 28 Bundesjagdgesetz, Abweichung von § 22 Abs. 4 Satz 4 Bundesjagdgesetz)
(1) In der Zeit vom 1. November bis 31. Januar kann Rot- und Damwild zur Nachtzeit erlegt werden, soweit das zur Erfüllung der Abschußpläne erforderlich ist. Auf Antrag der Mehrheit der im Kreis vertretenen Hochwild-Hegegemeinschaften kann die Jagdbehörde die Regelung nach Satz 1 einschränken oder aufheben.
(2) Bei schweren Wildschäden kann die Jagdbehörde auf Antrag die Erlegung einzelner Stücke der in Absatz 1 genannten Wildarten zur Nachtzeit außerhalb der in Absatz 1 genannten Zeit genehmigen.
(3) Die oberste Jagdbehörde kann für bestimmte Wildarten zu wissenschaftlichen, Lehr- und Forschungszwecken Ausnahmen von den Verboten des § 19 a des Bundesjagdgesetzes zulassen.
(4) Abweichend von § 22 Abs. 4 Satz 4 Bundesjagdgesetz kann die Jagdbehörde in Einzelfällen das Ausnehmen oder Unfruchtbarmachen der Gelege von Federwild im Interesse der Volksgesundheit, der Sicherheit der Luftfahrt, zur Abwendung erheblicher Wildschäden, zum Schutz der Pflanzen- und Tierwelt, zu Forschungs- und Unterrichtszwecken oder für Zwecke der Aufzucht mit Zustimmung des Jagdausübungsberechtigten gestatten, sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt. Die Genehmigung ist zu befristen und mit der Auflage zu verbinden, der Jagdbehörde innerhalb eines Monats nach Fristablauf mitzuteilen, in welchem Umfang von der Genehmigung Gebrauch gemacht worden ist.
(5) Es ist verboten,
1.
in freier Wildbahn Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3586) an Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen, zu verabreichen, soweit nicht die Jagdbehörde die Verabreichung zum Zweck der Gefahrenabwehr zugelassen hat; § 24 des Bundesjagdgesetzes bleibt unberührt;
2.
bei der Jagd auf Wild Büchsenmunition mit bleihaltigen Geschossen sowie bleihaltige Flintenlaufgeschosse zu verwenden;
3.
bei der Jagd auf Wasserwild Bleischrot zu verwenden;
4.
Hunde außerhalb der ordnungsgemäßen Jagdausübung unbeaufsichtigt in einem Jagdbezirk laufen zu lassen;
5.
Jagdbezirke oder Teile von Jagdbezirken zum Zweck der Jagd oder der Hege einzugattern sowie in Jagdgattern die Jagd auszuüben oder die Jagdausübung zuzulassen;
6.
bei der Fallenjagd mit Pistolen und Revolvern zu schießen, wenn die Mündungsenergie der Geschosse nicht mindestens 100 Joule beträgt;
7.
auf alle Tierarten, die nach § 2 Bundesjagdgesetz dem Jagdrecht unterliegen, mit Bolzen und Pfeilen zu schießen;
8.
bei Querungshilfen für Wild, die am 24. Juni 2016 errichtet sind, im Umkreis von 200 Metern, gemessen von der Mitte der Querungshilfe, Ansitzeinrichtungen aufzustellen;
9.
Wild früher als sechs Monate nach dem Aussetzen zu bejagen;
10.
die Ausübung der Jagd vorsätzlich zu stören oder zu behindern.
(6) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung, auch abweichend von Bundesrecht, Regelungen über Mindestkaliber und Mindestauftreffenergie von Büchsengeschossen zu treffen sowie die Verwendung von Bleischrot bei der Jagd auf Wild zu verbieten.
(7) Die Planfeststellungsbehörde kann im Benehmen mit der unteren Jagdbehörde durch Planfeststellungsbeschluss die Ausübung der Jagd in einem Umkreis von 250 Meter um Querungshilfen für Wild, gemessen vom Mittelpunkt der Querungshilfen, sowie auf weiteren Flächen verbieten oder anderweitig beschränken, soweit dies zur Gewährleistung der Funktion der Querungshilfen erforderlich ist.
(8) Die Jagdbehörde kann Ausnahmen von dem Jagdverbot in Absatz 5 Nummer 5 zulassen, wenn dies erforderlich ist, um bestehende Jagdgatter aufzulösen. § 27 Bundesjagdgesetz gilt entsprechend.

Abschnitt VII Wild- und Jagdschaden

§ 30 Verfahren in Wild- und Jagdschadenssachen

(zu § 35 Bundesjagdgesetz)
(1) Wild- oder Jagdschaden ist bei den örtlichen Ordnungsbehörden anzumelden.
(2) Wildschäden an Grundstücken, auf denen die Jagd ruht oder nicht ausgeübt werden darf, werden nicht erstattet. Diese Grundstücke bleiben bei der Berechnung der anteiligen Ersatzleistung für Wildschäden an anderen Grundstücken außer Betracht (§ 29 Abs. 1 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes). Für die Anrechnung von Grundstücken, die nach § 6 a Bundesjagdgesetz zu befriedeten Bezirken erklärt worden sind, gilt § 6 a Absatz 6 Bundesjagdgesetz.
(3) Abweichend von § 32 Absatz 2 Bundesjagdgesetz wird auch Wildschaden, der auf mit Mais bebauten Schlägen entsteht, zur Hälfte nicht ersetzt, wenn die Herstellung von üblichen Schutzvorrichtungen unterblieben ist, die unter gewöhnlichen Umständen zur Abwendung des Schadens ausreichen. Die Ersatzpflicht für Wildschäden bleibt in vollem Umfang bestehen, wenn die oder der Geschädigte auf dem mit Mais bebauten Schlag Schneisen freigehalten hat, die eine wirksame Bejagung des Schadwilds ermöglichten.
(4) Vor Beschreiten des ordentlichen Rechtsweges hat ein Feststellungsverfahren vor der örtlichen Ordnungsbehörde stattzufinden. Die näheren Bestimmungen erläßt die oberste Jagdbehörde durch Verordnung.

Abschnitt VIII Jagdverwaltung

§ 31 Jagdbehörden

(1) Oberste Jagdbehörde ist das für das Jagdwesen zuständige Ministerium.
(2) Untere Jagdbehörden sind die Landrätinnen und die Landräte und die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisfreien Städte. Sie nehmen diese Aufgabe als Aufgabe zur Erfüllung nach Weisung wahr.
(3) Erstreckt sich ein Jagdbezirk oder das Gebiet einer Hegegemeinschaft über die Grenzen eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt, so wird die zuständige untere Jagdbehörde von der obersten Jagdbehörde bestimmt.

§ 32 Sachliche Zuständigkeit

(1) Soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, führt die untere Jagdbehörde die Aufgaben nach dem Jagdrecht durch.
(2) Soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, ist für Jagdbezirke, in denen dem Land das Jagdrecht gemäß § 3 Abs. 2 Bundesjagdgesetz zusteht, die oberste Jagdbehörde zuständig. Sie ist weiter zuständig für die Aufhebung der Schonzeiten für bestimmte Gebiete oder für einzelne Jagdbezirke aus besonderen Gründen nach § 22 Abs. 1 Satz 3 des Bundesjagdgesetzes.
(3) Zuständig für die Erlaubnis zum Aushorsten von Ästlingen und Nestlingen der Habichte für Beizzwecke nach § 22 Abs. 4 Satz 3 des Bundesjagdgesetzes und für die Erlaubnis zum Sammeln der Eier von Silber- und Lachmöwen nach Maßgabe des § 22 Abs. 4 Satz 6 des Bundesjagdgesetzes ist das Landesamt für Landwirtschaft und nachhaltige Landentwicklung.
(4) Zuständige Jagdbehörde für bundeseigene Flächen, auf denen dem Bund die Jagdausübung zusteht, ist die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben. Sie teilt den für die angrenzenden Jagdbezirke zuständigen unteren Jagdbehörden jährlich ihre Abschusspläne und die Jagdstrecken mit.

§ 33 Aufgaben und Befugnisse der Jagdbehörden, Auskunftspflicht

(1) Die Jagdbehörden haben
1.
darüber zu wachen, dass die Bestimmungen nach diesem Gesetz oder anderen auf die ordnungsgemäße Ausübung des Jagdrechts gerichteten Vorschriften erfüllt werden,
2.
Zuwiderhandlungen gegen die Rechtsvorschriften nach Nummer 1 zu verhüten, zu verfolgen oder bei deren Verfolgung mitzuwirken
und zu diesem Zweck die nach pflichtgemäßem Ermessen notwendigen Anordnungen zu treffen. Die Zwangsmittel gemäß § 235 Landesverwaltungsgesetz für den Vollzug der Anordnungen gegenüber den Jagdausübungsberechtigten sowie deren Jagdgästen beschränken sich auf das Zwangsgeld und die Ersatzvornahme.
(2) Die Jagdausübungsberechtigten sind verpflichtet, den Jagdbehörden die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

§ 34 Kreisjägermeisterin oder Kreisjägermeister

(1) Bei der unteren Jagdbehörde werden aufgrund der Wahl nach den Absätzen 2 bis 5 eine Kreisjägermeisterin oder ein Kreisjägermeister sowie deren Stellvertretung bestellt. Diese beraten die untere Jagdbehörde in allen jagdlichen Fragen. Die untere Jagdbehörde ist an ihre Empfehlungen nicht gebunden.
(2) Die Kreisjägermeisterinnen oder Kreisjägermeister und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden für fünf Jahre gewählt; sie üben ihre Aufgaben ehrenamtlich aus. Ist es wegen der Größe des Kreisgebietes zur Entlastung der Kreisjägermeisterinnen oder Kreisjägermeister erforderlich, so kann die untere Jagdbehörde mit Zustimmung der Kreisjägermeisterinnen oder Kreisjägermeister deren Stellvertretung mit der Wahrnehmung der Aufgaben für einen Teil des Kreisgebietes oder für einzelne Sachgebiete betrauen.
(3) Zur Kreisjägermeisterin oder zum Kreisjägermeister und zur Stellvertreterin oder zum Stellvertreter darf nur gewählt werden, wer
1.
jagdpachtfähig ist (§ 11 Abs. 5 des Bundesjagdgesetzes),
2.
den Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in dem Kreise oder in der kreisfreien Stadt hat, in dem oder in der sie oder er zur Kreisjägermeisterin oder zum Kreisjägermeister gewählt werden soll.
(4) Zur Teilnahme an der Wahl der Kreisjägermeisterin oder des Kreisjägermeisters und der Stellvertreterin oder des Stellvertreters ist berechtigt, wer
1.
Inhaberin oder Inhaber eines Jahresjagdscheines ist und
2.
im Kreis oder in der kreisfreien Stadt ihren oder seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt hat oder Inhaberin oder Inhaber eines Eigenjagdbezirks ist oder eine Jagd gepachtet hat.
(5) Die untere Jagdbehörde leitet die Wahl der Kreisjägermeisterin oder des Kreisjägermeisters und ihrer oder seiner Stellvertreterin oder ihres oder seines Stellvertreters. Das Wahlverfahren regelt die oberste Jagdbehörde.

§ 35 Jagdbeirat

(zu § 37 Abs. 1 Bundesjagdgesetz)
(1) Bei der unteren Jagdbehörde wird ein Jagdbeirat gebildet. Er berät und unterstützt die untere Jagdbehörde in allen wichtigen Fragen der Jagdverwaltung. Seine Mitwirkung bei der Bestätigung oder der Festsetzung der Abschußpläne nach § 21 Abs. 2 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes bleibt unberührt.
(2) Die untere Jagdbehörde beruft als Mitglieder des Jagdbeirates:
1.
die Kreisjägermeisterin oder den Kreisjägermeister, in den Fällen des § 34 Abs. 2 Satz 2 auch deren Stellvertretung,
2.
zwei von ihren jagdlichen Organisationen benannte Jägerinnen oder Jäger, die einen gültigen Jagdschein besitzen müssen,
3.
je eine Vertreterin oder einen Vertreter der Landwirtschaft und der Forstwirtschaft, die von den berufsständischen Organisationen benannt werden,
4.
eine Vertreterin oder einen Vertreter der Jagdgenossenschaften, die oder der von der Vertretungskörperschaft des Kreises oder der kreisfreien Stadt benannt werden;
5.
als Vertreterinnen oder Vertreter des Naturschutzes die oder den jeweiligen Kreisbeauftragten für Naturschutz sowie eine vom Beirat für Naturschutz benannte Person, die Mitglied einer nach § 3 Abs. 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2816), zuletzt geändert durch Artikel 11 a des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163), in Verbindung mit § 40 Abs. 1 Landesnaturschutzgesetz in Schleswig-Holstein anerkannten Naturschutzvereinigung ist.
(3) Die Mitglieder des Jagdbeirats üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich für die Dauer von fünf Jahren aus.
(4) Die Mitglieder des Jagdbeirats wählen aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der Jagdbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Mitglieder des Jagdbeirates erhalten für die Durchführung ihrer Aufgaben eine Entschädigung nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung und der Kreisordnung für ehrenamtlich tätige Bürgerinnen und Bürger.
(5) Die oder der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Jagdbeirats ein und leitet sie. Sie oder er muß eine Sitzung einberufen, wenn die untere Jagdbehörde oder mindestens zwei Mitglieder des Jagdbeirats dies beantragen.
(6) Vertreterinnen oder Vertreter der unteren Jagdbehörde, der unteren Forstbehörde und der unteren Naturschutzbehörde werden zu den Sitzungen des Jagdbeirats eingeladen; ihnen ist auf Verlangen jederzeit das Wort zu erteilen.

§ 36 Landesjägerschaft

(zu § 37 Abs. 2 Bundesjagdgesetz)
(1) Weist eine Vereinigung von Jägerinnen und Jägern nach, daß ihr mindestens 50 % der Jagdscheininhaberinnen und Jagdscheininhaber des Landes angehören, so kann sie von der obersten Jagdbehörde als Landesjägerschaft anerkannt werden. Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzung nach Satz 1 nicht mehr vorliegt.
(2) Die Jagdbehörde hat der Landesjägerschaft Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, wenn ein Jagdschein nach § 17 Abs. 2 Nr. 4 des Bundesjagdgesetzes versagt oder nach § 18 des Bundesjagdgesetzes in Verbindung mit § 17 Abs. 2 Nr. 4 des Bundesjagdgesetzes eingezogen werden soll. Die Landesjägerschaft kann bei der Jagdbehörde beantragen, daß ein Jagdschein wegen Verstoßes gegen die Grundsätze der Weidgerechtigkeit nicht erteilt oder eingezogen wird.
(3) Die oberste Jagdbehörde kann der Landesjägerschaft mit deren Zustimmung weitere Aufgaben des Jagdwesens übertragen, insbesondere in den Bereichen Aus- und Fortbildung der Jägerinnen und Jäger, Kontrolle der Normen für Fanggeräte, Schießausbildung, Ausbildungs- und Prüfungswesen für Jagdhunde, Durchführung der Jagdaufseherinnen- und Jagdaufseherlehrgänge sowie Anerkennung von Fährtenhunden.

Abschnitt IX Ordnungswidrigkeiten

§ 37 Ordnungswidrigkeiten, Einziehung

(zu § 42 Bundesjagdgesetz)
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 4 Abs. 3 in befriedeten Bezirken Tiere fängt, tötet und sich aneignet oder dort jagdliche Handlungen vornimmt;
2.
entgegen § 11 Abs. 4 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 12 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes den Abschluß, die Änderung oder Verlängerung eines Jagdpachtvertrages nicht innerhalb eines Monats anzeigt;
3.
entgegen § 13 Abs. 2 die Erteilung einer Jagderlaubnis gegen Entgelt nicht anzeigt;
4.
entgegen § 13 Abs. 3 als Jagdgast ohne Begleitung der Jagdausübungsberechtigten jagt, ohne einen gültigen Erlaubnisschein bei sich zu führen oder ihn auf Verlangen der Jagdschutzberechtigten nicht vorzeigt;
5.
entgegen § 15 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 Satz 3 die erforderlichen Anzeigen unterläßt;
6.
entgegen § 17 Abs. 1 den Abschußplan nicht zu dem von der Jagdbehörde bestimmten Termin vorlegt;
7.
entgegen § 17 Abs. 5 eine Streckenliste nicht oder nicht ordnungsgemäß führt, sie der Jagdbehörde auf Verlangen nicht vorlegt oder die Jagdstrecke der Jagdbehörde nicht bis zum 10. April schriftlich anzeigt;
8.
entgegen § 17 Abs. 7 trotz Anordnung der Jagdbehörde den Abschuß von Schalenwild mit Ausnahme von Rehwild nicht unverzüglich bei der Jagdbehörde oder der Leiterin oder dem Leiter der Hegegemeinschaft anzeigt oder trotz Anordnung der Jagdbehörde nicht den körperlichen Nachweis der Erfüllung des Abschußplans führt;
9.
entgegen § 18 Wild füttert;
10.
entgegen § 19 Wild aussetzt;
11.
gegenüber Jagdschutzberechtigten auf eine Aufforderung nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 keine oder unrichtige Angaben zur Identität macht oder die Herausgabe der Gegenstände verweigert;
12.
entgegen § 22 Abs. 1 der Jagdbehörde keine für die Durchführung unaufschiebbarer Maßnahmen des Jagdschutzes zuständige Person benennt;
13.
entgegen § 22 Abs. 2 eine Anzeige unterläßt;
14.
entgegen § 23 Abs. 1 nicht für eine fachgerechte Nachsuche sorgt;
15.
entgegen § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 das Überwechseln krankgeschossenen oder auf andere Weise schwerverletzten Wildes nicht unverzüglich anzeigt;
16.
entgegen § 23 Abs. 5 Nr. 1 beim Betreten des Nachbarreviers eine Schußwaffe geladen mitnimmt;
17.
entgegen § 23 Abs. 5 Nr. 2 Satz 2 das Wild nicht unverzüglich bei den Jagdausübungsberechtigten oder deren Beauftragten abliefert;
18.
entgegen § 26 Abs. 2 jagdliche Einrichtungen nicht beseitigt;
19.
entgegen § 27 keine brauchbaren Jagdhunde mitführt und verwendet;
20.
entgegen § 28 die Fangjagd ausübt;
21.
entgegen § 29 Abs. 5
a)
Arzneimittel an Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen, verabreicht;
b)
bei der Jagd auf Wild Büchsenmunition mit bleihaltigen Geschossen oder bleihaltige Flintenlaufgeschosse verwendet;
c)
bei der Jagd auf Wasserwild Bleischrot verwendet;
d)
Hunde außerhalb der ordnungsgemäßen Jagdausübung unbeaufsichtigt in einem Jagdbezirk laufen lässt;
e)
Jagdbezirke eingattert oder in Jagdgattern die Jagd ausübt oder zulässt;
f)
bei der Fangjagd Pistolen oder Revolver mit einer Mündungsenergie von unter 100 Joule verwendet;
g)
auf Tierarten, die nach § 2 Bundesjagdgesetz dem Jagdrecht unterliegen, mit Bolzen und Pfeilen schießt;
h)
im Umkreis von 200 Metern von am 24. Juni 2016 bestehenden Querungshilfen für Wild Ansitzeinrichtungen aufstellt;
i)
Wild früher als sechs Monate nach dem Aussetzen bejagt;
22.
entgegen § 33 Abs. 3 einem Auskunftsersuchen der Jagdbehörden nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt oder falsche Angaben macht;
23.
einer aufgrund des § 29 Absatz 6 oder § 38 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt, sofern sie für bestimmte Tatbestände auf diese Bußgeldvorschrift verweist;
24.
einer auf der Grundlage von § 29 Absatz 7 angeordneten Beschränkung der Jagdausübung im Umkreis von Querungshilfen zuwiderhandelt, sofern der Planfeststellungsbeschluss auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer entgegen § 29 Absatz 5 Nummer 10 die Jagd vorsätzlich stört oder behindert.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden. Daneben kann die Einziehung des Jagdscheines für bestimmte Zeit angeordnet beziehungsweise der Jagdschein versagt werden.
(4) Ist eine Ordnungswidrigkeit nach diesem Gesetz begangen worden, können
1.
Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, und
2.
Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind,
eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.
(5) Zuständige Behörde nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten aufgrund des Bundesjagdgesetzes und dieses Gesetzes ist die nach § 32 zuständige Jagdbehörde.

Abschnitt X Schlußvorschriften

§ 38 Ermächtigungen

Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung die Bestimmungen zu treffen, die nach §§ 2, 7, 15, 17, 19, 20, 21, 22, 28, 29, 32, 35, 36, 44 des Bundesjagdgesetzes und den Ausführungsverordnungen zum Bundesjagdgesetz den Ländern vorbehalten sind.

§ 39 Überleitungsvorschriften

(1) Abrundungen von Jagdbezirken, die am 1. April 1953 bestanden, bleiben bis zum Fristablauf gültig, wenn sie nicht von der Jagdbehörde geändert oder aufgehoben werden.
(2) Unbefristete Abrundungen von Jagdbezirken, die mit den geltenden Rechtsvorschriften nicht im Einklang stehen, sind aufzuheben.
(3) Eingatterungen zum Zweck der Jagd oder der Hege, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes genehmigt waren, dürfen für die Dauer ihrer Genehmigung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 28. Oktober 2014 bestehen bleiben.

§ 40 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Hiervon abweichend treten § 16 Abs. 3 und 4 am 1. Januar 2000 und § 28 am 1. Juli 2000 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes treten die Landesverordnung zur Bestimmung von Jagdbehörden vom 15. Juni 1978 (GVOBl. Schl.-H. S. 177), zuletzt geändert gemäß Verordnung vom 24. Oktober 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 652) und die Verordnung über die Mustersatzung für Jagdgenossenschaften vom 2. Juni 1954 (GVOBl. Schl.-H. S. 103), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Juni 1967 (GVOBl. Schl.-H. S. 202) außer Kraft.
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