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DE - Landesrecht Schleswig-Holstein

Gesetz über die Versorgungsausgleichskasse der Kommunalverbände in Schleswig-Holstein Vom 30. Mai 1949, i.d.F.d.B.v. 31.12.1971

Gesetz über die Versorgungsausgleichskasse der Kommunalverbände in Schleswig-Holstein Vom 30. Mai 1949, i.d.F.d.B.v. 31.12.1971
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Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 2c geändert (Art. 4 Ges. v. 02.12.2021, GVOBl. S. 1349)
Fußnoten
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Anlage zum Ges. v. 5.4.1971, GVOBl. 1971 S. 182.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über die Versorgungsausgleichskasse der Kommunalverbände in Schleswig-Holstein vom 30. Mai 1949, i.d.F.d.B.v. 31.12.197101.01.2003
§ 101.01.2003
§ 213.04.2012
§ 2 a16.12.2003
§ 2 b16.12.2003
§ 2c17.12.2021
§ 301.01.2003
§ 401.01.2003
§ 516.12.2003
§ 601.01.2003
§ 716.12.2003
§ 801.01.2003
§ 901.01.2003

§ 1

Unter der Bezeichnung "Versorgungsausgleichskasse der Kommunalverbände in Schleswig-Holstein" wird eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit dem Sitz in Kiel errichtet. Sie besitzt Dienstherrenfähigkeit im Sinne der beamtenrechtlichen Vorschriften.

§ 2

(1) Die Versorgungsausgleichskasse hat die Lasten ihrer Mitglieder auszugleichen, die diesen durch die gesetzliche Versorgung ihrer Bediensteten und deren Hinterbliebenen entstehen.
(2) Die Versorgungsausgleichskasse hat insbesondere
1.
die Versorgungsbezüge an Bedienstete ihrer Mitglieder und deren Hinterbliebene, soweit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen besteht, zu gewähren,
2.
die von den Mitgliedern an Dritte zu erstattenden gesetzlichen Versorgungsanteile zu übernehmen,
3.
die Nachversicherungsbeiträge an die gesetzlichen Rentenversicherungsträger, soweit sie auf Dienstzeiten von Bediensteten ihrer Mitglieder entfallen, für die Umlagen entrichtet worden sind, zu übernehmen,
4.
die Leistungen zu übernehmen, die ihre Mitglieder im Rahmen des Versorgungsausgleichs nach Ehescheidungen von Bediensteten an die Rentenversicherungsträger zu erbringen haben, und die Auskünfte über die Versorgung an Gerichte in Scheidungsfällen zu erteilen,
5.
Erstattungs- und Ersatzansprüche für die Mitglieder in Versorgungsfällen geltend zu machen und
6.
die Mitglieder auf dem Gebiet des Beamten- und Beamtenversorgungsrechts zu beraten.
(3) Die Versorgungsausgleichskasse kann ferner als Teil öffentlich-rechtlicher Personalverwaltung
1.
die im Zusammenhang mit dem Ausscheiden von Bediensteten ihrer Mitglieder stehende Nachversicherung bei den Rentenversicherungsträgern mit Zustimmung des jeweiligen Mitglieds in dessen Namen durchführen,
2.
Versorgungsbezüge im Auftrage von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die nicht Mitglieder der Versorgungsausgleichskasse sind, gewähren,
3.
Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen und freie Heilfürsorge nach den beamtenrechtlichen Vorschriften oder den ihnen entsprechenden Regelungen an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und an Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger gewähren,
4.
Bezüge (Besoldungen, Vergütungen, Löhne) nach den beamtenrechtlichen und tarifrechtlichen oder den ihnen entsprechenden Regelungen und Kindergeldleistungen an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gewähren sowie weitere ergänzende Aufgaben (zum Beispiel Personalkostenhochrechnung, Reisekostenabrechnung) durchführen, sofern das Mitglied oder die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, für die die Versorgungsausgleichskasse auftragsweise tätig wird, dies beantragt.
(4) Für die Erfüllung der Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 3 erhebt die Versorgungsausgleichskasse Umlagen von den Mitgliedern und Verwaltungskostenbeiträge von den Nichtmitgliedern, in deren Auftrag die Versorgungsausgleichskasse tätig wird.
(5) Nähere Einzelheiten über den Umfang der Leistungen der Versorgungsausgleichskasse, die Umlagen der Mitglieder und die Verwaltungskostenbeiträge der Nichtmitglieder regelt die Versorgungsausgleichskasse durch Satzung, die der Genehmigung des Innenministeriums bedarf.
(6) Die Versorgungsausgleichskasse gewährt die Leistungen an die Bediensteten und deren Hinterbliebene im Namen des Mitglieds. Insoweit trifft sie auch im Namen des Mitglieds die notwendigen Entscheidungen und vertritt das Mitglied in Rechtsstreitigkeiten. Satz 2 gilt nicht für die Entscheidung über die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit aufgrund von Kannvorschriften sowie die Untersuchung und die Entscheidung über die Anerkennung von Dienstunfällen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend, soweit die Versorgungsausgleichskasse für Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die nicht Mitglieder der Versorgungsausgleichskasse sind, tätig wird.

§ 2 a

Wird ein Mitglied oder ein Teil eines Mitglieds oder eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, für die die Versorgungsausgleichskasse nach § 2 Abs. 3 Nr. 3 auftragsweise tätig wird, in eine juristische Person des Privatrechts umgewandelt, kann das Auftragsverhältnis im Einvernehmen der Beteiligten in dem bisherigen Umfang fortgeführt werden.

§ 2 b

Soweit es zur rechtmäßigen Erfüllung der Aufgaben nach § 2 einschließlich der Berechnung und Festsetzung von Umlagen der Mitglieder und Verwaltungskostenbeiträgen von Nichtmitgliedern erforderlich ist, ist es zulässig, daß die Mitglieder und Nichtmitglieder personenbezogene Daten ihrer Bediensteten und deren Hinterbliebener an die Versorgungsausgleichskasse übermitteln. Die Versorgungsausgleichskasse darf die personenbezogenen Daten ausschließlich zur rechtmäßigen Erfüllung ihrer Aufgaben weiterverarbeiten.

§ 2c

(1) Für Finanzanlagen der Versorgungsausgleichskasse gilt das Gesetz zur Finanzanlagestrategie Nachhaltigkeit in Schleswig-Holstein vom 2. Dezember 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 1349). Der Vorstand beschließt hierzu Kapitalanlage-Richtlinien.
(2) Für die Mittel des Sondervermögens „Kommunaler Pensionsfonds“, in dem die Versorgungsausgleichskasse die bislang nach § 18 des Besoldungsgesetzes Schleswig-Holstein angesparte Versorgungsrücklage gemäß § 2 Absatz 5 des Versorgungsfondsgesetzes (VersFondsG S-H) vom 14. März 2017 (GVOBl. Schl.-H. S. 137) weiterführt, gelten §§ 3 Absatz 2 bis 4, 4 Absatz 2 Satz 1 und 2 und 12 Absatz 1 und 2 VersFondsG S-H entsprechend. Die Mitglieder des Anlageausschusses werden durch den Vorstand der Versorgungsausgleichskasse benannt. Weitere Dienstherren können sich auf Basis gesonderter Beteiligungsvereinbarung an dem Sondervermögen beteiligen. Das Nähere regelt die Satzung.

§ 3

(1) Der Versorgungsausgleichskasse gehören alle Gemeinden und Gemeindeverbände, Ämter und kommunalen Zweckverbände als Mitglied an, soweit sie Bedienstete mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen beschäftigen.
(2) Von der Mitgliedschaft können auf Antrag Gemeinden, Gemeindeverbände, Ämter und kommunale Zweckverbände ausgenommen werden, die die Versorgung ihrer Bediensteten anderweitig sichergestellt haben. Über den Antrag entscheidet das Innenministerium.

§ 4

Die Organe der Versorgungsausgleichskasse sind
1.
der Vorstand.
2.
der Vorsitzende.
Die Aufgaben der Organe werden durch die Satzung bestimmt, die durch das Innenministerium zu genehmigen und im Amtsblatt für Schleswig-Holstein zu veröffentlichen ist.

§ 5

Die Schließung und Auflösung der Versorgungsausgleichskasse kann nur durch Gesetz erfolgen, das auch über die Verwendung der nach Erfüllung sämtlicher Verbindlichkeiten der Kasse verbleibenden Vermögenswerte Bestimmung zu treffen hat.

§ 6

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Fußnoten
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Übergangsvorschrift

§ 7

Die Aufsicht über die Versorgungsausgleichskasse führt das Innenministerium.

§ 8

Das Innenministerium wird ermächtigt, die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen zu erlassen.

§ 9

Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
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