Landesverordnung über den Erholungsurlaub der Beamtinnen und Beamten und der Richterinnen und Richter ( Erholungsurlaubsverordnung - EUVO - ) Vom 2. August 2001
Landesverordnung über den Erholungsurlaub der Beamtinnen und Beamten und der Richterinnen und Richter ( Erholungsurlaubsverordnung - EUVO - ) Vom 2. August 2001
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert, § 4a neu eingefügt (Art. 1 LVO v. 14.12.2021, GVOBl. S. 1546) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Landesverordnung über den Erholungsurlaub der Beamtinnen und Beamten und der Richterinnen und Richter (Erholungsurlaubsverordnung - EUVO -) vom 2. August 2001 | 01.01.2003 |
Eingangsformel | 01.01.2003 |
§ 1 - Urlaubsjahr | 01.01.2003 |
§ 2 - Gewährleistung des Dienstbetriebes | 01.01.2003 |
§ 3 - (aufgehoben) | 01.09.2016 |
§ 4 - Dauer des Erholungsurlaubs | 01.01.2022 |
§ 4a - Dauer des Erholungsurlaubs bei Änderung der Wochenarbeitszeit und oder bei Änderung der Verteilung der Arbeitszeit | 01.01.2022 |
§ 5 - Anrechnung früheren Erholungsurlaubs | 31.12.2021 |
§ 6 - Abwicklung des Erholungsurlaubs | 31.12.2021 |
§ 7 - Widerruf und Verlegung | 01.01.2003 |
§ 8 - Erkrankung | 01.09.2016 |
§ 9 - Erholungsurlaub jugendlicher Beamtinnen und Beamten | 01.09.2016 |
§ 10 - Zusatzurlaub für Nachtdienst | 01.01.2015 |
§ 11 - Lehr- und Hochschulpersonal | 29.07.2005 |
§ 12 - Urlaubsabgeltungsanspruch | 01.01.2022 |
§ 13 - Inkrafttreten | 31.12.2021 |
Aufgrund des § 105 Abs. 1 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes verordnet die Landesregierung:
§ 1 Urlaubsjahr
Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Gewährleistung des Dienstbetriebes
(1) Der beantragte Erholungsurlaub ist nach den folgenden Vorschriften zu gewähren, sofern die ordnungsmäßige Erledigung der Dienstgeschäfte gewährleistet ist.
(2) Die Beamtin oder der Beamte hat den Erholungsurlaub rechtzeitig bei der oder dem Dienstvorgesetzten zu beantragen. Die Beamtin oder der Beamte hat ihre oder seine Erreichbarkeit während des Erholungsurlaubs sicherzustellen, wenn die oder der Dienstvorgesetzte dies verlangt.
(3) Die oberste Dienstbehörde bestimmt, ob und für welche Zeit die Leiterin oder der Leiter einer Behörde sich selbst beurlauben kann.
§ 3
(aufgehoben)
§ 4 Dauer des Erholungsurlaubs
(1) Der Erholungsurlaub beträgt für Beamtinnen und Beamte, deren durchschnittliche Wochenarbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche verteilt ist, und für Richterinnen und Richter für jedes Urlaubsjahr 30 Arbeitstage.
(2) Arbeitstage im Sinne dieser Verordnung sind die Tage, an denen die Beamtin oder der Beamte dienstplanmäßig oder regelmäßig zu arbeiten hat oder zu arbeiten hätte, mit Ausnahme der auf Arbeitstage fallenden gesetzlichen Feiertage, für die kein Freizeitausgleich gewährt wird. Endet eine Dienstschicht nicht an dem Tag, an dem sie begonnen hat, gilt als Arbeitstag im Sinne des Satzes 1 nur der Tag, an dem sie begonnen hat.
(3) Beginnt oder endet das Beamtenverhältnis im Laufe des Urlaubsjahres, beträgt der Erholungsurlaub ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Kalendermonat der Dienstzugehörigkeit, sofern kein Fall des Absatzes 4 oder des Absatzes 6 vorliegt.
(4) Der Jahresurlaub nach Absatz 1 wird für jeden vollen Kalendermonat in der Freistellungsphase
1.
bei Altersteilzeit gemäß § 63 Absatz 1 Satz 4 des Landesbeamtengesetzes oder gemäß § 7c Absatz 1 Satz 1 des Landesrichtergesetzes oder
2.
bei einer Teilzeitbeschäftigung gemäß § 61 Absatz 1 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes oder gemäß § 7b Absatz 3 des Landesrichtergesetzes
um ein Zwölftel gekürzt.
(5) Ist die durchschnittliche Wochenarbeitszeit regelmäßig oder dienstplanmäßig auf mehr als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, erhöht sich der Erholungsurlaub für jeden zusätzlichen Arbeitstag im Urlaubsjahr um ein Zweihundertsechzigstel des Erholungsurlaubs nach Absatz 1. Ist die durchschnittliche Wochenarbeitszeit regelmäßig oder dienstplanmäßig auf weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, vermindert sich der Erholungsurlaub für jeden zusätzlichen arbeitsfreien Tag im Urlaubsjahr um ein Zweihundertsechzigstel des Erholungsurlaubs nach Absatz 1; die zusätzlichen arbeitsfreien Tage werden ohne Rücksicht auf gesetzliche Feiertage ermittelt. In Verwaltungen, in denen die Verteilung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit häufig wechselt, kann von der Berechnungsweise nach den Sätzen 1 und 2 abgewichen werden.
(6) Der Erholungsurlaub wird für jeden vollen Kalendermonat einer Beurlaubung ohne Besoldung um ein Zwölftel gekürzt. Hat die Beamtin oder der Beamte den ihr oder ihm zustehenden Erholungsurlaub vor Beginn der Beurlaubung ohne Besoldung nicht oder nicht vollständig erhalten, ist der Resturlaub nach dem Ende der Beurlaubung ohne Besoldung im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren. Dies gilt auch für Beamtinnen, die den ihnen zustehenden Erholungsurlaub vor Beginn der mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbote nach § 2 Absatz 1 der Mutterschutzverordnung in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung und § 3 des Mutterschutzgesetzes nicht oder nicht vollständig erhalten haben. Hat die Beamtin oder der Beamte vor dem Beginn der Beurlaubung ohne Besoldung mehr Erholungsurlaub erhalten als ihr oder ihm nach Satz 1 zusteht, ist der Erholungsurlaub, der der Beamtin oder dem Beamten nach dem Ende der Beurlaubung ohne Besoldung zusteht, um die zuviel gewährten Erholungsurlaubstage zu kürzen. Der Erholungsurlaub wird nicht nach Satz 1 gekürzt, wenn die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle spätestens bei Beendigung der Beurlaubung ohne Besoldung schriftlich anerkannt hat, dass diese dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient.
(7) Die Dienststelle kann den Urlaub einschließlich eines etwaigen Zusatzurlaubs nach Stunden berechnen. Hierbei ist jeder Urlaubstag mit einem Fünftel der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit der Beamtin oder des Beamten anzusetzen, § 4a Absatz 1 gilt entsprechend. Der Urlaub wird für ganze Arbeitstage gewährt. Rechnerische Bruchteile bei der Stundenberechnung werden kaufmännisch gerundet.
(8) Ergeben sich bei der Berechnung des Erholungsurlaubs Bruchteile von Arbeitstagen, ist die erste Stelle nach dem Komma bis 4 nach unten, ab 5 nach oben auf einen vollen Arbeitstag zu runden. Dies gilt nicht bei Durchführung einer Berechnung nach § 12. Die Rundung erfolgt nach Abschluss der Berechnung des Erholungsurlaubs.
§ 4a Dauer des Erholungsurlaubs bei Änderung der Wochenarbeitszeit und oder bei Änderung der Verteilung der Arbeitszeit
(1) Bei einer Änderung der durchschnittlichen regelmäßigen Wochenarbeitszeit im Laufe des Urlaubsjahres bleiben die bis zum Zeitpunkt der Änderung anteilig erworbenen Urlaubsansprüche sowie Urlaubsansprüche aus den Vorjahren, die bis zu diesem Zeitpunkt nicht verfallen sind, unberührt. Der anteilige Urlaubsanspruch nach § 4 wird jeweils durch eine abschnittsweise Berechnung in Form einer Zwölftelung des Urlaubsjahres ermittelt. Ändert sich der Beschäftigungsumfang innerhalb eines Kalendermonats, wird für diesen Monat der höhere Beschäftigungsumfang zugrunde gelegt.
(2) Abweichend von § 4 ist der bis zu einer Änderung der Wochenarbeitszeit und oder bis zu einer Änderung der Verteilung der Arbeitszeit erworbene Urlaubsanspruch nach Stunden zu berechnen. Dabei ist jeder Urlaubstag mit der vor der Änderung auf ihn entfallenden durchschnittlichen täglichen Arbeitszeit zu bewerten. Diese wird durch Teilung der Wochenarbeitszeit durch die Anzahl der durchschnittlich in der Arbeitswoche zu leistenden Arbeitstage ermittelt. Die so ermittelte Stundenzahl wird anhand der nach der Änderung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit auf einen Urlaubstag entfallenden Stundenzahl in Tage umgerechnet. Bleibt danach der Urlaubsanspruch hinter dem nach Artikel 7 der Richtlinie 2003/88/EG
1
gewährleisteten Mindestjahresurlaub von vier Wochen zurück, wird er um die fehlenden Urlaubstage ergänzt. Ein bei der Berechnung verbleibender Bruchteil eines Tages wird als Guthaben auf die Arbeitszeit angerechnet; hierbei wird kaufmännisch auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet. Sind vor der Änderung der Arbeitszeit mehr Urlaubstage verbraucht worden als anteilig zustanden, sind die zu viel verbrauchten Urlaubstage ebenfalls in Stunden umzurechnen und vom Urlaubsanspruch für das weitere laufende Urlaubsjahr abzuziehen. Wenn Erholungsurlaub gewährt wurde, der den nach dieser Verordnung zulässigen Umfang übersteigt, ist er auf den Erholungsurlaub für das folgende Urlaubsjahr anzurechnen.
(3) Die Dauer des Erholungsurlaubs wird in den Fällen des § 4 Absatz 4 in der Arbeitsphase nach der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit bemessen.
(4) Erholungsurlaubsansprüche aus den Urlaubsjahren bis zum 31. Dezember 2021 werden auch im Übertragungszeitraum nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung dieser Verordnung berechnet.
Fußnoten
1)
Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 299 S. 9)
§ 5 Anrechnung früheren Erholungsurlaubs
Ist in einem anderen Beschäftigungsverhältnis oder anderweitig im öffentlichen Dienst für eine Zeit, für die einer Beamtin oder einem Beamten nach dieser Verordnung Erholungsurlaub zusteht, bereits Erholungsurlaub gewährt oder abgegolten worden, ist dieser auf den zu gewährenden Erholungsurlaub anzurechnen.
§ 6 Abwicklung des Erholungsurlaubs
(1) Der Erholungsurlaub soll im Urlaubsjahr in Anspruch genommen werden. Der Urlaub ist auf Wunsch geteilt zu gewähren. Erholungsurlaub, der nicht bis zum 30. September des folgenden Jahres abgewickelt worden ist, verfällt. Konnte der Erholungsurlaub aus dringenden dienstlichen Gründen nicht bis zum 30. September abgewickelt werden, verlängert sich diese Frist bis zum 31. Dezember. Dies gilt auch für Beamtinnen und Beamte, die in der zweiten Jahreshälfte in das Beamtenverhältnis eingetreten sind. Der Urlaub verfällt jedoch nur, sofern die Beamtin oder der Beamte darauf hingewiesen und tatsächlich in die Lage versetzt wurde, den Urlaub zu nehmen. Anderenfalls wird der Urlaub nach Ablauf der Frist dem Urlaubsanspruch des laufenden Jahres hinzugefügt.
(2) Für jeden vollen Kalendermonat eines Verbots der Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 Beamtenstatusgesetz oder einer vorläufigen Dienstenthebung nach § 38 Landesdisziplinargesetz vom 18. März 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 154), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. April 2017 (GVOBl. Schl.-H. S. 222), Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30), wird der Erholungsurlaub um ein Zwölftel gekürzt.
(3) Konnte der Urlaub aufgrund von Krankheit nicht bis zum 30. September des auf das Urlaubsjahr folgenden Jahres abgewickelt werden, verfällt dieser abweichend von Absatz 1 mit Ablauf des 31. März des zweiten auf das Urlaubjahr folgenden Jahres. Die Hinweispflicht auf die Verfallsfristen für den Urlaubsanspruch sowie Absatz 1 Satz 7 gelten entsprechend.
§ 7 Widerruf und Verlegung
(1) Erholungsurlaub kann ausnahmsweise widerrufen werden, wenn die ordnungsmäßige Erledigung der Dienstgeschäfte nicht gewährleistet ist. Mehraufwendungen, die der Beamtin oder dem Beamten durch den Widerruf entstehen, werden ersetzt.
(2) Beantragt die Beamtin oder der Beamte aus wichtigem Grund eine Änderung des beantragten Erholungsurlaubs, ist dem Antrag zu entsprechen, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
§ 8 Erkrankung
(1) Wird eine Beamtin oder ein Beamter während ihres oder seines Erholungsurlaubs durch Krankheit dienstunfähig und zeigt sie oder er dies unverzüglich an, wird ihr oder ihm die Zeit der Dienstunfähigkeit nicht auf den Erholungsurlaub angerechnet. Dies gilt auch in Fällen des § 13 Absatz 2 und 3 Sonderurlaubsverordnung. Die Beamtin oder der Beamte hat die Dienstunfähigkeit durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen.
(2) Will die Beamtin oder der Beamte wegen der Erkrankung Erholungsurlaub über die bewilligte Zeit hinaus nehmen, bedarf es dazu eines neuen Antrags.
§ 9 Erholungsurlaub jugendlicher Beamtinnen und Beamten
Der Erholungsurlaub jugendlicher Beamtinnen und Beamten richtet sich nach § 19 des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868); weitergehende Erholungsurlaubsansprüche nach dieser Verordnung bleiben unberührt. Die Wartezeit beträgt drei Monate. Für die Abwicklung des Erholungsurlaubs gelten die Bestimmungen des § 6.
§ 10 Zusatzurlaub für Nachtdienst
(1) Verrichtet eine Beamtin oder ein Beamter Dienst nach einem Plan, erhält sie oder er bei einer Dienstleistung im Kalenderjahr von mindestens
1.
110 Nachtdienststunden einen Arbeitstag,
2.
220 Nachtdienststunden zwei Arbeitstage,
3.
330 Nachtdienststunden drei Arbeitstage,
4.
440 Nachtdienststunden vier Arbeitstage,
5.
550 Nachtdienststunden fünf Arbeitstage
Zusatzurlaub im Urlaubsjahr.
(2) Soweit teilzeitbeschäftigte Beamtinnen und Beamte aufgrund der Ermäßigung ihrer Arbeitszeit die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllen, sind diese Regelungen mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Anzahl der Nachtdienststunden im Verhältnis der ermäßigten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit gekürzt wird.
(3) Der Bemessung des Zusatzurlaubs für Nachtdienst für ein Urlaubsjahr werden die in diesem Urlaubsjahr erbrachten Dienstleistungen nach den Absätzen 1 und 2 zugrunde gelegt. Nachtdienststunden, die zur Erreichung des jeweils nächsten Schwellenwertes der Absätze 1 und 2 im Urlaubsjahr nicht ausreichen, verfallen nicht, sondern sind in das Folgejahr übertragbar. Der Zusatzurlaub nach den Absätzen 1 und 2 darf insgesamt fünf Arbeitstage für das Urlaubsjahr nicht überschreiten; Absatz 5 bleibt unberührt. § 4 Absatz 5 ist nicht anzuwenden.
(4) Nachtdienst ist der dienstplanmäßige Dienst zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr.
(5) Für Beamtinnen und Beamte, die das 50. Lebensjahr vollendet haben oder im Laufe des Urlaubsjahres vollenden, erhöht sich der Zusatzurlaub um einen Arbeitstag.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht
1.
für Beamtinnen und Beamte der Feuerwehr und des Wachdienstes, wenn sie nach einem Schichtplan eingesetzt sind, der für den Regelfall Schichten von 24 Stunden Dauer vorsieht,
2.
für Beamtinnen und Beamte, die sich zwischen Dienstende und nächstem Dienstbeginn an Bord von ruhenden Schiffen oder auf ruhenden anderen schwimmenden Geräten bereithalten,
3.
für Beamtinnen und Beamte, die an Bord von Schiffen oder auf anderen schwimmenden Geräten zur Bord- und Hafenwache oder zur Ankerwache eingesetzt sind.
Ist mindestens ein Viertel der Schichten, die Beamtinnen und Beamte der Feuerwehr und des Wachdienstes leisten, kürzer als 24, aber länger als elf Stunden, erhalten die Beamtinnen und Beamten für je fünf Monate Schichtdienst im Urlaubsjahr einen Arbeitstag Zusatzurlaub; Absatz 5 ist nicht anzuwenden.
§ 11 Lehr- und Hochschulpersonal
(1) Für Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Schulen und Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer an staatlichen Hochschulen sowie für hauptamtliche Lehrkräfte an der Verwaltungsfachhochschule wird der Erholungsurlaub durch die Ferien abgegolten. Bei einer Erkrankung während der Ferien gilt § 8 entsprechend. Bleiben die vorlesungs- oder unterrichtsfreien Tage aufgrund deren Dauer, einer Erkrankung oder einer von der obersten Dienstbehörde angeordneten dienstlichen Inanspruchnahme hinter der Anzahl der zustehenden Urlaubstage zurück, ist insoweit Erholungsurlaub außerhalb der Ferien zu gewähren.
(2) Den wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, soweit ihnen Lehraufgaben übertragen sind, sowie den Lehrkräften für besondere Aufgaben an staatlichen Hochschulen wird der Erholungsurlaub in den Ferien gewährt. Er ist zu anderer Zeit zu gewähren, soweit er aus dienstlichen Gründen nicht in den Ferien genommen werden kann.
§ 12 Urlaubsabgeltungsanspruch
(1) Bei Beendigung des Beamtenverhältnisses sind der nicht in Anspruch genommene Erholungsurlaub, der Zusatzurlaub nach § 10 und der Zusatzurlaub für Schwerbehinderte nach § 208 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), zuletzt geändert durch Art. 7c des Gesetzes vom 27. September 2021 (BGBl. I S. 4530), die zu diesem Zeitpunkt nicht nach Absatz 2 verfallen sind, von Amts wegen abzugelten. Dies gilt ebenso bei Tod während des aktiven Beamtenverhältnisses. In Fällen des Satzes 2 geht der Abgeltungsanspruch auf die Erbin oder den Erben oder die Erbinnen oder Erben über.
(2) Abweichend von § 6 verfällt der Erholungsurlaub bei Beendigung des Beamtenverhältnisses, sofern die Beamtin oder der Beamte zuvor hierauf hingewiesen wurde und die Beamtin oder der Beamte bewusst von der Inanspruchnahme absieht.
(3) Die Höhe der Abgeltung bemisst sich nach dem Durchschnitt der Besoldung der letzten drei Monate vor Beendigung des Beamtenverhältnisses ohne Berücksichtigung von Sonder- und Nachzahlungen, in Fällen einer Beendigung des Beamtenverhältnisses während oder zum Ende einer Beurlaubung oder Elternzeit ohne Besoldung nach dem Durchschnitt der Besoldung der letzten drei Monate vor Beginn der Beurlaubung oder Elternzeit ohne Besoldung.
(4) Der Abgeltungsanspruch unterliegt der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist (§ 195 des Bürgerlichen Gesetzbuches), beginnend mit dem Ende des Jahres der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses.
§ 13 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Erholungsurlaubsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1987 (GVOBl. Schl.-H. S. 53), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Januar 1998 (GVOBl. Schl.-H. S. 29) außer Kraft.
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