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DE - Landesrecht Schleswig-Holstein

Landesverordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf nachgeordnete Behörden Vom 9. April 1984

Landesverordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf nachgeordnete Behörden Vom 9. April 1984
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 1 geändert (Art. 3 Ges. v. 06.12.2021, GVOBl. S. 1422)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf nachgeordnete Behörden vom 9. April 198401.01.2003
§ 101.09.2022
§ 201.01.2003
§ 301.01.2003
§ 401.01.2003
§ 501.01.2003

§ 1

(1) Die Landrätinnen und Landräte sind zuständig für die Aufgaben der höheren Verwaltungsbehörde nach § 10 Abs. 2, § 18 Abs. 2 Satz 4, § 28 Abs. 3 Satz 8 in Verbindung mit § 43 Abs. 2 Satz 1, § 28 Abs. 6 Satz 3, § 190 Abs. 1 Satz 1 und § 204 Abs. 3 Satz 3 des Baugesetzbuchs für Gemeinden, über die sie die Kommunalaufsicht ausüben.
(2) Die in Absatz 1 genannten Aufgaben nehmen die Landrätinnen und Landräte als allgemeine untere Landesbehörden wahr.

§ 2

- gestrichen -

§ 3

(1) Die Landrätinnen und Landräte sowie die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisfreien Städte sind zuständig für die Aufgaben
1.
der höheren Verwaltungsbehörde nach § 11 Halbsatz 2 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen,
2.
nach § 8des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen, soweit in § 4 Abs. 2 nichts Abweichendes bestimmt ist,
3.
nach § 5 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 1 und § 8 des Gräbergesetzes,
4.
nach § 69 des Bundesleistungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 1961 (BGBl. I S. 1769), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325), bei Übungen bis zur Kompaniestärke,
5.
der höheren Verwaltungsbehörde nach § 4 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 und § 22 Abs. 4 Satz 2 der Handwerksordnung.
(2) Die in Absatz 1 genannten Aufgaben werden zur Erfüllung nach Weisung übertragen.

§ 4

(1) Die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden und die Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher sind zuständige Behörde im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1, § 6 Satz 1 und des § 11 Halbsatz 1 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen.
(2) Die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden mit mehr als 20.000 Einwohnerinnen und Einwohnern sind abweichend von § 3 Abs. 1 Nr. 2 zuständig für die Aufgaben nach § 8 des Gesetzes zur Änderung von Familiennamen und Vornamen.
(3) Die Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 werden zur Erfüllung nach Weisung übertragen.

§ 5

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesverordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf nachgeordnete Behörden vom 19. Mai 1971 (GVOBl. Schl.-H. S. 314), zuletzt geändert durch Landesverordnung vom 7. November 1980 (GVOBl. Schl.-H. S. 354), außer Kraft.
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