HBKG
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Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe (Heilberufekammergesetz - HBKG) Vom 29. Februar 1996

Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe (Heilberufekammergesetz - HBKG) Vom 29. Februar 1996
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert (Ges. v. 29.03.2022, GVOBl. S. 489)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe (Heilberufekammergesetz - HBKG) vom 29. Februar 199601.01.2003
Inhaltsverzeichnis01.01.2023
Erster Teil - Kammern01.01.2003
Abschnitt I - Organisation und Aufgaben der Kammern01.01.2003
§ 1 - Kammern der Heilberufe01.01.2003
§ 2 - Mitgliedschaft20.05.2022
§ 3 - Aufgaben20.05.2022
§ 4 - Soziale Einrichtungen26.04.2013
§ 5 - Fortbildung und Qualitätssicherung01.07.2016
§ 6 - Ethikkommissionen20.05.2022
§ 7 - Schlichtung, außergerichtliche Streitbeilegung20.05.2022
§ 8 - Meldepflicht, Erhebung und Verarbeitung von Daten20.05.2022
§ 9 - Übermittlung und Speicherung von Daten20.05.2022
§ 9a - Finanzwesen20.05.2022
§ 10 - Beiträge und Gebühren29.07.2011
§ 11 - Berufsausübung im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs nach Richtlinie (EG) Nummer 36/200520.05.2022
Abschnitt II - Aufbau und Aufgaben der Organe der Kammern01.01.2003
§ 12 - Organe der Kammern01.01.2003
§ 12a - Ehrenamtlichkeit20.05.2022
§ 13 - Mitglieder der Kammerversammlung20.05.2022
§ 14 - Wahl der Kammerversammlung20.05.2022
§ 15 - Wahlrecht20.05.2022
§ 16 - Ausschluss vom Wahlrecht01.01.2023
§ 17 - Wählbarkeit01.01.2003
§ 18 - Verlust des Sitzes in der Kammerversammlung01.01.2003
§ 19 - Ersatzmitglied, Stellvertretung01.01.2003
§ 20 - Wahlverordnung20.05.2022
§ 21 - Aufgaben der Kammerversammlung20.05.2022
§ 22 - Der Vorstand20.05.2022
§ 23 - Wahl des Vorstandes01.01.2003
§ 24 - Aufgaben des Vorstandes20.05.2022
§ 25 - Aufgaben der Präsidentin oder des Präsidenten01.01.2003
§ 26 - Beschlüsse25.03.2020
§ 27 - Ausschüsse20.05.2022
§ 28 - Vertretung der Kammer im Rechtsverkehr01.01.2003
Abschnitt III - Berufsausübung01.01.2003
§ 29 - Grundsatz01.07.2016
§ 30 - Berufspflichten01.07.2016
§ 31 - Berufsordnung20.05.2022
Abschnitt IV - Weiterbildung01.01.2003
Unterabschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften01.01.2003
§ 32 - Weiterbildungsbezeichnungen20.05.2022
§ 33 - Grundsätze der Weiterbildung20.05.2022
§ 34 - Anerkennungsverfahren20.05.2022
§ 34a - Anerkennung von Weiterbildungen aus dem Gebiet der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes oder aus einem Staat, dem Deutschland und die Europäische Union einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben20.05.2022
§ 34b - Anerkennung von Weiterbildungen aus Drittstaaten20.05.2022
§ 35 - Weiterbildungsordnung20.05.2022
§ 36 - Weiterbildung im Gebiet „Öffentliches Gesundheitswesen" und „Öffentliches Veterinärwesen"20.05.2022
§ 37 - Weitergeltung von Anerkennungen20.05.2022
Unterabschnitt 2 - Ärztliche Weiterbildung, besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin20.05.2022
§ 38 - Ärztliche Weiterbildungsbezeichnungen20.05.2022
§ 39 - Ärztliche Weiterbildung20.05.2022
§ 40 - Ermächtigung zur ärztlichen Weiterbildung und Zulassung von Weiterbildungsstätten20.05.2022
§ 41 - Besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin20.05.2022
Unterabschnitt 3 - Apothekerliche Weiterbildung20.05.2022
§ 42 - Apothekerliche Weiterbildungsbezeichnungen20.05.2022
§ 43 - Apothekerliche Weiterbildung20.05.2022
§ 44 - Ermächtigung zur apothekerlichen Weiterbildung und Zulassung von Weiterbildungsstätten20.05.2022
Unterabschnitt 4 - Tierärztliche Weiterbildung20.05.2022
§ 45 - Tierärztliche Weiterbildungsbezeichnungen20.05.2022
§ 46 - Tierärztliche Weiterbildung20.05.2022
§ 47 - Ermächtigung zur tierärztlichen Weiterbildung und Zulassung von Weiterbildungsstätten20.05.2022
Unterabschnitt 5 - Zahnärztliche Weiterbildung20.05.2022
§ 48 - Zahnärztliche Weiterbildungsbezeichnungen20.05.2022
§ 49 - Zahnärztliche Weiterbildung20.05.2022
§ 50 - Ermächtigung zur zahnärztlichen Weiterbildung und Zulassung von Weiterbildungsstätten20.05.2022
Unterabschnitt 6 - Psychotherapeutische Weiterbildung20.05.2022
§ 51 - Psychotherapeutische Weiterbildungsbezeichnungen20.05.2022
§ 52 - Psychotherapeutische Weiterbildung20.05.2022
§ 53 - Ermächtigung zur psychotherapeutischen Weiterbildung und Zulassung von Weiterbildungsstätten20.05.2022
Abschnitt V - Rügerecht01.01.2003
§ 54 - - gestrichen -01.01.2003
Zweiter Teil - Berufsgerichtsbarkeit01.01.2003
Abschnitt I - Allgemeine Vorschriften01.01.2003
§ 55 - Anwendungsbereich01.01.2003
§ 56 - Verjährung01.07.2016
§ 57 - Vorrang anderer Verfahren01.07.2016
§ 58 - Berufsgerichtliche Maßnahmen01.01.2003
Abschnitt II - Organisation der Berufsgerichte01.01.2003
§ 59 - Berufsgerichte22.02.2019
§ 60 - Fortbestehen der Zuständigkeit01.01.2003
§ 61 - Ehrenamtliche Richterinnen und Richter01.07.2016
§ 62 - Hinderungs-, Verweigerungs- und Ausschlußgründe01.01.2003
§ 63 - Beteiligte01.01.2003
Abschnitt III - Ermittlungsverfahren01.01.2003
§ 64 - Untersuchungsführerin oder Untersuchungsführer01.07.2016
§ 65 - Ermittlungsverfahren28.02.2014
Abschnitt IV - Verfahren im ersten Rechtszug01.01.2003
§ 66 - Berufsgerichtliche Klage29.07.2011
§ 66a - Elektronischer Rechtsverkehr; elektronische Aktenführung01.01.2018
§ 67 - Anhängigkeit des Verfahrens25.05.2017
§ 68 - Einstellung ohne mündliche Verhandlung, Beschlußverfahren29.07.2011
§ 69 - Mündliche Verhandlung01.01.2003
§ 70 - Entscheidungen01.01.2003
Abschnitt V - Berufung, Beschwerde01.01.2003
§ 71 - Berufung, Beschwerde01.01.2003
§ 72 - Wiederaufnahme des Verfahrens01.01.2003
Abschnitt VI - Kosten und Vollstreckung01.01.2003
§ 73 - Kosten29.07.2011
§ 74 - Vollstreckung29.07.2011
Abschnitt VII - Tilgung, Änderung nach Rechtskraft01.01.2003
§ 75 - Tilgung29.07.2011
§ 76 - Änderung nach Rechtskraft01.01.2003
Dritter Teil - Aufsicht01.01.2003
§ 77 - Landesaufsicht, Fachaufsicht01.07.2016
§ 78 - Aufsicht über die Versorgungseinrichtungen21.12.2007
Vierter Teil - Übergangs- und Schlußbestimmungen01.01.2003
§ 79 - Übergangsbestimmungen20.05.2022
§ 80 - Verwaltungsvorschriften01.05.2015
§ 81 - Inkrafttreten und Außerkrafttreten01.01.2003
Inhaltsübersicht:
Teil 1 Kammern
Abschnitt 1 Organisation und Aufgaben der Kammern
§ 1Kammern der Heilberufe
§ 2Mitgliedschaft
§ 3Aufgaben
§ 4Soziale Einrichtungen
§ 5Fortbildung und Qualitätssicherung
§ 6Ethikkommissionen
§ 7Schlichtung, außergerichtliche Streitbeilegung
§ 8Meldepflicht, Erhebung und Verarbeitung von Daten
§ 9Übermittlung und Speicherung von Daten
§ 9aFinanzwesen
§ 10Beiträge und Gebühren
§ 11Berufsausübung im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs nach Richtlinie (EG) Nummer 36/2005
Abschnitt 2 Aufbau und Aufgaben der Organe der Kammern
§ 12Organe der Kammern
§ 12aEhrenamtlichkeit
§ 13Mitglieder der Kammerversammlung
§ 14Wahl der Kammerversammlung
§ 15Wahlrecht
§ 16Ausschluss vom Wahlrecht
§ 17Wählbarkeit
§ 18Verlust des Sitzes in der Kammerversammlung
§ 19Ersatzmitglied, Stellvertretung
§ 20Wahlverordnung
§ 21Aufgaben der Kammerversammlung
§ 22Der Vorstand
§ 23Wahl des Vorstandes
§ 24Aufgaben des Vorstandes
§ 25Aufgaben der Präsidentin oder des Präsidenten
§ 26Beschlüsse
§ 27Ausschüsse
§ 28Vertretung der Kammer im Rechtsverkehr
Abschnitt 3 Berufsausübung
§ 29Grundsatz
§ 30Berufspflichten
§ 31Berufsordnung
Abschnitt 4 Weiterbildung
Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 32Weiterbildungsbezeichnungen
§ 33Grundsätze der Weiterbildung
§ 34Anerkennungsverfahren
§ 34aAnerkennung von Weiterbildungen aus dem Gebiet der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes oder aus einem Staat, dem Deutschland und die Europäische Union einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben
§ 34bAnerkennung von Weiterbildungen aus Drittstaaten
§ 35Weiterbildungsordnung
§ 36Weiterbildung im Gebiet „Öffentliches Gesundheitswesen“ und „Öffentliches Veterinärwesen”
§ 37Weitergeltung von Anerkennungen
Unterabschnitt 2 Ärztliche Weiterbildung, besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin
§ 38Ärztliche Weiterbildungsbezeichnungen
§ 39Ärztliche Weiterbildung
§ 40Ermächtigung zur ärztlichen Weiterbildung und Zulassung von Weiterbildungsstätten
§ 41Besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin
Unterabschnitt 3 Apothekerliche Weiterbildung
§ 42Apothekerliche Weiterbildungsbezeichnungen
§ 43Apothekerliche Weiterbildung
§ 44Ermächtigung zur apothekerlichen Weiterbildung und Zulassung von Weiterbildungsstätten
Unterabschnitt 4 Tierärztliche Weiterbildung
§ 45Tierärztliche Weiterbildungsbezeichnungen
§ 46Tierärztliche Weiterbildung
§ 47Ermächtigung zur tierärztlichen Weiterbildung und Zulassung von Weiterbildungsstätten
Unterabschnitt 5 Zahnärztliche Weiterbildung
§ 48Zahnärztliche Weiterbildungsbezeichnungen
§ 49Zahnärztliche Weiterbildung
§ 50Ermächtigung zur zahnärztlichen Weiterbildung und Zulassung von Weiterbildungsstätten
Unterabschnitt 6 Psychotherapeutische Weiterbildung
§ 51Psychotherapeutische Weiterbildungsbezeichnungen
§ 52Psychotherapeutische Weiterbildung
§ 53Ermächtigung zur psychotherapeutischen Weiterbildung und Zulassung von Weiterbildungsstätten
Abschnitt 5 Rügerecht
§ 54 - gestrichen -
Teil 2 Berufsgerichtsbarkeit
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 55Anwendungsbereich
§ 56Verjährung
§ 57Vorrang anderer Verfahren
§ 58Berufsgerichtliche Maßnahmen
Abschnitt 2 Organisation der Berufsgerichte
§ 59Berufsgerichte
§ 60Fortbestehen der Zuständigkeit
§ 61Ehrenamtliche Richterinnen und Richter
§ 62Hinderungs-, Verweigerungs- und Ausschlussgründe
§ 63Beteiligte
Abschnitt 3 Ermittlungsverfahren
§ 64Untersuchungsführerin oder Untersuchungsführer
§ 65Ermittlungsverfahren
Abschnitt 4 Verfahren im ersten Rechtszug
§ 66Berufsgerichtliche Klage
§ 66aElektronischer Rechtsverkehr; elektronische Aktenführung
§ 67Anhängigkeit des Verfahrens
§ 68Einstellung ohne mündliche Verhandlung, Beschlussverfahren
§ 69Mündliche Verhandlung
§ 70Entscheidungen
Abschnitt 5 Berufung, Beschwerde
§ 71Berufung, Beschwerde
§ 72Wiederaufnahme des Verfahrens
Abschnitt 6 Kosten und Vollstreckung
§ 73Kosten
§ 74Vollstreckung
Abschnitt 7 Tilgung, Änderung nach Rechtskraft
§ 75Tilgung
§ 76Änderung nach Rechtskraft
Teil 3 Aufsicht
§ 77Landesaufsicht, Fachaufsicht
§ 78Aufsicht über die Versorgungseinrichtungen
Teil 4 Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 79Übergangsbestimmungen
§ 80Verwaltungsvorschriften
§ 81Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Erster Teil Kammern

Abschnitt I Organisation und Aufgaben der Kammern

§ 1 Kammern der Heilberufe

Als Körperschaften des öffentlichen Rechts bestehen
1.
die Ärztekammer Schleswig-Holstein, errichtet durch das Gesetz über die Ärztekammer Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. März 1978 (GVOBl. Schl.-H. S. 83), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. November 1994 (GVOBl. Schl.-H. S. 527),
2.
die Apothekerkammer Schleswig-Holstein, errichtet durch das Gesetz über die Apothekerkammer Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. April 1979 (GVOBl. Schl.-H. S. 292), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. November 1994 (GVOBl. Schl.-H. S. 527),
3.
die Psychotherapeutenkammer Schleswig-Holstein, errichtet durch Artikel 1 des Gesetzes zur Errichtung einer Psychotherapeutenkammer und zur Änderung des Heilberufegesetzes vom 27. Februar 2002 (GVOBl. Schl.-H. S. 38),
4.
die Tierärztekammer Schleswig-Holstein, errichtet durch das Gesetz über die Tierärztekammer Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 1978 (GVOBl. Schl.-H. S. 103), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 693),
5.
die Zahnärztekammer Schleswig-Holstein, errichtet durch das Gesetz über die Zahnärztekammer Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 1978 (GVOBl. Schl.-H. S. 96), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. November 1994 (GVOBl. Schl.-H. S. 527).
Die Ärztekammer, die Apothekerkammer, die Psychotherapeutenkammer, die Tierärztekammer und die Zahnärztekammer (Kammern) führen das kleine Landessiegel.

§ 2 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder der Ärztekammer sind alle Ärztinnen und Ärzte, der Apothekerkammer alle Apothekerinnen und Apotheker, der Psychotherapeutenkammer alle Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 1 Psychotherapeutengesetz vom 15. November 2019 (BGBl. I S. 1604), geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018), der Tierärztekammer alle Tierärztinnen und Tierärzte sowie der Zahnärztekammer alle Zahnärztinnen und Zahnärzte, die
1.
ihren Beruf in Schleswig-Holstein ausüben; der Beruf wird auch dann ausgeübt, wenn Kenntnisse, die für die Erlangung der Approbation erforderlich sind, vorausgesetzt, eingesetzt oder lediglich mitverwendet werden oder
2.
falls sie ihren Beruf nicht ausüben, ihre Hauptwohnung im Sinne des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), zuletzt geändert durch Artikel 2a des Gesetzes vom 20. Juni 2015 (BGBl. I S. 970), in Schleswig-Holstein haben, es sei denn, dass sie Mitglied einer anderen Kammer im Bundesgebiet sind.
Mitglieder der Psychotherapeutenkammer sind auch Personen, die sich an einer Ausbildungsstätte in Schleswig-Holstein in der Ausbildung nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten vom 18. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3749), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686) oder der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten vom 18. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3761), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686), befinden. Die Mitgliedschaft bleibt auch nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung erhalten, sofern unverzüglich ein Antrag auf Erteilung der Approbation gestellt wird und solange dieser Antrag nicht bestandskräftig abgelehnt wurde.
(2) Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, die in Schleswig-Holstein im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften ihren Beruf ausüben, ohne hier eine berufliche Niederlassung zu haben, gehören den Kammern nicht an, solange sie in einem der vorgenannten Staaten beruflich niedergelassen sind. Auf sie ist § 9 Abs. 1 anzuwenden.

§ 3 Aufgaben

(1) Die Kammern haben unter Beachtung der Belange des Gemeinwohls
1.
an der Erhaltung eines sittlich und wissenschaftlich hochstehenden Berufsstandes mitzuwirken, insbesondere durch Förderung der beruflichen Fortbildung und der Qualitätssicherung im Gesundheits- oder Veterinärwesen;
2.
den öffentlichen Gesundheitsdienst und das öffentliche Veterinärwesen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen, zu Gesetz- und Verordnungsentwürfen Stellung zu nehmen sowie Vorschläge für alle den Berufsstand und die Berufsausübung betreffenden Fragen zu unterbreiten und hierauf bezogen Gutachten zu erstatten;
3.
die Berufspflichten der Kammermitglieder unter Beachtung der §§ 29 und 30 in einer Berufsordnung (§ 31) und die Weiterbildung der Kammermitglieder in einer Weiterbildungsordnung (§ 35) zu regeln und die Erfüllung der Berufspflichten der Kammermitglieder zu überwachen;
4.
ein Weiterbildungsregister über die sich in Weiterbildung befindenden Kammermitglieder zu führen;
5.
einen ärztlichen, tierärztlichen und zahnärztlichen Notfallbereitschaftsdienst unbeschadet der Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) über die Sicherstellung der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung sowie die Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln durch die Regelung der Dienstbereitschaft und durch die Erteilung von Erlaubnissen zum Betrieb von Rezeptsammelstellen sicherzustellen;
6.
die beruflichen Belange der Kammermitglieder wahrzunehmen;
7.
auf ein gedeihliches Verhältnis der Kammermitglieder untereinander und zu Dritten hinzuwirken;
8.
Kammermitgliedern Heilberufsausweise und sonstige berufsbezogene Bescheinigungen, auch elektronischer Art, auszugeben; dazu legen die Kammern gegenüber den Vertrauensdiensteanbietern die Anforderungen fest und gewährleisten durch geeignete Maßnahmen deren Einhaltung; dabei nehmen sie hinsichtlich ihrer Kammermitglieder die Aufgaben als zuständige Stellen nach § 340 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa SGB V wahr; die Apothekerkammer ist hinsichtlich Apotheken, deren Inhaber, Pächter oder Verwalter ihre Kammermitglieder sind, auch zuständige Stelle nach § 340 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Nummer 4 SGB V;
9.
im Rahmen ihrer Zuständigkeit auf Antrag den Europäischen Berufsausweis auszustellen, soweit dieser Berufsausweis aufgrund von Durchführungsrechtsakten der Kommission nach Artikel 4a Absatz 7 der Richtlinie (EG) Nummer 36/2005
1
für Bezeichnungen nach § 32 Absatz 1 eingeführt ist;
10.
nach Artikel 56a der Richtlinie (EG) Nummer 36/2005 die Rücknahme oder den Widerruf der Anerkennung einer Gebiets-, Teilgebiets- oder Schwerpunktbezeichnung nach § 32 Absatz 1 sowie den Verzicht auf das Führen einer entsprechenden Bezeichnung mittels einer Warnmeldung über das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) zu melden.
(2) Vorbehaltlich des Satzes 2 nehmen die Kammern ihre Aufgaben als eigene Angelegenheiten wahr; Absatz 3 Satz 1 bleibt unberührt. Bei der Abwehr von Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften nehmen die Kammern Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr.
(3) Die Aufsichtsbehörden können den Kammern mit deren Zustimmung durch Verordnung weitere Aufgaben als eigene Angelegenheiten oder zur Erfüllung nach Weisung übertragen, die den in Absatz 1 genannten Aufgaben ihrem Wesen nach entsprechen. In der Verordnung ist zu bestimmen, wer die aus der Durchführung der Aufgaben entstehenden Kosten trägt.
(4) Zur Durchführung der Aufgaben der Kammer erlässt der Vorstand die erforderlichen Verwaltungsakte.
(5) Im Rahmen ihrer Aufgaben können sich die Kammern an Vereinigungen des privaten oder öffentlichen Rechts beteiligen, in solchen mitwirken oder solche bilden.
(6) Auf das Verfahren nach Absatz 1 Nummer 9 sind § 13a Absatz 2 bis 4 und § 13d sowie auf das Verfahren nach Absatz 1 Nummer 10 § 13b und § 13d des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Schleswig-Holstein vom 1. Juni 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 92), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 1017), entsprechend anzuwenden. Das Verfahren nach Absatz 1 Nummer 9 lässt das Verfahren nach § 34a unberührt.
Fußnoten
1)
Richtlinie (EG) Nummer 36/2005 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 S. 22, zuletzt ber. 2014 ABl. L 305 S. 115), zuletzt geändert durch Delegierter Beschluss (EU) Nummer 2021/2183 der Kommission vom 25. August 2021 (ABl. L 444 S. 16).

§ 4 Soziale Einrichtungen

(1) Die Kammern können Versorgungseinrichtungen zur Sicherung der Kammermitglieder im Alter und bei Berufsunfähigkeit sowie zur Sicherung der Hinterbliebenen unterhalten. Die Versorgungseinrichtungen sind unselbständige Teile der Kammern; sie verwalten ein eigenes Sondervermögen, das nicht für Verbindlichkeiten der jeweiligen Kammer haftet. Die Vermögen der Kammern haften nicht für Verbindlichkeiten ihrer Versorgungseinrichtungen. Die Beiträge der Mitglieder und die Vermögen der Versorgungseinrichtungen (Mittel) sind zweckgebunden zu verwenden. Die Kammern können unbeschadet der Absätze 2 und 3 gemeinsame Versorgungseinrichtungen mit anderen Kammern desselben Berufs im Bundesgebiet unterhalten oder sich einer Versorgungseinrichtung desselben Berufs mit Sitz im Bundesgebiet anschließen.
(2) Mitglieder der Versorgungseinrichtungen sind alle Kammermitglieder; Mitglieder der Versorgungseinrichtung der Apothekerkammer sind auf Antrag auch diejenigen Personen, die sich in der praktischen pharmazeutischen Ausbildung nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 der Approbationsordnung für Apotheker vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1489), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juli 2010 (BGBl. I S. 983), befinden.
(3) Die Kammern haben die Organisation und die damit zusammenhängenden Wahlen, Näheres zur Mitgliedschaft, die Beitragspflicht, die Art und den Umfang der Leistungen, die Verwendung der Mittel, die Rechnungslegung und die Entlastung der Verwaltung sowie die Wahrung erworbener Rechte durch Satzung zu regeln. In der Satzung können abweichend von § 28 Regelungen über die Vertretung der Versorgungseinrichtung im Rechtsverkehr getroffen werden. Es ist vorzusehen,
1.
eine von der allgemeinen Verwaltung der Kammer getrennte Verwaltung der Versorgungseinrichtung,
2.
dass Kammermitglieder, die ihren Beruf nicht ausüben oder eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen erhalten, sich von der Mitgliedschaft befreien lassen können oder von der Mitgliedschaft ausgenommen sind und
3.
die Beauftragung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und die Erstellung eines versicherungsmathematischen Gutachtens, wobei alle sechs Jahre die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu wechseln oder ein Wirtschaftsprüfertestat einer zweiten Gesellschaft einzuholen ist.
Die Satzung kann vorsehen, dass Kammermitglieder,
1.
die ein bestimmtes Alter überschritten haben, von der Mitgliedschaft ausgenommen sind,
2.
die Mitglieder einer Versorgungseinrichtung desselben Berufs im Bundesgebiet oder im Gebiet der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum bleiben, solange von der Mitgliedschaft ganz oder teilweise befreit oder ausgenommen sind,
3.
deren Mitgliedschaft durch Wechsel in den Bezirk einer Kammer außerhalb von Schleswig-Holstein enden würde, Mitglieder bleiben können
Die Satzung und deren Änderung werden von der Kammerversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder beschlossen.
(4) Im Falle des Absatzes 1 Satz 5 haben die Kammern in einer Anschlußsatzung insbesondere Regelungen über die Einzelheiten des Anschlusses an eine andere Versorgungseinrichtung sowie über die Beteiligung an den Organen der anderen Versorgungseinrichtung zu treffen. Die Anschlußsatzung bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde, die nur im Benehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie erteilt werden darf.
(5) Die Kammern können für Kammerangehörige und deren Familienmitglieder Krankenversicherungen anbieten und weitere soziale Einrichtungen unterhalten. Absatz 1 Satz 2 bis 5 und Absätze 3 und 4 sind sinngemäß anzuwenden. Die Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen von Satz 2 zulassen.

§ 5 Fortbildung und Qualitätssicherung

(1) Die Kammern fördern und betreiben die berufliche Fortbildung der Kammermitglieder, um dazu beizutragen, dass die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten dem aktuellen Stand der Wissenschaft und Praxis entsprechen. Hierzu treffen sie geeignete Maßnahmen zur Gestaltung und Förderung der Fortbildung, insbesondere können sie Fortbildungsveranstaltungen anbieten, zertifizieren und ihren Mitgliedern Fortbildungszertifikate erteilen.
(2) Die Kammern wirken an der Sicherung der Qualität der Leistungserbringung im Gesundheitswesen (Qualitätssicherung) mit. Sie können von den Kammermitgliedern die dazu erforderlichen Daten aus der Berufsausübung erheben sowie nach Auswertung dieser Daten Empfehlungen aussprechen. Daten Dritter dürfen nur in anonymisierter Form verarbeitet werden. Ist eine Anonymisierung den Umständen nach nicht möglich oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreichbar, dürfen erforderliche Daten zur Aufgabenerfüllung der Kammer auch personenbezogen erhoben und verarbeitet werden. Die Daten sind nach der Aufgabenerfüllung unverzüglich zu löschen. Die Apothekerkammer kann zur Überprüfung der Beratungsqualität in öffentlichen Apotheken Testkäufe durchführen; nähere Bestimmungen über diese Maßnahme zur Qualitätssicherung trifft die Kammer durch die Berufsordnung. Zu Zwecken der Fortbildung und der Qualitätssicherung kann die Kammer im Benehmen mit dem Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz durch Satzung Verfahren einrichten, die unter Leitung und Organisation der Kammer die Kenntnisnahme von Daten Dritter erfordern. Hierbei können die Kammern Angehörige der in § 203 Absatz 1 des Strafgesetzbuches genannten Heilberufe oder deren berufsmäßig tätige Gehilfen oder diesen gleichgestellte Personen nach § 203 Absatz 3 Satz 2 des Strafgesetzbuches bei der Aufgabenerfüllung hinzuziehen.
(3) Die Kammern können nähere Bestimmungen zur Fortbildung und Qualitätssicherung durch Satzungen treffen. Diese Satzungen sollen insbesondere Regelungen enthalten über
1.
die Ziele und die inhaltlichen Anforderungen,
2.
das Verfahren zur Erlangung eines Zertifikats und
3.
die Erteilung und den Entzug von Zertifikaten.
Darüber hinaus können die Satzungen Regelungen über die Verwendung von Zertifikaten enthalten.

§ 6 Ethikkommissionen

(1) Bei der Ärztekammer wird durch Satzung eine in ihren Entscheidungen unabhängige Ethikkommission errichtet. Sie nimmt die Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr, die auf der Grundlage von bundesgesetzlichen Vorschriften nach Landesrecht einer öffentlich-rechtlichen Ethikkommission zuzuweisen sind. Ist die Teilnahme einer Ethikkommission nach Landesrecht an Verfahren zur Bewertung von Anträgen auf Genehmigung von klinischen Prüfungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften nicht verpflichtend, kann die Ethikkommission bei der Ärztekammer diese Aufgabe wahrnehmen.
(2) Die Kammern können bei Bedarf für den jeweiligen Kammerbereich zur Beratung ihrer Mitglieder über berufsethische und berufsrechtliche Fragestellungen, insbesondere bei der wissenschaftlichen Forschung sowie der Entwicklung und Anwendung bestimmter therapeutischer Methoden, durch Satzung Ethikkommissionen errichten. Diese Beratung kann bei der Ärztekammer von einer nach Absatz 1 errichteten Ethikkommission durchgeführt werden.
(3) Die Ethikkommission muss interdisziplinär besetzt sein. Sofern die Ethikkommission Aufgaben nach Absatz 1 wahrnimmt, muss ihre Besetzung den Vorgaben des jeweiligen Bundesgesetzes entsprechen. Ihre Mitglieder sind unabhängig vom Sponsor, von der Prüfstelle und den beteiligten Prüfenden sowie frei von jeder anderen unzulässigen Beeinflussung, an keine Weisungen gebunden und nur ihrem Gewissen verantwortlich. Sie sind zur Vertraulichkeit und Verschwiegenheit verpflichtet. Die Mitglieder und externen Sachverständigen sind ehrenamtlich tätig. Der Ethikkommission gehören weibliche und männliche Mitglieder an und bei der Auswahl der Mitglieder und externen Sachverständigen werden Frauen und Männer mit dem Ziel der gleichberechtigten Teilhabe gleichermaßen berücksichtigt.
(4) Sofern keine bundesrechtliche Gebührenregelung besteht, erhebt die Ärztekammer nach Maßgabe einer Satzung abweichend von § 2 Verwaltungskostengesetz des Landes Schleswig-Holstein vom 17. Januar 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 1. September 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 508), nach § 10 Absatz 2 Gebühren für die Tätigkeit der Ethikkommission.
(5) Nähere Bestimmungen über die Ethikkommission trifft die jeweilige Kammer durch Satzung; diese regelt unbeschadet bundesrechtlicher Vorgaben insbesondere
1.
die Aufgaben der Ethikkommission,
2.
die Voraussetzungen für ihre Tätigkeit,
3.
die interdisziplinäre Zusammensetzung in Abhängigkeit von der Aufgabe,
4.
die Sachkunde, Unabhängigkeit und Pflichten der Mitglieder,
5.
das Verfahren,
6.
die Geschäftsführung,
7.
die Aufgaben des vorsitzenden Mitglieds,
8.
die Kosten des Verfahrens unter Berücksichtigung der Kosten für eine Haftpflichtversicherung nach Maßgabe des Absatzes 6,
9.
die Entschädigung der Mitglieder,
10.
die jährliche Berichterstattung gegenüber der Kammer,
11.
die Haftung; Absatz 6 bleibt unberührt.
(6) Die Ärztekammer schließt zur Erfüllung möglicher Schadensersatzverpflichtungen wegen Amtspflichtverletzung, die sich aus den nach Absatz 1 wahrgenommenen Aufgaben einer Ethikkommission nach dem Arzneimittel- oder Medizinprodukterecht ergeben können, eine Haftpflichtversicherung ab. Das Land übernimmt Garantien und sonstige Gewährleistungen für Schadenersatzverpflichtungen nach Satz 1 und stellt die Ärztekammer im Schadensfall für die über die Deckungssumme der Haftpflicht hinausgehenden Haftungsansprüche frei. Die Freistellung erfolgt nicht bei einer Haftung für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln der Mitglieder der Ethikkommission. Das Nähere, insbesondere die Bestimmung einer angemessenen Deckungssumme der Haftpflicht und Ausstattung der Geschäftsstelle der Ethikkommission sowie die Voraussetzungen für einen Rückgriff, ist in einer Vereinbarung zwischen dem Land und der Ärztekammer zu regeln.
(7) Die an den Fachbereichen Medizin der Hochschulen errichteten Ethikkommissionen treten für den Hochschulbereich an die Stelle der Ethikkommissionen der Kammern. Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend.

§ 7 Schlichtung, außergerichtliche Streitbeilegung

(1) Jede Kammer hat zur Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus der Berufsausübung zwischen Kammermitgliedern ergeben, mindestens eine Schlichtungskommission zu bilden. Kammermitgliedern gleichgestellt sind dienstleistungserbringende Personen nach § 11. Die Anrufung der ordentlichen Gerichte bleibt unberührt. Die Zuständigkeit der Schlichtungskommission erstreckt sich nicht auf die dienstliche Tätigkeit von Kammermitgliedern, die im öffentlichen Dienst stehen oder gestanden haben.
(2) Die Schlichtungskommission besteht aus drei Mitgliedern, von denen zwei Kammermitglieder sein müssen; das dritte Mitglied soll die Befähigung zum Richteramt besitzen. Mindestens ein Mitglied der Schlichtungskommission soll eine Frau sein; Ausnahmen sind nur in personell oder fachlich begründeten Einzelfällen zulässig. Die Mitglieder haben Stellvertretungen; Satz 1 und 2 gilt für diese entsprechend.
(3) Die Schlichtungskommission hat einen Schlichtungsversuch zu unternehmen. Er bedarf der Zustimmung der Beteiligten. Misslingt der Schlichtungsversuch, erlässt die Schlichtungskommission einen Schiedsspruch, wenn die Beteiligten ihre Bereitschaft erklären, sich diesem zu unterwerfen.
(4) Nähere Bestimmungen treffen die Kammern durch Satzung, insbesondere
1.
zur Zuständigkeit der Kommission, ihren Aufgaben und den Voraussetzungen für ihre Tätigkeit,
2.
zur Zusammensetzung, zu den Anforderungen an die Sachkunde der Mitglieder, deren Aufgaben, Pflichten und Unabhängigkeit sowie Ablehnungsgründe,
3.
zur Antragsberechtigung, dem Verfahren sowie zur Bindungswirkung des Schiedsspruchs und
4.
zur Datenübermittlung im Rahmen der Berufsaufsicht der Kammer.
(5) Zur Beilegung von Streitigkeiten aufgrund der Berufsausübung zwischen Kammermitgliedern oder dienstleistungserbringenden Personen und Dritten errichten die Kammern Gutachterstellen zur Klärung von Haftpflichtfragen, beteiligen sich an entsprechenden Stellen oder halten sonstige geeignete Angebote vor. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

§ 8 Meldepflicht, Erhebung und Verarbeitung von Daten

(1) Jedes Kammermitglied ist verpflichtet, innerhalb eines Monats der Kammer das Vorliegen von Umständen zu melden, die die Kammermitgliedschaft nach § 2 Abs. 1 berühren, insbesondere
1.
den Beginn, das Ende und Veränderungen der beruflichen Tätigkeit sowie
2.
die Begründung und die Aufgabe der Hauptwohnung im Sinne des Bundesmeldegesetzes in Schleswig-Holstein.
Tierärztinnen und Tierärzte können die Meldung über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Landesverwaltungsgesetzes abwickeln. Weitere Einzelheiten des Meldeverfahrens können die Kammern in Meldeordnungen regeln.
(2) Zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben führen die Kammern Verzeichnisse der Kammermitglieder und der dienstleistungserbringenden Personen. Zu diesem Zweck darf jede Kammer von den in Satz 1 genannten Personen folgende Daten erheben und verarbeiten:
1.
Namen, Geburtsnamen, Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, bundeseinheitliche Identifikationsnummer, Telematik-ID, akademische Grade einschließlich Bezeichnung und Ort der verleihenden Hochschule sowie Datum der Verleihung.
2.
Berufliche und private Anschrift sowie Telekommunikationsverbindungen.
3.
Hochschule, Ausbildungsstätte und Ort und Datum der Ärztlichen, Pharmazeutischen, Psychotherapeutischen, Tierärztlichen oder Zahnärztlichen Prüfung, Datum der Approbations- oder Erlaubniserteilung sowie Nebenbestimmungen, Ruhen der Approbation.
4.
Weiterbildungsbezeichnungen einschließlich Datum der Anerkennung und anerkennende Stelle, Gebiete, Teilgebiete oder gebietsspezifische Schwerpunkte, in denen der Beruf ausgeübt wird, Weiterbildungsermächtigung einschließlich Datum der Ermächtigung, Daten aus der Weiterbildungsdokumentation, Anerkennung der Bezeichnung „Praktische Ärztin“ oder „Praktischer Arzt“ einschließlich Datum der Anerkennung und anerkennende Stelle oder Datum, seit dem diese Bezeichnung geführt wird.
5.
Orte und Arten der Tätigkeit, Arbeitgeberanschriften und Stellung, Niederlassung in selbständiger Tätigkeit und Zulassung zu vertragsärztlicher und -zahnärztlicher Tätigkeit, Mitgliedschaft in anderen Heilberufekammern, Mitgliedschaft in Ärzte- oder Praxisnetzen; bei gemeinsamer Ausübung der Praxis: Namen und Vornamen der Partnerinnen und Partner; bei Zusammenarbeit mit Angehörigen anderer Berufe: deren Namen, Vornamen und Berufe sowie Form der Zusammenarbeit.
6.
Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen, Fortbildungszertifikate, bundeseinheitliche Fortbildungsnummer.
7.
Bescheinigung zur Bestätigung, dass die Ausübung des Berufs weder vorübergehend noch endgültig untersagt wurde und keine Vorstrafen vorliegen, sowie Aktenzeichen berufsrechtlicher Ermittlungs- oder Klagverfahren, Ermittlungs- oder Klaggrund, Stand und Ausgang des Verfahrens, § 75 Abs. 1, 2 und 4 sind entsprechend anzuwenden.
8.
Einstufung der Sprachkenntnisse.
9.
Anzahl, Berufsbezeichnung, regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit, Namen, Geburtsnamen, Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum und Ausbildungsjahr berufsspezifischer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen.
10.
Erklärung über einen ausreichenden Deckungsschutz aus bestehender Berufshaftpflichtversicherung gemäß § 30 Nummer 6 sowie Anzeige des Versicherers nach § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) vom 23. November 2007 (BGBl I S. 2631), zuletzt geändert durch Artikel 8 Absatz 21 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245).
§ 9 Abs. 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden.
(3) Für die Statistik erheben die Kammern von ihren Mitgliedern und dienstleistungserbringenden Personen folgende Daten:
1.
Ärztekammer:
Geschlecht, Geburtsjahr, Staatsangehörigkeit, Weiterbildungsgebiet und gebietsspezifischer Schwerpunkt, in dem der Beruf ausgeübt wird, Art der Berufsausübung: In eigener Praxis, im Krankenhaus auch mit Leitungsfunktion oder zugleich in eigener Praxis, bei Behörden oder Körperschaften, im Sanitätsdienst der Bundeswehr, als Praxisassistenz, in sonstiger ärztlicher Tätigkeit oder ohne Tätigkeit, Orte der Berufsausübung, Approbation oder Berufserlaubnis bei ausländischer Staatsangehörigkeit.
2.
Apothekerkammer:
Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Tätigkeit in öffentlicher Apotheke oder Krankenhausapotheke, Orte der Berufsausübung.
3.
Psychotherapeutenkammer:
Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Art der Berufsausübung: In eigener Praxis, Praxisassistenz oder -vertretung, beamtet oder angestellt, Orte der Berufsausübung.
4.
Tierärztekammer:
Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Art der Berufsausübung: In eigener Praxis, Praxisassistenz oder -vertretung, in Verwaltung, Forschung, Lehre oder Industrie, Orte der Berufsausübung, Approbation oder Berufserlaubnis bei im Ausland erworbenen Abschlüssen.
5.
Zahnärztekammer:
Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Art der Berufsausübung: In eigener Praxis, Praxisassistenz oder -vertretung, beamtet oder angestellt, Weiterbildungsgebiet oder -teilgebiet, in dem der Beruf ausgeübt wird, Orte der Berufsausübung.
Die Ärztekammer stellt die Zahlen der von ihr erteilten Weiterbildungsanerkennungen, untergliedert nach Geschlecht sowie Weiterbildungsgebiet und gebietsspezifischem Schwerpunkt fest; die Apothekerkammer ermittelt die kreisweise untergliederten Zahlen der öffentlichen Apotheken und der Krankenhausapotheken in Schleswig-Holstein.
(4) Die Heilberufekammern dürfen zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen der ihr eingeräumten Befugnisse zur Datenverarbeitung auch Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679
*
verarbeiten, soweit dies im Einzelfall zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlich ist. § 12 des Landesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend.
Fußnoten
*)
Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 S. 1, ber. 2016 ABl. L 314 S. 72)

§ 9 Übermittlung und Speicherung von Daten

(1) Die Kammern sind berechtigt, von Kammermitgliedern und dienstleistungserbringenden Personen Auskünfte und Nachweise zu verlangen, soweit dies im Einzelfall zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Gesetz notwendig ist. Dies gilt nicht für solche Auskünfte, die eine strafrechtliche oder berufsgerichtliche Verfolgung auslösen würden; eine darauf bezogene Auskunftsverweigerung ist gegenüber der Kammer zu erklären. Die besonderen Geheimhaltungspflichten von Angehörigen des öffentlichen Dienstes sowie § 57 Absatz 7 Satz 2 bleiben unberührt.
(2) Die Kammern sind berechtigt, soweit hinreichende Anhaltspunkte für eine Verletzung von Berufspflichten vorliegen, die zur Aufklärung erforderlichen personenbezogenen Daten des betroffenen Kammermitglieds bei öffentlichen Stellen zu erheben und zu verarbeiten. Die anderen öffentlichen Stellen sind verpflichtet, die erforderlichen Angaben zu machen.
(3) Die zuständige Behörde unterrichtet die Kammern unverzüglich über die Erteilung, das Erlöschen, die Rücknahme, das Ruhen und den Widerruf von Approbationen und Berufserlaubnissen ihrer Mitglieder sowie auch über Auskünfte durch Aufnahmemitgliedstaaten nach Artikel 56 Absatz 2 der Richtlinie (EG) Nummer 36/2005 über das Vorliegen disziplinarischer oder strafrechtlicher oder sonstiger schwerwiegender Sachverhalte, die sich auf die Berufsausübung von Kammermitgliedern auswirken können. Die zuständige Behörde übermittelt der jeweiligen Kammer unverzüglich Kopien der Meldungen von dienstleistungserbringenden Personen sowie der beigefügten Dokumente nach Maßgabe der Artikel 6 Buchstabe a Satz 3 und Artikel 7 Absatz 1 und 2 der Richtlinie (EG) Nummer 36/2005.
(4) Die Kammern sind berechtigt, Daten aus der Weiterbildungsdokumentation nach § 35 Absatz 2 Nummer 9 sowie aus dem Weiterbildungsregister nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben zu verarbeiten. Sie sind ferner berechtigt, für das Weiterbildungsregister Daten zu erheben, auch soweit diese Daten in anderen Registern gespeichert sind, und diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben zu verarbeiten.
(5) Die Kammern sind berechtigt, im Rahmen ihrer Zuständigkeit mit der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen, Vertrauensdiensteanbietern oder anderen Zertifizierungsstellen zusammenzuarbeiten und mit diesen die zur rechtmäßigen Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Daten auszutauschen.
(6) Die Kammern sind berechtigt, an öffentlich-rechtliche Kammern des entsprechenden Berufs und Kassenärztliche oder Kassenzahnärztliche Vereinigungen im Geltungsbereich des Grundgesetzes sowie an die Aufsichtsbehörden oder andere für die Berufsausübung zuständige Behörden personenbezogene Daten der Kammermitglieder und dienstleistungserbringenden Personen zu übermitteln, soweit diese Stellen ohne Kenntnis der Daten an der rechtmäßigen Erfüllung ihrer Aufgaben gehindert wären.
(7) Die Kammern sind berechtigt, Daten der Kammermitglieder nach § 313 Absatz 5 SGB V an den Verzeichnisdienst der Telematikinfrastruktur weiterzuleiten.
(8) Die Kammern sind berechtigt, zu Zwecken der Wahlwerbung Auskunft aus dem Verzeichnis nach § 8 Absatz 2 über den Namen, den Vornamen, die Anschrift, die E-Mail-Adresse, die Berufszugehörigkeit sowie akademische Grade und Titel von wahlberechtigten Kammermitgliedern, die von dem jeweiligen Wahlvorschlag in dem jeweiligen Wahlkreis betroffen sind, an Kammermitglieder zu erteilen, die sich zur Wahl stellen, sofern die Wahlberechtigten dieser Auskunftserteilung nicht widersprochen haben. Die datenempfangenden Personen sind zu verpflichten, die Daten spätestens einen Monat nach dem Ende des Wahlzeitraumes zu löschen.
(9) Die Kammern übermitteln nach entsprechender Anforderung ihrer Aufsichtsbehörde die erforderlichen Unterlagen über statistische Aufstellungen der getroffenen Entscheidungen, die für den Bericht an die Europäische Kommission nach Artikel 60 Absatz 1 der Richtlinie (EG) Nummer 36/2005 benötigt werden.
(10) Die Kammern wirken im Rahmen ihrer Zuständigkeit an Verfahren nach Maßgabe der Artikel 4a Absatz 6, Artikel 8, 56, 56a, 57 und 57a der Richtlinie (EG) Nummer 36/2005 sowie des Artikels 6 Absatz 3 und 4 der Richtlinie (EU) Nummer 24/2011
2
mit und übermitteln den jeweils zuständigen Stellen die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Daten.
(11) Die Kammern unterrichten die zuständige Behörde über die Verletzung von Berufspflichten, wenn das Verhalten geeignet ist, Zweifel an der Eignung, Würdigkeit oder Zuverlässigkeit von Kammermitgliedern und dienstleistungserbringenden Personen hervorzurufen, über Erkrankungen und körperliche Mängel, sofern eine weitere Berufstätigkeit erhebliche konkrete Gefahren für die Gesundheit von Patientinnen und Patienten befürchten lässt, und über Maßnahmen, die sie aufgrund von Auskünften nach Artikel 56 Absatz 2 der Richtlinie (EG) Nummer 36/2005 ergriffen hat. Besteht eine Mitgliedschaft bei weiteren Heilberufekammern, sind die Körperschaften berechtigt, Informationen nach Satz 1 auszutauschen.
(12) Personen, die die Verletzung einer Berufspflicht geltend machen, werden durch die Kammern über das Ergebnis der berufsrechtlichen Überprüfung unterrichtet. Ein darüber hinausgehender Anspruch auf Informationszugang besteht nicht.
Fußnoten
2)
Richtlinie (EU) Nummer 24/2011 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 9. März 2021 über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung (ABl. L 88 S. 45), geändert durch Richtlinie (EU) Nummer 64/2013 des Rates vom 17. Dezember 2013 (ABl. L 353 S. 8)

§ 9a Finanzwesen

(1) Die Kammern regeln ihr Haushaltswesen durch Satzung. Diese hat die gesetzlichen Vorschriften über das Haushaltswesen des Landes sinngemäß zu übernehmen. Abweichungen mit Rücksicht auf die Organisation und die Bedürfnisse der Kammern sind zulässig, soweit die Wirtschaftlichkeit und die Sparsamkeit der Haushaltsführung nicht gefährdet werden, das Haushaltsbewilligungsrecht der Kammerversammlung gewahrt wird und die Haushaltsführung für die Kammermitglieder ausreichend durchschaubar ist. Das Vorhalten von Rücklagen ist zulässig, sofern die Bildung dieser sachlich begründet und die Höhe der Rücklagen angemessen ist.
(2) Überplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungen, die 20 % des Ausgabenansatzes oder des Betrages der Verpflichtungsermächtigung, mindestens jedoch einen Betrag von 30.000 € überschreiten, sowie außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungen, die 5 % der Summe der Ausgabenansätze des Haushalts, mindestens jedoch einen Betrag von 30.000 € überschreiten, bedürfen der Einwilligung der Kammerversammlung.
(3) Die Jahresrechnung muss den Vermerk einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder einer anderen vergleichbaren Prüfeinrichtung aufweisen, mit dem bestätigt wird, dass die Rechnung den rechtlichen Vorschriften entspricht. Der Vermerk soll sich auch auf die Buchführung und die Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung erstrecken. Satz 1 und 2 finden Anwendung auf Kammerhaushalte, deren Gesamtvolumen 500.000 € übersteigt. Für Kammerhaushalte, deren Gesamtvolumen 1.000.000 € nicht übersteigt, kann die Kammerversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder eine zweijährige Prüfung der Jahresrechnung nach Satz 1 und 2 beschließen. Die Prüfung findet nach Abschluss des für den Kammerbeschluss zugrunde gelegten nachfolgenden Haushaltsjahres statt, unabhängig davon, ob in diesem Haushaltsjahr die Grenze nach Satz 3 unterschritten wurde.
(4) Die Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung auf Versorgungseinrichtungen nach § 4.
(5) § 108 sowie § 109 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 der Landeshaushaltsordnung Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 381), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Juli 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 200), finden keine Anwendung.

§ 10 Beiträge und Gebühren

(1) Die Kammern erheben aufgrund einer Satzung (Beitragssatzung) für die Deckung ihrer Kosten unbeschadet des Absatzes 2 Beiträge von den Kammermitgliedern.
(2) Für die Inanspruchnahme besonderer Amtshandlungen oder die Benutzung von Einrichtungen können die Kammern aufgrund einer Satzung (Gebührensatzung) Gebühren erheben und Auslagenersatz fordern. Dies gilt auch für die Kosten gemäß § 59 Abs. 6. Das Verwaltungskostengesetz des Landes Schleswig-Holstein ist entsprechend anzuwenden.

§ 11 Berufsausübung im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs nach Richtlinie (EG) Nummer 36/2005

Dienstleistungserbringende Personen haben die Pflicht zur Anerkennung der berufsständischen, gesetzlichen oder verwaltungsrechtlichen Berufsregeln nach Maßgabe des Artikels 5 Absatz 3 der Richtlinie (EG) Nummer 36/2005. Die Vorschriften des Abschnitts III (Berufsausübung) und des Zweiten Teils (Berufsgerichtsbarkeit) dieses Gesetzes gelten für dienstleistungserbringenden Personen entsprechend. Die Dienstleistung wird unter den in § 2 Absatz 1 aufgeführten Berufsbezeichnungen erbracht.

Abschnitt II Aufbau und Aufgaben der Organe der Kammern

§ 12 Organe der Kammern

Die Organe der Kammern sind
1.
die Kammerversammlung und
2.
der Vorstand.

§ 12a Ehrenamtlichkeit

Die Mitglieder der Organe der Kammern und der Organe ihrer Versorgungseinrichtungen, ihrer Ausschüsse und Kommissionen sowie beauftragte Kammermitglieder sind ehrenamtlich tätig, soweit sie nicht im Einzelfall eine Vergütung erhalten. Satz 1 gilt für die jeweiligen Stellvertretungen entsprechend.

§ 13 Mitglieder der Kammerversammlung

(1) Den Kammerversammlungen gehören an:
1.
Bei der Ärztekammer: 70 Mitglieder,
2.
bei der Apothekerkammer: 30 Mitglieder, die je zur Hälfte den Gruppen der selbständigen und der nichtselbständigen Apothekerinnen und Apotheker angehören müssen,
3.
bei der Psychotherapeutenkammer: 18 Mitglieder,
4.
bei der Tierärztekammer: ein Mitglied je 40 Wahlberechtigte,
5.
bei der Zahnärztekammer: 50 Mitglieder.
(2) Mindestens 10 % der Mitglieder der Kammerversammlung können sich zu Fraktionen zusammenschließen; bei der Apothekerkammer und der Psychotherapeutenkammer beträgt die Mindestgröße 20 %. Die Bildung und die Auflösung einer Fraktion, ihre Bezeichnung, die Namen des den Vorsitz führenden Mitglieds, seiner Stellvertreterin oder seines Stellvertreters und der übrigen Fraktionsmitglieder sind der Präsidentin oder dem Präsidenten (§ 25) schriftlich anzuzeigen.

§ 14 Wahl der Kammerversammlung

(1) Die Kammerversammlung wird auf die Dauer von fünf Jahren in unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Ihre Wahlperiode beginnt mit ihrer Konstituierung und endet mit dem Zusammentritt der neuen Kammerversammlung. Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl aufgrund von Wahlvorschlägen in einem Wahlkreis oder mehreren Wahlkreisen durch die wahlberechtigten Kammermitglieder. Frauen und Männer sollen bei der Bildung der Kammerversammlung entsprechend ihrem Anteil an der Gesamtzahl der wahlberechtigten Berufsangehörigen berücksichtigt werden.
(2) Die Kammerversammlung der Apothekerkammer wird abweichend von Absatz 1 Satz 4 nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl aufgrund von Wahlvorschlägen in einem Wahlkreis oder mehreren Wahlkreisen durch die wahlberechtigten Kammermitglieder gewählt.
(3) Die Wahlverordnung (§ 20) kann vorsehen, dass insbesondere zur Verbesserung der Vertretung kleinerer Gruppen von Kammerangehörigen in der Kammerversammlung bis zu 30 % der Mitglieder der Kammerversammlung aus gebundenen Landeslisten gewählt werden; in diesem Falle hat jede oder jeder Wahlberechtigte dafür eine zusätzliche Stimme.
(4) Das Nähere regelt die Wahlverordnung.

§ 15 Wahlrecht

Wahlberechtigt sind alle Kammermitglieder, die zu Beginn der Wahlzeit
1.
nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind (§ 16) und
2.
in die Wählerliste eingetragen sind.

§ 16 Ausschluss vom Wahlrecht

Ausgeschlossen vom Wahlrecht sind Kammermitglieder, die infolge Richterspruchs das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht besitzen.

§ 17 Wählbarkeit

(1) Wählbar ist jedes wahlberechtigte Kammermitglied.
(2) Nicht wählbar ist,
1.
wer staatliche Aufsichtsbefugnisse über die Kammer ausübt,
2.
wer hauptberuflich Mitarbeiterin oder Mitarbeiter der Kammer ist; es sei denn, sie oder er ist bis zum Ende der Wahlperiode, für die sie oder er sich bewirbt, beurlaubt,
3.
wer infolge Richterspruchs die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden oder Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt,
4.
wem das passive Berufswahlrecht aberkannt worden ist (§ 58 Abs. 1 Nr. 3).

§ 18 Verlust des Sitzes in der Kammerversammlung

Ein Mitglied der Kammerversammlung verliert seinen Sitz,
1.
wenn die Voraussetzungen der Wählbarkeit nach § 17 oder für seine Zugehörigkeit zu der Gruppe (§ 13 Abs. 1 Nr. 2), für die es gewählt worden ist, wegfallen,
2.
wenn es auf ihn dem Vorstand der Kammer gegenüber schriftlich und unwiderruflich verzichtet,
3.
wenn die Wahl für ungültig erklärt ist.

§ 19 Ersatzmitglied, Stellvertretung

Scheidet ein Mitglied der Kammerversammlung aus der Kammerversammlung aus, tritt ein Ersatzmitglied ein. Die Hauptsatzung (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1) kann vorsehen, dass das Ersatzmitglied auch bei zeitweiliger Verhinderung eines Mitglieds vorübergehend in die Kammerversammlung eintritt; das Mitglied ist in diesem Fall verpflichtet, dies der Präsidentin oder dem Präsidenten (§ 25) unverzüglich mitzuteilen.

§ 20 Wahlverordnung

(1) Die näheren Bestimmungen über die Wahlen zur jeweiligen Kammerversammlung und die von den Kammerversammlungen durchzuführenden Wahlen erlässt die Aufsichtsbehörde nach § 77 Absatz 1 Satz 2 und 3 durch Verordnung (Wahlverordnung) nach Anhörung der betroffenen Kammer oder der betroffenen Kammern.
(2) Die Wahlverordnung enthält insbesondere Vorschriften über
1.
die Bestimmung der Wahlzeit,
2.
die Festlegung eines Wahlkreises oder die Einteilung der Wahlkreise,
3.
die Bestellung und die Aufgaben des Wahlvorstandes einschließlich der Wahlleitung,
4.
die Aufstellung, die Auslegung, die Berichtigung und den Abschluss der Wählerliste,
5.
die Verteilung der Sitze der Kammerversammlung auf Gruppen, soweit deren Bildung in § 13 Absatz 1 vorgesehen ist,
6.
die Anforderungen an die Wahlvorschläge, deren Ausgestaltung, Zulassung und Bekanntmachung,
7.
die Vorbereitung der Wahl, die Stimmenanzahl und die Art der Stimmabgabe,
8.
die Weitergabe von Daten zu Zwecken der Wahlwerbung,
9.
die Ermittlung der auf die Listen entfallenden Sitze nach dem Höchstzahlenverfahren im Sinne des Landeswahlgesetzes,
10.
die Feststellung, die Beurkundung und die Bekanntmachung des Wahlergebnisses,
11.
die Anfechtung und die Prüfung der Wahl sowie deren Rechtsfolgen,
12.
die Wiederholungswahl,
13.
den Ersatz ausscheidender Mitglieder der Kammerversammlung,
14.
die Wählbarkeit sowie die Wahl des Vorstandes.

§ 21 Aufgaben der Kammerversammlung

(1) Die Kammerversammlung beschließt über alle Angelegenheiten der Kammer von allgemeiner Bedeutung, soweit sie sich nicht nur auf die laufende Geschäftsführung beziehen.
(2) Die Kammerversammlung beschließt insbesondere über
1.
die Hauptsatzung (§ 40 Abs. 1 des Landesverwaltungsgesetzes), die Berufsordnung (§ 31), Weiterbildungsordnung (§ 35) und die Satzungen zur Fortbildung und Qualitätssicherung (§ 5 Absatz 3),
2.
die Satzungen über soziale Einrichtungen (§ 4 Absatz 3),
3.
die Satzung über die Errichtung von Ethikkommissionen (§ 6 Absatz 5),
4.
die Satzung über die Schlichtung (§ 7 Absatz 4),
5.
die Meldeordnung (§ 8 Absatz 1),
6.
die Satzung zur Feststellung des Haushaltsplans einschließlich der Festsetzung der Rücklagen (Haushaltssatzung) und die Satzung nach § 9a Abs. 1 Satz 1,
7.
die Beitragssatzung und die Gebührensatzung (§ 10),
8.
die Entlastung des Vorstandes aufgrund des Jahresberichts und der Jahresrechnung,
9.
die Wahl eines Ausschusses zur Prüfung und Abnahme der vom Vorstand vorzulegenden Rechnung,
10.
die Vorschläge für die Berufung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter bei dem Berufsgericht und dem Berufsgerichtshof sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter (§ 61),
11.
die Wahl der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder der Schlichtungskommission (§ 7 Abs. 2).
Der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde bedürfen die Hauptsatzung, die Berufsordnung, die Weiterbildungsordnung, die Satzung zur Qualitätssicherung, die Satzungen über soziale Einrichtungen, die Satzung über die Errichtung von Ethikkommissionen, die Satzung über die Schlichtung und die Satzung nach § 9a Abs. 1 Satz 1. Die Genehmigung der Satzungen über soziale Einrichtungen darf nur im Benehmen mit dem für Wirtschaft zuständigen Ministerium erteilt werden. Ergebnisse einer Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 8 Absatz 1 Satz 1 des Verhältnismäßigkeitsprüfungsgesetzes vom 30. Juni 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 392) sind der Aufsichtsbehörde spätestens einen Monat nach Beschlussfassung in der Kammerversammlung zuzuleiten.
(3) Alle Kammermitglieder sind berechtigt, an den Sitzungen der Kammerversammlung teilzunehmen; der Vorstand der Kammer kann Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Kammer sowie in besonderen Fällen auch weiteren Personen die Teilnahme gestatten. Personen nach Satz 1 kann das Wort erteilt werden.

§ 22 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten und bis zu fünf weiteren Mitgliedern. Im Vorstand der Psychotherapeutenkammer sollen die verschiedenen Bereiche nach § 51 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 vertreten sein. Ihm sollen sowohl mindestens eine überwiegend in eigener Niederlassung als auch eine überwiegend weisungsgebunden tätige Person angehören. Abweichend von Satz 1 kann der Vorstand der Apothekerkammer aus bis zu sechs weiteren Mitgliedern bestehen; die Mitglieder müssen je zur Hälfte der Gruppe der selbständigen und der nichtselbständigen Apothekerinnen und Apotheker angehören.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann eine weitere Vizepräsidentin oder ein weiterer Vizepräsident gewählt werden; die Anzahl der weiteren Mitglieder des Vorstandes verringert sich entsprechend.
(3) Die Präsidentin oder der Präsident wird durch die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten vertreten. Im Falle des Absatzes 2 ist die Vertretungsregelung des Satzes 1 in der Hauptsatzung (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1) zu konkretisieren.

§ 23 Wahl des Vorstandes

(1) Die Kammerversammlung wählt für die Dauer ihrer Wahlperiode den Vorstand; sie kann Mitglieder des Vorstandes mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder abberufen. Jedes Mitglied des Vorstandes ist mit verdeckten Stimmzetteln in besonderen Wahlhandlungen zu wählen. § 17 gilt entsprechend.
(2) Die Besetzung des Vorstandes soll dem Verhältnis zwischen Frauen und Männern in der Kammerversammlung entsprechen.
(3) § 18 gilt für den Verlust der Mitgliedschaft im Vorstand entsprechend. Die Mitgliedschaft ruht, wenn gegen das Mitglied des Vorstandes die berufsgerichtliche Klage oder die öffentliche Klage in einem strafgerichtlichen Verfahren, die eine der in § 17 Abs. 2 Nr. 3 genannten Folgen haben könnte, erhoben worden ist.

§ 24 Aufgaben des Vorstandes

(1) Der Vorstand führt die Geschäfte der Kammer; das Nähere regelt die Hauptsatzung (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1). Die Hauptsatzung kann vorsehen, dass an den Sitzungen des Vorstandes weitere Personen mit beratender Stimme teilnehmen können; sie unterliegen dabei der gleichen Verschwiegenheitspflicht wie die Mitglieder des Vorstandes.
(2) Der Vorstand hat insbesondere
1.
die Beratungen der Kammerversammlung vorzubereiten,
2.
die Beschlüsse der Kammerversammlung durchzuführen,
3.
die Beschlüsse des Berufsbildungsausschusses nach § 79 Absatz 4 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920), geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591), der Kammerversammlung zur Kenntnis zu geben,
4.
den Kammermitgliedern und der Aufsichtsbehörde einen Bericht über die Tätigkeit der Kammer im abgelaufenen Geschäftsjahr zu erstatten.
(3) Die Hauptsatzung (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1) kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 vorsehen, dass dringende Maßnahmen, die sofort ausgeführt werden müssen, von der Präsidentin oder dem Präsidenten für den Vorstand angeordnet werden; in diesen Fällen hat sie oder er unverzüglich die Genehmigung des Vorstandes einzuholen.

§ 25 Aufgaben der Präsidentin oder des Präsidenten

(1) Die Präsidentin oder der Präsident beruft die Kammerversammlung und den Vorstand ein und leitet ihre Sitzungen.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident hat die Kammerversammlung einzuberufen, wenn mindestens 300 Mitglieder der Ärztekammer, 30 Mitglieder der Apothekerkammer, 100 Mitglieder der Psychotherapeutenkammer, 40 Mitglieder der Tierärztekammer, 120 Mitglieder der Zahnärztekammer oder ein Drittel der Mitglieder der Kammerversammlung dies unter Vorlage einer Tagesordnung verlangen.

§ 26 Beschlüsse

(1) Die Kammerversammlung und der Vorstand sind beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Hauptsatzung kann vorsehen, dass Beschlüsse auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden können, sofern kein Mitglied widerspricht. Wenn auf der Grundlage gesetzlicher Zuständigkeitsregelungen eine epidemische Lage oder eine vergleichbare außergewöhnliche Notsituation festgestellt wurde, kann der Vorstand in dringlichen Angelegenheiten auch ohne Einverständnis aller Kammerversammlungsmitglieder Beschlussvorschläge im schriftlichen Verfahren zur Abstimmung stellen.
(2) Die Beschlüsse der Kammerversammlung und des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit gefaßt, soweit nicht in diesem Gesetz oder in der Hauptsatzung (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1) eine besondere Mehrheit vorgeschrieben ist. Bei der Berechnung der Stimmenmehrheit zählen nur die Ja- und Neinstimmen.
(3) Beschlüsse, die allgemeine Berufsinteressen berühren, sind nach näherer Bestimmung der Hauptsatzung (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1) zu veröffentlichen.

§ 27 Ausschüsse

(1) Die Kammerversammlung kann Ausschüsse bilden. Den Ausschüssen können auch Kammermitglieder angehören, die nicht Mitglieder der Kammerversammlung sind. Soweit mindestens eine Fraktion gebildet worden ist (§ 13 Absatz 2), ist diese bei der Bestimmung der Ausschussmitglieder zu berücksichtigen. Jede Fraktion bestimmt so viele Ausschussmitglieder, wie dies dem prozentualen Anteil der Fraktionsmitglieder an der Mitgliederzahl der Kammerversammlung entspricht. Wird der Ausschuss so nicht vollständig besetzt, werden die weiteren Mitglieder des Ausschusses durch Beschluss der Kammerversammlung bestimmt. Das Nähere bestimmt die Hauptsatzung, die insbesondere vorsehen soll, dass den mit Hochschulangelegenheiten befassten Ausschüssen je eine Person der Hochschullehre angehört, die durch die betroffenen Fachbereiche der Universitäten in Kiel und Lübeck benannt wird, soweit dort eine Ausbildung zu den in § 2 Absatz 1 genannten Berufen stattfindet. Eine angemessene Vertretung der Geschlechter ist in diesem Fall durch eine alternierende Benennung sicherzustellen, es sei denn, dass dies im begründeten Einzelfall nicht möglich ist. Im Übrigen ist bei der Besetzung der Ausschüsse § 23 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(2) Der Vorstand hat den Ausschüssen alle zur Wahrnehmung der Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Das Nähere bestimmt die Hauptsatzung.

§ 28 Vertretung der Kammer im Rechtsverkehr

(1) Die Präsidentin oder der Präsident vertritt die Kammer gerichtlich und außergerichtlich. Die Hauptsatzung kann nähere Bestimmungen über ihre oder seine Vertretung enthalten.
(2) Erklärungen, die die Kammer vermögensrechtlich verpflichten, müssen schriftlich abgefaßt und von der Präsidentin oder dem Präsidenten und einem weiteren Mitglied des Vorstandes vollzogen werden. Das gilt nicht für Geschäfte der laufenden Verwaltung, die für die Kammer wirtschaftlich nicht von erheblicher Bedeutung sind. Das Nähere bestimmt die Hauptsatzung (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1).

Abschnitt III Berufsausübung

§ 29 Grundsatz

(1) Die Kammermitglieder sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihnen im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen.
(2) Die Ausübung ärztlicher, zahnärztlicher, tierärztlicher und psychotherapeutischer Tätigkeit ist, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen etwas anderes zulassen, an die Niederlassung in Praxen gebunden, außer bei
1.
weisungsgebundener Tätigkeit in einer Praxis, in einem zugelassenen Medizinischen Versorgungszentrum (§ 95 Absatz 1 SGB V) oder nach einer nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch ermächtigten Einrichtung,
2.
Tätigkeit in Krankenhäusern (§ 108 SGB V), Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen (§ 107 Absatz 2 SGB V) oder Privatkrankenanstalten (§ 30 der Gewerbeordnung),
3.
Tätigkeit für Träger, die nicht gewerbs- oder berufsmäßig ärztliche, zahnärztliche, tierärztliche oder psychotherapeutische Leistungen erbringen,
4.
Tätigkeit im öffentlichen Gesundheitswesen und öffentlichen Veterinärwesen,
5.
weisungsgebundener Tätigkeit in einer tierärztlichen Klinik und
6.
Tätigkeit für eine juristische Person des Privatrechts.
Kammermitglieder können Praxen gemeinsam mit Personen führen, die einem in § 1 Abs. 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1744), zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026), genannten staatlichen Ausbildungsberuf im Gesundheitswesen, naturwissenschaftlichen oder einem sozialpädagogischen Beruf angehören. Die heilberufliche Tätigkeit für eine juristische Person des Privatrechts setzt voraus, dass
1.
Gegenstand des Unternehmens die ausschließliche Wahrnehmung heilberuflicher Tätigkeiten ist,
2.
alle Gesellschafterinnen und Gesellschafter Personen gemäß Satz 2 sind,
3.
die Mehrheit der Gesellschaftsanteile und der Stimmrechte Kammermitgliedern zusteht und Gesellschaftsanteile nicht für Rechnung Dritter gehalten werden,
4.
mindestens die Hälfte der zur Geschäftsführung befugten Personen Kammermitglieder sind,
5.
ein Dritter am Gewinn der Gesellschaft nicht beteiligt ist,
6.
eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung für die juristische Person des Privatrechts und die dort tätigen Berufsangehörigen besteht und
7.
gewährleistet ist, dass die heilberufliche Tätigkeit von den Kammermitgliedern eigenverantwortlich, unabhängig und nicht gewerblich ausgeübt wird.
Die Kammern können von Satz 1 oder von den Voraussetzungen nach Satz 3 Nr. 1 bis 4 in besonderen Einzelfällen Ausnahmen zulassen, wenn sichergestellt ist, dass berufsrechtliche Belange nicht beeinträchtigt werden.

§ 30 Berufspflichten

Die Kammermitglieder, die ihren Beruf ausüben, haben insbesondere die Pflicht,
1.
sich beruflich fortzubilden und sich dabei über die für ihre Berufsausübung geltenden Rechtsvorschriften zu unterrichten,
2.
die Beratung der bei den Kammern oder den Fakultäten der Hochschulen gebildeten Ethikkommissionen in Anspruch zu nehmen (§ 6),
3.
soweit sie als Ärztinnen und Ärzte, Tierärztinnen und Tierärzte oder Zahnärztinnen und Zahnärzte in einer Praxis im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätig sind, grundsätzlich am Notfallbereitschaftsdienst teilzunehmen und sich dafür fortzubilden,
4.
als Ärztinnen und Ärzte, Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -Psychotherapeuten , Tierärztinnen und Tierärzte oder Zahnärztinnen und Zahnärzte über in Ausübung ihres Berufes gemachte wesentliche Feststellungen und getroffene Maßnahmen Aufzeichnungen zu fertigen und
5.
den Melde- und Auskunftspflichten (§§ 8 und 9) nachzukommen,
6.
eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung sich aus ihrer Berufstätigkeit ergebender Haftpflichtansprüche abzuschließen, während ihrer Berufsausübung aufrecht zu erhalten und dieses auf Verlangen der Kammer nachzuweisen; diese ist zuständige Stelle im Sinne des § 117 Absatz 2 VVG, die Versicherungspflicht ist nicht gegeben, soweit für die Kammermitglieder ausreichender Versicherungsschutz aus anderweitigen vertraglichen Verhältnissen besteht.

§ 31 Berufsordnung

(1) Nähere Bestimmungen über die Berufspflichten (§§ 29 und 30) treffen die Kammern durch Satzung (Berufsordnung) unter Beachtung der Richtlinien (EG) Nummer 36/2005, (EU) Nummer 24/2011 und (EU) Nummer 958/2018
3
.
(2) Die Berufsordnung kann insbesondere Regelungen enthalten über
1.
die Ausübung des Berufs in Praxen und in anderen Einrichtungen der medizinischen Versorgung,
2.
die Eröffnung und Verlegung einer Apotheke,
3.
die Zulässigkeit der gemeinsamen Ausübung der Berufstätigkeit und der Zusammenarbeit zwischen Kammermitgliedern und Angehörigen anderer Berufe einschließlich Inhalt und Grenzen von Weisungsverhältnissen sowie die rechtliche Ausgestaltung der Zusammenarbeit in der Rechtsform einer juristischen Person des Privatrechts,
4.
die Einhaltung der Schweigepflicht und der sonst für die Berufsausübung geltenden Rechtsvorschriften,
5.
die Behandlung von Patienten- und Auftraggeberdaten, insbesondere bei Praxisaufgabe, Praxisnachfolge sowie bei der Übermittlung an ärztliche, psychotherapeutische, tierärztliche und zahnärztliche Verrechnungsstellen,
6.
die Beteiligung an Maßnahmen der Qualitätssicherung,
7.
die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen einschließlich der Erbringung von Nachweisen,
8.
die Beachtung der Belange des Umweltschutzes bei der Berufsausübung,
9.
die Verpflichtung, die Beratung durch die bei den Kammern oder den Fakultäten der Hochschulen gebildeten Ethikkommissionen in Anspruch zu nehmen,
10.
die Durchführung besonderer ärztlicher, psychotherapeutischer, zahn- und tierärztlicher Verfahren, die grundsätzliche berufsrechtliche, insbesondere ethische Belange berühren,
11.
den Umfang einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung,
12.
die Einschränkung der Werbung,
13.
die Praxisankündigung und die Praxisschilder,
14.
die Durchführung von Sprechstunden,
15.
die Verordnung und Empfehlung von Heil- und Hilfsmitteln,
16.
die Ausstellung von Gutachten, Zeugnissen und Todesbescheinigungen,
17.
die Angemessenheit und Nachprüfbarkeit des Honorars,
18.
das kollegiale Verhalten gegenüber anderen Kammermitgliedern,
19.
die Beschäftigung von Vertreterinnen und Vertretern, Assistentinnen und Assistenten sowie anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern einschließlich deren angemessener Vergütung, die sich insbesondere nach Art und Umfang ihrer Tätigkeit bemisst,
20.
die Ausbildung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.
(3) Die Ärztekammer, die Tierärztekammer und die Zahnärztekammer erlassen als Bestandteil der Berufsordnung eine Dienstordnung für die Notfallbereitschaft, die insbesondere enthält:
1.
Einrichtung der Dienstbereiche für die Notfallbereitschaft,
2.
Heranziehung zum Notfallbereitschaftsdienst,
3.
Beschreibung und Festlegung der Teilnahmepflicht,
4.
Dauer des Notfallbereitschaftsdienstes,
5.
Festlegung der Dienstzeiten für die Notfallbereitschaft; für Zahnärztinnen und Zahnärzte außerdem die Regelung der Bereitschaftsdienst- und Sprechstundenzeiten,
6.
Befreiungsregelungen,
7.
Bekanntmachung des Notfallbereitschaftsdienstes,
8.
Zusammenwirken der Ärztekammer und der Zahnärztekammer mit der Kassenärztlichen oder Kassenzahnärztlichen Vereinigung (§ 75 Absatz 1b SGB V).
Die Dienstordnung für die Notfallbereitschaft hat vorzusehen, dass die Verpflichtung zur Teilnahme am Notfallbereitschaftsdienst (§ 30 Nr. 3) nur für einen bestimmten räumlich abgegrenzten Bereich gilt; sie hat weiterhin vorzusehen, dass eine Befreiung von der Teilnahme am Notfallbereitschaftsdienst aus schwerwiegenden Gründen, insbesondere wegen körperlicher Behinderungen oder wegen Teilnahme an einem klinischen Bereitschaftsdienst mit Notfallversorgung, auf Antrag von der Kammer widerruflich ganz oder teilweise oder vorübergehend erteilt werden kann.
Fußnoten
3)
Richtlinie (EU) Nummer 958/2018 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. L 173 S. 25).

Abschnitt IV Weiterbildung

Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 32 Weiterbildungsbezeichnungen

(1) Kammermitglieder können nach den Vorschriften dieses Abschnitts neben ihrer Berufsbezeichnung weitere Weiterbildungsbezeichnungen führen, die auf besondere Kenntnisse und Fähigkeiten in einem bestimmten beruflichen Gebiet (Gebietsbezeichnung, Facharztbezeichnung oder Fachtierarztbezeichnung), einem Teilgebiet oder einem gebietsspezifischen Schwerpunkt (Teilgebiets- oder Schwerpunktbezeichnung) oder auf andere zusätzlich erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten in einem beruflichen Bereich (Zusatzbezeichnung) hinweisen.
(2) Eine Bezeichnung nach Absatz 1 darf führen, wer dafür eine Anerkennung erhalten hat. Die Anerkennung erhält, wer die vorgeschriebene Weiterbildung erfolgreich abgeschlossen hat.
(3) Bezeichnungen nach Absatz 1 bestimmen die Kammern unter Beachtung der Richtlinie (EG) Nummer 36/2005 und vorbehaltlich § 36, wenn dies im Hinblick auf die wissenschaftliche Entwicklung und eine angemessene gesundheitliche Versorgung der Bevölkerung oder von Tieren durch Kammermitglieder erforderlich ist. Demnach nicht mehr erforderliche Bezeichnungen sind aufzuheben, sofern die Richtlinie (EG) Nummer 36/2005 der Aufhebung nicht entgegensteht.

§ 33 Grundsätze der Weiterbildung

(1) Die Weiterbildung in den Gebieten, Teilgebieten oder gebietsspezifischen Schwerpunkten erfolgt in praktischer Berufstätigkeit, theoretischer Unterweisung, anerkannten Weiterbildungs- oder Fallseminaren. Sie umfasst die für den Erwerb der jeweiligen Bezeichnung nach § 32 Absatz 1 erforderliche Vertiefung der beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten. Mit der Weiterbildung kann nach Erteilung der Approbation oder der Feststellung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes begonnen werden.
(2) Die Weiterbildung in den Gebieten, Teilgebieten oder gebietsspezifischen Schwerpunkten wird unter verantwortlicher Leitung hierzu ermächtigter Kammermitglieder (Weiterbildende) in Einrichtungen der Hochschulen oder in zugelassenen anderen Einrichtungen (Weiterbildungsstätten) durchgeführt, sofern in den Unterabschnitten keine abweichenden Regelungen getroffen werden. Die Weiterbildungsordnung (§ 35) kann vorsehen, dass auch die Weiterbildung in beruflichen Bereichen unter verantwortlicher Leitung ermächtigter Kammermitglieder durchgeführt wird.
(3) Über die Ermächtigung zur Weiterbildung, die Zulassung einer Weiterbildungsstätte, den jeweiligen Widerruf oder die Rücknahme entscheidet die Kammer. Die Ermächtigung oder Zulassung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen, die für die Erteilung maßgebend waren, nicht mehr gegeben sind. Die Ermächtigung oder Zulassung ist zurückzunehmen, wenn sie durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt wurde. Die Ermächtigung oder Zulassung kann zurückgenommen werden, wenn sie infolge unrichtiger oder unvollständiger Angaben erteilt wurde. Die Ermächtigung oder Zulassung ist zu befristen und mit dem Vorbehalt des Widerrufs zu versehen. Weitere Nebenbestimmungen sind zulässig. Die Kammer führt ein Verzeichnis ermächtigter Kammermitglieder, aus dem hervorgeht, in welchem Umfang diese ermächtigt sind, sowie ein Verzeichnis der Weiterbildungsstätten. Die Verzeichnisse sind nach näherer Bestimmung der Hauptsatzung zu veröffentlichen.
(4) Die Weiterbildung in den Gebieten und Teilgebieten oder gebietsspezifischen Schwerpunkten wird in Vollzeitbeschäftigung und hauptberuflich durchgeführt, sofern in den Unterabschnitten keine abweichenden Regelungen getroffen werden. Dies gilt auch für die Weiterbildung in beruflichen Bereichen, soweit in der Weiterbildungsordnung nichts anderes bestimmt ist. Die Weiterbildung in den Gebieten darf drei Jahre in Vollzeitbeschäftigung nicht unterschreiten. Eine Weiterbildung kann nach Maßgabe der Weiterbildungsordnung auch in Teilzeitbeschäftigung abgeleistet werden, soweit dies mit den Zielen der Weiterbildung vereinbar ist. Gesamtdauer, Niveau und Qualität müssen den Anforderungen an eine Weiterbildung in Vollzeitbeschäftigung entsprechen. Die zuständige Kammer entscheidet über die Zulässigkeit einer Weiterbildung in Teilzeitbeschäftigung.
(5) Die Weiterbildung in den Teilgebieten oder gebietsspezifischen Schwerpunkten kann im Rahmen der Weiterbildung in dem Gebiet durchgeführt werden, dem sie zugehören, soweit es die Weiterbildungsordnung zulässt.
(6) Kammermitglieder in Weiterbildung (Weiterzubildende) haben den Beginn und die vorzeitige Beendigung der Weiterbildung jeweils innerhalb eines Monats der Kammer anzuzeigen. Diese übernimmt die Daten in das Weiterbildungsregister nach § 3 Absatz 1 Nummer 4. Die Meldepflicht nach Satz 1 besteht nicht, soweit die erforderlichen Daten über die Weiterbildungsdokumentation bereits erfasst und gemeldet sind. Die Kammer übernimmt gemäß § 9 Absatz 4 die dort erhobenen Daten für das Weiterbildungsregister.
(7) Das Nähere, insbesondere den weiteren Inhalt und die Dauer der Weiterbildung, bestimmen die Kammern in den Weiterbildungsordnungen.

§ 34 Anerkennungsverfahren

(1) Die Anerkennung zum Führen einer Bezeichnung nach § 32 Absatz 1 ist bei der Kammer schriftlich zu beantragen; diese entscheidet über den Antrag aufgrund einer mündlichen Prüfung. Die Prüfung dient der Feststellung, ob das Kammermitglied die für die Anerkennung vorgeschriebenen besonderen oder zusätzlichen Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat.
(2) Die Zulassung zur Prüfung wird erteilt, wenn die zeitlichen und inhaltlichen Anforderungen der vorgeschriebenen Weiterbildung durch Zeugnisse und andere Nachweise einschließlich der Dokumentation nach § 35 Absatz 2 Nummer 9 belegt sind. Hat eine andere Kammer im Geltungsbereich des Grundgesetzes die Zulassung zur Prüfung bereits erteilt, gilt diese auch in Schleswig-Holstein, sofern das Führen einer Bezeichnung nach § 32 Absatz 1 anerkannt werden soll.
(3) Wird dem Antrag auf Anerkennung nicht entsprochen, so kann der Prüfungsausschuss Auflagen machen, insbesondere die vorgeschriebene Weiterbildungszeit verlängern, besondere Anforderungen an die Weiterbildung stellen oder verlangen, dass der Nachweis über einzelne noch zu erwerbende Kenntnisse und Fähigkeiten geführt wird. Hat eine andere Kammer im Geltungsbereich des Grundgesetzes die Wiederholung der Prüfung von Auflagen abhängig gemacht, so kann auf Antrag abweichend von Satz 1 die Zulassung ausgesprochen werden, soweit die Erfüllung der Auflagen nachgewiesen worden ist. Der Antrag auf Anerkennung kann mehrmals gestellt werden.
(4) Die Prüfung wird von einem bei der Kammer zu bildenden Ausschuss durchgeführt. Bei Bedarf können mehrere Ausschüsse gebildet werden. Jedem Ausschuss gehören mindestens drei von der Kammer zu bestimmende Mitglieder an. Die Aufsichtsbehörde kann an den Prüfungen teilnehmen.
(5) Bei der Anerkennung des Rechts zum Führen einer Zusatzbezeichnung kann auf die Prüfung verzichtet werden. In diesem Fall wird aufgrund der vorgelegten Zeugnisse und Nachweise entschieden.
(6) Endet nach erfolgter Zulassung zur Prüfung die Kammermitgliedschaft in Schleswig-Holstein, so kann das Verfahren hier fortgeführt werden, wenn dieses unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die nunmehr zuständige Kammer zustimmt.
(7) Wer eine von § 33 abweichende Weiterbildung abgeschlossen hat, erhält auf Antrag in entsprechender Anwendung der Absätze 1 bis 5 die Anerkennung, wenn die Weiterbildung und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten gleichwertig sind. Eine nicht abgeschlossene Weiterbildung kann unter vollständiger oder teilweiser Anrechnung der bisher abgeleisteten Weiterbildungszeiten nach den Vorschriften dieses Gesetzes fortgesetzt werden. Über die Anrechnung entscheidet die Kammer.
(8) Die Aufsichtsbehörde kann von den Bestimmungen zur Durchführung von Prüfungen nach Absatz 1 sowie §§ 34a oder 34b Ausnahmen zulassen, wenn auf der Grundlage gesetzlicher Zuständigkeitsregelungen eine epidemische Lage oder eine vergleichbare außergewöhnliche Notsituation festgestellt wurde.

§ 34a Anerkennung von Weiterbildungen aus dem Gebiet der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes oder aus einem Staat, dem Deutschland und die Europäische Union einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben

(1) Kammermitglieder, die ein fachbezogenes Diplom, ein Prüfungszeugnis oder einen sonstigen fachlichen Weiterbildungsnachweis (fachlichen Ausbildungsnachweis) besitzen, das oder der nach dem Recht der Europäischen Union (Mitgliedstaat), dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Staat) oder einem Vertrag, mit dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben (Vertragsstaat), gegenseitig automatisch anzuerkennen ist oder einer solchen Anerkennung aufgrund erworbener Rechte nach dem Recht der Europäischen Union gleichsteht, erhalten auf Antrag die Anerkennung nach § 32 Absatz 2.
(2) Eine abgeschlossene Weiterbildung, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt, ist als gleichwertig anzuerkennen, wenn sie keine wesentlichen Unterschiede im Sinne von Absatz 3 zu der in der jeweiligen Weiterbildungsordnung bestimmten Weiterbildung aufweist.
(3) Wesentliche Unterschiede nach Absatz 2 liegen vor, wenn
1.
sich der Weiterbildungsinhalt wesentlich von dem durch die zuständige Kammer bestimmten Inhalt der Weiterbildung unterscheidet oder
2.
der Beruf eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten erfasst, die in dem Staat, in dem der Weiterbildungsnachweis ausgestellt wurde, nicht Bestandteil dieses Berufes sind, und wenn dieser Unterschied in einer besonderen Weiterbildung besteht, die im Hinblick auf die deutsche Weiterbildung gefordert wird und sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem vorgelegten fachlichen Ausbildungsnachweis abgedeckt werden.
Wesentliche Unterschiede können ganz oder teilweise durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden, die von den Kammermitgliedern im Rahmen ihrer Berufspraxis in Voll- oder Teilzeitform oder durch lebenslanges Lernen erworben wurden, sofern die durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten von einer dafür in dem jeweiligen Mitgliedstaat, EWRStaat, Vertragsstaat oder in einem anderen als den in Absatz 1 genannten Staaten (Drittstaat) zuständigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden; dabei ist nicht entscheidend, in welchem Staat diese Kenntnisse und Fähigkeiten erworben worden sind.
(4) Liegen wesentliche Unterschiede nach Absatz 3 vor, haben Kammermitglieder unter Beachtung des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe h der Richtlinie 2005/36/EG eine Eignungsprüfung abzulegen. Mitglieder der Psychotherapeutenkammer können wahlweise einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang absolvieren. Der Inhalt dieser Ausgleichsmaßnahmen ist auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede zu beschränken. Die Kammern stellen sicher, dass eine Eignungsprüfung spätestens sechs Monate nach dem Zugang der Mitteilung der Kammer über das Erfordernis einer Eignungsprüfung nach Satz 1 abgelegt werden kann. In Fällen des Satzes 2 beginnt die Frist erst mit dem Zugang der Entscheidung des Kammermitglieds für eine Eignungsprüfung bei der Psychotherapeutenkammer.
(5) Kammermitglieder führen nach erfolgter Anerkennung diejenige Bezeichnung nach § 32 Absatz 1 in deutscher Sprache, die aufgrund einer entsprechenden Weiterbildung in Schleswig-Holstein erworben wird; dies gilt auch für Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer nach § 2 Absatz 2, ohne dass es einer Anerkennung bedarf.
(6) Die Kammer bestätigt innerhalb eines Monats den Eingang der Antragsunterlagen und teilt mit, welche Unterlagen fehlen. Spätestens drei Monate nach Eingang der vollständigen Unterlagen ist über die Anerkennung zu entscheiden. In Fällen des Absatzes 2 verlängert sich die Frist nach Satz 2 um einen Monat. Unterlagen, die in einem Mitgliedstaat, einem EWR-Staat oder einem Vertragsstaat ausgestellt oder anerkannt wurden, können auch elektronisch übermittelt werden. Im Fall begründeter Zweifel an der Echtheit der Unterlagen und soweit dies unbedingt geboten erscheint, kann sich die Kammer sowohl an die zuständige Stelle des Ausstellungs- oder Anerkennungsstaats wenden als auch das Kammermitglied auffordern, beglaubigte Kopien vorzulegen. Eine solche Aufforderung hemmt den Ablauf der Fristen nicht. Das Verfahren kann auch über die Einheitliche Stelle im Sinne des § 138a Landesverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntgabe vom 2. Juni 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 243, ber. S. 534), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. September 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 322), abgewickelt werden.
(7) Die Bestimmungen der Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend für Kammermitglieder, die
1.
einen in einem Drittstaat ausgestellten fachlichen Ausbildungsnachweis vorlegen, der durch einen anderen europäischen Mitglied-, EWR- oder Vertragsstaat anerkannt worden ist, und die mindestens drei Jahre in dem jeweiligen Gebiet, Teilgebiet oder gebietsspezifischen Schwerpunkt oder im Rahmen einer Zusatzweiterbildung im Hoheitsgebiet des Staates tätig waren, der die Weiterbildung als gleichwertig anerkannt und diese Tätigkeit bescheinigt hat, oder
2.
die Anforderungen an die Anerkennung erworbener Rechte nach dem Recht der Europäischen Union deshalb nicht erfüllen, weil ihnen die erforderliche Berufspraxis nach Absatz 3 Satz 2 nicht bescheinigt wird.
(8) Kammermitgliedern gleichgestellt sind antragstellende Berufsangehörige aus dem Ausland, die bei der jeweiligen Kammer ein berechtigtes Interesse an der Anerkennung von fachlichen Ausbildungsnachweisen glaubhaft machen, indem sie belegen, dass sie entsprechende Tätigkeiten in Schleswig-Holstein ausüben wollen.
(9) Die Kammer prüft im Einzelfall, ob unter den Voraussetzungen des Artikels 4f der Richtlinie 2005/36/EG ein partieller Zugang zu den reglementierten Tätigkeiten des jeweiligen Weiterbildungsbereichs gewährt werden kann. Der partielle Zugang kann verweigert werden, wenn zwingende Gründe des Allgemeininteresses, insbesondere des Patientenschutzes, gegen eine Tätigkeit sprechen.
(10) Das Nähere über die Anerkennung von fachlichen Ausbildungsnachweisen regeln die Weiterbildungsordnungen nach Maßgabe des Rechts der Europäischen Union.

§ 34b Anerkennung von Weiterbildungen aus Drittstaaten

(1) Kammermitglieder, die einen fachlichen Ausbildungsnachweis besitzen, der in einem Drittstaat ausgestellt wurde, erhalten auf Antrag die entsprechende Anerkennung nach § 32 Absatz 2, soweit die Gleichwertigkeit des Weiterbildungsstandes gegeben ist. § 34a Absatz 5 gilt entsprechend.
(2) Für die Prüfung der Gleichwertigkeit gilt § 34a Absätze 2 und 3 entsprechend. Liegen wesentliche Unterschiede nach § 34a Absatz 3 vor, müssen die Kammermitglieder nachweisen, dass sie über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten wird, wenn nicht die Voraussetzungen des § 34a Absatz 7 Nummer 1 vorliegen, durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der gesamten Fachprüfung bezieht. Die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sind nach Satz 4 auch nachzuweisen, wenn die Prüfung des Antrags nur mit unangemessenem zeitlichen Aufwand möglich ist, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person des Kammermitglieds liegen, von diesem nicht vorgelegt werden können. Die Kammer kann die Zulassung zur Prüfung davon abhängig machen, dass erforderliche Kenntnisse und Fähigkeiten im Gebiet der angestrebten Weiterbildung in Form der Ableistung von mindestens drei Monaten Weiterbildung im Sinne dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Weiterbildungsordnung nachgewiesen werden, um Defizite auszugleichen.
(3) Die Kammer bestätigt innerhalb eines Monats den Eingang der Antragsunterlagen und teilt mit, welche Unterlagen fehlen. Sie hat über die Feststellung der wesentlichen Unterschiede spätestens innerhalb von vier Monaten, nachdem ihr alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, einen rechtsbehelfsfähigen Bescheid zu erteilen. Im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2467), soll der Bescheid innerhalb von zwei Monaten erteilt werden.
(4) § 34a Absatz 8 und 10 gilt entsprechend.

§ 35 Weiterbildungsordnung

(1) Unbeschadet des § 36 Absatz 2 erlassen die Kammern unter Beachtung der Richtlinie (EU) Nummer 958/2018 Satzungen über die Weiterbildung der Kammermitglieder (Weiterbildungsordnungen).
(2) In den Weiterbildungsordnungen ist insbesondere zu regeln
1.
der Inhalt und der Umfang der Gebiete, Teilgebiete oder gebietsspezifischen Schwerpunkte und berufliche Bereiche, auf die sich die Bezeichnungen nach § 32 Absatz 1 beziehen,
2.
die Bestimmung und die Aufhebung von Bezeichnungen nach § 32 Absatz 3,
3.
der Inhalt und die Mindestdauer der Weiterbildung nach § 33 sowie den Unterabschnitten 2 bis 6, insbesondere Inhalt, Dauer und Reihenfolge der einzelnen Weiterbildungsabschnitte, Dauer und besondere Anforderungen der verlängerten Weiterbildung nach § 34 Absatz 4 und die zusätzlichen Ausbildungsvoraussetzungen für die Weiterbildung in berufsübergreifenden Gebieten,
4.
die Dauer und besonderen Anforderungen an Weiterbildungen nach § 44 Absatz 2 Satz 2 und § 47 Absatz 2 Satz 2, insbesondere den Mindestumfang der Anleitung durch den Weiterbildenden,
5.
die Voraussetzungen für die Ermächtigung von Kammermitgliedern zur Weiterbildung, die Voraussetzungen für die Zulassung von Weiterbildungsstätten sowie für den Widerruf der Ermächtigung oder Zulassung nach § 33 Absatz 3,
6.
die Anforderungen, die an das Zeugnis nach § 40 Absatz 2, § 44 Absatz 2 Satz 1, § 47 Absatz 2 Satz 1, § 50 Absatz 2 und § 53 Absatz 2 zu stellen sind,
7.
das Verfahren zur Erteilung der Anerkennung und das Nähere über die Prüfung nach § 34, insbesondere die Anzahl der prüfenden Personen,
8.
unbeschadet der §§ 34a und b die unter Berücksichtigung der Richtlinie (EG) Nummer 36/2005 gebotenen Weiterbildungs- und Anerkennungsvoraussetzungen, Ausgleichsmaßnahmen und das Anerkennungsverfahren,
9.
die Dokumentation der Weiterbildung.
(3) Unter den Voraussetzungen des § 32 Absatz 3 können in der Weiterbildungsordnung Befähigungen zum Erwerb
1.
zusätzlicher Kenntnisse und Fähigkeiten (zusätzliche Weiterbildung im Gebiet) oder
2.
von Fachkunden in bestimmten Untersuchungs- und Behandlungsmethoden
vorgesehen werden. Die Anforderungen an den Erwerb dieser Befähigungen können sich, soweit erforderlich, nach den Anforderungen richten, die in diesem Abschnitt an die Weiterbildung in Gebieten, Teilgebieten oder gebietsspezifischen Schwerpunkten und beruflichen Bereichen gestellt werden. Den Erwerb dieser Befähigungen bestätigt die Kammer durch eine Bescheinigung. Diese berechtigt nicht zum Führen dieser Befähigungsbezeichnungen.

§ 36 Weiterbildung im Gebiet „Öffentliches Gesundheitswesen“ und „Öffentliches Veterinärwesen“

(1) Die Kammern können durch Satzung nach § 35 auch die Weiterbildung im Gebiet „Öffentliches Gesundheitswesen“ regeln.
(2) Solange keine Satzung nach Absatz 1 erlassen worden ist, sind die am Sitz derjenigen Akademie für Öffentliches Gesundheitswesen im Bundesgebiet geltenden Rechtsvorschriften entsprechend anzuwenden, an der die Weiterbildung abgeschlossen werden soll. Die Anerkennung für das Gebiet „Öffentliches Gesundheitswesen“ erteilt in diesen Fällen die Kammer aufgrund des nach den genannten Rechtsvorschriften auszustellenden Zeugnisses über den erfolgreichen Abschluss der Weiterbildung.
(3) Bei der ärztlichen Weiterbildung im Gebiet „Öffentliches Gesundheitswesen“ ist eine sechsmonatige Kurs-Weiterbildung an einer Akademie für Öffentliches Gesundheitswesen im Bundesgebiet abzuleisten. Sie umfasst mindestens 720 Stunden. In der Weiterbildungsordnung kann bestimmt werden, dass ein gleichwertiger Kurs bis zur Dauer von drei Monaten angerechnet werden kann.
(4) Die Anerkennung für das Gebiet „Öffentliches Veterinärwesen“ wird abweichend von § 34 auf schriftlichen Antrag von der Tierärztekammer erteilt, wenn entweder
1.
die Laufbahnbefähigung für die Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, in der Fachrichtung Gesundheit und Soziale Dienste in Schleswig-Holstein,
2.
eine von der obersten Landesbehörde anerkannte Laufbahnbefähigung im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder
3.
eine von der obersten Landesbehörde anerkannte Prüfung eines anderen Bundeslandes oder ein von der obersten Landesbehörde als gleichwertig anerkannter Abschluss
erworben und anschließend eine zweijährige Tätigkeit im Veterinärverwaltungsdienst, mit Ausnahme einer ausschließlichen Tätigkeit in der Schlachttier- und Fleischuntersuchung, absolviert wurde.
(5) Im Übrigen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes.

§ 37 Weitergeltung von Anerkennungen

(1) Eine im übrigen Geltungsbereich der Bundesärzteordnung, der Bundes-Apothekerordnung, des Psychotherapeutengesetzes, der Bundes-Tierärzteordnung und des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde erteilte Anerkennung, eine Bezeichnung im Sinne des § 32 Absatz 1 zu führen, gilt auch im Geltungsbereich dieses Gesetzes, soweit die Weiterbildung gleichwertig ist; die Bezeichnung ist in einer nach diesem Gesetz zugelassenen Form zu führen. Ermächtigungen zur Weiterbildung und Zulassungen von Weiterbildungsstätten, die im Geltungsbereich der in Satz 1 genannten Vorschriften erteilt worden sind, sind bei der Anerkennung der Weiterbildung zu berücksichtigen.
(2) Eine vor dem 3. Oktober 1990 abgeschlossene oder teilweise abgeleistete Weiterbildung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gilt als gleichwertig, soweit entsprechende Weiterbildungsgänge in der Weiterbildungsordnung der Kammer vorgesehen sind. Zeiten einer Weiterbildung, die nach dem Recht der Kammer nicht vorgesehen sind, können auf verwandte Weiterbildungsgänge angerechnet werden. Die Kammer erteilt auf Antrag eine entsprechende Bescheinigung.
(3) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Schleswig-Holstein findet mit Ausnahme seines § 17 keine Anwendung.

Unterabschnitt 2 Ärztliche Weiterbildung, besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin

§ 38 Ärztliche Weiterbildungsbezeichnungen

(1) Die Ärztekammer bestimmt Gebiets-, Facharzt-, Schwerpunkt- und Zusatzbezeichnungen in den Fachrichtungen
1.
Konservative Medizin,
2.
Operative Medizin,
3.
Nervenheilkundliche Medizin,
4.
Theoretische Medizin,
5.
Ökologie,
6.
Methodisch-technische Medizin,
7.
Öffentliches Gesundheitswesen
oder in Verbindung dieser Fachrichtungen. Facharztbezeichnungen sind auch die Bezeichnungen „Allgemeinmedizin“ und „Öffentliches Gesundheitswesen”.
(2) Mehrere Facharztbezeichnungen dürfen nur nebeneinander geführt werden, soweit der Beruf in diesen Gebieten regelmäßig ausgeübt wird. Schwerpunktbezeichnungen dürfen nur zusammen mit der Facharztbezeichnung geführt werden, zu der der gebietsspezifische Schwerpunkt gehört. Wer eine Schwerpunktbezeichnung führt, muss auch in dem dazugehörigen gebietsspezifischen Schwerpunkt tätig werden.
(3) Wer eine Facharztbezeichnung führt, soll sich in der Regel nur durch eine Person vertreten lassen, die die gleiche Facharztbezeichnung führt.

§ 39 Ärztliche Weiterbildung

(1) Die ärztliche Weiterbildung in den Gebieten, gebietsspezifischen Schwerpunkten oder beruflichen Bereichen umfasst die Vertiefung der Kenntnisse und Fähigkeiten in der Verhütung, Erkennung und Behandlung von Krankheiten, Körperschäden und Leiden einschließlich der Wechselbeziehungen zwischen Mensch und Umwelt, die Begutachtung, die notwendigen Maßnahmen der Rehabilitation und die Maßnahmen zur Qualitätssicherung.
(2) Weiterbildungsabschnitte, die weniger als drei Monate betragen, werden nur angerechnet, wenn diese vorgeschrieben sind.
(3) Weiterbildungsabschnitte, die in der Praxis des Weiterzubildenden durchgeführt werden, sind für Gebiete und gebietsspezifische Schwerpunkte nicht anrechnungsfähig.
(4) Abweichend von § 33 Absatz 1 Satz 3 kann in der Weiterbildungsordnung bestimmt werden, dass die von Ärztinnen und Ärzten im Praktikum abgeleistete Tätigkeit auf die Dauer der Weiterbildung angerechnet wird. Gleiches gilt bei berufsübergreifenden Weiterbildungen, sofern eine der hierfür notwendigen Approbationen vor dem Beginn der Weiterbildung erteilt oder die Gleichwertigkeit eines Ausbildungsstandes festgestellt wurde. Absatz 5 bleibt unberührt.
(5) Die Weiterbildung in den im Anhang V Nummer 5.1.3 der Richtlinie (EG) Nummer 36/2005 aufgeführten Gebieten darf die dort festgelegte Mindestweiterbildungszeit nicht unterschreiten.

§ 40 Ermächtigung zur ärztlichen Weiterbildung und Zulassung von Weiterbildungsstätten

(1) Die Ermächtigung zur ärztlichen Weiterbildung kann nur erhalten, wer fachlich und persönlich geeignet und an der Weiterbildungsstätte tätig ist. Die Ermächtigung kann grundsätzlich nur für das Gebiet, den gebietsspezifischen Schwerpunkt oder den beruflichen Bereich erteilt werden, dessen Bezeichnung das Kammermitglied führt. Die Weiterbildungsordnung kann zeitlich befristet Ausnahmen anstelle von Satz 2 zulassen, wenn eine neue Bezeichnung nach § 38 Absatz 1 bestimmt wird. Die Ermächtigung kann mehreren Kammermitgliedern gemeinsam erteilt werden; einem Kammermitglied können mehrere Ermächtigungen erteilt werden. Mit der Beendigung der Tätigkeit eines Weiterbildenden an der Weiterbildungsstätte erlischt dessen Ermächtigung.
(2) Weiterbildende sind verpflichtet, die Weiterbildung persönlich zu leiten, nach den Vorschriften dieses Gesetzes und der Weiterbildungsordnung durchzuführen, über die Weiterbildung in jedem Einzelfall ein Zeugnis auszustellen sowie die Richtigkeit der Dokumentation der Weiterbildung zu bestätigen.
(3) Die ärztliche Weiterbildung kann, soweit die Weiterbildungsziele nicht gefährdet sind, ganz oder teilweise bei ermächtigten niedergelassenen Weiterbildenden durchgeführt werden. Die Ermächtigung gilt in ihrem Umfang zugleich als Zulassung der Praxis als Weiterbildungsstätte nach Absatz 4.
(4) Die Zulassung einer Weiterbildungsstätte nach § 33 Absatz 3 zur ärztlichen Weiterbildung setzt voraus, dass
1.
die Anzahl der Patientinnen und Patienten und die Art der vorkommenden Erkrankungen Weiterzubildenden die Möglichkeit geben, sich in der vorgegebenen Zeit mit den typischen Krankheiten des Gebietes oder gebietsspezifischen Schwerpunktes vertraut zu machen,
2.
Personal und Ausstattung vorhanden sind, die den Erfordernissen der medizinischen Entwicklung Rechnung tragen, und
3.
regelmäßige Konsiliartätigkeit ausgeübt wird.

§ 41 Besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin

(1) Die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin nach Artikel 28 der Richtlinie (EG) Nummer 36/2005 ist Weiterbildung im Sinne dieses Gesetzes; sie dauert mindestens drei Jahre. Das Nähere regelt die Ärztekammer unter Beachtung der Mindestanforderungen für die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin nach Artikel 28 der Richtlinie (EG) Nummer 36/2005; sie kann längere Mindestzeiten festlegen.
(2) Wer einen Nachweis über die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin nach Artikel 28 der Richtlinie (EG) Nummer 36/2005 oder einen Befähigungsnachweis über die spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin nach den jeweils einschlägigen Richtlinien der Europäischen Union erworben oder eine Bescheinigung nach Artikel 30 Abs. 1 Satz 3 dieser Richtlinie erhalten hat und nach den Bestimmungen der Bundesärzteordnung befugt ist, den ärztlichen Beruf auszuüben, erhält von der Ärztekammer auf Antrag die Berechtigung, die Facharztbezeichnung „Fachärztin für Allgemeinmedizin“ oder „Facharzt für Allgemeinmedizin“ zu führen. Wird für die allgemeinmedizinische Weiterbildung eine andere Facharztbezeichnung von der Bundesregierung gegenüber der Kommission der Europäischen Union notifiziert, ist anstelle der in Satz 1 genannten Facharztbezeichnung diese zu führen. Im Übrigen richtet sich das Anerkennungsverfahren nach Artikel 28 der Richtlinie (EG) Nummer 36/2005.
(3) Die Ärztekammer rechnet auf Antrag die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zurückgelegten Zeiten in der besonderen Ausbildung in der Allgemeinmedizin auf eine Ausbildung gemäß Absatz 1 an, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller nach den Bestimmungen der Bundesärzteordnung befugt ist, den ärztlichen Beruf auszuüben, und eine Bescheinigung der zuständigen Stelle des Mitglied- oder Vertragsstaates vorlegt, aus der sich neben der Ausbildungsdauer und der Art der Ausbildungseinrichtung ergibt, dass diese Ausbildung nach dem Recht dieses Staates zur Ausführung von Artikel 28 der Richtlinie (EG) Nummer 36/2005 erfolgt ist.

Unterabschnitt 3 Apothekerliche Weiterbildung

§ 42 Apothekerliche Weiterbildungsbezeichnungen

(1) Die Apothekerkammer bestimmt Gebiets-, Teilgebiets- und Zusatzbezeichnungen in den Fachrichtungen
1.
Praktische Pharmazie,
2.
Theoretische Pharmazie,
3.
Arzneimittelinformation,
4.
Methodisch-technische Pharmazie,
5.
Ökologie
oder in Verbindung dieser Fachrichtungen. Gebietsbezeichnung ist auch die Bezeichnung „Öffentliches Gesundheitswesen”.
(2) Teilgebietsbezeichnungen dürfen nur zusammen mit der Bezeichnung des Gebietes geführt werden, dem die Teilgebiete angehören.

§ 43 Apothekerliche Weiterbildung

(1) Die apothekerliche Weiterbildung in den Gebieten, Teilgebieten oder beruflichen Bereichen umfasst insbesondere die Vertiefung der Kenntnisse und Fähigkeiten über
1.
die Entwicklung, Herstellung, Prüfung und Abgabe der Arzneimittel,
2.
die Begutachtung der Arzneimittel sowie
3.
die Information und Beratung über Arzneimittel.
Die Weiterbildung erstreckt sich auch auf die Wechselbeziehungen zwischen Mensch und Umwelt, im Hinblick auf Arzneimittel sowie Gifte, gefährliche und andere gesundheitsschädliche Stoffe, insbesondere auf die Vertiefung der Kenntnisse und Fähigkeiten über
1.
deren Begutachtung und Nachweis,
2.
die notwendigen Maßnahmen, um die genannten Stoffe unschädlich zu machen, und
3.
die Schadensverhütung, -begrenzung und -beseitigung.
(2) Weiterbildungsabschnitte, die weniger als sechs Monate betragen, werden nur angerechnet, wenn diese vorgeschrieben sind. Die Apothekerkammer kann von Satz 1 in der Weiterbildungsordnung abweichende Bestimmungen treffen oder in Einzelfällen Ausnahmen zulassen, wenn es mit den Zielen der Weiterbildung vereinbar ist.

§ 44 Ermächtigung zur apothekerlichen Weiterbildung und Zulassung von Weiterbildungsstätten

(1) Die Ermächtigung zur apothekerlichen Weiterbildung kann nur erhalten, wer fachlich und persönlich geeignet ist und an einer Weiterbildungsstätte tätig ist. Die Ermächtigung kann grundsätzlich nur für das Gebiet, das Teilgebiet oder den beruflichen Bereich erteilt werden, dessen Bezeichnung das Kammermitglied führt. Die Weiterbildungsordnung kann zeitlich befristet Ausnahmen anstelle von Satz 2 zulassen, wenn eine neue Bezeichnung nach § 42 Absatz 1 bestimmt wird. Die Ermächtigung kann mehreren Kammermitgliedern gemeinsam erteilt werden; einem Kammermitglied können mehrere Ermächtigungen erteilt werden.
(2) Weiterbildende sind verpflichtet, die Weiterbildung persönlich zu leiten, nach den Vorschriften dieses Gesetzes und der Weiterbildungsordnung durchzuführen, über die Weiterbildung in jedem Einzelfall ein Zeugnis auszustellen sowie die Richtigkeit der Dokumentation der Weiterbildung zu bestätigen. Die Weiterbildungsordnung regelt den Mindestumfang der Anleitung durch Weiterbildende, sofern die Weiterbildung nicht an deren Weiterbildungsstätte erfolgt.
(3) Die Zulassung einer Weiterbildungsstätte nach § 33 Absatz 3 zur apothekerlichen Weiterbildung setzt voraus, dass
1.
nach Inhalt und Umfang ihres Aufgabenbereichs Weiterzubildenden die Möglichkeit gegeben wird, in der vorgegebenen Zeit die beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten des Gebiets oder Teilgebiets zu erwerben, und
2.
Personal und Ausstattung vorhanden sind, die den Erfordernissen der pharmazeutischen Entwicklung Rechnung tragen.

Unterabschnitt 4 Tierärztliche Weiterbildung

§ 45 Tierärztliche Weiterbildungsbezeichnungen

(1) Die Tierärztekammer bestimmt Fachtierarzt-, Teilgebiets- und Zusatzbezeichnungen in den Fachrichtungen
1.
Theoretische Veterinärmedizin,
2.
Tierhaltung und Tiervermehrung,
3.
Lebensmittel tierischer Herkunft,
4.
Klinische Veterinärmedizin,
5.
Methodisch-technische Veterinärmedizin,
6.
Ökologie
oder in Verbindung dieser Fachrichtungen. Fachtierarztbezeichnungen sind auch die Bezeichnungen „Tierärztliche Allgemeinpraxis“ und „Öffentliches Veterinärwesen“.
(2) Mehrere Fachtierarztbezeichnungen dürfen nur nebeneinander geführt werden, soweit der Beruf in diesen Gebieten regelmäßig ausgeübt wird. Dies gilt nicht, wenn verwandte Fachtierarztbezeichnungen nebeneinander geführt werden. Die Fachtierarztbezeichnung „Tierärztliche Allgemeinpraxis“ darf nicht zusammen mit der Bezeichnung „Praktizierende Tierärztin“ oder „Praktizierender Tierarzt“ geführt werden. Die Bezeichnung „Praktizierende Tierärztin“ oder „Praktizierender Tierarzt“ darf nicht zusammen mit mehr als zwei Gebietsbezeichnungen geführt werden. Teilgebietsbezeichnungen dürfen nur zusammen mit der Bezeichnung des Gebietes geführt werden, dem die Teilgebiete angehören.
(3) Wer eine Fachtierarztbezeichnung führt, soll sich in der Regel nur durch eine Person vertreten lassen, die die gleiche Bezeichnung führt.

§ 46 Tierärztliche Weiterbildung

(1) Die tierärztliche Weiterbildung in den Gebieten, Teilgebieten oder beruflichen Bereichen umfasst die Vertiefung der beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten. Sie dient dem Schutz des Menschen vor Gefahren und Schädigungen durch Tierkrankheiten, Lebensmittel und Erzeugnisse tierischer Herkunft. Krankheiten und Leiden der Tiere sollen im Sinne des Tierschutzes verhindert, die Diagnostik und die Therapie verbessert werden.
(2) Weiterbildungsabschnitte, die weniger als sechs Monate betragen, werden nur angerechnet, wenn diese vorgeschrieben sind. Die Tierärztekammer kann von Satz 1 in der Weiterbildungsordnung abweichende Bestimmungen treffen oder in Einzelfällen Ausnahmen zulassen, wenn es mit den Zielen der Weiterbildung vereinbar ist.

§ 47 Ermächtigung zur tierärztlichen Weiterbildung und Zulassung von Weiterbildungsstätten

(1) Die Ermächtigung zur tierärztlichen Weiterbildung kann nur erhalten, wer fachlich und persönlich geeignet und mit Ausnahme der Fälle des Absatzes 4 an der Weiterbildungsstätte tätig ist. Die Ermächtigung kann grundsätzlich nur für das Gebiet, das Teilgebiet oder den beruflichen Bereich erteilt werden, dessen Bezeichnung das Kammermitglied führt. Die Weiterbildungsordnung kann zeitlich befristet Ausnahmen nach Satz 2 zulassen, wenn eine neue Bezeichnung nach § 45 Absatz 1 bestimmt wird. Die Ermächtigung kann mehreren Kammermitgliedern gemeinsam erteilt werden; einem Kammermitglied können mehrere Ermächtigungen erteilt werden. Mit der Beendigung der Tätigkeit eines Kammermitglieds in der Weiterbildungsstätte erlischt seine Ermächtigung zur Weiterbildung.
(2) Weiterbildende sind verpflichtet, die Weiterbildung persönlich zu leiten, nach den Vorschriften dieses Gesetzes und der Weiterbildungsordnung durchzuführen, über die Weiterbildung in jedem Einzelfall ein Zeugnis auszustellen sowie die Richtigkeit der Dokumentation der Weiterbildung zu bestätigen. Die Weiterbildungsordnung regelt den Mindestumfang der Anleitung durch Weiterbildende, sofern die Weiterbildung nicht an deren Weiterbildungsstätte erfolgt.
(3) Die tierärztliche Weiterbildung kann, soweit die Weiterbildungsziele nicht gefährdet sind, ganz oder teilweise bei ermächtigten niedergelassenen Weiterbildenden durchgeführt werden. Die Ermächtigung gilt in ihrem Umfang zugleich als Zulassung der Praxis als Weiterbildungsstätte nach Absatz 5. Weiterbildungsabschnitte, in denen neben der beruflichen Tätigkeit zur Weiterbildung eine eigene Praxis betrieben wird, sind für Gebiete und Teilgebiete nicht anrechnungsfähig.
(4) Die Tierärztekammer kann abweichend von Absatz 3 auf Antrag von Weiterzubildenden eine Weiterbildung in eigener Praxis, die die Anforderungen des Absatzes 5 erfüllt, unter verantwortlicher Leitung eines Weiterbildenden genehmigen. Die Anrechnung der Weiterbildungszeit für das Gebiet oder Teilgebiet setzt voraus, dass die oder der Weiterzubildende
1.
mindestens ein halbes Jahr der gesamten Weiterbildungszeit in einer zugelassenen Weiterbildungsstätte abgeleistet hat oder
2.
erfolgreich Weiterbildungsveranstaltungen absolviert hat, die sicherstellen, dass gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten erworben wurden und
3.
der Tierärztekammer nach Abschluss der Weiterbildungszeit nachweist, dass die Anforderungen der Weiterbildung erfüllt und insbesondere die für die jeweilige Weiterbildung erforderlichen tierärztlichen Leistungen während der Zeit der Weiterbildung in eigener Praxis erbracht wurden.
Die Dauer der Weiterbildungszeit erhöht sich in diesen Fällen mindestens um die Hälfte der regelmäßigen Dauer, wenn die Weiterbildung zu mehr als einem Viertel der regelmäßigen Gesamtdauer in eigener Praxis abgeleistet wird. § 34 bleibt unberührt.
(5) Die Zulassung einer Weiterbildungsstätte nach § 33 Absatz 3 zur tierärztlichen Weiterbildung setzt voraus, dass
1.
Tiere in so ausreichender Anzahl und Art behandelt werden, dass Weiterzubildende die Möglichkeit haben, sich in der vorgegebenen Zeit mit den typischen Krankheiten des Gebiets oder Teilgebiets vertraut zu machen, und
2.
Personal und Ausstattung vorhanden sind, die den Erfordernissen der veterinärmedizinischen Entwicklung Rechnung tragen.

Unterabschnitt 5 Zahnärztliche Weiterbildung

§ 48 Zahnärztliche Weiterbildungsbezeichnungen

(1) Die Zahnärztekammer bestimmt Gebiets-, Teilgebiets- und Zusatzbezeichnungen in den Fachrichtungen
1.
Konservative Zahnheilkunde,
2.
Operative Zahnheilkunde,
3.
Präventive Zahnheilkunde
oder in Verbindung dieser Fachrichtungen. Gebietsbezeichnung ist auch die Bezeichnung „Öffentliches Gesundheitswesen”.
(2) Teilgebietsbezeichnungen dürfen nur zusammen mit der Bezeichnung des Gebiets geführt werden, dem die Teilgebiete angehören.

§ 49 Zahnärztliche Weiterbildung

(1) Die zahnärztliche Weiterbildung in den Gebieten, Teilgebieten oder beruflichen Bereichen umfasst die Vertiefung der Kenntnisse und Fähigkeiten in der Verhütung, Erkennung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten einschließlich der Wechselbeziehungen zwischen Mensch und Umwelt sowie die notwendigen Maßnahmen der Rehabilitation.
(2) Ergänzend zu § 33 Absatz 1 Satz 3 ist weitere Voraussetzung für die Anerkennung der Weiterbildung, dass vor dem Beginn der zahnärztlichen Weiterbildung eine einjährige allgemeinzahnärztliche Tätigkeit in Vollzeitbeschäftigung nachgewiesen wird; diese Zeit verlängert sich bei einer Teilzeitbeschäftigung entsprechend.
(3) Weiterbildungsabschnitte, die weniger als sechs Monate betragen, werden nur angerechnet, wenn diese vorgeschrieben sind. Die Zahnärztekammer kann von Satz 1 in der Weiterbildungsordnung abweichende Bestimmungen treffen oder in Einzelfällen Ausnahmen zulassen, wenn es mit den Zielen der Weiterbildung vereinbar ist. Weiterbildungsabschnitte, die in der Praxis des Weiterzubildenden durchgeführt werden, sind für Gebiete und Teilgebiete nicht anrechnungsfähig.

§ 50 Ermächtigung zur zahnärztlichen Weiterbildung und Zulassung von Weiterbildungsstätten

(1) Die Ermächtigung zur zahnärztlichen Weiterbildung kann nur erhalten, wer fachlich und persönlich geeignet und an der Weiterbildungsstätte tätig ist. Die Ermächtigung kann grundsätzlich nur für das Gebiet, das Teilgebiet oder den beruflichen Bereich erteilt werden, dessen Bezeichnung das Kammermitglied führt. Die Weiterbildungsordnung kann zeitlich befristet Ausnahmen nach Satz 2 zulassen, wenn eine neue Bezeichnung nach § 48 Absatz 1 bestimmt wird. Die Ermächtigung kann mehreren Kammermitgliedern gemeinsam erteilt werden; einem Kammermitglied können mehrere Ermächtigungen erteilt werden. Mit der Beendigung der Tätigkeit eines Weiterbildenden an der Weiterbildungsstätte erlischt dessen Ermächtigung zur Weiterbildung.
(2) Weiterbildende sind verpflichtet, die Weiterbildung persönlich zu leiten, nach den Vorschriften dieses Gesetzes und der Weiterbildungsordnung durchzuführen, über die Weiterbildung in jedem Einzelfall ein Zeugnis auszustellen sowie die Richtigkeit der Dokumentation der Weiterbildung zu bestätigen.
(3) Die zahnärztliche Weiterbildung kann, soweit die Weiterbildungsziele nicht gefährdet sind, ganz oder teilweise bei ermächtigten niedergelassenen Weiterbildenden durchgeführt werden. Die Ermächtigung gilt in ihrem Umfang zugleich als Zulassung der Praxis als Weiterbildungsstätte nach Absatz 4.
(4) Die Zulassung einer Weiterbildungsstätte nach § 33 Absatz 3 zur zahnärztlichen Weiterbildung setzt voraus, dass
1.
die Anzahl der Patientinnen und Patienten und die Art der vorkommenden Erkrankungen Weiterzubildenden die Möglichkeit geben, sich in der vorgegebenen Zeit mit den für das Gebiet typischen Zahn-, Mund- oder Kieferkrankheiten vertraut zu machen,
2.
Personal und Ausstattung vorhanden sind, die den Erfordernissen der Entwicklung der Zahnheilkunde Rechnung tragen, und
3.
regelmäßige Konsiliartätigkeit ausgeübt wird.

Unterabschnitt 6 Psychotherapeutische Weiterbildung

§ 51 Psychotherapeutische Weiterbildungsbezeichnungen

(1) Die Psychotherapeutenkammer bestimmt Gebiets-, Schwerpunkt und Zusatzbezeichnungen in den Versorgungsbereichen
1.
Psychotherapie für Kinder- und Jugendliche,
2.
Psychotherapie für Erwachsene,
3.
Neuropsychologische Psychotherapie.
(2) Wer eine Gebietsbezeichnung führt, darf grundsätzlich nur in dem Gebiet tätig werden. Wer eine Schwerpunktbezeichnung führt, muss auch in diesem gebietsspezifischen Schwerpunkt tätig werden. Die Weiterbildungsordnung kann Ausnahmen von Satz 1 oder 2 zulassen, wenn zur Sicherung des Therapieerfolgs eine gebietsübergreifende psychotherapeutische Behandlung erforderlich ist oder eine zuvor begonnene psychotherapeutische Behandlung abgeschlossen werden soll.
(3) Eine Zusatzbezeichnung darf nur zusammen mit einer Gebietsbezeichnung geführt werden.
(4) Wer eine Gebietsbezeichnung führt, soll sich in der Regel nur durch eine Person vertreten lassen, die die gleiche Gebietsbezeichnung führt.

§ 52 Psychotherapeutische Weiterbildung

(1) Die psychotherapeutische Weiterbildung umfasst insbesondere die Vertiefung der Kenntnisse und Fähigkeiten in der Vorbeugung, Verhütung, Erkennung und Behandlung von Störungen mit Krankheitswert, einschließlich der Wechselbeziehungen zwischen Mensch und Umwelt, der Begutachtung, der notwendigen Maßnahmen der Rehabilitation und der Maßnahmen zur Qualitätssicherung. Sie qualifiziert für Tätigkeiten in der ambulanten psychotherapeutischen Versorgung, in der stationären und teilstationären Versorgung, der Prävention, der Rehabilitation und im institutionellen Bereich.
(2) Die Weiterbildung in den Gebieten nach § 51 Absatz 1 Nummer 1 und 2 umfasst auch die Qualifizierung in mindestens einem wissenschaftlich anerkannten Psychotherapieverfahren, nach Nummer 3 in Methoden und Techniken eines wissenschaftlich anerkannten Psychotherapieverfahrens.
(3) Weiterbildungsabschnitte, die weniger als sechs Monate betragen, werden nur angerechnet, wenn diese vorgeschrieben sind. Die Psychotherapeutenkammer kann von Satz 1 in der Weiterbildungsordnung abweichende Bestimmungen treffen oder in Einzelfällen Ausnahmen zulassen, wenn es mit den Zielen der Weiterbildung vereinbar ist. Weiterbildungsabschnitte, in denen neben der beruflichen Tätigkeit zur Weiterbildung eine eigene Praxis betrieben wird, sind für Gebiete und gebietsspezifische Schwerpunkte nicht anrechnungsfähig.
(4) Weiterbildungsabschnitte, die in der Praxis des Weiterzubildenden durchgeführt werden, sind für Gebiete und Schwerpunkte nicht anrechnungsfähig.

§ 53 Ermächtigung zur psychotherapeutischen Weiterbildung und Zulassung von Weiterbildungsstätten

(1) Die Ermächtigung zur psychotherapeutischen Weiterbildung kann nur erhalten, wer fachlich und persönlich geeignet und an der Weiterbildungsstätte tätig ist. Die Ermächtigung kann grundsätzlich nur für das Gebiet, den gebietsspezifischen Schwerpunkt oder den beruflichen Bereich erteilt werden, dessen Bezeichnung das Kammermitglied führt. Kammermitgliedern, die eine Bezeichnung nach § 1 Absatz 1 des Gesetzes über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Psychotherapeutengesetz - PsychThG) vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1311), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307), führen, kann eine entsprechende Ermächtigung erteilt werden, sofern die in der Ausbildung und durch Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten gleichwertig sind. Die Weiterbildungsordnung kann zeitlich befristet Ausnahmen nach Satz 2 zulassen, wenn eine neue Bezeichnung nach § 51 Absatz 1 bestimmt wird. Die Ermächtigung kann mehreren Kammermitgliedern gemeinsam erteilt werden; einem Kammermitglied können mehrere Ermächtigungen erteilt werden. Mit der Beendigung der Tätigkeit eines Weiterbildenden an der Weiterbildungsstätte erlischt dessen Ermächtigung zur Weiterbildung.
(2) Weiterbildende sind verpflichtet, die Weiterbildung persönlich zu leiten, nach den Vorschriften dieses Gesetzes und der Weiterbildungsordnung durchzuführen, über die Weiterbildung in jedem Einzelfall ein Zeugnis auszustellen sowie die Richtigkeit der Dokumentation der Weiterbildung zu bestätigen.
(3) Die psychotherapeutische Weiterbildung kann, soweit die Weiterbildungsziele nicht gefährdet sind, ganz oder teilweise bei ermächtigten niedergelassenen Weiterbildenden durchgeführt werden. Die Ermächtigung gilt in ihrem Umfang zugleich als Zulassung der Praxis als Weiterbildungsstätte nach Absatz 4.
(4) Die Zulassung einer Weiterbildungsstätte nach § 33 Absatz 3 zur psychotherapeutischen Weiterbildung setzt voraus, dass
1.
Patientinnen und Patienten in so ausreichender Zahl und Art behandelt werden, dass Weiterzubildenden die Möglichkeit gegeben wird, sich in der vorgegebenen Zeit mit typischen Krankheiten des Gebietes oder gebietsspezifischen Schwerpunktes vertraut zu machen,
2.
Personal und Ausstattung vorhanden sind, die den Erfordernissen der psychotherapeutischen Entwicklung Rechnung tragen, und
3.
regelmäßig fallbezogene Supervisionstätigkeit ausgeübt wird.

Abschnitt V Rügerecht

§ 54

- gestrichen -

Zweiter Teil Berufsgerichtsbarkeit

Abschnitt I Allgemeine Vorschriften

§ 55 Anwendungsbereich

(1) Kammermitglieder, die schuldhaft ihre Berufspflichten verletzen (Berufsvergehen), unterliegen der Berufsgerichtsbarkeit nach den Vorschriften dieses Teils.
(2) Soweit die Vorschriften dieses Teils nichts anderes bestimmen, sind auf das Ermittlungsverfahren und das berufsgerichtliche Verfahren das Landesdisziplinargesetz und, soweit dort nicht geregelt, die Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend anzuwenden.

§ 56 Verjährung

Die Verfolgung eines Berufsvergehens verjährt in drei Jahren. Verstößt die Tat zugleich gegen ein Strafgesetz, so verjährt die Verfolgung nicht früher als die Verfolgung der Straftat; die Verjährung der Verfolgung ruht bis zum rechtskräftigen Abschluß des Strafverfahrens. Mit der Entscheidung des Vorstandes nach § 65 Absatz 1 Satz 1 wird die Verjährung unterbrochen. Im Übrigen gelten für den Beginn, die Unterbrechung und das Ruhen der Verjährung die Vorschriften des Strafgesetzbuches entsprechend. Bei einer Aussetzung des Verfahrens nach § 57 Abs. 2 ruht die Verjährung bis zum Abschluß des anderen Verfahrens.

§ 57 Vorrang anderer Verfahren

(1) Ist gegen die Beschuldigte oder den Beschuldigten die öffentliche Klage in einem strafgerichtlichen Verfahren erhoben, kann wegen derselben Tatsachen ein berufsgerichtliches Verfahren eingeleitet werden; es ist aber bis zur Beendigung des strafgerichtlichen Verfahrens auszusetzen. Ein bereits eingeleitetes berufsgerichtliches Verfahren ist auszusetzen, wenn während seines Laufes die öffentliche Klage erhoben wird.
(2) Das berufsgerichtliche Verfahren oder die Verfahren nach § 65 können ausgesetzt werden, wenn in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren über eine Frage zu entscheiden ist, deren Beurteilung für die Entscheidung im berufsgerichtlichen Verfahren von wesentlicher Bedeutung ist.
(3) Ein ausgesetztes berufsgerichtliches Verfahren kann fortgesetzt werden, wenn die Sachaufklärung gesichert ist; das gleiche gilt, wenn in dem strafgerichtlichen Verfahren aus Gründen nicht verhandelt werden kann, die in der Person der oder des Beschuldigten liegen. Das berufsgerichtliche Verfahren ist spätestens nach Abschluß des Verfahrens, das zur Aussetzung geführt hat, fortzusetzen.
(4) Wird die oder der Beschuldigte im gerichtlichen Verfahren wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit freigesprochen, kann wegen der Tatsachen, die Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung waren, ein berufsgerichtliches Verfahren nur dann eingeleitet oder fortgesetzt werden, wenn diese Tatsachen, ohne den Tatbestand einer mit Strafe oder mit Bußgeld bewehrten Vorschrift zu erfüllen, ein Berufsvergehen enthalten.
(5) Ist die oder der Beschuldigte im gerichtlichen Verfahren wegen einer Straftat oder wegen einer Ordnungswidrigkeit verurteilt worden oder ist das Verfahren nach § 153 a der Strafprozessordnung eingestellt worden, kann wegen derselben Tatsachen eine berufsgerichtliche Maßnahme nur getroffen werden, wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um die Beschuldigte oder den Beschuldigten zur Erfüllung ihrer oder seiner Berufspflichten anzuhalten oder das Ansehen des Berufsstandes zu wahren.
(6) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren oder Bußgeldverfahren, auf denen die Entscheidung beruht, sind im berufsgerichtlichen Verfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, bindend. Das Berufsgericht hat jedoch die nochmalige Prüfung solcher Feststellungen zu beschließen, deren Richtigkeit seine Mitglieder mit Stimmenmehrheit bezweifeln; dies ist in den Urteilsgründen zum Ausdruck zu bringen.
(7) Die Absätze 1, 3 und 5 gelten entsprechend, wenn ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden ist. Abweichend von § 9 Abs. 1 Satz 2 ist das Kammermitglied verpflichtet, die Kammer unverzüglich über das Ergebnis des Disziplinarverfahrens zu unterrichten.

§ 58 Berufsgerichtliche Maßnahmen

(1) Berufsgerichtliche Maßnahmen sind
1.
der Verweis,
2.
die Geldbuße bis zu 50.000 Euro,
3.
die Aberkennung des passiven Berufswahlrechts (§ 17 Abs. 1) für die Dauer von bis zu 10 Jahren.
(2) Die Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 können nebeneinander verhängt werden.

Abschnitt II Organisation der Berufsgerichte

§ 59 Berufsgerichte

(1) Das Berufsgericht für die Heilberufe (Berufsgericht), errichtet bei dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht durch das Gesetz über die Berufsgerichtsbarkeit der Heilberufe vom 22. Februar 1954 (GVOBl. Schl.-H. S. 33), geändert durch das Gesetz vom 9. Dezember 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 453), besteht fort.
(2) Der Berufsgerichtshof für die Heilberufe (Berufsgerichtshof) als Rechtsmittelinstanz, errichtet bei dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht durch das Gesetz über die Berufsgerichtsbarkeit der Heilberufe, besteht fort; er wird bei dem Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht errichtet.
(3) Das Berufsgericht entscheidet in der Besetzung von einer Richterin oder einem Richter als Vorsitzender oder Vorsitzendem sowie zwei ehrenamtlichen Richterinnen oder Richtern, die demselben Beruf angehören wie die oder der Beschuldigte (Berufsgerichtskammer). Bei Bedarf können mehrere Berufsgerichtskammern gebildet werden. In dem Fall des Satzes 2 wird eine Vorsitzende oder ein Vorsitzender zur oder zum geschäftsleitenden Vorsitzenden bestellt. Diese oder dieser ist für die Geschäftsverteilung zwischen den Berufsgerichtskammern zuständig.
(4) Der Berufsgerichtshof entscheidet in der Besetzung von einer Richterin oder einem Richter als Vorsitzender oder Vorsitzendem, zwei weiteren Richterinnen oder Richtern sowie zwei ehrenamtlichen Richterinnen oder Richtern, die demselben Beruf angehören wie die oder der Beschuldigte.
(5) Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident beruft die erforderliche Anzahl an Richterinnen und Richtern auf Vorschlag des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung im Einvernehmen mit dem Ministerium für Justiz, Europa, Verbraucherschutz und Gleichstellung und dem Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume aus den hauptamtlichen Richterinnen und Richtern des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts (Berufsgericht) und des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts (Berufsgerichtshof) zu Richterinnen und Richtern des Berufsgerichts und des Berufsgerichtshofs für die Dauer von bis zu vier Jahren, längstens für die Dauer ihres Hauptamts. Die Richterinnen und Richter nach Satz 1 können aus wichtigem Grund im gleichen Verfahren von ihrem Amt entbunden werden.
(6) Die Entschädigung der Richterinnen und Richter nach Absatz 5 Satz 1 und der mit der Wahrnehmung der Aufgaben der Geschäftsstelle beauftragten Personen regelt das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung im Einvernehmen mit dem Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume. Die erforderlichen persönlichen Kosten tragen die Kammern. Die Einnahmen an Geldbußen stehen den Kammern zu.

§ 60 Fortbestehen der Zuständigkeit

Die Zuständigkeit des Berufsgerichts und des Berufsgerichtshofs bleibt auch bestehen, wenn die oder der Beschuldigte nach Erhebung der berufsgerichtlichen Klage in den Bezirk einer Kammer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes wechselt.

§ 61 Ehrenamtliche Richterinnen und Richter

(1) Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter nach § 59 Abs. 3 oder 4 und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden aus den Kammermitgliedern auf Vorschlag der jeweiligen Kammer von der Aufsichtsbehörde für die Dauer von bis zu vier Jahren berufen.
(2) Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter erhalten eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449); § 59 Abs. 6 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 62 Hinderungs-, Verweigerungs- und Ausschlußgründe

(1) Von dem Amt der ehrenamtlichen Richterin oder des ehrenamtlichen Richters ist ausgeschlossen,
1.
wer vom Wahlrecht ausgeschlossen ist (§ 16),
2.
wem das passive Berufswahlrecht aberkannt worden ist (§ 58 Abs. 1 Nr. 3),
3.
wer infolge Richterspruchs die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden oder Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt,
4.
wer wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden ist.
(2) Zu ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern können nicht berufen werden
1.
Mitglieder der Kammerversammlung,
2.
Mitglieder des Vorstandes und Bedienstete der Kammer,
3.
Bedienstete der Aufsichtsbehörde.
(3) Die Berufung in das Amt der ehrenamtlichen Richterin oder des ehrenamtlichen Richters darf ablehnen,
1.
wer das 65. Lebensjahr vollendet hat,
2.
wer aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, das Amt ordnungsgemäß auszuüben,
3.
wer bereits das Amt einer ehrenamtlichen Richterin oder eines ehrenamtlichen Richters bekleidet,
4.
wer bereits in den vier vorhergehenden Jahren als ehrenamtliche Richterin oder ehrenamtlicher Richter tätig gewesen ist,
5.
wer glaubhaft machen kann, dass wichtige Gründe die Ausübung des Amtes in besonderem Maße erschweren würden.
(4) Über das Vorliegen eines der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Gründe entscheidet die jeweilige Kammer.
(5) Treten die in den Absätzen 1 und 2 genannten Gründe nach der Berufung ein oder wird ein Grund nach Absatz 3 nach der Berufung zutreffend geltend gemacht, ist die ehrenamtliche Richterin oder der ehrenamtliche Richter von dem Amt zu entbinden; dies gilt auch, wenn die Amtspflichten gröblich verletzt worden sind oder die Kammermitgliedschaft endet. Die Entscheidung trifft die oder der Vorsitzende des Gerichts, dem die ehrenamtliche Richterin oder der ehrenamtliche Richter angehört. Die Entscheidung ergeht durch Beschluß nach Anhörung der ehrenamtlichen Richterin oder des ehrenamtlichen Richters. Sie ist unanfechtbar.

§ 63 Beteiligte

Beteiligte im berufsgerichtlichen Verfahren sind die oder der Beschuldigte, die jeweilige Kammer und die jeweilige Aufsichtsbehörde.

Abschnitt III Ermittlungsverfahren

§ 64 Untersuchungsführerin oder Untersuchungsführer

(1) Auf Vorschlag der Kammern berufen die Aufsichtsbehörden für die Dauer von bis zu vier Jahren eine Untersuchungsführerin oder einen Untersuchungsführer, die oder der die Befähigung zum Richteramt erworben hat. Bei Bedarf können mehrere Untersuchungsführerinnen und Untersuchungsführer berufen und ihre örtliche oder sachliche Zuständigkeit festgelegt werden.
(2) Die Untersuchungsführerin oder der Untersuchungsführer ist in der Durchführung der Ermittlungen unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Die Aufsichtsbehörden können die Untersuchungsführerin oder den Untersuchungsführer im Benehmen mit den Kammern unter den Voraussetzungen des § 98 des Landesverwaltungsgesetzes abberufen.

§ 65 Ermittlungsverfahren

(1) Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vor, die den Verdacht eines Berufsvergehens rechtfertigen, beauftragt der Vorstand der Kammer oder die Aufsichtsbehörde die zuständige Untersuchungsführerin oder den zuständigen Untersuchungsführer, den Sachverhalt zu ermitteln. Es bleibt dem Vorstand der Kammer unbenommen, vor einer Beauftragung nach Satz 1 Vorermittlungen durchzuführen und die Beauftragung von dem Ergebnis der Vorermittlungen abhängig zu machen. Bei der Ermittlung des Sachverhaltes sind die belastenden, die entlastenden und die für die Bemessung der berufsgerichtlichen Maßnahme bedeutsamen Umstände zu erforschen. Zur Aufklärung des Sachverhaltes kann die Untersuchungsführerin oder der Untersuchungsführer Beweise erheben, Zeuginnen und Zeugen vernehmen sowie Sachverständige beauftragen und von allen Behörden Auskunft oder Amtshilfe verlangen. Das Ermittlungsverfahren schließt mit einem Bericht der Untersuchungsführerin oder des Untersuchungsführers ab, der mit der Stellungnahme endet, ob hinreichender Tatverdacht besteht.
(2) Hält die Untersuchungsführerin oder der Untersuchungsführer die Vornahme einer richterlichen Untersuchungshandlung für erforderlich, ist der entsprechende Antrag bei dem Berufsgericht oder dem Amtsgericht, in dessen Bezirk diese Handlung vorzunehmen ist, zu stellen. Die Regelungen der Strafprozessordnung gelten entsprechend. Erscheinen richterliche Anordnungen für die Vornahme von Untersuchungshandlungen in mehr als einem Amtsgerichtsbezirk erforderlich, ist der Antrag bei dem Berufsgericht oder dem Amtsgericht, in dessen Bezirk die Untersuchungsführerin oder der Untersuchungsführer ihren oder seinen Sitz hat, zu stellen.
(3) Abweichend von Absatz 1 kann der Vorstand der Kammer das Verfahren mit Zustimmung des Kammermitglieds auch mit der Auflage einstellen, einen Geldbetrag bis zu 2000 Euro an eine von der Kammer zu bestimmende Einrichtung zu zahlen.
(4) Jedes Kammermitglied kann bei dem Vorstand der Kammer ein Ermittlungsverfahren gegen sich selbst beantragen, wenn es hieran ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen kann.
(5) Die Entschädigung der Untersuchungsführerin oder des Untersuchungsführers und der von ihr oder ihm für Geschäftsführungs- und Schreibarbeiten beschäftigten Personen bestimmen die Aufsichtsbehörden gemeinsam. Die erforderlichen persönlichen und sächlichen Kosten tragen die Kammern entsprechend ihrem Anteil an der Zahl der Ermittlungsverfahren.

Abschnitt IV Verfahren im ersten Rechtszug

§ 66 Berufsgerichtliche Klage

(1) Aufgrund des Ergebnisses der Ermittlungen nach § 65 wird von dem Vorstand der Kammer oder der Aufsichtsbehörde die berufsgerichtliche Klage erhoben oder das Verfahren eingestellt. Die Einstellung des Verfahrens wird der oder dem Beschuldigten mitgeteilt. § 65 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) Die Klage muß die klagende Kammer oder Aufsichtsbehörde, die oder den Beschuldigten sowie den Vorwurf eines bestimmten Berufsvergehens enthalten. Sie soll auch den Antrag enthalten, eine bestimmte berufsgerichtliche Maßnahme zu verhängen. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel, insbesondere der Gegenstand und das Ergebnis der Ermittlungen, sind anzugeben.

§ 66a Elektronischer Rechtsverkehr; elektronische Aktenführung

Die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung zum elektronischen Rechtsverkehr und zur elektronischen Aktenführung sowie Rechtsverordnungen aufgrund von § 55a Absatz 2 und § 55c der Verwaltungsgerichtsordnung gelten entsprechend. Zum Erlass von Rechtsverordnungen aufgrund von § 55b Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung ist das für Justiz zuständige Ministerium ermächtigt.

§ 67 Anhängigkeit des Verfahrens

(1) Mit der Erhebung der Klage wird das Verfahren beim Berufsgericht anhängig.
(2) Die oder der Vorsitzende des Berufsgerichts stellt die Klage der oder dem Beschuldigten zu und bestimmt eine Frist, in der sie oder er sich äußern kann.
(3) Hält die oder der Vorsitzende des Berufsgerichts den Sachverhalt für nicht genügend geklärt, kann sie oder er die zuständige Untersuchungsführerin oder den zuständigen Untersuchungsführer unter Bezeichnung des Gegenstandes mit den erforderlichen Ermittlungen beauftragen. Ein solcher Auftrag ist unanfechtbar.

§ 68 Einstellung ohne mündliche Verhandlung, Beschlußverfahren

(1) Liegen Einstellungsgründe vor, kann die oder der Vorsitzende des Berufsgerichts das Verfahren durch Beschluß ohne mündliche Verhandlung einstellen. Das Verfahren ist einzustellen, wenn
1.
die Klage unzulässig ist,
2.
der Vorwurf des Berufsvergehens offensichtlich unbegründet ist,
3.
die oder der Beschuldigte
a)
verstorben ist,
b)
die Approbation durch rechtskräftigen Widerruf verloren hat,
c)
auf die Approbation unwiderruflich verzichtet hat oder
4.
eine berufsgerichtliche Maßnahme wegen geringer Schuld und Tatfolgen als nicht erforderlich erscheint.
Eine Einstellung nach Satz 2 Nr. 4 ist nur mit Zustimmung der Kammer, bei Klageerhebung durch die Aufsichtsbehörde nur mit deren Zustimmung zulässig.
(2) Bei leichteren Berufsvergehen kann die oder der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß entscheiden. In diesen Fällen kann als berufsgerichtliche Maßnahme nur ein Verweis oder eine Geldbuße bis zu 2.500 Euro verhängt werden. Die oder der Beschuldigte ist vor der Entscheidung anzuhören.
(3) Gegen eine Entscheidung nach Absatz 1 oder 2 können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung Antrag auf mündliche Verhandlung stellen. Der Antrag kann bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung zurückgenommen werden. Wird der Antrag rechtzeitig gestellt und nicht zurückgenommen, gilt die Entscheidung nach Absatz 1 oder 2 als nicht ergangen; sonst ist sie nicht mehr anfechtbar.

§ 69 Mündliche Verhandlung

(1) Entscheidet das Berufsgericht nicht nach § 68 oder ist ein Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt worden, wird von der oder dem Vorsitzenden ein Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt.
(2) Die mündliche Verhandlung findet auch statt, wenn die oder der Beschuldigte nicht erschienen ist, es sei denn, dass sie oder er rechtzeitig vor Beginn der mündlichen Verhandlung zwingende Gründe für das Nichterscheinen geltend macht und Vertagung beantragt.

§ 70 Entscheidungen

(1) Durch Urteil wird eine berufsgerichtliche Maßnahme verhängt oder die Klage abgewiesen. Durch Beschluß wird das Verfahren eingestellt, wenn Einstellungsgründe nach § 68 Abs. 1 Satz 2 vorliegen.
(2) Auf Klagabweisung ist zu erkennen, wenn ein Berufsvergehen nicht vorliegt oder nicht erwiesen ist.

Abschnitt V Berufung, Beschwerde

§ 71 Berufung, Beschwerde

(1) Gegen die Urteile des Berufsgerichts steht den Beteiligten die Berufung an den Berufsgerichtshof zu. Die Berufung ist bei dem Berufsgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Berufungsfrist bei dem Berufsgerichtshof eingeht.
(2) Gegen Beschlüsse des Berufsgerichts nach § 70 Abs. 1 Satz 2 steht den Beteiligten die Beschwerde an den Berufsgerichtshof zu. Die Beschwerde ist bei dem Berufsgericht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses schriftlich einzulegen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht. § 148 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für das Berufungs- und Beschwerdeverfahren gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug entsprechend.

§ 72 Wiederaufnahme des Verfahrens

§ 41 Abs. 1 des Landesdisziplinargesetzes in Verbindung mit Teil 4 Kapitel 5 des Bundesdisziplinargesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass ein rechtskräftig beendetes Verfahren auch mit dem Ziele der Milderung des Urteils wiederaufgenommen werden kann.

Abschnitt VI Kosten und Vollstreckung

§ 73 Kosten

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden; der 16. Abschnitt der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Gebühren betragen 50 Euro bis 500 Euro im ersten Rechtszug und 100 Euro bis 1.000 Euro im Berufungsverfahren. Die Höhe der Gebühren bestimmt die oder der Vorsitzende des Gerichts unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache sowie der persönlichen Verhältnisse der oder des Beschuldigten.
(3) Als Auslagen werden erhoben
1.
die Dokumentenpauschale gemäß Nr. 9000 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Januar 2005 (BGBl. I S. 162);
2.
die nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes zu zahlenden Beträge;
3.
die den Mitgliedern des Berufsgerichts und des Berufsgerichtshofs bei Geschäften außerhalb des Sitzes der Gerichte gewährten Vergütungen (Reisekosten, Tagegelder, Auslagenersatz) und die Kosten für die Bereitstellung von Räumen;
4.
Post-, Telegraphen-, Fernsprech- und Fernschreibentgelte;
5.
die Kosten für Zustellungen durch die Post mit Zustellungsurkunde oder Einschreiben mit Rückschein.
(4) Die Einnahmen an Gebühren fließen dem Lande zu.

§ 74 Vollstreckung

(1) Der 17. Abschnitt der Verwaltungsgerichtsordnung ist für die Vollstreckung entsprechend anzuwenden. Die aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Entscheidungen sind vollstreckbar, sobald sie rechtskräftig geworden sind. Vollstreckbar sind auch Entscheidungen nach § 65 Abs. 3 und § 66 Abs. 1 Satz 3.
(2) Der Verweis gilt mit dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils als vollstreckt.
(3) Die in § 58 Abs. 1 Nr. 3 aufgeführte berufsgerichtliche Maßnahme wird mit dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils wirksam.

Abschnitt VII Tilgung, Änderung nach Rechtskraft

§ 75 Tilgung

(1) Informationen über ein berufsgerichtliches Verfahren sind zehn Jahre nach Rechtskraft der berufsgerichtlichen Entscheidung aufzubewahren und anschließend zu löschen. Nach Ablauf der Frist dürfen die Feststellungen bei weiteren berufsgerichtlichen Verfahren nicht mehr berücksichtigt werden.
(2) Die Fristen nach Absatz 1 enden nicht, solange
1.
ein Strafverfahren oder ein berufsgerichtliches Verfahren schwebt oder
2.
eine andere berufsgerichtliche Entscheidung noch nicht getilgt worden ist.
(3) Nach Ablauf der Fristen gilt das Kammermitglied als von einem berufsgerichtlichen Verfahren nicht betroffen.
(4) Informationen über den Verdacht eines Berufsvergehens, die nicht zur Erhebung der berufsgerichtlichen Klage geführt haben, sind nach fünf Jahren zu löschen.
(5) § 6 des Landesarchivgesetzes vom 11. August 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 444, ber. S. 498), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 3. Januar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 21), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 12. Oktober 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 487, ber. 2006 S. 241), bleibt unberührt.

§ 76 Änderung nach Rechtskraft

(1) Treten Umstände ein, die im Zeitpunkt der Rechtskraft der berufsgerichtlichen Entscheidung noch nicht vorhersehbar waren, kann der Berufsgerichtshof im besonderen Einzelfall auf Antrag des betroffenen Kammermitglieds die ausgesprochene Wirkungsdauer einer berufsgerichtlichen Maßnahme nach § 58 Abs. 1 Nr. 3 zeitlich verkürzen oder mit Wirkung für einen zukünftigen Zeitpunkt aufheben. Die Beteiligten (§ 63) sind anzuhören. Stellen die Beteiligten unterschiedliche Anträge, findet eine mündliche Verhandlung statt.
(2) Im Falle der Ablehnung des Antrages nach Absatz 1 ist ein erneuter Antrag nur zulässig, soweit der Berufsgerichtshof ihn in der ablehnenden Entscheidung unter bestimmten Voraussetzungen für zulässig erklärt hat.

Dritter Teil Aufsicht

§ 77 Landesaufsicht, Fachaufsicht

(1) Soweit die Kammern Aufgaben als eigene Angelegenheiten wahrnehmen (§ 3 Abs. 2 Satz 1), unterstehen sie der Aufsicht des Landes (§ 50 des Landesverwaltungsgesetzes). Aufsichtsbehörde über die Ärztekammer, die Apothekerkammer, die Psychotherapeutenkammer und die Zahnärztekammer ist das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung. Aufsichtsbehörde über die Tierärztekammer ist das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume.
(2) Die Aufsichtsbehörde ist zu den Sitzungen der Kammerversammlung zu laden; auf ihr Ersuchen hin ist eine Sitzung der Kammerversammlung einzuberufen. Der Vertreterin oder dem Vertreter der Aufsichtsbehörde ist in der Kammerversammlung auf Verlangen jederzeit das Wort zu erteilen.
(3) Die Aufsichtsbehörde erhält eine Ausfertigung
1.
jedes Ermittlungsberichts (§ 65 Absatz 1 Satz 5) und jeder berufsgerichtlichen Klage übersandt und
2.
jeder Einstellung (§ 66 Abs. 1), jeder Stellungnahme nach § 68 Abs. 1 Satz 3, jedes Antrags auf mündliche Verhandlung nach § 68 Abs. 3 sowie jeder gerichtlichen Verfügung und Entscheidung zugestellt.
§ 75 gilt entsprechend.
(4) Soweit die Kammern Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahrnehmen (insbesondere § 3 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3, § 6 Abs. 1 Satz 2), unterstehen die Vorstände der Kammern der Fachaufsicht (§ 19 Abs. 1 des Landesverwaltungsgesetzes). Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2 sind entsprechend anzuwenden.

§ 78 Aufsicht über die Versorgungseinrichtungen

Die Aufsicht nach § 77 Abs. 1 über Versorgungseinrichtungen (§ 4 Abs. 1) umfasst insbesondere auch die Ordnungsmäßigkeit des Geschäftsbetriebes. Im Falle des § 4 Abs. 1 Satz 5 entfällt eine Aufsicht nach Satz 1, soweit die Versorgungseinrichtung an ihrem Sitz außerhalb von Schleswig-Holstein einer entsprechenden staatlichen Aufsicht unterliegt.

Vierter Teil Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 79 Übergangsbestimmungen

(1) Satzungen der Kammern gelten fort, soweit sie keine Regelungen enthalten, die zu Bestimmungen dieses Gesetzes mit Ausnahme von § 4 Abs. 4 im Widerspruch stehen. Für diese Satzungen entfällt rückwirkend das Erfordernis der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.
(2) Kammerversammlungen und Vorstände bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt. § 14 Absatz 1 Satz 3 und § 24 Absatz 2 Nummer 5 finden Anwendung auf Kammerwahlen nach dem 1. Juli 2022.
(3) Eine im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes begonnene Weiterbildung kann nach den bisherigen Bestimmungen abgeschlossen werden. Die bisher ausgesprochenen Anerkennungen gelten als Anerkennungen nach diesem Gesetz; es sind die in diesem Gesetz und in den Weiterbildungsordnungen bestimmten entsprechenden Bezeichnungen zu führen. Die in der Weiterbildungsordnung der Apothekerkammer Schleswig-Holstein vom 25. September 1991 getroffenen Übergangsbestimmungen gelten fort.
(4) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes im Amt befindlichen Richterinnen und Richter sowie ehrenamtlichen Richterinnen und ehrenamtlichen Richter des Berufsgerichts und des Berufsgerichtshofs sowie die Untersuchungsführer bleiben so lange im Amt, bis Berufungen nach § 59 Abs. 5, § 61 Abs. 1 und § 64 Abs. 1 erfolgt sind.
(5) Auf Berufsvergehen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen worden sind, sind die bisher geltenden Vorschriften über berufsgerichtliche Maßnahmen und die Verjährung anzuwenden.

§ 80 Verwaltungsvorschriften

Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung und das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume erlassen die erforderlichen Rechtsvorschriften.

§ 81 Inkrafttreten und Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft
1.
das Gesetz über die Ärztekammer Schleswig-Holstein,
2.
das Gesetz über die Apothekerkammer Schleswig-Holstein,
3.
das Gesetz über die Tierärztekammer Schleswig-Holstein,
4.
das Gesetz über die Zahnärztekammer Schleswig-Holstein,
5.
das Gesetz über die Berufsgerichtsbarkeit der Heilberufe,
6.
die Landesverordnung über die Zuständigkeiten und Aufgaben auf dem Gebiet des Apothekenwesens vom 03. März 1975 (GVOBl. Schl.-H. S. 45), geändert durch Verordnung vom 22. Oktober 1979 (GVOBl. Schl.-H. S. 479).
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