GFBerG SH
DE - Landesrecht Schleswig-Holstein

Gesetz über die Gesundheitsfachberufe in Schleswig-Holstein (Gesundheitsfachberufegesetz Schleswig-Holstein- GFBerG SH) Vom 27. November 1995

Gesetz über die Gesundheitsfachberufe in Schleswig-Holstein (Gesundheitsfachberufegesetz Schleswig-Holstein- GFBerG SH) Vom 27. November 1995
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Überschrift und mehrfach geändert (Ges. v. 29.03.2022, GVOBl. S. 486)1
Fußnoten
1)
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EG) Nummer 36/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30. September 2005, S. 22), zuletzt geändert durch delegierten Beschluss (EU) Nummer 2183/2021 der Kommission vom 25. August 2021 (ABl. L 444 vom 10. Dezember 2021, S. 16).

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über die Gesundheitsfachberufe in Schleswig-Holstein (Gesundheitsfachberufegesetz Schleswig-Holstein - GFBerG SH) vom 27. November 199501.01.2003
§ 1 - Anwendungsbereich20.05.2022
§ 2 - Begriff der Weiterbildung21.12.2007
§ 3 - Durchführung der Weiterbildung28.02.2014
§ 4 - Abschluß der Weiterbildung20.05.2022
§ 5 - Anerkennung von Weiterbildungsstätten20.05.2022
§ 6 - Weiterbildungsbezeichnung20.05.2022
§ 7 - Anerkennung der Gleichwertigkeit20.05.2022
§ 8 - Europäischer Berufsausweis20.05.2022
§ 9 - Dienstleistungserbringung20.05.2022
§ 10 - Verwaltungszusammenarbeit20.05.2022
§ 11 - Verfahren20.05.2022
§ 12 - Auskunftspflichten von Gesundheitsfachschulen zu statistischen Zwecken20.05.2022
§ 13 - Verordnungsermächtigung20.05.2022
§ 14 - Ordnungswidrigkeiten20.05.2022
§ 15 - Inkrafttreten20.05.2022

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen, für die eine Regelung der Ausbildung durch oder aufgrund eines Gesetzes besteht und soweit deren Weiterbildung nicht durch besondere Rechtsvorschriften geregelt ist, sowie die Pflicht staatlich anerkannter Gesundheitsfachschulen, sich an statistischen Erhebungen zu beteiligen.
(2) Das Weiterbildungsgesetz Schleswig-Holstein vom 6. März 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 282) bleibt unberührt.

§ 2 Begriff der Weiterbildung

(1) Weiterbildung im Sinne dieses Gesetzes ist die Wiederaufnahme organisierten Lernens nach erfolgreichem Abschluß der Berufsausbildung in dem erlernten Gesundheitsfachberuf mit dem Ziel, zusätzliche Kenntnisse zu erwerben, die die Berufsqualifikation erhöhen und zur Tätigkeit in speziellen Bereichen besonders befähigen.
(2) Wer eine Weiterbildung im Sinne des Absatzes 1 erfolgreich abgeschlossen hat, ist nach Maßgabe dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen berechtigt, neben der Berufsbezeichnung die Weiterbildungsbezeichnung zu führen, die auf besondere Kenntnisse in einem bestimmten Bereich innerhalb des Berufes (Weiterbildungsbereich) hinweist.

§ 3 Durchführung der Weiterbildung

(1) Eine Weiterbildung darf in der Regel erst dann begonnen werden, wenn ihr eine mindestens zweijährige Berufstätigkeit in dem erlernten Beruf vorausgegangen ist. Dem Beginn der Weiterbildung soll in der Regel ein Jahr ununterbrochener Tätigkeit in diesem Beruf vorausgegangen sein.
(2) Die Weiterbildung wird in Lehrgängen mit Vollzeitunterricht oder in berufsbegleitenden Lehrgängen in anerkannten Weiterbildungsstätten (§ 5) durchgeführt; sie kann auch eine praktische Unterweisung umfassen.
(3) Die Weiterbildung umfaßt mindestens 480 Stunden. Auf alle Unterrichtsbestandteile des Lehrganges werden Fehlzeiten bis zu insgesamt 10 v.H. der Stunden angerechnet.

§ 4 Abschluß der Weiterbildung

(1) Die Weiterbildung schließt mit einer Prüfung ab. Die Prüfung soll aus einem schriftlichen, einem praktischen und einem mündlichen Teil bestehen.
(2) Zur Durchführung der Prüfung ist bei jeder anerkannten Weiterbildungsstätte für jeden Weiterbildungsbereich ein Prüfungsausschuß des Schleswig-Holsteinischen Institutes für Berufliche Bildung - Landesamt - (SHIBB) zu bilden, der aus folgenden Mitgliedern besteht:
1.
Einer Vertreterin oder einem Vertreter des SHIBB oder einer von dieser oder diesem mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben beauftragten Person als Vorsitzender oder Vorsitzendem,
2.
der Leiterin oder dem Leiter der anerkannten Weiterbildungsstätte, im Falle eines Leitungskollegiums aus dem von ihr oder ihm zu benennenden Mitglied dieses Gremiums als stellvertretender Vorsitzenden oder als stellvertretendem Vorsitzenden, und
3.
mindestens drei an der Weiterbildungsstätte tätigen Lehrkräften des Weiterbildungsbereiches; die Anzahl der prüfenden Personen regelt die jeweilige Verordnung nach § 13 Nummer 1.
Der Prüfungsausschuß muß mit mindestens zwei Frauen besetzt sein. Von Satz 2 kann abgewichen werden, wenn gegenüber dem SHIBB schriftlich dargelegt wird, daß eine Besetzung entsprechend dieser Vorgabe nicht möglich ist.
(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn in jedem geforderten Prüfungsteil mindestens ausreichende Leistungen erbracht werden. Wer die Prüfung nicht besteht, wird auf Antrag zur Wiederholung der gesamten Prüfung oder einzelner Teile, in denen die Leistungen nicht ausreichend waren, zugelassen. Der Prüfungsausschuß kann die Zulassung zur Wiederholungsprüfung von der Ableistung zusätzlicher Weiterbildungszeiten abhängig machen. Die Prüfung oder einzelne Prüfungsteile können nur einmal wiederholt werden.
(4) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses erteilt ein Zeugnis über die Leistungen in jedem Teil der Prüfung.

§ 5 Anerkennung von Weiterbildungsstätten

(1) Weiterbildungsstätten bedürfen für die Weiterbildung nach § 2 der Anerkennung durch das SHIBB. Es entscheidet im Einvernehmen mit dem Ministerium für Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus. Die Aufsicht über die Einrichtung obliegt dem SHIBB.
(2) Die Anerkennung wird auf Antrag erteilt, wenn die personellen, baulichen und sachlichen Voraussetzungen für die Durchführung des Lehrganges erfüllt sind. Insbesondere muß sichergestellt sein, daß
1.
die fachliche Leitung von Weiterbildungslehrgängen einer für die Lehrtätigkeit in dem betreffenden Gesundheitsberuf weitergebildeten Person obliegt,
2.
die erforderlichen und geeigneten Lehrkräfte zur Verfügung stehen,
3.
die für den Weiterbildungszweck geeigneten Räume und Einrichtungen zur Verfügung stehen und
4.
der Lehrgang entsprechend den Vorschriften dieses Gesetzes und der Verordnungen nach § 13 Nummer 1 durchgeführt werden kann.
(3) Das Verfahren kann über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Landesverwaltungsgesetzes abgewickelt werden. Für die Anerkennung gilt § 111a des Landesverwaltungsgesetzes.

§ 6 Weiterbildungsbezeichnung

(1) Wer eine Weiterbildungsbezeichnung (§ 2 Abs. 2) führen will, bedarf der Anerkennung durch das SHIBB. Die Anerkennung wird unbeschadet der Regelung in § 7 den Personen erteilt, die nachweisen, daß sie
1.
die Erlaubnis zum Führen einer Berufsbezeichnung im Sinne dieses Gesetzes besitzen,
2.
den vorgeschriebenen Weiterbildungslehrgang (§ 3) abgeschlossen und
3.
die vorgeschriebene Prüfung (§ 4) bestanden haben.
(2) Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 3 nicht vorgelegen hat.
(3) Die Anerkennung nach Absatz 1 ist zu widerrufen, wenn die Erlaubnis zum Führen der in Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 genannten Berufsbezeichnung rechtskräftig entzogen ist.
(4) Im übrigen sind die §§ 116 und 117 des Landesverwaltungsgesetzes anzuwenden.

§ 7 Anerkennung der Gleichwertigkeit

(1) Das SHIBB kann auf Antrag nach anderen Anforderungen durchgeführte Weiterbildungszeiten und Prüfungen auf entsprechende Weiterbildungen, die auf der Grundlage dieses Gesetzes geregelt sind, anrechnen, soweit sie gleichwertig sind. Die Absätze 2 bis 4 bleiben unberührt.
(2) Das SHIBB erkennt auf Antrag fachbezogene Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige fachliche Weiterbildungsnachweise (Ausbildungsnachweise für eine Spezialisierung) an, die von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (Mitgliedstaat), einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Staat) oder einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben (Vertragsstaat), ausgestellt wurden, sofern die Antragstellerinnen und Antragsteller im Besitz einer Erlaubnis nach § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 sind und die erworbene Weiterbildung einer Weiterbildung gleichwertig ist, die auf einer Verordnung nach Maßgabe dieses Gesetzes beruht.
(3) Antragstellerinnen und Antragsteller im Sinne des Absatzes 2 mit einer abgeschlossenen Weiterbildung in einem Gesundheitsfachberuf haben Ausgleichsmaßnahmen (einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung) unter Berücksichtigung von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g oder Buchstabe h der Richtlinie 2005/36/EG abzulegen, wenn sich der Weiterbildungsinhalt wesentlich vom Inhalt der entsprechenden Weiterbildung im Sinne dieses Gesetzes unterscheidet. Bei der Entscheidung über eine Ausgleichmaßnahme ist zu prüfen, ob die von der den Antrag stellenden Person im Rahmen der Berufspraxis in Voll- oder Teilzeitform oder durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten den wesentlichen Unterschied ganz oder teilweise ausgleichen können, sofern die durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten von einer dafür in dem jeweiligen Mitgliedstaat, EWR-Staat, Vertragsstaat oder in einem anderen als den in Absatz 2 genannten Staaten (Drittstaat) zuständigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden; dabei ist nicht entscheidend, in welchem Staat diese Kenntnisse und Fähigkeiten erworben worden sind. Die den Antrag stellende Person kann zwischen den Ausgleichsmaßnahmen wählen. Hat sich die Antragstellerin oder der Antragsteller für eine Eignungsprüfung entschieden, so muss diese innerhalb von sechs Monaten ab dem Zugang dieser Entscheidung beim SHIBB abgelegt werden können. Gleiches gilt für Antragstellerinnen und Antragsteller, die in einem Drittland eine Weiterbildung abgeschlossen haben, die durch einen Mitgliedstaat, einem EWR-Staat oder einen Vertragsstaat anerkannt worden ist, wenn eine dreijährige Tätigkeit in dem jeweiligen Gebiet im Hoheitsgebiet des Staates, der die Weiterbildung anerkannt hat, durch diesen bescheinigt wird oder wenn die Anforderungen an die erworbenen Rechte nach dem Recht der Europäischen Union deshalb nicht erfüllt sind, weil die erforderliche Berufspraxis nicht nachgewiesen wird. Das SHIBB prüft im Einzelfall, ob unter den Voraussetzungen des Artikels 4 f der Richtlinie 2005/36/EG ein partieller Zugang zu den reglementierten Tätigkeiten des jeweiligen Weiterbildungsbereichs gewährt werden kann. Der partielle Zugang kann verweigert werden, wenn zwingende Gründe des Allgemeininteresses, insbesondere des Patientenschutzes, gegen eine Tätigkeit sprechen.
(4) Das SHIBB erkennt auf Antrag in einem Drittstaat ausgestellte Ausbildungsnachweise für eine Spezialisierung an, wenn die Antragstellerinnen und Antragsteller eine Erlaubnis nach § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 besitzen und eine Weiterbildung abgeschlossen haben, die einer Weiterbildung gleichwertig ist, die auf einer Verordnung nach Maßgabe dieses Gesetzes beruht. Liegen wesentliche Unterschiede im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 Halbsatz 2 vor, müssen Antragstellerinnen und Antragsteller nachweisen, dass sie über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Dieser Nachweis wird, wenn nicht die Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 4 vorliegen, durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der gesamten Weiterbildungsprüfung bezieht. Die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sind nach Satz 3 auch nachzuweisen, wenn die Prüfung des Antrags nur mit unangemessenem zeitlichen Aufwand möglich ist, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person der Antragstellerin oder des Antragstellers liegen, von dieser oder diesem nicht vorgelegt werden können.
(5) Antragstellerinnen und Antragsteller im Sinne der Absätze 2 bis 4, denen eine Anerkennung zum Führen einer Weiterbildungsbezeichnung erteilt worden ist, haben die Bezeichnung zu führen, die die jeweilige Verordnung nach Maßgabe dieses Gesetzes bestimmt.
(6) Das SHIBB bestätigt innerhalb eines Monats den Eingang des Antrages und der Unterlagen und informiert die Antragstellerin oder den Antragsteller, sofern Unterlagen fehlen. Über die Anerkennung der Qualifikationen nach Absatz 2 ist innerhalb von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen zu entscheiden. In Fällen der Absätze 3 und 4 verlängert sich die Frist nach Satz 2 um einen Monat.

§ 8 Europäischer Berufsausweis

(1) Das SHIBB stellt im Rahmen seiner Zuständigkeit auf Antrag den Europäischen Berufsausweis aus, soweit dieser Berufsausweis aufgrund von Durchführungsrechtsakten der Kommission nach Artikel 4 a Absatz 7 der Richtlinie 2005/36/EG
10)
für Bezeichnungen nach § 6 eingeführt ist.
(2) Auf das Verfahren nach Absatz 1 sind § 13a Absatz 2 bis 4 und § 13d des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Schleswig-Holstein vom 1. Juni 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 92), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 1017), entsprechend anzuwenden. Satz 1 und Absatz 1 lassen die Verfahren nach § 7 Absatz 2 über die Anerkennung von Nachweisen eines Mitgliedstaates, EWR-Staates oder Vertragsstaates unberührt.
Fußnoten
10)
Richtlinie (EG) 2005/36 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 S. 22, zuletzt ber. 2014 ABl. L 305 S. 115, zuletzt geändert durch Richtlinie (EU) 2013/55 vom 20. November 2013 (ABl. L 354 S. 132)).

§ 9 Dienstleistungserbringung

(1) Im Rahmen vorübergehender und gelegentlicher Dienstleistungen im Sinne der Richtlinie (EG) Nummer 36/2005 dürfen Staatsangehörige eines Staates gemäß § 7 Absatz 2 als dienstleistungserbringende Personen in Schleswig-Holstein eine nach diesem Gesetz in Verbindung mit der jeweiligen Verordnung nach § 13 Nummer 1 geregelte berufliche Tätigkeit ausüben, wenn sie
1.
über eine nach diesem Gesetz in Verbindung mit der jeweiligen Verordnung nach § 13 Nummer 1 abgeschlossene Weiterbildung oder einen den Anforderungen des § 6 Absatz 1, § 7 Absatz 2 oder § 7 Absatz 4 entsprechenden Ausbildungsnachweis für eine Spezialisierung verfügen und
2.
in einem Staat gemäß § 7 Absatz 2 zur Ausübung dieser beruflichen Tätigkeit rechtmäßig niedergelassen sind und
3.
diese Tätigkeit, sofern sie dort nicht reglementiert ist, während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr lang in einem Staat gemäß § 7 Absatz 2 rechtmäßig ausgeübt haben.
(2) Wer beabsichtigt, als dienstleistungserbringende Person tätig zu werden, ist verpflichtet, dies der zuständigen Behörde vorab zu melden und die zur Dienstleistungserbringung erforderlichen Sprachkenntnisse sowie einen ausreichenden Berufshaftpflichtversicherungsschutz nachzuweisen. Die Meldung ist jährlich zu erneuern. Dienstleistungserbringende Personen sind verpflichtet, der zuständigen Behörde unverzüglich zu melden:
1.
jede Änderung der Staatsangehörigkeit,
2.
den Verlust der rechtmäßigen Niederlassung nach Absatz 1 Nummer 2
3.
den Verlust eines ausreichenden Berufshaftpflichtversicherungsschutzes,
4.
die Tatsache, dass die Ausübung der beruflichen Tätigkeit untersagt wurde, auch bei vorübergehender Untersagung, oder
5.
die Tatsache, dass eine Vorstrafe vorliegt.
Mit der Meldung nach Satz 1 hat die dienstleistungserbringende Person die entsprechenden Nachweise, Bescheinigungen und Erklärungen vorzulegen.
(3) Erfolgt die Meldung nach Absatz 2 Satz 1 in Schleswig-Holstein, kann diese schriftlich oder digital erfolgen. Das SHIBB prüft, ob die meldende Person berechtigt ist, die berufliche Tätigkeit als dienstleistungserbringende Person vorübergehend und gelegentlich auszuüben. Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Dienstleistungserbringung wird im Einzelfall beurteilt, insbesondere Dauer, Häufigkeit, regelmäßige Wiederkehr und Kontinuität der Dienstleistungserbringung werden hierbei einbezogen. Soweit es für die Überprüfung erforderlich ist oder berechtigte Zweifel an den vorgelegten Dokumenten bestehen, kann das SHIBB bei der zuständigen Behörde des Staates, in dem die meldende Person niedergelassen ist, die hierzu notwendigen Informationen oder Unterlagen anfordern. Das SHIBB teilt seine Entscheidung spätestens einen Monat nach Eingang aller erforderlichen Unterlagen der meldenden Person mit.
(4) Weist die Qualifikation der meldenden Person wesentliche Unterschiede auf, die so groß sind, dass dies der öffentlichen Gesundheit oder Sicherheit abträglich ist, kann durch eine Eignungsprüfung, die sich auf die wesentlichen Unterschiede erstreckt, der Nachweis der erforderlichen Qualifikation erbracht werden. Als wesentlich sind dabei insbesondere Abweichungen anzusehen, die inhaltlich den Kernbereich der jeweiligen Qualifikation oder die für den Erwerb der Qualifikation vorausgesetzten Kenntnisse und Fähigkeiten betreffen. Gleiches gilt, wenn die Gleichwertigkeit nur mit einem unangemessenen zeitlichen oder sachlichen Aufwand festgestellt werden könnte, da die meldende Person die erforderlichen Unterlagen oder Nachweise aus Gründen nicht vorlegen kann, die sie nicht zu verantworten hat.
(5) Die Dienstleistung wird unter der Bezeichnung erbracht, unter der sie im Staat der Niederlassung erfolgt, sofern für die betreffende Tätigkeit eine solche Bezeichnung existiert. Die Bezeichnung wird in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des europäischen Staates geführt, und zwar so, dass keine Verwechslung mit den Bezeichnungen nach Landes- oder Bundesrecht möglich ist. Falls in dem anderen europäischen Staat keine solche Bezeichnung existiert, geben dienstleistungserbringende Personen ihren Ausbildungsnachweis in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Herkunftsstaates an. In Fällen von Berufen, die unter die Anerkennung nach Titel III, Kapitel III der Richtlinie (EG) 36/2005 fallen, wird die Dienstleistung unter der Bezeichnung nach § 2 Absatz 2 erbracht.
(6) Ist eine Person berechtigt, als dienstleistungserbringende Person vorübergehend und gelegentlich tätig zu sein, so hat sie beim Erbringen der Dienstleistung die gleichen Rechte und Pflichten wie Personen mit einer Anerkennung nach § 6 Absatz 1, § 7 Absatz 2 oder § 7 Absatz 4. Wird gegen diese Pflichten verstoßen, so hat das SHIBB unverzüglich die zuständige Behörde des Niederlassungsmitgliedstaates der dienstleistungserbringenden Person hierüber zu unterrichten.
(7) Personen mit einer Anerkennung nach § 6 Absatz 1, § 7 Absatz 2 oder § 7 Absatz 4 erhalten auf Antrag eine Bescheinigung des SHIBB, um in einem Staat gemäß § 7 Absatz 2 ihre berufliche Tätigkeit als dienstleistungserbringende Person vorübergehend und gelegentlich ausüben zu können. Die Bescheinigung enthält die Bestätigung,
1.
dass die antragstellende Person rechtmäßig niedergelassen ist,
2.
dass der antragstellenden Person die Ausübung dieser beruflichen Tätigkeit nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist und
3.
dass die antragstellende Person über die Qualifikation verfügt, die für die Berufsausübung erforderlich ist.

§ 10 Verwaltungszusammenarbeit

(1) Das SHIBB übermittelt den zuständigen Behörden aller Staaten gemäß § 7 Absatz 2 unverzüglich, spätestens jedoch drei Tage nach der Unanfechtbarkeit (Nummer 1 und 2) oder der Bekanntgabe der Entscheidung (Nummer 3) eine Warnmitteilung über das nach der Verordnung (EU) Nummer 1024/2012 („IMI-Verordnung“)
2
eingerichtete Binnenmarkt-Informationssystem, wenn eine der folgenden Entscheidungen getroffen worden ist:
1.
der Widerruf, die Rücknahme der Anerkennung, sofern sie sofort vollziehbar oder unanfechtbar ist,
2.
das durch unanfechtbare gerichtliche Entscheidung getroffene Verbot der Ausübung einer der in diesem Gesetz geregelten beruflichen Tätigkeit oder
3.
das durch gerichtliche Entscheidung getroffene vorläufige Berufsverbot.
(2) Anzugeben sind bei der Meldung die Identität der Berufsangehörigen, der Beruf, die Bezeichnung der Behörde oder des Gerichts, die oder das die Entscheidung getroffen oder bestätigt hat, sowie die Art, der Umfang und die zeitliche Dauer der getroffenen Maßnahme. Die Berufsangehörigen sind gleichzeitig schriftlich hierüber zu unterrichten. Ihnen ist auch mitzuteilen, welchen Rechtsbehelf sie gegen die Vorwarnung einlegen können, dass sie die Berichtigung der Vorwarnung verlangen können und dass ihnen im Falle einer unrichtigen Übermittlung ein Schadensersatz zusteht. Rechtsbehelfe gegen die Warnung nach Satz 3 haben keine aufschiebende Wirkung. Legt die oder der betroffene Berufsangehörige gegen die Warnung einen Rechtsbehelf ein, ist dies ebenfalls über das Binnenmarkt-Informationssystem IMI mitzuteilen. Übermittelte Daten sind innerhalb von drei Tagen im Binnenmarkt-Informationssystem IMI zu löschen, wenn die getroffene Maßnahme nicht mehr gültig ist.
(3) Das in Absatz 1 und 2 geregelte Verfahren gilt entsprechend, wenn gerichtlich festgestellt wurde, dass eine Berufszulassung oder Erlaubnis unter Vorlage gefälschter Qualifikationsnachweise beantragt wurde.
(4) Übt eine nach § 9 dienstleistungserbringende Person in Schleswig-Holstein eine berufliche Tätigkeit aus oder führt sie eine Weiterbildungsbezeichnung nach § 6 Absatz 1, ohne dass die Voraussetzungen hierfür vorliegen, unterrichtet das SHIBB unverzüglich die zuständige Behörde des Staates, in dem die dienstleistungserbringende Person niedergelassen ist, über den Verstoß.
(5) Im Falle einer Beschwerde über eine in Schleswig-Holstein erbrachte Dienstleistung unterrichtet das SHIBB die dienstleistungsempfangene Person über das Ergebnis des Beschwerdeverfahrens. Hierzu kann das SHIBB erforderliche Informationen bei der zuständigen Behörde des Niederlassungsstaates einholen.
(6) Auf Anforderung der zuständigen Behörden eines Staates gemäß § 7 Absatz 2 übermittelt das SHIBB diejenigen Informationen über Berufsangehörige, die zur Durchführung eines Beschwerdeverfahrens wegen einer dort erbrachten Dienstleistung erforderlich sind.
(7) Auf Anforderung der zuständigen Behörde eines Staates gemäß § 7 Absatz 2 übermittelt das SHIBB nach Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG der anfordernden Behörde
1.
Informationen darüber, ob die Niederlassung der dienstleistenden Person in einem der in diesem Gesetz geregelten Berufe in der Bundesrepublik Deutschland rechtmäßig ist,
2.
Informationen über die gute Führung der dienstleistungserbringenden Person,
3.
Informationen darüber, ob berufsbezogene disziplinarische oder strafrechtliche Sanktionen vorliegen und
4.
Informationen über die nach diesem Gesetz geregelten Weiterbildungen.
(8) Das SHIBB übermittelt dem Bundesministerium für Gesundheit statistische Aufstellungen über die getroffenen Entscheidungen, die für den nach Artikel 60 Absatz 1 der Richtlinie (EG) 36/2005 erforderlichen Bericht benötigt werden. Das für Gesundheit zuständige Ministerium erhält eine Kopie der übermittelten Aufstellungen.
Fußnoten
2)
Verordnung (EU) Nummer 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission („IMI-Verordnung“) (ABl. L 316, S. 1)

§ 11 Verfahren

(1) Die Verfahren können auch über die Einheitliche Stelle im Sinne des § 138a Landesverwaltungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 243, ber. S. 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Februar 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 222), abgewickelt werden.
(2) Unterlagen können dem SHIBB auch elektronisch übermittelt werden. Im Fall begründeter Zweifel an der Echtheit der Unterlagen und soweit dies unbedingt geboten erscheint, kann sich das SHIBB sowohl an die zuständige Stelle des Ausstellungs- oder Anerkennungsstaats wenden als auch die antragstellende Person auffordern, beglaubigte Kopien vorzulegen. Eine solche Aufforderung hemmt den Ablauf der Fristen nicht.
(3) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Schleswig-Holstein vom 1. Juni 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 92), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 1017), findet mit Ausnahme seines § 17 keine Anwendung.

§ 12 Auskunftspflichten von Gesundheitsfachschulen zu statistischen Zwecken

Die staatlich anerkannten Gesundheitsfachschulen sind verpflichtet, sich an statistischen Erhebungen über schul- und ausbildungsbezogene Tatbestände zu Zwecken der Schulaufsicht, der Auslastung der Schulplätze und der Qualitätssicherung zu beteiligen und diese Daten nach dem Landesstatistikgesetz vom 8. März 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 652), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. September 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 573), in anonymisierter Form dem Statistischen Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein - Anstalt des öffentlichen Rechts zu übermitteln. Zu Planungs- und Aufsichtszwecken dürfen die dort erhobenen Daten an das SHIBB und das für Gesundheit zuständige Ministerium weitergeleitet werden.

§ 13 Verordnungsermächtigung

Das für Gesundheit zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung
1.
Einzelheiten in den Weiterbildungsbereichen, insbesondere
a)
die Inhalte des Lehrganges einschließlich der Lehrfächer und Gegenstände der praktischen Unterweisung, soweit sie Bestandteil der Weiterbildung ist (§ 2 Absatz 1),
b)
die Voraussetzungen für die Zulassung zur Weiterbildung (§ 3 Absatz 1),
c)
die Dauer des Lehrganges und der praktischen Unterweisung, soweit sie Bestandteil der Weiterbildung ist und die Voraussetzungen für die Anrechnung von Fehlzeiten (§ 3 Absatz 2),
d)
die Prüfung (§ 4 Absatz 1),
e)
die Weiterbildungsbezeichnung einschließlich des Inhaltes der Anerkennungsurkunde (§ 2 Absatz 2),
f)
Bestimmungen über Einrichtungen, an denen praktische Unterweisung erteilt wird (§ 3 Absatz 2),
g)
Übergangsfristen für die Anforderungen an Weiterbildungsstätten (§ 5),
h)
unbeschadet des § 8 die unter Berücksichtigung der Richtlinie (EG) 36/2005 gebotenen Weiterbildungs- und Anerkennungsvoraussetzungen, Ausgleichsmaßnahmen und Anerkennungsverfahren,
2.
das Verfahren bei Dienstleistungserbringung und den Umfang der für die in § 9 Absatz 2 und 3 genannten Zwecke erforderlichen personenbezogenen Daten,
3.
das Nähere zur Auskunftspflicht der Schulen und zum Verfahren nach § 12, insbesondere Umfang und Art der zu erhebenden und weiterzuleitenden Daten zu regeln. Die Verordnung nach Satz 1 Nummer 3 ist im Einvernehmen mit der dem SHIBB übergeordneten obersten Landesbehörde zu erlassen.

§ 14 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne eine Anerkennung nach § 6 in Verbindung mit einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung eine Weiterbildungsbezeichnung führt, soweit diese Verordnung ausdrücklich auf diese Vorschrift verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.500 Euro geahndet werden.

§ 15 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
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