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DE - Landesrecht Schleswig-Holstein

Gesetz über die Gutachterstelle für die freiwillige Kastration Vom 31. Oktober 1970 i.d.F.d.B. v. 31.12.1971

Gesetz über die Gutachterstelle für die freiwillige Kastration Vom 31. Oktober 1970 i.d.F.d.B. v. 31.12.1971
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Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 13 und 15 geändert (Art. 9 Ges. v. 17.03.2022, GVOBl. S. 301)
Fußnoten
*)
Anlage zum Ges. v. 5.4.1971, GVOBl. 1971 S. 182.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über die Gutachterstelle für die freiwillige Kastration vom 31. Oktober 1970 i.d.F.d.B. v. 31.12.197101.01.2003
Abschnitt I - Aufgabenübertragung, Organisation01.01.2003
§ 1 - Aufgabenübertragung01.01.2003
§ 2 - Zusammensetzung01.01.2003
§ 3 - Bestellung, Amtszeit22.02.2019
§ 4 - Ende der Mitgliedschaft22.02.2019
§ 5 - Rechtsstellung der Mitglieder01.01.2003
§ 6 - Ausschluß im Einzelfall01.01.2003
§ 7 - Eintritt der Stellvertreter01.01.2003
Abschnitt II - Verfahren01.01.2003
§ 8 - Antrag01.01.2003
§ 9 - Erhebungen01.01.2003
§ 10 - Aufklärungen, Einwilligung, Einverständnis01.01.2003
§ 11 - Anhörung des Ehegatten28.01.2005
§ 12 - Unmittelbarkeit01.01.2003
§ 13 - Genehmigung durch das Vormundschaftsgericht15.04.2022
§ 14 - Niederschrift01.01.2003
§ 15 - Entscheidung15.04.2022
§ 16 - Wirksamkeit der Bestätigung01.01.2003
§ 17 - Verfahrenskosten01.01.2003
Abschnitt III - Schlußvorschriften01.01.2003
§ 18 - Mitteilungspflicht, Nachuntersuchung01.01.2003
§ 19 - (aufgehoben)01.01.2003
§ 20 - Erstattung von Auslagen01.01.2003
§ 21 - Nichtanwendung anderer Vorschriften01.01.2003
§ 22 - Inkrafttreten01.01.2003

Abschnitt I Aufgabenübertragung, Organisation

§ 1 Aufgabenübertragung

(1) Die Aufgaben nach § 5 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden vom 15. August 1969 (BGBl. I S. 1143) - Kastrationsgesetz - werden der Ärztekammer Schleswig-Holstein übertragen.
(2) Die Ärztekammer erfüllt diese Aufgaben in Selbstverwaltung durch eine von ihr errichtete selbständige Gutachterstelle für freiwillige Kastration.

§ 2 Zusammensetzung

Die Gutachterstelle besteht aus zwei Ärzten, davon mindestens einem Facharzt für Psychiatrie, und einem Mitglied mit der Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz.

§ 3 Bestellung, Amtszeit

(1) Die Ärztekammer bestellt die Mitglieder der Gutachterstelle und für jedes Mitglied zwei Stellvertreter. Das zum Richteramt befähigte Mitglied und seine Stellvertreter werden auf Vorschlag des Ministeriums für Justiz, Europa, Verbraucherschutz und Gleichstellung bestellt.
(2) Die Mitglieder werden für eine Amtszeit von vier Jahren bestellt. Die erneute Bestellung nach Ablauf der Amtszeit ist zulässig.

§ 4 Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitglieder können ihr Amt jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber der Ärztekammer niederlegen.
(2) Ein Mitglied ist abzuberufen,
1.
wenn eine Bestellungsvoraussetzung entfällt oder ihr Fehlen sich nachträglich herausstellt oder
2.
in seiner Person ein wichtiger Grund vorliegt, aus dem seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur weiteren Wahrnehmung seiner Aufgaben ergibt.
(3) Begründen Tatsachen den Verdacht auf das Vorliegen eines Abberufungsgrundes, kann dem Mitglied die Amtsführung bis zur Klärung vorläufig untersagt werden.
(4) Die Entscheidungen nach den Abs. 2 und 3 trifft die Ärztekammer hinsichtlich des zum Richteramt befähigten Mitglieds nach Anhörung des Ministeriums für Justiz, Europa, Verbraucherschutz und Gleichstellung.

§ 5 Rechtsstellung der Mitglieder

(1) Die Mitglieder der Gutachterstelle sind ehrenamtlich tätig. Sie sind an Weisungen nicht gebunden.
(2) Sie erhalten von der Ärztekammer eine Entschädigung für den mit ihrer Tätigkeit verbundenen Aufwand.

§ 6 Ausschluß im Einzelfall

Ein Mitglied ist im Einzelfall von der Mitwirkung ausgeschlossen, wenn es
1.
den Betroffenen ärztlich behandelt oder begutachtet hat oder
2.
zu dem Betroffenen in einem Verhältnis der in § 22 Nrn. 2 und 3 der Strafprozeßordnung bezeichneten Art steht.

§ 7 Eintritt der Stellvertreter

(1) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus der Gutachterstelle aus oder ist es rechtlich oder tatsächlich an der Mitwirkung gehindert, so treten die Stellvertreter in der bei ihrer Bestellung bestimmten Reihenfolge an seine Stelle.
(2) Die Vorschriften für die Mitglieder gelten für die Stellvertreter entsprechend.

Abschnitt II Verfahren

§ 8 Antrag

(1) Die Gutachterstelle wird auf Antrag tätig.
(2) Antragsberechtigt sind der Betroffene und die Personen, deren Einwilligung in die Behandlung in den Fällen des § 3 Abs. 3 und 4 sowie des § 4 des Kastrationsgesetzes erforderlich ist.
(3) Die Gutachterstelle kann die Bearbeitung von Anträgen ablehnen, wenn weder der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt noch der Arzt, der die Behandlung vornehmen soll, seine Niederlassung im Lande Schleswig-Holstein hat.

§ 9 Erhebungen

Die Gutachterstelle verschafft sich durch eine ärztliche Untersuchung des Betroffenen und die gebotenen weiteren Erhebungen die Erkenntnisse, derer sie für die Beurteilung bedarf, ob die Voraussetzungen des § 2 des Kastrationsgesetzes gegeben sind. Soweit ihr das erforderlich erscheint, zieht sie die über den Betroffenen in gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Verfahren erwachsenen Unterlagen heran und wertet sie aus.

§ 10 Aufklärungen, Einwilligung, Einverständnis

(1) Die Gutachterstelle nimmt die Aufklärungen vor, von denen nach den §§ 3 und 4 des Kastrationsgesetzes die Wirksamkeit der Einwilligung oder des Einverständnisses abhängt. Wird der Betroffene auf richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt, so ist die Aufklärung auch darauf zu erstrecken, daß er durch die Kastration oder die andere Behandlungsmethode nach 4 des Kastrationsgesetzes keinen Anspruch auf vorzeitige Entlassung erlangt.
(2) Sodann führt die Gutachterstelle eine schriftliche Erklärung des Aufgeklärten über die Einwilligung herbei oder macht wenn dies nicht möglich ist, die Einwilligung aktenkundig.

§ 11 Anhörung des Ehegatten

Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner des Betroffenen ist anzuhören, sofern der Betroffene nicht widerspricht oder die Anhörung im Einzelfall untunlich ist.

§ 12 Unmittelbarkeit

(1) Die Gutachterstelle trifft die Maßnahmen nach den §§ 9 bis 11 durch ihre Mitglieder. Mit der Vornahme einzelner Maßnahmen kann sie auch andere Ärzte oder Psychologen als Sachverständige mit deren Einverständnis beauftragen, wenn ihr das im Einzelfall geboten erscheint.
(2) Um die Vornahme einzelner Maßnahmen kann auch die Gutachterstelle eines anderen Landes ersucht werden. Entsprechende Ersuchen der Gutachterstellen anderer Länder dürfen nicht abgelehnt werden.

§ 13 Genehmigung durch das Vormundschaftsgericht

In den Fällen des § 6 des Kastrationsgesetzes kann die Bestätigung vor der betreuungsgerichtlichen Genehmigung erteilt werden.

§ 14 Niederschrift

Über jede der nach den §§ 9 bis 11 durchgeführten Maßnahmen ist eine Niederschrift zu fertigen.

§ 15 Entscheidung

(1) Die Gutachterstelle trifft ihre Entscheidung nach mündlicher Beratung mit Stimmenmehrheit.
(2) Die Entscheidung ist zu begründen.
(3) In die Bestätigung sind aufzunehmen:
1.
der Zeitpunkt, an dem sie ihre Wirksamkeit verliert,
2.
ein Hinweis auf die ärztliche Mitteilungspflicht nach § 18,
3.
ein Hinweis darauf, daß Nachuntersuchungen ratsam sind,
4.
in den Fällen des § 6 des Kastrationsgesetzes ein Hinweis darauf, dass die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich ist.
(4) Entscheidung ist dem Betroffenen und den weiteren nach § 8 Abs. 2 antragsberechtigten Personen schriftlich bekanntzugeben.

§ 16 Wirksamkeit der Bestätigung

(1) Die Bestätigung wird unwirksam, wenn nicht innerhalb eines Jahres nach ihrer Erteilung die Kastration durchgeführt oder mit einer anderen Behandlung begonnen wird.
(2) Die Gutachterstelle kann auf Antrag einer der in § 8 Abs. 2 bezeichneten Personen die Wirksamkeit der Bestätigung um ein Jahr verlängern.

§ 17 Verfahrenskosten

Das Verfahren vor der Gutachterstelle ist gebühren- und auslagen frei.

Abschnitt III Schlußvorschriften

§ 18 Mitteilungspflicht, Nachuntersuchung

Die Durchführung der Kastration oder, im Falle des 4 des Kastrationsgesetzes, den Beginn der Behandlung hat der ausführende Arzt der Gutachterstelle unverzüglich mitzuteilen.

§ 19

(aufgehoben)

§ 20 Erstattung von Auslagen

Der Ärztekammer sind am Schluß eines jeden Rechnungsjahres vom Lande Schleswig-Holstein zu erstatten.
1.
die Kosten der Aufwandsentschädigung (§ 5 Abs. 2),
2.
Reisekosten, die Mitgliedern der Gutachterstelle anläßlich von Untersuchungen, Anhörungen oder Aufklärungen erwachsen sind,
3.
Kosten, die durch Aufträge nach § 12 Abs. 1 Satz 2 entstanden sind.

§ 21 Nichtanwendung anderer Vorschriften

Die Artikel 3 und 4 der Vierten Verordnung zur Ausführung des Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses vom 18. Juli 1935 (RGBl. I S. 1035)
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sind auf die Entfernung der Keimdrüsen nicht anzuwenden.
Fußnoten
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Ges. z. Verhütung erbkr. Nachwuchses, BGBl. III, 453-6

§ 22 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
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