StiftG
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Gesetz über rechtsfähige Stiftungen des bürgerlichen Rechts (Stiftungsgesetz - StiftG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. März 2000

Gesetz über rechtsfähige Stiftungen des bürgerlichen Rechts (Stiftungsgesetz - StiftG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. März 2000
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 15 und 17 geändert (Art. 6 Ges. v. 23.06.2020, GVOBl. S. 364)1
Fußnoten
1)
[Gemäß Artikel 9 des Gesetzes vom 23.06.2020 (GVOBl. S. 364) sind folgende Übergangsregelungen zu beachten: „(1) Abweichend von § 75 Absatz 4 der Gemeindeordnung kann die Gemeinde die Haushaltswirtschaft in den Haushaltsjahren bis einschließlich 2023 nach den Grundsätzen der kameralen Buchführung führen. In den betroffenen Haushaltsjahren sind der Unterabschnitt 1 und 2 der Vorschriften über die Haushaltswirtschaft der Gemeinden (Sechster Teil 1. Abschnitt) der Gemeindeordnung in der bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Fassung sowie die untergesetzlichen kameralen Regelungen anzuwenden. § 75 Absatz 2 Satz 2 und 3 und § 88 Absatz 5 gelten entsprechend. (2) Die Ermächtigungen aus § 135 Absatz 2 in der Fassung der Gemeindeordnung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen bis einschließlich 2023 fort. (3) In dem Jahr, in dem erstmals die Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung geführt wird, finden § 84 Absatz 5, § 85 Absatz 6, § 86 Absatz 4 und § 88 Absatz 3 Nummer 3 bis 5 mit der Maßgabe Anwendung, dass die entsprechenden Rechtsgeschäfte der Gemeinde keiner Genehmigung bedürfen, wenn der Ergebnisplan des Haushaltsjahres und der drei nachfolgenden Jahre nach dem mittelfristigen Ergebnisplan ausgeglichen ist. Im folgenden Jahr bedarf die Gemeinde in den in Satz 1 genannten Fällen keiner Genehmigung, wenn der Ergebnisplan des Haushaltsjahres und der drei nachfolgenden Jahre nach dem mittelfristigen Ergebnisplan ausgeglichen ist sowie der Ergebnisplan oder die Ergebnisrechnung beziehungsweise Gesamtergebnisrechnung in dem vorangegangenen Haushaltsjahr ausgeglichen war.”]

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über rechtsfähige Stiftungen des bürgerlichen Rechts (Stiftungsgesetz - StiftG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. März 200001.01.2003
Inhaltsverzeichnis01.01.2003
Abschnitt I - Allgemeine Vorschriften01.01.2003
§ 1 - Begriffsbestimmung01.01.2003
§ 2 - Anerkennung01.05.2015
§ 3 - (aufgehoben)01.01.2003
§ 4 - Verwaltung der Stiftung25.06.2004
§ 5 - Satzungsänderung, Zulegung, Zusammenlegung und Auflösung durch Stiftungsorgane25.06.2004
§ 6 - Zweckänderung, Zulegung, Zusammenlegung und Aufhebung von Amts wegen01.05.2015
§ 7 - Vermögensanfall01.01.2003
§ 8 - Aufsicht und Unterrichtung01.01.2003
§ 9 - Anzeigepflichtige Handlungen25.06.2004
§ 10 - Prüfung01.01.2003
§ 11 - Beanstandung01.01.2003
§ 12 - Anordnung01.01.2003
§ 13 - Abberufung von Mitgliedern der Stiftungsorgane01.01.2003
§ 14 - Bestellung von Beauftragten01.01.2003
§ 15 - Bekanntmachungen, Stiftungsverzeichnis10.07.2020
§ 16 - Zuständigkeit01.05.2015
Abschnitt II - Besondere Vorschriften01.01.2003
§ 17 - Kommunale Stiftungen10.07.2020
§ 18 - Kirchliche Stiftungen22.02.2019
§ 19 - Familienstiftungen01.01.2003
Abschnitt III - Übergangs- und Schlussvorschriften01.01.2003
§ 20 - Bestehende Stiftungen01.05.2015
§ 21 - Übergang von Zuständigkeiten01.01.2003
§ 22 - Aufhebung bisher geltenden Rechts01.05.2015
§ 23 - (Inkrafttreten)01.01.2003
Inhaltsverzeichnis:
Abschnitt I Allgemeine Vorschriften
§ 1 Begriffsbestimmung
§ 2 Anerkennung
§ 3 (gestrichen)
§ 4 Verwaltung der Stiftung
§ 5 Satzungsänderung, Zulegung, Zusammenlegung und Auflösung durch Stiftungsorgane
§ 6 Zweckänderung, Zulegung, Zusammenlegung und Aufhebung von Amts wegen
§ 7 Vermögensanfall
§ 8 Aufsicht und Unterrichtung
§ 9 Anzeigepflichtige Handlungen
§ 10 Prüfung
§ 11 Beanstandung
§ 12 Anordnung
§ 13 Abberufung von Mitgliedern der Stiftungsorgane
§ 14 Bestellung von Beauftragten
§ 15 Bekanntmachungen, Stiftungsverzeichnis
§ 16 Zuständigkeit
Abschnitt II Besondere Vorschriften
§ 17 Kommunale Stiftungen
§ 18 Kirchliche Stiftungen
§ 19 Familienstiftungen
Abschnitt III Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 20 Bestehende Stiftungen
§ 21 Übergang von Zuständigkeiten
§ 22 Aufhebung bisher geltenden Rechts
§ 23 Inkrafttreten

Abschnitt I Allgemeine Vorschriften

§ 1 Begriffsbestimmung

Stiftungen im Sinne dieses Gesetzes sind rechtsfähige Stiftungen des bürgerlichen Rechts (§§ 80 bis 88 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB), die ihren Sitz im Lande Schleswig-Holstein haben.

§ 2 Anerkennung

Die zur Entstehung einer rechtsfähigen Stiftung außer dem Stiftungsgeschäft erforderliche Anerkennung (§ 80 BGB) erteilt das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten im Benehmen mit dem fachlich zuständigen Ministerium. Ist das Land Schleswig-Holstein Stifter oder Mitstifter oder erhält die Stiftung Zuwendungen des Landes Schleswig-Holstein ist vor der Anerkennung auch das Benehmen mit dem Finanzministerium herzustellen. Die Anerkennung ist schriftlich, aber nicht in elektronischer Form, zu erteilen.

§ 3

(aufgehoben)

§ 4 Verwaltung der Stiftung

(1) Die zur Verwaltung der Stiftung berufenen Organe haben für die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks zu sorgen.
(2) Das der Stiftung zur dauernden und nachhaltigen Erfüllung des Stiftungszwecks zugewandte Vermögen (Stiftungsvermögen) ist in seinem Bestand zu erhalten, es sei denn, dass die Satzung eine Ausnahme zulässt oder der Stifterwille anders nicht zu verwirklichen ist. Das Stiftungsvermögen ist von anderem Vermögen getrennt zu halten.
(3) Die Erträge des Stiftungsvermögens sowie die Zuwendungen von Dritten sind für den Stiftungszweck und die notwendigen Verwaltungskosten der Stiftung zu verwenden. Dies gilt jedoch nicht für Zuwendungen von Dritten, die nach dem Willen der oder des Zuwendenden dazu bestimmt sind, dem Stiftungsvermögen zugeführt zu werden (Zustiftungen). Diese werden Bestandteil des Stiftungsvermögens nach Absatz 2 Satz 1.
(4) Die Stiftungsorgane können Erträge dem Stiftungsvermögen zuführen, sofern dies notwendig ist, um die Ertragskraft des Stiftungsvermögens auch in Zukunft sicherzustellen, oder soweit sie im Einzelfall zur Erfüllung des Stiftungszwecks keine Verwendung finden. Dies gilt auch für Zuwendungen von Dritten, sofern dies nicht deren erklärtem Willen widerspricht.
(5) Ist das Stiftungsvermögen einer Stiftung derart geschwächt, dass die nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr gewährleistet erscheint, so kann die zuständige Behörde schriftlich anordnen, dass die Erträge des Stiftungsvermögens ganz oder teilweise so lange anzusammeln und dem Stiftungsvermögen zuzuführen sind, bis die Stiftung wieder leistungsfähig ist.
(6) Sind die Mitglieder der Stiftungsorgane nicht hauptamtlich zur Verwaltung der Stiftung berufen, kann die Satzung
1.
den Ersatz ihrer notwendigen Auslagen und ihres entgangenen Arbeitsverdienstes oder
2.
die Gewährung einer angemessenen Aufwandsentschädigung vorsehen.
(7) Über den Bestand und die Veränderungen des Stiftungsvermögens sowie alle Einnahmen und Ausgaben der Stiftung ist ordnungsgemäß Buch zu führen.

§ 5 Satzungsänderung, Zulegung, Zusammenlegung und Auflösung durch Stiftungsorgane

(1) Die nach der Satzung zuständigen Organe können die Satzung ändern, wenn
1.
der Stiftungszweck und die Gestaltung der Stiftung nicht oder nur unwesentlich verändert werden oder
2.
dies wegen einer wesentlichen Veränderung gegenüber den im Zeitpunkt der Entstehung der Stiftung bestehenden Verhältnissen angebracht ist.
Sie können die Stiftung
1.
einer anderen Stiftung mit deren Zustimmung zulegen,
2.
mit einer anderen zu einer neuen Stiftung zusammenlegen oder
3.
auflösen,
wenn die in Satz 1 Nr. 2 genannte Voraussetzung gegeben ist; zu Lebzeiten der Stifterin oder des Stifters ist deren oder dessen Zustimmung erforderlich.
(2) Beschlüsse nach Absatz 1 bedürfen der Genehmigung der zuständigen Behörde. Im Falle des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 erlischt die zugelegte Stiftung mit der Genehmigung, im Falle des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 2 erlöschen die zusammengelegten Stiftungen und die neue Stiftung erlangt Rechtsfähigkeit. Mit dem Erlöschen geht das Vermögen einschließlich der Verbindlichkeiten der zugelegten Stiftung auf die andere Stiftung, das der zusammengelegten Stiftung auf die neue Stiftung über.
(3) Eine Verlegung des Sitzes der Stiftung in das oder aus dem Land Schleswig-Holstein bedarf auch dann der Genehmigung der zuständigen Behörde, wenn die Sitzverlegung nach dem Recht des bisherigen oder des künftigen Sitzes auch von der dort zuständigen Behörde zu genehmigen ist.
(4) Genehmigungen nach den Absätzen 2 und 3 sind schriftlich zu erteilen. Die Genehmigung einer Zulegung, Zusammenlegung oder Auflösung kann nicht in elektronischer Form erteilt werden.

§ 6 Zweckänderung, Zulegung, Zusammenlegung und Aufhebung von Amts wegen

(1) Die in § 87 BGB vorgesehenen Maßnahmen trifft das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten. Liegen die Voraussetzungen des § 87 Abs. 1 BGB vor, so ist das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten auch berechtigt, Stiftungen mit im Wesentlichen gleichartigen Zwecken
1.
durch Zulegung zu verbinden oder
2.
zu einer neuen Stiftung zusammenzulegen und dieser neuen Stiftung eine Satzung zu geben.
Im Falle des Satzes 2 Nr. 1 erlöschen die zugelegten Stiftungen mit der Zulegung. Im Falle des Satzes 2 Nr. 2 erlöschen die zusammengelegten Stiftungen mit der Zusammenlegung, die neue Stiftung erlangt Rechtsfähigkeit. Mit dem Erlöschen geht das Vermögen einschließlich der Verbindlichkeiten der zugelegten Stiftungen auf die andere Stiftung, das der zusammengelegten Stiftungen auf die neue Stiftung über.
(2) Maßnahmen nach Absatz 1 ergehen schriftlich, aber nicht in elektronischer Form, im Benehmen mit dem fachlich zuständigen Ministerium. Die Vorstände der beteiligten Stiftungen sollen gehört werden; zu Lebzeiten der Stifterin oder des Stifters soll auch diese oder dieser gehört werden.

§ 7 Vermögensanfall

(1) Enthält das Stiftungsgeschäft oder die Satzung für den Fall der Auflösung oder Aufhebung einer Stiftung keine Bestimmung über die Verwendung des Vermögens, so fällt das Vermögen einschließlich Verbindlichkeiten
1.
einer kommunalen Stiftung (§ 17) an die kommunale Körperschaft,
2.
einer kirchlichen Stiftung (§ 18) an die Aufsicht führende Kirche,
3.
einer anderen Stiftung an das Land (Fiskus).
Ist eine Anfallberechtigte nach Satz 1 Nr. 2 nicht vorhanden, so fällt das Vermögen an den Fiskus.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 gelten die Vorschriften über eine dem Fiskus als gesetzlichem Erben anfallende Erbschaft und § 46 Satz 2 BGB entsprechend.

§ 8 Aufsicht und Unterrichtung

(1) Die zuständige Behörde übt die Aufsicht darüber aus, dass Rechtsvorschriften, das Stiftungsgeschäft und die Satzung beachtet werden.
(2) Die zuständige Behörde kann sich jederzeit über alle Angelegenheiten der Stiftung unterrichten; sie kann insbesondere Einrichtungen der Stiftung besichtigen sowie Berichte, Akten, Beschlüsse, Sitzungsniederschriften und sonstige Unterlagen einsehen oder auf Kosten der Stiftung anfordern, ferner die Geschäfts- und Kassenführung prüfen oder auf Kosten der Stiftung durch Sachverständige prüfen lassen. Der Vorstand hat die Bediensteten der zuständigen Behörde und die von ihr beauftragten Sachverständigen bei der Prüfung auf Verlangen zu unterstützen.
(3) Auf Antrag der Stiftung erteilt die zuständige Behörde eine Bescheinigung über die Befugnis zur rechtsgeschäftlichen Vertretung der Stiftung (Vertretungsbescheinigung). In der Vertretungsbescheinigung sind die Satzungsbestimmungen, auf die sich die Berechtigung zur rechtsgeschäftlichen Vertretung stützt, sowie die Personen, die zur rechtsgeschäftlichen Vertretung befugt sind, anzugeben.
(4) Der Vorstand hat der zuständigen Behörde jede Änderung der Zusammensetzung eines Stiftungsorgans unverzüglich anzuzeigen.

§ 9 Anzeigepflichtige Handlungen

(1) Die Stiftung hat bei der zuständigen Behörde folgende Maßnahmen anzuzeigen:
1.
Umschichtungen des Stiftungsvermögens, die für den Bestand der Stiftung bedeutsam sind,
2.
die Gewährung unentgeltlicher Zuwendungen, die nicht zur Erfüllung des Stiftungszweckes vorgenommen werden sollen,
3.
die Eingehung von Verbindlichkeiten, die nicht im Rahmen des laufenden Geschäftsbetriebes erfolgt,
4.
die Veräußerung oder wesentliche Veränderung von Sachen, die einen besonderen wissenschaftlichen, geschichtlichen oder künstlerischen Wert haben.
Widerspricht die zuständige Behörde nicht schriftlich innerhalb von vier Wochen seit Zugang der Anzeige, gilt die Maßnahme als genehmigt.
(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von der Anzeigepflicht zulassen.

§ 10 Prüfung

(1) Innerhalb von acht Monaten nach Schluss eines jeden Geschäftsjahres hat der Vorstand
der zuständigen Behörde einen Bericht über die Erfüllung des Stiftungszweckes mit
1.
einer ordnungsgemäßen Jahresabrechnung und einer Vermögensübersicht oder
2.
einem Prüfbericht einer Behörde, einer Einrichtung im Sinne des § 340 k Abs. 2 und 3 des Handelsgesetzbuches, eines Prüfungsverbandes, einer öffentlich bestellten Wirtschaftsprüferin oder eines öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfers, einer vereidigten Buchprüferin oder eines vereidigten Buchprüfers oder einer anerkannten Wirtschafts- oder Buchprüfungsgesellschaft
einzureichen. Auf Verlangen der zuständigen Behörde hat der Vorstand auf Kosten der Stiftung einen Prüfbericht nach Satz 1 Nr. 2 vorzulegen.
(2) Der Prüfbericht nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 hat sich insbesondere auch auf die Erhaltung des Stiftungsvermögens und die satzungsgemäße Verwendung der Erträge des Stiftungsvermögens sowie der Zuwendungen von Dritten zu erstrecken; das Ergebnis ist in einem Abschlussvermerk festzustellen.
(3) Die zuständige Behörde prüft die Erhaltung des Stiftungsvermögens und die satzungsgemäße Verwendung der Stiftungsmittel in dem von ihr für erforderlich gehaltenen Umfang. Liegt ein Prüfbericht nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 vor, kann die zuständige Behörde von einer eigenen Prüfung absehen.
(4) Die zuständige Behörde kann auf Antrag die Vorlagefrist nach Absatz 1 Satz 1 verlängern; Stiftungen mit jährlich im Wesentlichen gleichbleibenden Einnahmen und Ausgaben kann die zuständige Behörde gestatten, die Unterlagen nach Absatz 1 über mehrere Geschäftsjahre zusammengefasst einzureichen.

§ 11 Beanstandung

Die zuständige Behörde kann Beschlüsse und Maßnahmen der Stiftungsorgane, die das Recht verletzen oder gegen die Satzung oder das Stiftungsgeschäft verstoßen, beanstanden; sie kann verlangen, dass derartige Beschlüsse nicht vollzogen oder, soweit rechtlich möglich, bereits ausgeführte Maßnahmen rückgängig gemacht werden.

§ 12 Anordnung

Erfüllt die Stiftung nicht die Pflichten oder Aufgaben, die ihr nach Rechtsvorschrift, Satzung oder Stiftungsgeschäft obliegen, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass die Stiftung innerhalb einer angemessenen Frist das Erforderliche veranlasst.

§ 13 Abberufung von Mitgliedern der Stiftungsorgane

Die zuständige Behörde kann Mitgliedern der Stiftungsorgane aus wichtigem Grund, insbesondere wegen grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung, die Geschäftsführung einstweilen untersagen oder ihre Abberufung sowie die Ernennung neuer Mitglieder verlangen.

§ 14 Bestellung von Beauftragten

Wenn und solange es zur ordnungsmäßigen Verwaltung der Stiftung erforderlich ist und die Befugnisse der zuständigen Behörde nach § 8 Abs. 2 und den §§ 10 bis 12 nicht ausreichen, kann die zuständige Behörde Beauftragte bestellen, die alle oder einzelne Aufgaben von Stiftungsorganen auf Kosten der Stiftung wahrnehmen. Der Aufgabenbereich der oder des Beauftragten und ihre oder seine Befugnisse sind in einer Bestallungsurkunde festzulegen; soweit die Aufgaben und Befugnisse der oder des Beauftragten reichen, ruht die Befugnis der Stiftungsorgane.

§ 15 Bekanntmachungen, Stiftungsverzeichnis

(1) Im Amtsblatt für Schleswig-Holstein sind bekannt zu machen
1.
Anerkennungen unter Angabe des Stiftungszwecks nach § 80 und Maßnahmen nach § 87 BGB,
2.
Genehmigungen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit
a)
§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, soweit sie sich auf eine wesentliche Änderung des Stiftungszwecks beziehen
b)
§ 5 Abs. 1 Satz 2,
3.
Genehmigungen nach § 5 Abs. 3,
4.
Maßnahmen nach § 6 Abs. 1 Satz 2.
Zuständig ist die Behörde, die die Anerkennung ausgesprochen, die Genehmigung erteilt oder die Maßnahme getroffen hat. Die Stiftung hat die Kosten für die Bekanntmachung zu erstatten.
(2) Beim Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten wird ein Verzeichnis aller Stiftungen geführt. In dieses werden eingetragen:
1.
der Name,
2.
der Sitz,
3.
der Zweck,
4.
das im Stiftungsgeschäft angegebene Stiftungsvermögen,
5.
die Anschrift der Stiftung,
6.
die Vertretungsberechtigung und die Zusammensetzung der vertretungsberechtigten Organe,
7.
der Tag der Erteilung der Genehmigung oder Anerkennung,
8.
der Tag des Erlöschens der Stiftung.
Die zuständige Behörde ist verpflichtet, dem Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten die erforderlichen Angaben zu machen sowie Veränderungen mitzuteilen. Das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten ist berechtigt, das Stiftungsverzeichnis in geeigneter Weise, insbesondere auch auf elektronischem Wege, zu veröffentlichen.
(3) Eintragungen in das Stiftungsverzeichnis begründen nicht die Vermutung der Richtigkeit.
(4) Die Einsicht in das Stiftungsverzeichnis ist jeder Person gestattet. Ein darüber hinausgehender Informationszugangsanspruch hinsichtlich behördlicher Unterlagen über die Anerkennung und Beaufsichtigung einzelner Stiftungen nach dem Informationszugangsgesetz für das Land Schleswig Holstein besteht nicht.

§ 16 Zuständigkeit

(1) Träger der öffentlichen Verwaltung für Aufgaben nach diesem Gesetz sind das Land sowie die Gemeinden, Kreise und Ämter. Die Gemeinden, Kreise und Ämter nehmen diese Aufgaben als Landesaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr; dies gilt nicht, soweit sie Aufgaben von Stiftungsorganen wahrnehmen.
(2) Zuständige Behörden im Sinne dieses Gesetzes sind die Landrätinnen oder Landräte und die Bürgermeisterinnen oder Bürgermeister der kreisfreien Städte, soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist. Das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten kann im Einzelfall alle oder einzelne Befugnisse des § 5 Abs. 2, der §§ 8 bis 14 und des § 20 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 an sich ziehen. In den Fällen, in denen das Land Schleswig-Holstein Stifter oder Mitstifter war oder in denen es der Stiftung institutionelle Förderung gewährt, ist zuständige Behörde das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten.
(3) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit abweichend von Absatz 2 sowie von § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 3, § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 Satz 1, § 15 Abs. 1 Satz 2, § 17 Abs. 3 und 4, § 18 Abs. 2 Satz 2, §§ 21 und 22 Abs. 3 Satz 2 regeln.

Abschnitt II Besondere Vorschriften

§ 17 Kommunale Stiftungen

(1) Kommunale Stiftungen sind Stiftungen, deren Zweck im Aufgabenbereich einer Gemeinde, eines Kreises oder eines Amtes liegt und die von diesen Körperschaften verwaltet werden.
(2) Für die Verwaltung der kommunalen Stiftungen gelten neben § 4 die Vorschriften über die Haushaltswirtschaft der Gemeinden, Kreise und Ämter; hierbei sind die steuerrechtlichen und stiftungsrechtlichen Anforderungen zu beachten. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 findet keine Anwendung.
(3) Maßnahmen nach den §§ 5 und 6 sowie nach § 87 BGB treffen bei kommunalen Stiftungen die Gemeinden, Kreise und Ämter mit Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde.
(4) Für Maßnahmen nach den §§ 8 bis 14 ist bei kommunalen Stiftungen die Kommunalaufsichtsbehörde zuständig.
(5) Die Befugnisse der Kommunalaufsichtsbehörde nach den Absätzen 3 und 4 nimmt das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten wahr, wenn der Kreis in einer von der Kommunalaufsichtsbehörde zu entscheidenden Angelegenheit unmittelbar beteiligt ist oder die Landrätin oder der Landrat einem Stiftungsorgan angehört.

§ 18 Kirchliche Stiftungen

(1) Kirchliche Stiftungen sind Stiftungen, die ausschließlich oder überwiegend kirchlichen
Zwecken gewidmet sind und die
1.
organisatorisch mit einer Kirche verbunden oder
2.
in der Stiftungssatzung der kirchlichen Aufsicht unterstellt sind oder
3.
ihre Zwecke nur sinnvoll in Verbindung mit einer Kirche erfüllen können.
Vor einer Anerkennung nach § 2 bedürfen kirchliche Stiftungen der Anerkennung durch die zuständige Kirchenbehörde.
(2) Bei Maßnahmen, die kirchliche Stiftungen betreffen, führt die nach diesem Gesetz zu-ständige Behörde das Einvernehmen mit der zuständigen Kirchenbehörde herbei. Bei Satzungsänderungen, durch die der Stiftungszweck geändert wird, sowie bei Zusammenlegungen, Auflösungen und Aufhebungen von kirchlichen Stiftungen bedarf es außerdem des Benehmens der Ministerin oder des Ministers für Justiz, Europa, Verbraucherschutz und Gleichstellung.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 und Abs. 2 gelten entsprechend für die Stiftungen der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind.

§ 19 Familienstiftungen

Familienstiftungen sind Stiftungen, die nach dem Stiftungszweck ausschließlich oder überwiegend dem Wohle der Mitglieder einer oder mehrerer bestimmter Familien dienen. Für sie gelten die §§ 8 bis 14 nur insoweit, als sicherzustellen ist, dass ihr Bestand gewahrt bleibt und sie sich im Einklang mit den Rechtsvorschriften betätigen.

Abschnitt III Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 20 Bestehende Stiftungen

(1) Der Vorstand oder das nach dem Stiftungsgeschäft zuständige Organ hat eine Stiftungssatzung, die diesem Gesetz nicht entspricht, zu ändern oder zu ergänzen; ist eine Satzung nicht vorhanden, so ist sie zu erlassen. Beschlüsse nach Satz 1 bedürfen der Genehmigung der zuständigen Behörde. Die Genehmigung ist schriftlich zu erteilen.
(2) Die zuständige Behörde kann
1.
die Satzung ergänzen, sofern sie unvollständig ist (§ 3 Abs. 2) und nicht nach Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 ergänzt wird,
2.
eine Satzung geben, sofern sie nicht vorhanden ist und nicht nach Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 erlassen wird,
zu Lebzeiten der Stifterin oder des Stifters jedoch nur nach deren oder dessen Anhörung.
(3) Oberste Landesbehörde im Sinne des § 2 a des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften des Fideikommiss- und Stiftungsrechts vom 28. Dezember 1950 (BGBl. S. 820), geändert durch das Gesetz vom 3. August 1967 (BGBl. I S. 839), ist das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten.

§ 21 Übergang von Zuständigkeiten

Sind nach einem Stiftungsgeschäft oder einer Stiftungssatzung für Aufgaben nach diesem Gesetz öffentlich-rechtliche Stellen zuständig, geht deren Zuständigkeit auf die nach diesem Gesetz zuständigen Behörden über.

§ 22 Aufhebung bisher geltenden Rechts

(1) Aufhebung anderer Vorschriften
(2) Aufhebung anderer Vorschriften
(3) Unberührt bleiben die §§ 35 bis 37 und 46 bis 48 des Sparkassengesetzes für das Land Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Mai 1994 (GVOBl. Schl.-H. S. 231), geändert durch Gesetz vom 23. Januar 1998 (GVOBl. Schl.-H. S. 68); sie gehen den Bestimmungen dieses Gesetzes vor. Zuständige Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist bei Stiftungen, die eine Sparkasse betreiben, das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten.

§ 23 (Inkrafttreten)

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