Gesetz zum Staatsvertrag zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag 2021 - GlüStV 2021) Vom 12. April 2021
Gesetz zum Staatsvertrag zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag 2021 - GlüStV 2021) Vom 12. April 2021
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Gesetz zum Staatsvertrag zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag 2021 - GlüStV 2021) vom 12. April 2021 | 15.05.2021 |
Eingangsformel | 15.05.2021 |
§ 1 - Zustimmung | 15.05.2021 |
§ 2 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten | 15.05.2021 |
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Zustimmung
(1) Dem Staatsvertrag zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Berlin, dem Land Brandenburg, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Hessen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Land Rheinland-Pfalz, dem Saarland, dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt, dem Freistaat Thüringen und dem Land Schleswig-Holstein wird zugestimmt.
(2) Der Staatsvertrag zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland wird nachstehend veröffentlicht.
(3) Sollte der Staatsvertrag nach seinem § 35 Absatz 1 Satz 2 oder 3 gegenstandslos werden, wird dies im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein bekanntgemacht.
§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein in Kraft.
(2) Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 2021 außer Kraft, falls der Staatsvertrag zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland nach seinem § 35 Absatz 1 Satz 2 gegenstandslos wird. Das Außerkrafttreten wird im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein bekanntgemacht.
(3) Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2021 außer Kraft, falls der Staatsvertrag zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland nach seinem § 35 Absatz 1 Satz 3 gegenstandslos wird. § 2 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes gilt entsprechend.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Kiel, 12. April 2021 | |
Daniel Günther | Dr. Sabine Sütterlin-Waack |
Ministerpräsident | Ministerin für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung |
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