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Gesetz über den Brandschutz und die Hilfeleistungen der Feuerwehren (Brandschutzgesetz - BrSchG) Vom 10. Februar 1996

Gesetz über den Brandschutz und die Hilfeleistungen der Feuerwehren (Brandschutzgesetz - BrSchG) Vom 10. Februar 1996
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert, §§ 8a, 9a und 9b neu eingefügt, bisheriger § 8a wird § 8b (Ges. v. 13.04.2022, GVOBl. S. 519)***
Fußnoten
***)
Für Maßnahmen, die nach Artikel 1 dieses Änderungsgesetzes
(Ges. v. 13.04.2022, GVOBl. S. 519)
getroffen werden können, werden das Recht auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes), das Recht der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), das Recht der Freizügigkeit (Artikel 11 des Grundgesetzes), das Recht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) und das Eigentum (Artikel 14 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über den Brandschutz und die Hilfeleistungen der Feuerwehren (Brandschutzgesetz - BrSchG) vom 10. Februar 199601.01.2003
Inhaltsverzeichnis20.05.2022
Abschnitt I - Aufgaben und Träger01.01.2003
§ 1 - Feuerwehrwesen01.01.2015
§ 2 - Aufgaben der Gemeinden20.05.2022
§ 2a - Kameradschaftskasse29.07.2016
§ 2b - Zuwendungen an Gemeinde- und Ortsfeuerwehren29.07.2016
§ 3 - Aufgaben der Kreise und kreisfreien Städte20.05.2022
§ 4 - Aufgaben des Landes01.01.2003
Abschnitt II - Organisation der Feuerwehren01.01.2003
§ 5 - Arten der Feuerwehren01.01.2003
§ 6 - Aufgaben der Feuerwehren01.01.2015
§ 7 - Berufsfeuerwehr20.05.2022
§ 8 - Freiwillige Feuerwehr01.01.2015
§ 8a - Aufstellung und Auflösung der Feuerwehr20.05.2022
§ 8b - Gliederung der freiwilligen Feuerwehr20.05.2022
§ 9 - Mitglieder der freiwilligen Feuerwehr20.05.2022
§ 9a - Aufnahme in die freiwillige Feuerwehr20.05.2022
§ 9b - Beendigung der Mitgliedschaft in der freiwilligen Feuerwehr20.05.2022
§ 10 - Organe der freiwilligen Feuerwehr20.05.2022
§ 11 - Gemeinde- und Ortswehrführung20.05.2022
§ 12 - Amtswehrführung20.05.2022
§ 13 - Feuerwehrverbände20.05.2022
§ 14 - Organe des Kreis- und Stadtfeuerwehrverbandes20.05.2022
§ 15 - Kreis- und Stadtwehrführung20.05.2022
§ 16 - Pflichtfeuerwehr20.05.2022
§ 17 - Werkfeuerwehr20.05.2022
§ 18 - Landesfeuerwehrschule20.05.2022
Abschnitt III - Einsatz der Feuerwehren01.01.2003
§ 19 - Leitung auf der Einsatzstelle20.05.2022
§ 20 - Rechte auf der Einsatzstelle01.01.2003
§ 21 - Gemeindeübergreifende Hilfe01.01.2015
§ 22 - Brandsicherheitswache20.05.2022
Abschnitt IV - Vorbeugender Brandschutz01.01.2003
§ 23 - Aufgaben01.01.2015
Abschnitt V - Pflichten01.01.2003
§ 24 - Anzeige von Bränden und Unglücksfällen01.01.2003
§ 25 - Persönliche und sächliche Pflichten01.01.2015
§ 26 - Informationspflichten01.01.2015
§ 27 - Bereitstellungspflichten20.05.2022
§ 28 - Duldungspflichten01.01.2003
Abschnitt VI - Kosten, Entschädigung und Schadenersatz01.01.2003
§ 29 - Kosten20.05.2022
§ 30 - Soziale Sicherung20.05.2022
§ 31 - Erstattungsansprüche von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern01.02.2008
§ 32 - Entschädigungen, Ersatzansprüche, Zuwendungen20.05.2022
§ 33 - Schadenersatz und Entschädigung für persönliche und sächliche Hilfeleistung01.01.2003
§ 34 - Entschädigung für Hilfeleistung der Werkfeuerwehr01.01.2003
Abschnitt VII - Aufsicht und Brandschutzbeirat01.01.2003
§ 35 - Aufsicht20.05.2022
§ 36 - Brandschutzbeirat20.05.2022
Abschnitt VIII - Datenschutzrechtliche Bestimmungen01.01.2003
§ 37 - Verarbeitung personenbezogener Daten20.05.2022
Abschnitt IX - Schlußvorschriften01.01.2003
§ 38 - Einschränkung von Grundrechten01.02.2008
§ 39 - Abweichung von landesrechtlichen Vorschriften01.01.2003
§ 40 - Ordnungswidrigkeiten20.05.2022
§ 41 - Brandschutz in bergbaulichen Betrieben01.01.2003
§ 42 - Durchführungsbestimmungen20.05.2022
§ 43 - (aufgehoben)01.01.2003
§ 44 - Inkrafttreten01.01.2003
Inhaltsübersicht:
Abschnitt I Aufgaben und Träger
§ 1Feuerwehrwesen
§ 2Aufgaben der Gemeinden
§ 3Aufgaben der Kreise und kreisfreien Städte
§ 4Aufgaben des Landes
Abschnitt II Organisation der Feuerwehren
§ 5Arten der Feuerwehren
§ 6Aufgaben der Feuerwehren
§ 7Berufsfeuerwehr
§ 8Freiwillige Feuerwehr
§ 8aAuflösung der Freiwilligen Feuerwehr
§ 8bGliederung der freiwilligen Feuerwehr
§ 9Mitglieder der freiwilligen Feuerwehr
§ 9aAufnahme in die Freiwillige Feuerwehr
§ 9bBeendigung der Mitgliedschaft in der Freiwilligen Feuerwehr
§ 10Organe der freiwilligen Feuerwehr
§ 11Gemeinde- und Ortswehrführung
§ 12Amtswehrführung
§ 13Feuerwehrverbände
§ 14Organe des Kreis- und Stadtfeuerwehrverbandes
§ 15Kreis- und Stadtwehrführung
§ 16Pflichtfeuerwehr
§ 17Werkfeuerwehr
§ 18Landesfeuerwehrschule
Abschnitt III Einsatz der Feuerwehren
§ 19Leitung auf der Einsatzstelle
§ 20Rechte auf der Einsatzstelle
§ 21Gemeindeübergreifende Hilfe
§ 22Brandsicherheitswache
Abschnitt IV Vorbeugender Brandschutz
§ 23Aufgaben
Abschnitt V Pflichten
§ 24Anzeige von Bränden und Unglücksfällen
§ 25Persönliche und sächliche Pflichten
§ 26Informationspflichten
§ 27Bereitstellungspflichten
§ 28Duldungspflichten
Abschnitt VI Kosten, Entschädigung und Schadenersatz
§ 29Kosten
§ 30Soziale Sicherung
§ 31Erstattungsansprüche von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern
§ 32Entschädigungen, Ersatzansprüche, Zuwendungen
§ 33Schadenersatz und Entschädigung für persönliche und sächliche Hilfeleistung
§ 34Entschädigung für Hilfeleistung der Werkfeuerwehr
Abschnitt VII Aufsicht und Brandschutzbeirat
§ 35Aufsicht
§ 36Brandschutzbeirat
Abschnitt VIII Datenschutzrechtliche Bestimmungen
§ 37Verarbeitung personenbezogener Daten
Abschnitt IX Schlußvorschriften
§ 38Einschränkung von Grundrechten
§ 39Abweichung von landesrechtlichen Vorschriften
§ 40Ordnungswidrigkeiten
§ 41Brandschutz in bergbaulichen Betrieben
§ 42Durchführungsbestimmungen
§ 43- aufgehoben -
§ 44Inkrafttreten

Abschnitt I Aufgaben und Träger

§ 1 Feuerwehrwesen

Das Feuerwehrwesen umfaßt
1.
die Bekämpfung von Bränden und den Schutz von Menschen, Tieren und Sachen vor Brandschäden (abwehrender Brandschutz),
2.
die Hilfeleistung bei Not- und Unglücksfällen (Technische Hilfe),
3.
die Verhütung von Bränden und Brandgefahren (vorbeugender Brandschutz, Mitwirkung der Feuerwehren bei Brandschutzerziehung und Brandschutzaufklärung),
4.
die Mitwirkung im Katastrophenschutz.

§ 2 Aufgaben der Gemeinden

(1) Die Gemeinden haben als Selbstverwaltungsaufgabe zur Sicherstellung des abwehrenden Brandschutzes und der Technischen Hilfe den örtlichen Verhältnissen angemessene leistungsfähige öffentliche Feuerwehren zu unterhalten, Fernmelde- und Alarmierungseinrichtungen bereitzustellen sowie für eine ausreichende Löschwasserversorgung zu sorgen.
(2) Zu dieser Aufgabe gehört insbesondere
1.
Feuerwehrhäuser mit den erforderlichen Einrichtungen bereitzustellen,
2.
Fahrzeuge, Geräte, Material, persönliche Schutzausrüstungen und Dienstkleidung zu beschaffen,
3.
Endgeräte zur ständigen Entgegennahme von Nachrichten und Alarmierungen aus den Anlagen nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 zu beschaffen und zu betreiben.

§ 2a Kameradschaftskasse

(1) Die Gemeinden können durch Satzung für die Gemeindefeuerwehr und für Ortsfeuerwehren auch auf deren Antrag Sondervermögen für die Kameradschaftspflege (Kameradschaftskasse) bilden. Bereits bestehende Kameradschaftskassen werden als Sondervermögen nach Satz 1 weitergeführt.
(2) Für jedes Sondervermögen wird vom Wehrvorstand
1.
ein Einnahme- und Ausgabeplan aufgestellt, der alle im Haushaltsjahr für die Erfüllung der Aufgaben des Sondervermögens voraussichtlich eingehenden Einnahmen und zu leistenden Ausgaben enthält,
2.
eine Sonderkasse eingerichtet und
3.
eine Sonderrechnung geführt.
Das Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.
(3) Der Einnahme- und Ausgabeplan wird von der Mitgliederversammlung beschlossen und tritt nach der Zustimmung der Gemeindevertretung in Kraft. Zur Ausführung des Einnahme- und Ausgabeplans kann die Gemeindewehrführung oder die Ortswehrführung Erklärungen abgeben und Handlungen ausführen, durch welche die Gemeinde verpflichtet, berechtigt oder befreit werden kann; er oder sie handelt insoweit in Vertretung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters. Wird eine Veranstaltung nach Maßgabe des Einnahme- und Ausgabeplans über das Sondervermögen abgewickelt, ist die Gemeinde Veranstalter.
(4) Für die Verwaltung der Kameradschaftskasse gelten § 75 Absatz 1 bis 3 der Gemeindeordnung entsprechend. Die Kameradschaftskasse darf keine Kredite im Sinne von § 85 der Gemeindeordnung sowie Kassenkredite im Sinne von § 87 Gemeindeordnung aufnehmen. Sicherheiten zugunsten Dritter dürfen nicht bestellt werden. Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben aus laufenden Verträgen in künftigen Jahren dürfen im Ausnahmefall eingegangen werden. Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben für Vermögensgegenstände in künftigen Jahren dürfen nicht eingegangen werden. Durch die Kameradschaftskasse sollen Vermögensgegenstände grundsätzlich nur zur Kameradschaftspflege oder solche, die für das Durchführen von Feuerwehrveranstaltungen erforderlich sind, erworben werden. Die Einbringung von Vermögen der Kameradschaftskasse in Stiftungen oder ähnliche Körperschaften ist unzulässig.
(5) Die Einnahme- und Ausgaberechnung ist innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Haushaltsjahres aufzustellen. Über die vom Wehrvorstand vorzulegende Einnahme- und Ausgaberechnung beschließt die Mitgliederversammlung. Die Einnahme- und Ausgaberechnung ist der Gemeindevertretung vorzulegen.
(6) Das Nähere über
1.
den Inhalt und die Ausführung des Einnahme- und Ausgabeplans,
2.
die Führung und Beaufsichtigung der Sonderkasse und
3.
die Führung der Sonderrechnung
wird durch Satzung geregelt.

§ 2b Zuwendungen an Gemeinde- und Ortsfeuerwehren

(1) Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen für Zwecke der Feuerwehr sind zulässig. § 76 Absatz 4 Satz 2 bis 5 der Gemeindeordnung findet nach Maßgabe der folgenden Absätze Anwendung.
(2) Die Einwerbung und die Entgegennahme des Angebots einer Zuwendung obliegen ausschließlich der Wehrführung und der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister.
(3) Über die Annahme von Zuwendungen an die Kameradschaftskasse entscheidet bis zu einer in der Satzung nach § 2a Absatz 1 zu bestimmenden Wertgrenze der Wehrvorstand; dieser kann die Entscheidung bis zu einem von ihm zu bestimmenden Betrag auf die Wehrführung übertragen.
(4) Bei der Entscheidung über die Annahme von Zuwendungen an die Kameradschaftskasse über der Wertgrenze nach Absatz 3 Halbsatz 1 ist festzulegen, ob der Betrag, um den die Zuwendung diese Wertgrenze überschreitet, dem Sondervermögen oder dem Gemeindevermögen zur Erfüllung der den Gemeinden nach § 2 zugewiesenen Aufgaben zugeführt wird.

§ 3 Aufgaben der Kreise und kreisfreien Städte

(1) Die Kreise haben als Selbstverwaltungsaufgabe die überörtlichen Aufgaben zur Sicherstellung des abwehrenden Brandschutzes und der Technischen Hilfe wahrzunehmen. Insbesondere haben sie
1.
überörtliche Ausbildungslehrgänge durchzuführen,
2.
erforderliche Anlagen zur überörtlichen Alarmierung und Nachrichtenvermittlung einzurichten und zu unterhalten,
3.
eine ständig mit entsprechend geschultem Personal besetzte Feuerwehreinsatzleitstelle einzurichten und zu unterhalten, die Notrufe annimmt und an die zuständige Feuerwehr weiterleitet und die zusammen mit der Rettungsleitstelle (Integrierte Leitstelle) betrieben werden kann,
4.
eine Feuerwehrtechnische Zentrale zur Unterbringung von Fahrzeugen und Gerätschaften, Pflege und Prüfung von Geräten und Material sowie zur Durchführung von Ausbildungslehrgängen einzurichten, zu unterhalten und auf dem neuesten Stand zu halten,
5.
zur Hilfeleistung bei Schadensereignissen mit gefährlichen Stoffen und Gütern einen "Löschzug-Gefahrgut" aufzustellen und zu unterhalten, sofern dies auf andere Weise nicht sichergestellt ist,
6.
ein Informationssystem über gefährliche Stoffe und Güter vorzuhalten, das das Land bereitstellt.
(2) Die Kreise haben die Gemeinden bei der Ausstattung ihrer Feuerwehren zu unterstützen und sie in allen Angelegenheiten des Feuerwehrwesens zu beraten.
(3) Die Kreise haben in Wahrnehmung der Aufgaben der Gefahrenabwehr nach § 162 Abs. 3 Landesverwaltungsgesetz den vorbeugenden Brandschutz durchzuführen und Alarmpläne für den überörtlichen Einsatz und die gemeindeübergreifende Hilfe aufzustellen. Die Aufgabe der Durchführung des vorbeugenden Brandschutzes nach Satz 1 kann durch öffentlich-rechtlichen Vertrag auf einzelne Gemeinden übertragen werden.
(4) Die kreisfreien Städte haben neben den Aufgaben nach § 2 die Aufgaben nach Absatz 1 Nr. 3, 5 und 6 sowie Absatz 3.
(5) Benachbarte Kreise und kreisfreie Städte können mit Zustimmung des für Inneres zuständigen Ministeriums in allen genannten Aufgabenbereichen gemeinsame Einrichtungen betreiben.

§ 4 Aufgaben des Landes

(1) Das Land fördert das Feuerwehrwesen.
(2) Seine Aufgaben sind im besonderen,
1.
die Gemeinden und Kreise auf dem Gebiet des Feuerwehrwesens zu unterstützen und zu beraten,
2.
eine Landesfeuerwehrschule zu unterhalten,
3.
den Gemeinden und Kreisen für den abwehrenden Brandschutz und die Technische Hilfe Zuwendungen zu gewähren und
4.
die Brandschutzforschung und -normung zu unterstützen.

Abschnitt II Organisation der Feuerwehren

§ 5 Arten der Feuerwehren

(1) Feuerwehren im Sinne dieses Gesetzes sind die öffentlichen Feuerwehren (Berufsfeuerwehren, freiwillige Feuerwehren, Pflichtfeuerwehren) und die Werkfeuerwehren.
(2) Die öffentlichen Feuerwehren sind gemeindliche Einrichtungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit.
(3) Berufsfeuerwehren, freiwillige Feuerwehren und Pflichtfeuerwehren können nebeneinander aufgestellt werden.

§ 6 Aufgaben der Feuerwehren

(1) Bei Bränden, Not- und Unglücksfällen haben die Feuerwehren in Wahrnehmung der Aufgaben der Gefahrenabwehr nach § 162 Abs. 3 Landesverwaltungsgesetz in ihrem Einsatzgebiet die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um gegenwärtige Gefahren für Leben, Gesundheit und Vermögen abzuwehren (abwehrender Brandschutz, Technische Hilfe). Daneben wirken die Feuerwehren im Katastrophenschutz mit.
(2) Die Feuerwehren haben bei der Brandschutzerziehung und Brandschutzaufklärung mitzuwirken.
(3) Zur Übernahme der Aufgaben nach Absatz 1 bedarf die Feuerwehr der Anerkennung durch die Aufsichtsbehörde. Die Anerkennung setzt eine ausreichende personelle und sächliche Leistungsfähigkeit der Feuerwehr sowie die persönliche und fachliche Eignung der Wehrführung voraus. Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn eine dieser Voraussetzungen nicht mehr vorliegt.
(4) Außerhalb des Anwendungsbereichs des Brandschutzgesetzes können durch Entscheidung der Gemeindevertretung zusätzliche freiwillige Aufgaben auf die Feuerwehren übertragen werden.

§ 7 Berufsfeuerwehr

(1) Städte mit mehr als 80000 Einwohnerinnen und Einwohnern müssen, andere Städte können eine Berufsfeuerwehr aufstellen. Abweichungen von der Pflicht zur Aufstellung der Berufsfeuerwehr bedürfen der Zustimmung des für Inneres zuständigen Ministeriums.
(2) Der Berufsfeuerwehr können der Rettungsdienst und die Verwaltungsaufgaben im Katastrophenschutz übertragen werden. Die Angehörigen der Berufsfeuerwehr dürfen, soweit sie Einsatzdienst leisten, andere Einrichtungen ihres Trägers weder leiten noch darin beschäftigt werden.
(3) Die Leitung der Berufsfeuerwehr ist für die öffentlichen Feuerwehren im Stadtgebiet verantwortlich. Sie berät die Stadt in allen Fragen des Feuerwehrwesens und, soweit übertragen, des Rettungsdienstes und des Katastrophenschutzes.

§ 8 Freiwillige Feuerwehr

(1) Freiwillige Feuerwehren sind Gemeindefeuerwehren und Ortsfeuerwehren.
(2) In Gemeindeteilen können Ortsfeuerwehren aufgestellt werden. Sie bilden zusammen die Gemeindefeuerwehr, in kreisfreien Städten den Stadtfeuerwehrverband.
(3) Freiwillige Feuerwehren in der Trägerschaft eines Amtes sind Ortsfeuerwehren, die zusammen eine Gemeindefeuerwehr bilden.
(4) Die freiwillige Feuerwehr gibt sich eine Satzung, in der sie die Rechte und Pflichten ihrer Mitglieder sowie die Ahndung von Pflichtverstößen durch Ordnungsmaßnahmen regelt. Dem „Löschzug-Gefahrgut“ kann dieses Recht vom Träger zuerkannt werden.

§ 8a Aufstellung und Auflösung der Feuerwehr

(1) Berufsfeuerwehren, freiwillige Feuerwehren und Pflichtfeuerwehren können durch Beschluss des Trägers aufgestellt und aufgelöst werden. Der Beschluss ist der Aufsichtsbehörde innerhalb von drei Tagen zu melden.
(2) Die Auflösung einer freiwilligen Feuerwehr kann ferner durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen. Der Beschluss bedarf der Zweidrittelmehrheit und ist der Gemeinde bekannt zu geben. Er wird jedoch erst wirksam, wenn nach Ablauf von mindestens einem Monat die Mitgliederversammlung die Auflösungsentscheidung durch erneuten Beschluss nach Satz 1 bestätigt hat. Der erneute Auflösungsbeschluss ist innerhalb von drei Tagen der Gemeinde und der Aufsichtsbehörde zu melden. Die Auflösung wird sechs Monate nach der letzten Beschlussfassung wirksam.

§ 8b Gliederung der freiwilligen Feuerwehr

(1) Die Freiwillige Feuerwehr gliedert sich in Abteilungen. Jede Freiwillige Feuerwehr muss eine Einsatzabteilung haben. Diese besteht aus den freiwilligen aktiven Mitgliedern.
(2) Nach vorheriger Entscheidung durch die Gemeindevertretung können innerhalb der Freiwilligen Feuerwehr zusätzlich eine Wachabteilung mit hauptamtlichen Kräften, eine Reserveabteilung, eine Pflichtfeuerwehrabteilung, eine Ehrenabteilung, eine Jugend- und eine Kinderabteilung sowie eine Verwaltungsabteilung gebildet werden. Neben diesen Abteilungen ist die Bildung eines Musikzuges nach den Vorgaben der Satzung möglich.

§ 9 Mitglieder der freiwilligen Feuerwehr

(1) Die Mitglieder der freiwilligen Feuerwehr sind mit Ausnahme der Mitglieder der hauptamtlichen Wachabteilung ehrenamtlich tätig. Die Mitglieder der hauptamtlichen Wachabteilung müssen eine der Berufsfeuerwehr entsprechende Qualifikation aufweisen.
(2) Der Eintritt in die Einsatzabteilung ist mit Vollendung des 16. Lebensjahres möglich. Soweit nach Vollendung des 16. Lebensjahres ein Eintritt in die Einsatzabteilung erfolgt, beginnt die Verpflichtung zur Teilnahme am Ausbildungsdienst ab diesem Zeitpunkt. Für die Teilnahme am Einsatzdienst ist die Vollendung des 18. Lebensjahres erforderlich. Die aktiven Mitglieder sind verpflichtet, am Einsatz- und Ausbildungsdienst teilzunehmen, soweit sie nicht nach Absatz 3 oder Absatz 4 ganz oder teilweise befreit sind. Die Verpflichtung zur Teilnahme am Einsatzdienst beginnt mit Vollendung des 18. Lebensjahres.
(3) Angehörige der Einsatzabteilung, die die Eignung für den aktiven Feuerwehrdienst teilweise oder ganz verloren haben, sind im entsprechenden Umfang vom Feuerwehrdienst zu entbinden und können, soweit vorhanden, in die Reserve-, Verwaltungs- oder Ehrenabteilung übernommen werden. Die Entscheidung obliegt dem Wehrvorstand.
(4) Nach Vollendung des 50. Lebensjahres ist ein Übertritt als aktives Mitglied in eine vorhandene Reserveabteilung zulässig.
(5) Die Mitglieder haben über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt auch für die Zeit nach Beendigung ihrer Tätigkeit. Auskünfte an die Presse erteilt die Wehrführung, die Einsatzleitung oder eine von der Wehrführung oder Einsatzleitung beauftragte Person.
(6) Pflichtverstöße der aktiven Mitglieder, der Mitglieder der Ehrenabteilung und der Mitglieder der Verwaltungsabteilung können nach den Bestimmungen der Satzung durch Ordnungsmaßnahmen geahndet werden. Zulässig sind
1.
Verweis durch Beschluss des Wehrvorstandes oder
2.
befristete Entbindung von bis zu drei Monaten durch Beschluss des Wehrvorstandes oder
3.
Ausschluss durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
Die in Satz 2 aufgeführten Maßnahmen sind nicht in Kombination, sondern nur einzeln zulässig. Für die Dauer eines Ausschlussverfahrens nach Satz 2 Nummer 3 kann das Mitglied durch Beschluss des Wehrvorstandes oder der Mitgliederversammlung aus zwingenden Gründen von der Teilnahme am Einsatz- und Ausbildungsdienst ausgeschlossen werden, insbesondere wenn die Teilnahme den Dienstbetrieb oder die Ermittlungen wesentlich beeinträchtigen würde. Gegen eine Ordnungsmaßnahme ist die Erhebung des Widerspruchs zulässig.
(7) Die Mitglieder der Verwaltungsabteilung unterstützen die Wehrführung bei ihren administrativen Aufgaben. Sie müssen nicht feuerwehrdiensttauglich sein. Der Eintritt in die Verwaltungsabteilung ist mit Vollendung des 16. Lebensjahres möglich. Der Dienst in der Verwaltungsabteilung endet auf Antrag des Mitglieds durch Übertritt in die Ehrenabteilung frühestens mit Vollendung des 60. Lebensjahres.
(8) Der Eintritt in die Jugendabteilung ist mit Vollendung des 10. Lebensjahres, in die Kinderabteilung mit Vollendung des 6. Lebensjahres möglich.
(9) Das Jugendarbeitsschutzgesetz vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2970), sowie das Mutterschutzgesetz vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228), zuletzt geändert durch Artikel 57 Absatz 8 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652), gelten entsprechend.

§ 9a Aufnahme in die freiwillige Feuerwehr

(1) In den aktiven Dienst kann eintreten, wer seinen Wohnsitz in der Gemeinde hat oder regelmäßig für den Einsatzdienst zur Verfügung steht. Die Bewerberin oder der Bewerber muss körperlich und geistig für den Feuerwehrdienst tauglich sein. Die Tauglichkeit ist im Zweifel durch ärztliches Attest einer Ärztin oder eines Arztes, die oder der mit den Aufgaben der Feuerwehr vertraut ist, festzustellen.
(2) Aufnahmeanträge sind schriftlich oder mündlich an die die zuständige Wehrführung zu richten. Bewerberinnen oder Bewerber unter 18 Jahren haben eine schriftliche Einwilligungserklärung der gesetzlichen Vertreter beizufügen.
(3) Der Wehrvorstand entscheidet über die vorläufige Aufnahme als aktives Mitglied in ein einjähriges Probedienstverhältnis als Anwärterin oder Anwärter. Während der Probezeit hat die Anwärterin oder der Anwärter alle Rechte und Pflichten eines aktiven Mitgliedes mit Ausnahme des passiven Wahlrechts zum Wehrvorstand. Nach Ablauf der Probedienstzeit beschließt die Mitgliederversammlung über die endgültige Aufnahme. Sollten während des Probejahres Tatsachen bekannt werden, die eine vorläufige Aufnahme ausgeschlossen hätten, kann der Wehrvorstand den sofortigen Ausschluss beschließen.
(4) Bewerberinnen und Bewerber, die bereits mehr als ein Jahr einer Jugendabteilung oder einer anderen Feuerwehr aktiv angehört haben, können ohne Probezeit durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgenommen werden.
(5) Die Bewerberinnen und Bewerber haben vor der vorläufigen Aufnahme zu erklären, dass sie die mit der Mitgliedschaft verbundenen Aufgaben und Verpflichtungen freiwillig übernehmen und gewillt sind, alle Aufgaben nach besten Kräften zu erfüllen.
(6) Ein aktives Mitglied einer anderen Freiwilligen Feuerwehr kann als Einsatzkraft zur Verstärkung der Einsatzabteilung aufgenommen werden, soweit es zu bestimmten Tageszeiten für den Einsatzdienst zur Verfügung steht und die Wehrführung dieser Feuerwehr ihr Einvernehmen erteilt. Es wird damit nicht Mitglied der Feuerwehr nach § 2 Absatz 1, hat aber die sich im Rahmen des Einsatzdienstes ergebenden Pflichten nach den Regelungen der Satzungen zu erfüllen.

§ 9b Beendigung der Mitgliedschaft in der freiwilligen Feuerwehr

(1) Der Austritt kann mit sofortiger Wirkung schriftlich oder mündlich durch ein Mitglied gegenüber der zuständigen Wehrführung erklärt werden. Bei Jugendlichen unter 18 Jahren ist eine Erklärung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
(2) Der aktive Dienst endet auf Antrag des Mitgliedes durch Übertritt in eine vorhandene Verwaltungsabteilung oder in eine vorhandene Ehrenabteilung frühestens mit Vollendung des 60. Lebensjahres. Ohne Antragstellung endet der aktive Dienst mit dem Ende des Jahres, in dem das 67. Lebensjahr vollendet wird.
(3) Wer die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in der freiwilligen Feuerwehr aufgrund mangelnder Ausbildungszeiten gemäß Feuerwehrdienstvorschrift 2 oder gemäß § 9a Absatz 1 für die aktive Mitgliedschaft nicht mehr erfüllt, dem kann nach Entscheidung der Mitgliederversammlung die Mitgliedschaft entzogen werden.
(4) Die Mitgliedschaft endet
1.
mit Erreichen der Altersgrenze in der jeweiligen Abteilung, sofern nicht der Übertritt in eine andere vorhandene Abteilung erfolgt,
2.
durch die abgelehnte Aufnahme einer Anwärterin oder eines Anwärters nach Beendigung des Probejahres nach § 9a Absatz 3 Satz 3 oder den sofortigen Ausschluss während des Probejahres nach § 9a Absatz 3 Satz 4,
3.
durch Entzug der Mitgliedschaft nach Absatz 3,
4.
durch Ausschluss nach § 9 Absatz 6 Satz 2 Nummer 3,
5.
durch Auflösung der Feuerwehr nach § 8a.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für die Wehrführung und die Stellvertretung während der Zeit ihrer Berufung in das Beamtenverhältnis als Ehrenbeamtin oder Ehrenbeamter.

§ 10 Organe der freiwilligen Feuerwehr

(1) Organe der freiwilligen Feuerwehr sind
1.
die Mitgliederversammlung,
2.
der Wehrvorstand.
(2) Die aktiven Mitglieder bilden die Mitgliederversammlung. Sie wählt den Wehrvorstand und beschließt über alle Angelegenheiten, für die nicht der Wehrvorstand zuständig ist.
(3) Die Mitgliederversammlung einer nach § 8 Abs. 2 oder 3 gebildeten Gemeindefeuerwehr kann in ihrer Satzung beschließen, dass ihr nur Delegierte der Ortsfeuerwehren sowie die Gemeindewehrführung und ihre Stellvertretung angehören. Die Delegiertenversammlung besteht aus den Delegierten der freiwilligen Feuerwehren. Diese entsenden jeweils für zehn aktive oder verpflichtete Mitglieder und Mitglieder der Jugendabteilung ein aktives Mitglied sowie die Ortswehrführung in die Delegiertenversammlung. Die Mitgliederversammlung kann einen abweichenden Delegiertenschlüssel bestimmen.
(4) Dem Wehrvorstand einer freiwilligen Feuerwehr gehören mindestens die Gemeindewehrführung (Gemeindewehrführerin oder Gemeindewehrführer) oder die Ortswehrführung (Ortswehrführerin oder Ortswehrführer), die Stellvertretung (eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter), die Schriftführung (Schriftführerin oder Schriftführer) und die Gruppenführungen (Gruppenführerin oder Gruppenführer) und, soweit vorhanden, auch die Zugführungen (Zugführerin oder Zugführer) an. Besteht in der Gemeinde ein Sondervermögen nach § 2a, gehört auch die Kassenverwaltung (Kassenwartin oder Kassenwart oder im Fall der Verhinderung die Stellvertretung) zum Wehrvorstand. Für die Wahrnehmung der Kassenverwaltung und der Schriftführung ist die aktive Mitgliedschaft nicht zwingend erforderlich, sie kann auch durch ein Mitglied der Verwaltungsabteilung erfolgen. Die Gemeindewehrführung ist Mitglied in den Wehrvorständen der Ortsfeuerwehren. Die freiwillige Feuerwehr kann in ihrer Satzung weitere Mitglieder des Wehrvorstandes aus der Einsatz- oder Verwaltungsabteilung bestimmen.
(5) Dem Wehrvorstand einer nach § 8 Abs. 2 oder 3 gebildeten Gemeindefeuerwehr gehören mindestens die Gemeindewehrführung, die Ortswehrführungen und die Schriftführung an. Die freiwillige Feuerwehr kann in ihrer Satzung weitere Mitglieder des Wehrvorstandes aus der Einsatz- oder Verwaltungsabteilung bestimmen.
(6) Der Wehrvorstand hat insbesondere die Beschlüsse der Mitgliederversammlung vorzubereiten und auszuführen und Personalentscheidungen zu treffen. Das Nähere bestimmt die Satzung.
(7) Wer durch Wahl in den Wehrvorstand berufen wird, kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung abberufen werden. Ein Antrag auf Abberufung kann nur behandelt werden, wenn er auf der Tagesordnung gestanden hat. Der Beschluss bedarf der Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung. Satz 1 gilt nicht für die Wehrführung oder ihre Stellvertretung.

§ 11 Gemeinde- und Ortswehrführung

(1) Die Mitgliederversammlung wählt in geheimer Wahl für sechs Jahre unter der Leitung der amtierenden Gemeinde- oder Ortswehrführung, sofern sie selbst zur Wahl ansteht, unter Leitung der Stellvertretung, die Gemeinde- oder Ortswehrführung. Die stellvertretende Wehrführung wird unter der Leitung der Gemeinde- oder Ortswehrführung gewählt. Mit vorheriger Zustimmung der Gemeindevertretung können weitere Stellvertretungen gewählt werden. Stehen weder Wehrführung noch Stellvertretung der Gemeinde- oder Ortswehrführung zur Verfügung, wird die Wahl vom dienstältesten Vorstandsmitglied geleitet. Die Beschlußfähigkeit der Mitgliederversammlung ist gegeben, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Wahl der Wehrführung und der Stellvertretung bedarf der Mehrheit von mehr als der Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Werden mehrere Personen vorgeschlagen und erhält keine davon die erforderliche Mehrheit, so findet eine Stichwahl zwischen zweien statt, bei der die Person gewählt ist, die die meisten Stimmen erhält. Die vorgeschlagenen Personen nehmen an der Stichwahl in der Reihenfolge der auf sie entfallenden Stimmenzahlen teil. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von der die Wahl leitenden Person zu ziehende Los über die Teilnahme an der Stichwahl. Führt auch die Stichwahl zu keinem Ergebnis, so entscheidet das Los. Sofern nur eine Person zur Wahl ansteht und nicht mit einer Mehrheit von mehr als der Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gewählt worden ist, ist der Wahlgang zu wiederholen. Für die Wahl genügt dann die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Gemeinde- oder Ortswehrführung sowie ihre Stellvertretung werden in das Ehrenbeamtenverhältnis berufen.
(2) Wählbar ist, wer am Wahltage
1.
die Truppführerausbildung erfolgreich abgeschlossen hat,
2.
die persönliche und fachliche Eignung für das Amt besitzt,
3.
die für das Amt erforderlichen Führungslehrgänge an der Landesfeuerwehrschule des Landes Schleswig-Holstein erfolgreich besucht hat oder sich bei der Wahl zum Besuch dieser Führungslehrgänge innerhalb von zwei Jahren verpflichtet und
4.
das 61. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Eine Wiederwahl ist auch nach Vollendung des 61. Lebensjahres zulässig. Die Amtszeit endet in diesem Fall mit dem Übertritt in die Ehrenabteilung, spätestens jedoch mit Ablauf des Jahres, in dem das 67. Lebensjahr vollendet wird.
(3) Die Wahl der Gemeinde- und Ortswehrführung sowie der Stellvertretung bedarf der Zustimmung des Trägers der Feuerwehr. Die Aufsichtsbehörde ist über die Zustimmung zu informieren.
(4) Die Gemeindewehrführung ist für die Einsatzbereitschaft der freiwilligen Feuerwehren und die Ausbildung ihrer Mitglieder verantwortlich. Die Ortswehrführung ist der Gemeindewehrführung für die Einsatzbereitschaft der Ortsfeuerwehren und die Ausbildung ihrer Mitglieder verantwortlich. Die Stellvertretung der Gemeinde- oder Ortswehrführung vertritt diese in deren Verhinderungsfall, bei mehreren Stellvertretungen in der Reihenfolge des Dienstalters. Die Anordnungen der Wehrführung können nach den Bestimmungen der Satzung durch Ordnungsmaßnahmen nach § 9 Absatz 6 durchgesetzt werden.
(5) Die Gemeindewehrführung berät die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister in allen Fragen des Feuerwehrwesens.
(6) Ist die Wehrführung oder ihre Stellvertretung den persönlichen oder den fachlichen Anforderungen, die ihr Amt an sie stellt, nicht gewachsen, so kann sie auf Vorschlag des Trägers der Feuerwehr von der Aufsichtsbehörde vorzeitig abberufen werden.

§ 12 Amtswehrführung

(1) Die freiwilligen Feuerwehren und die Pflichtfeuerwehren der amtsangehörigen Gemeinden wählen durch die Delegiertenversammlung in geheimer Wahl für sechs Jahre die Amtswehrführung (Amtswehrführerin oder Amtswehrführer) sowie deren Stellvertretung. Mit vorheriger Zustimmung des Amtsausschusses können weitere Stellvertretungen gewählt werden. Für das Wahlverfahren gilt § 11 Abs. 1 entsprechend. An die Stelle der Stellvertretung oder des dienstältesten Vorstandsmitgliedes tritt die dienstälteste Stellvertretung oder die dienstälteste Gemeindewehrführung. Die Amtswehrführung und ihre Stellvertretung oder ihre Stellvertretungen werden in das Ehrenbeamtenverhältnis berufen.
(2) Soweit die Delegiertenversammlung keinen anderen Delegiertenschlüssel beschließt, gilt § 10 Absatz 3 Satz 2 entsprechend. Die bisherige Amtswehrführung und ihre Stellvertretung oder ihre Stellvertretungen nehmen mit Stimmrecht an der Delegiertenversammlung teil.
(3) Wählbar ist, wer zur Ortswehrführung wählbar ist. Eine Wiederwahl ist auch nach Vollendung des 61. Lebensjahres zulässig. Die Amtszeit endet in diesem Fall mit Übertritt in die Ehrenabteilung, spätestens jedoch mit Ablauf des Jahres, in dem das 67. Lebensjahr vollendet wird.
(4) Die Wahl bedarf der Zustimmung des Amtsausschusses. Die Aufsichtsbehörde ist über die Zustimmung zu informieren.
(5) Der Amtsausschuß kann im Einvernehmen mit der Delegiertenversammlung und mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde auf eine Amtswehrführung verzichten.
(6) Die Amtswehrführung berät die Gemeinden bei ihren Aufgaben und wirkt auf eine ordnungsgemäße Ausbildung und Einsatzbereitschaft der öffentlichen Feuerwehren hin. Die Stellvertretung der Amtswehrführung vertritt diese in deren Verhinderungsfall, bei mehreren Stellvertretungen in der Reihenfolge des Dienstalters.
(7) Ist die Amtswehrführung oder ihre Stellvertretung den persönlichen oder den fachlichen Anforderungen, die ihr Amt an sie stellt, nicht gewachsen, so kann sie auf Vorschlag des Amtsausschusses von der Aufsichtsbehörde vorzeitig abberufen werden. Satz 1 gilt für weitere Stellvertretungen entsprechend.

§ 13 Feuerwehrverbände

(1) Die Gemeindefeuerwehren und die Pflichtfeuerwehren eines Kreises bilden den Kreisfeuerwehrverband, die freiwilligen Feuerwehren und die Pflichtfeuerwehren einer kreisfreien Stadt den Stadtfeuerwehrverband. Die Verbände sind Körperschaften des öffentlichen Rechts und geben sich eine Satzung.
(2) Werkfeuerwehren und Feuerwehren anderer Träger der öffentlichen Verwaltung können auf Antrag Mitglied werden.
(3) Die Feuerwehrverbände haben
1.
die Bereitschaft der Bevölkerung, freiwillig im Feuerwehrwesen mitzuwirken, zu fördern,
2.
auf die Bildung von Jugendabteilungen, Kinder- und Verwaltungsabteilungen in den Feuerwehren hinzuwirken,
3.
bei der Brandschutzerziehung und -aufklärung mitzuwirken,
4.
die Aus- und Fortbildung der Mitglieder der freiwilligen Feuerwehren und der Pflichtfeuerwehren zu unterstützen und zu fördern,
5.
die Mitglieder der freiwilligen Feuerwehren in ihren wirtschaftlichen und sozialen Angelegenheiten, insbesondere der Psychosozialen Notfallvorsorge (PSNV), soweit sie mit dem Feuerwehrdienst im Zusammenhang stehen, zu betreuen,
6.
die Kameradschaft und Tradition der freiwilligen Feuerwehren zu pflegen und
7.
über Widersprüche von Mitgliedern der freiwilligen Feuerwehren gegen Ordnungsmaßnahmen zu entscheiden.
(4) Die Kreisfeuerwehrverbände wirken an den Aufgaben nach § 3 Abs. 1 und 2 mit. Ihnen kann die Durchführung dieser Aufgaben durch öffentlich-rechtlichen Vertrag ganz oder teilweise übertragen werden.
(5) Die Gemeinden, Kreise und kreisfreien Städte tragen die Kosten der Feuerwehrverbände. Sofern über die Aufteilung der Kosten zwischen den Gemeinden und dem Kreis keine einvernehmliche Regelung getroffen wird, regelt das für Inneres zuständige Ministerium die Kostenaufteilung.
(6) Die Feuerwehrverbände können sich zu einem Landesfeuerwehrverband zusammenschließen.

§ 14 Organe des Kreis- und Stadtfeuerwehrverbandes

(1) Organe des Kreis- und Stadtfeuerwehrverbandes sind
1.
die Mitgliederversammlung und
2.
der Vorstand.
(2) Die Mitgliederversammlung des Kreisfeuerwehrverbandes besteht aus den Delegierten der Gemeindefeuerwehren und der nach § 13 Abs. 2 aufgenommenen Feuerwehren, den Gemeindewehrführungen der amtsfreien Gemeinden, den Amtswehrführungen sowie dem Vorstand des Kreisfeuerwehrverbandes. Die Gemeindefeuerwehren entsenden jeweils für dreißig aktive oder verpflichtete Mitglieder und Mitglieder der Jugendabteilung ein aktives Mitglied. Die Mitgliederversammlung des Stadtfeuerwehrverbandes besteht aus den Delegierten der Ortsfeuerwehren und der nach § 13 Abs. 2 aufgenommenen Feuerwehren sowie dem Vorstand des Stadtfeuerwehrverbandes. Die Ortsfeuerwehren entsenden jeweils für zehn aktive Mitglieder und Mitglieder der Jugendabteilung ein aktives Mitglied. Die Sätze 2 und 4 gelten entsprechend für die nach § 13 Abs. 2 aufgenommenen Feuerwehren.
(3) Die Kreis- und Stadtfeuerwehrverbände können in ihrer Satzung hinsichtlich der Zahl der Delegierten eine von Absatz 2 abweichende Regelung treffen.
(4) Die Mitgliederversammlung entscheidet über alle Angelegenheiten, für die nicht nach der Satzung der Vorstand zuständig ist.
(5) Dem Vorstand eines Kreis- oder Stadtfeuerwehrverbandes gehören die Kreiswehrführung, in kreisfreien Städten die Stadtwehrführung, deren Stellvertretung oder ihre Stellvertretungen sowie zwei Beisitzerinnen oder Beisitzer an. Die Satzung des Kreis- oder Stadtfeuerwehrverbandes kann eine größere Anzahl von Beisitzerinnen und Beisitzern bestimmen. Die Beisitzerinnen und Beisitzer werden durch die Mitgliederversammlung für sechs Jahre in geheimer Wahl gewählt.
(6) Der Vorstand hat insbesondere die Beschlüsse der Mitgliederversammlung vorzubereiten und auszuführen und Personalentscheidungen zu treffen. Das Nähere bestimmt die Satzung.
(7) Wer durch Wahl als Beisitzerin oder Beisitzer in den Vorstand berufen wird, kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung abberufen werden. Ein Antrag auf Abberufung kann nur behandelt werden, wenn er auf der Tagesordnung gestanden hat. Der Beschluss bedarf der Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung.

§ 15 Kreis- und Stadtwehrführung

(1) Die Mitgliederversammlung wählt in geheimer Wahl für sechs Jahre die Kreiswehrführung, in kreisfreien Städten die Stadtwehrführung sowie deren Stellvertretung. Mit vorheriger Zustimmung des Kreistages oder der Stadtvertretung einer kreisfreien Stadt können weitere Stellvertretungen gewählt werden. Für das Wahlverfahren gilt § 11 Abs. 1 entsprechend. Die Kreis- und Stadtwehrführung sowie ihre Stellvertretung oder ihre Stellvertretungen werden in das Ehrenbeamtenverhältnis berufen.
(2) Wählbar ist, wer am Wahltage
1.
als Kreis-, Stadt-, Amts-, Gemeinde-, oder Ortswehrführung oder Stellvertretung tätig ist oder war oder als Zugführung oder Stellvertretung einer freiwilligen Feuerwehr angehört,
2.
an Lehrgängen zum Führen von Verbänden und Leiten einer Feuerwehr erfolgreich teilgenommen hat und
3.
zur Ortswehrführung wählbar ist.
Eine Wiederwahl ist auch nach Vollendung des 61. Lebensjahres zulässig. Die Amtszeit endet in diesem Falle mit Übertritt in die Ehrenabteilung, spätestens jedoch mit Ablauf des Jahres, in dem das 67. Lebensjahr vollendet wird.
(3) Die Wahl bedarf der Zustimmung des Kreistages, in kreisfreien Städten der Stadtvertretung.
(4) Die Kreiswehrführung hat im Ehrenbeamtenverhältnis zum Kreis die Aufgaben
1.
den Kreis in allen Angelegenheiten des Feuerwehrwesens zu beraten und zu unterstützen,
2.
die Gemeinden bei ihren Aufgaben zu beraten und auf eine ordnungsgemäße Ausbildung und Einsatzbereitschaft der Feuerwehren hinzuwirken,
3.
die Aufsichtsbehörde bei ihren Aufgaben zu unterstützen.
Die Kreiswehrführung vertritt den Kreisfeuerwehrverband und hat den Vorsitz des Vorstandes und der Mitgliederversammlung. Die Stellvertretung der Kreiswehrführung vertritt diese in deren Verhinderungsfall, bei mehreren Stellvertretungen in der Reihenfolge des Dienstalters.
(5) Der Kreis kann eine Beamtin oder einen Beamten des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes im Einvernehmen mit dem Kreisfeuerwehrverband mit der Sachbearbeitung der Aufgaben nach Absatz 4 Nummer 1 bis 3 unter der verantwortlichen Leitung der Kreiswehrführung betrauen.
(6) Die Stadtwehrführung
1.
vertritt den Stadtfeuerwehrverband,
2.
hat den Vorsitz des Vorstandes und der Mitgliederversammlung und
3.
wirkt auf eine ordnungsgemäße Ausbildung und Einsatzbereitschaft der im Stadtfeuerwehrverband zusammengeschlossenen Feuerwehren hin.
Die Stellvertretung der Stadtwehrführung vertritt diese in deren Verhinderungsfall, bei mehreren Stellvertretungen in der Reihenfolge des Dienstalters.
(7) Ist die Kreis- oder Stadtwehrführung oder ihre Stellvertretung den persönlichen oder den fachlichen Anforderungen, die ihr Amt an sie stellt, nicht gewachsen, so kann sie auf Vorschlag des Kreistages, in kreisfreien Städten der Stadtvertretung, vom für Inneres zuständigen Ministerium vorzeitig abberufen werden. Satz 1 gilt für weitere Stellvertretungen entsprechend.

§ 16 Pflichtfeuerwehr

(1) Die Gemeinde hat eine Pflichtfeuerwehr aufzustellen, wenn der abwehrende Brandschutz und die Technische Hilfe aufgrund fehlender freiwillig dienstleistender Personen nicht ausreichend erfüllt werden können.
(2) Ist eine freiwillige Feuerwehr vorhanden, deren personelle Leistungsfähigkeit nicht ausreichend ist, kann diese durch eine Pflichtfeuerwehr als besondere Abteilung oder durch einzelne verpflichtete Mitglieder, die mit Ausnahme des passiven Wahlrechts den aktiven Mitgliedern der freiwilligen Feuerwehr gleichgestellt sind, verstärkt werden.
(3) Die Gemeindevertretung entscheidet, welche der in Absatz 1 genannten Organisationsformen gewählt wird. Sie beschließt die Satzung der Pflichtfeuerwehr oder bei einer Pflichtfeuerwehr als besondere Abteilung oder einzelnen verpflichteten Mitgliedern den Teil der Satzung, der für die verpflichteten Mitglieder gilt.
(4) Alle Bürgerinnen und Bürger vom vollendeten 18. bis vollendeten 50. Lebensjahr sind verpflichtet, Dienst in der Pflichtfeuerwehr als ehrenamtliche Tätigkeit für die Gemeinde zu übernehmen und auszuüben, sofern sie nicht nachweisen, daß sie den gesundheitlichen Anforderungen des Feuerwehrdienstes nicht gewachsen sind. § 20 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein gilt entsprechend. Alle Bürgerinnen und Bürger können vom vollendeten 18. Lebensjahr bis zum vollendeten 60. Lebensjahr bei der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister einen Antrag auf Verpflichtung zum Dienst in der Pflichtfeuerwehr stellen. Ein Anspruch auf Verpflichtung besteht nicht. Eine Verpflichtung ist längstens bis zum Ende des Jahres, in dem das 67. Lebensjahr vollendet wird, möglich.
(5) Ein aktives Mitglied einer anderen freiwilligen Feuerwehr kann als Einsatzkraft zur Verstärkung der Pflichtfeuerwehr aufgenommen werden, soweit es zu bestimmten Tageszeiten für den Einsatzdienst zur Verfügung steht und die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister sein Einvernehmen erteilt. Es wird damit nicht Mitglied der Pflichtfeuerwehr, hat aber die sich im Rahmen des Einsatzdienstes ergebenden Pflichten zu erfüllen.
(6) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister bestellt die erforderliche Anzahl von Bürgerinnen und Bürgern für höchstens zwölf Jahre durch schriftlichen Verpflichtungsbescheid. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Die Wehrführung und ihre Stellvertretung sind von der Gemeindevertretung zu berufen, soweit keine freiwillige Feuerwehr vorhanden ist.
(7) Die Ausbildung der verpflichteten Mitglieder richtet sich nach den Bestimmungen für die freiwilligen Feuerwehren. § 9 Absatz 2 und Absatz 5 gilt entsprechend.

§ 17 Werkfeuerwehr

(1) Betriebe und sonstige Einrichtungen können eigene Feuerwehren aufstellen. Das für Inneres zuständige Ministerium kann auf Antrag der Bürgermeisterinnen oder Bürgermeister in den kreisfreien Städten und der Landrätinnen oder Landräte Betriebe und sonstige Einrichtungen verpflichten, eine Feuerwehr aufzustellen und zu unterhalten. Über die Anerkennung als Werkfeuerwehr entscheidet die Aufsichtsbehörde. Für die Anerkennung und ihren Widerruf gilt § 6 Abs. 3 entsprechend.
(2) Voraussetzung für eine Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 2 ist, dass die Betriebsrisiken durch die öffentlichen Feuerwehren nicht oder nicht mehr abgedeckt werden können, insbesondere wegen erhöhter Brand- oder Explosionsgefahren oder anderer gleichwertiger besonderer Gefahren. Benachbarte Betriebe in Industriegebieten können gemeinsam verpflichtet werden, wenn von ihnen als Gesamtheit Gefahren nach Satz 1 ausgehen. Ein Antrag nach Absatz 1 Satz 2 soll erst gestellt werden, wenn kein Einvernehmen mit den Betrieben und sonstigen Einrichtungen erreicht werden konnte.
(3) Eine Werkfeuerwehr kann von mehreren Betrieben und sonstigen Einrichtungen gemeinsam aufgestellt und unterhalten werden. Die Aufgabe kann ebenso durch geeignete Dritte erfüllt werden.
(4) Die Aufsichtsbehörde ist befugt, die Leistungsfähigkeit der Werkfeuerwehr jederzeit zu überprüfen.
(5) Einer Werkfeuerwehr dürfen nur Personen im Alter vom vollendeten 18. Lebensjahr bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch angehören. Sie müssen neben der erforderlichen fachlichen Qualifikation insbesondere Kenntnisse über die Örtlichkeit, die Produktions- und Betriebsabläufe, die betrieblichen Gefahren und Schutzmaßnahmen und die besonderen Einsatzmittel besitzen.
(6) Der Träger der Werkfeuerwehr hat die Werkfeuerwehrführung und ihre Stellvertretung zu bestellen. Die Bestellung bedarf der Bestätigung der Aufsichtsbehörde.
(7) Die Werkfeuerwehr muß ständig einsatzbereit sein. Sie ist auf Anforderung der Gemeinde verpflichtet, auch außerhalb ihres Einsatzbereiches Hilfe zu leisten, soweit der eigene abwehrende Brandschutz und die eigene Technische Hilfe innerhalb ihres Einsatzbereiches gesichert sind.

§ 18 Landesfeuerwehrschule

Die Landesfeuerwehrschule ist eine nichtrechtsfähige Anstalt im Geschäftsbereich des für Inneres zuständigen Ministeriums. Sie hat die Aufgabe, den Mitgliedern der öffentlichen Feuerwehren, insbesondere dem Führungskräftenachwuchs, eine gründliche Fachausbildung durch Führungs- und Speziallehrgänge zu vermitteln sowie die Führungsausbildung im Katastrophenschutz durchzuführen. Das Land Schleswig-Holstein stellt sicher, dass die Ausbildung der Führungskräfte der öffentlichen Feuerwehren durch die Landesfeuerwehrschule unter Berücksichtigung der besonderen Belange der freiwilligen Feuerwehren stets in erforderlichem Maße erfolgt. Daneben kann der Landesfeuerwehrschule die Ausbildung für besondere Aufgaben übertragen werden.

Abschnitt III Einsatz der Feuerwehren

§ 19 Leitung auf der Einsatzstelle

(1) Im Einsatz hat die Einsatzleitung der Gemeindefeuerwehr oder der Pflichtfeuerwehr des Einsatzortes die Leitung bei den Lösch- und Rettungsarbeiten sowie bei der Durchführung der Technischen Hilfe, andere Maßnahmen sind mit der Polizei und mit der Leitung feuerwehrfremder Einsatzkräfte abzustimmen. Die Amts- oder Kreiswehrführung kann die Leitung übernehmen. Bei gemeinsamem Einsatz von Berufs-, freiwilligen Feuerwehren und Pflichtfeuerwehren im Einsatzgebiet der Berufsfeuerwehr hat die Einsatzleitung der Berufsfeuerwehr die Leitung, bei gemeindeübergreifender Hilfe kann der Führungsdienst der Berufsfeuerwehr die Einsatzleitung übernehmen.
(2) Bei Einsätzen in Betrieben und sonstigen Einrichtungen, die eine Werkfeuerwehr unterhalten, hat die Werkfeuerwehrführung die Leitung, soweit bei gemeinsamem Einsatz mit öffentlichen Feuerwehren die Gemeinde-, Amts- oder Kreiswehrführung die Leitung nicht übernimmt. In diesem Fall muß die die Leitung übernehmende Person mindestens die gleiche Qualifikation wie die Werkfeuerwehrführung besitzen.
(3) Die Aufsichtsbehörde oder die oberste Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall die Einsatzleitung bestimmen oder die organisatorische Gesamtleitung übernehmen.
(4) Bei Einsätzen der Feuerwehr zur Gefahrenabwehr auf den Seeschifffahrtsstraßen Elbe, Nord-Ostsee-Kanal und Trave, die zugleich komplexe Schadenslagen im Sinne der §§ 2 und 9 der Vereinbarung über die Errichtung des Havariekommandos zwischen dem Bund und den Küstenländern vom 12. Dezember 2002 (GVOBl. Schl.-H. S. 246) sind, hat abweichend von Absatz 1 die Einsatzleitung der vom Havariekommando eingesetzten öffentlichen Feuerwehr die Leitung.

§ 20 Rechte auf der Einsatzstelle

Die Feuerwehren sind berechtigt, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um auf der Einsatzstelle ungehindert tätig sein zu können, soweit die Ordnungsbehörde oder die Polizei entsprechende Maßnahmen nicht getroffen hat. Jede Person ist verpflichtet, diese Maßnahmen zu befolgen.

§ 21 Gemeindeübergreifende Hilfe

(1) Die öffentlichen Feuerwehren haben auf Anforderung der Einsatzleitung gemeindeübergreifende Hilfe zu leisten, soweit der abwehrende Brandschutz und die Technische Hilfe in ihrem Einsatzgebiet nicht gefährdet sind.
(2) Bei Großeinsätzen, die mit den Feuerwehren nach Absatz 1 nicht mehr allein bewältigt werden können, können die Gemeinden, die Ordnungsbehörden oder die Aufsichtsbehörden auch dann Feuerwehren anfordern, wenn der abwehrende Brandschutz und die Technische Hilfe in der entsendenden Gemeinde vorübergehend gefährdet sind.
(3) Bei Bränden haben die öffentlichen Feuerwehren den Feuerwehren desselben Amtsgebietes unentgeltlich gemeindeübergreifende Hilfe zu leisten. Bei nicht dem betroffenen Amt angehörenden Gemeinden ist die gemeindeübergreifende Hilfe bis zu einer Entfernung in der Luftlinie von 15 Kilometern von der Grenze des Einsatzgebietes der Hilfe leistenden Feuerwehr unentgeltlich zu leisten. In allen anderen Fällen sind der entsendenden Gemeinde die durch den Einsatz entstandenen Kosten durch die Gemeinde des Einsatzortes zu erstatten. Die Sätze 1 und 2 gelten bei kostenpflichtigen Einsätzen nach § 29 Absatz 2 entsprechend, soweit der entsendenden Gemeinde nicht die geltend gemachten Gebühren oder Entgelte erstattet werden.
(4) Die Aufsichtsbehörde kann nach Anhörung der Gemeinden den gemeindlichen Feuerwehren zusätzliche Einsatzbereiche zuweisen, wenn die Erfüllung der Aufgaben nach § 6 Abs. 1 dort durch die zuständigen Feuerwehren nicht hinreichend gewährleistet ist oder solche nicht vorhanden sind. In den zugewiesenen Einsatzbereichen haben die Feuerwehren die gleichen Aufgaben und Rechte wie im eigenen Gemeindegebiet. In diesen Fällen sollen die betroffenen Gemeinden über die Kosten Einvernehmen herstellen. Wird kein Einvernehmen erzielt, entscheidet die Aufsichtsbehörde.

§ 22 Brandsicherheitswache

(1) Ist für eine Veranstaltung eine Brandsicherheitswache erforderlich, ist diese von der zuständigen öffentlichen Feuerwehr zu stellen. Wer die Veranstaltung durchführen will, hat sich rechtzeitig mit der jeweiligen Gemeinde in Verbindung zu setzen. Sofern eine in Schleswig-Holstein anerkannte Werkfeuerwehr vorhanden ist, übernimmt diese in den Betrieben und sonstigen Einrichtungen die Brandsicherheitswache.
(2) Die Brandsicherheitswache kann Anordnungen treffen, die zur Verhütung und Bekämpfung von Brandgefahren und zur Sicherung der Rettungs- und Angriffswege erforderlich sind. § 20 gilt entsprechend.
(3) Abweichend von Absatz 1 kann die Betreiberin oder der Betreiber einer Versammlungsstätte bei Veranstaltungen die Aufgaben der Brandsicherheitswache mit eigenen Kräften wahrnehmen, wenn die Voraussetzungen nach § 41 Abs. 2 Satz 3 der Versammlungsstättenverordnung vom 11. September 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 245) erfüllt sind. Personen, die die Brandsicherheitswache wahrnehmen, müssen als Qualifikation mindestens eine den Dienstvorschriften der Feuerwehr entsprechende Ausbildung zur Truppführerin oder zum Truppführer gegenüber der Gemeinde nachweisen.

Abschnitt IV Vorbeugender Brandschutz

§ 23 Aufgaben

(1) Die Kreise und kreisfreien Städte sind verpflichtet, in regelmäßigen Zeitabständen eine Brandverhütungsschau durchzuführen, um Mängel festzustellen, die Brand- und Explosionsgefahren verursachen, die Rettung von Menschen gefährden sowie wirksame Löscharbeiten behindern können. Durch die Brandverhütungsschau sind bauliche Anlagen im Sinne der Landesbauordnung zu überprüfen, die in besonderem Maße brand- und explosionsgefährdet sind und bei denen bei Ausbruch eines Brandes eine größere Anzahl von Personen gefährdet werden kann. Das gleiche gilt für Gebäude, die nach Artikel 1 des Denkmalschutzgesetzes vom 12. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 83), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 4. April 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 143), in das Denkmalbuch eingetragen sind, wenn das Landesamt für Denkmalpflege eine Brandverhütungsschau als erforderlich bezeichnet hat. Dies gilt nicht für bauliche Anlagen, die der ständigen Aufsicht der Bergbehörde unterstehen. Die Aufsicht hinsichtlich betrieblicher Brandgefahren nach dem Arbeitsschutzgesetz vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836), die Feuerstättenschau nach § 15 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung vom 26. Januar 2010 (BGBl. I S. 38), zuletzt geändert durch , sowie regelmäßige Überprüfungen von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen, die nach der Landesbauordnung, der auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen sowie nach sonstigen Rechtsvorschriften vorgesehen sind, bleiben hiervon unberührt.
(2) An der Brandverhütungsschau sollen die Feuerwehren mitwirken. Ihnen ist die Teilnahme, insbesondere durch rechtzeitige Information, zu ermöglichen.
(3) In den Liegenschaften des Landes Schleswig-Holstein, in denen eine Baudienststelle des Landes nach § 77 Absatz 1 der Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO) vom 22. Januar 2009 bauordnungsrechtlich zuständig ist, ist diese auch für die Durchführung der Brandverhütungsschau zuständig.
(4) In baulichen Anlagen des Bundes kann die Brandverhütungsschau im Einvernehmen mit der Leitung der jeweils zuständigen Behörde durchgeführt werden.
(5) Die Feuerwehren sind über in ihrem Gemeindegebiet bei der Brandverhütungsschau festgestellte Mängel zu informieren.

Abschnitt V Pflichten

§ 24 Anzeige von Bränden und Unglücksfällen

Wer einen Brand, einen Unglücksfall oder ein anderes Ereignis, durch das Menschen oder erhebliche Sachwerte gefährdet sind, bemerkt, ist verpflichtet, unverzüglich die Feuerwehreinsatzleitstelle des Kreises oder der kreisfreien Stadt, die Polizei oder eine sonstige zuständige Stelle zu benachrichtigen, sofern die Gefahr nicht sofort beseitigt werden kann. Wer zur Übermittlung einer solchen Gefahrenmeldung aufgefordert wird, ist hierzu verpflichtet.

§ 25 Persönliche und sächliche Pflichten

(1) Die örtliche Ordnungsbehörde, die Polizei und die Einsatzleitung der Feuerwehr sowie die Aufsichtsbehörde sind berechtigt, bei Bränden, Not- und Unglücksfällen
1.
jede Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, zur persönlichen Hilfeleistung als ehrenamtliche Tätigkeit und
2.
die Verfügungsberechtigten von Fahrzeugen, Geräten, Wasservorräten und Materialien aller Art zu deren Bereitstellung
zu verpflichten.
(2) Diese Verpflichtung kann nur aus wichtigem persönlichen Grund abgelehnt werden, insbesondere bei
1.
körperlicher Behinderung,
2.
erheblicher persönlicher Gefahr oder
3.
Beeinträchtigung übergeordneter Pflichten.
(3) Fahrzeuge und Gegenstände, die den Einsatz der Feuerwehren bei der Gefahrenabwehr behindern, sind auf Weisung der Einsatzleitung unverzüglich durch die Verfügungsberechtigten zu entfernen oder können auf Weisung der Einsatzleitung entfernt werden.

§ 26 Informationspflichten

(1) Die Verfügungsberechtigten von baulichen Anlagen, insbesondere nach § 23 Abs. 1 Satz 2, haben den Feuerwehren auf Anforderung Feuerwehrpläne zur Verfügung zu stellen und diese laufend zu aktualisieren.
(2) Betriebe und sonstige Einrichtungen, die Gefahrstoffe verwenden oder bei denen Gefahrstoffe entstehen oder auftreten, haben das Verzeichnis nach § 6 Absatz 10 und die Informationen nach § 13 Absatz 5 der Gefahrstoffverordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2514), für die Feuerwehren jederzeit zugänglich zu führen.

§ 27 Bereitstellungspflichten

(1) Das für Inneres zuständige Ministerium kann auf Antrag der Bürgermeisterinnen oder Bürgermeister in den kreisfreien Städten und der Landrätinnen oder Landräte Verfügungsberechtigte von Betrieben und sonstigen Einrichtungen mit erhöhter Brand- oder Explosionsgefahr oder anderen besonderen Gefahren verpflichten, die für die Bekämpfung dieser Gefahren erforderlichen Geräte, Anlagen und Schutzausrüstungen auf eigene Kosten zu beschaffen und zu unterhalten sowie ausreichend Löschwasser, Sonderlöschmittel und sonstige Einsatzmittel auf eigene Kosten bereitzuhalten und sie der Feuerwehr für Ausbildungs- und Einsatzzwecke, die im Zusammenhang mit diesen Grundstücken und baulichen Anlagen stehen, zur Verfügung zu stellen, sowie Verfügungsberechtigte von abgelegenen baulichen Anlagen verpflichten, eine ausreichende Löschwasserversorgung auf eigene Kosten sicherzustellen sowie für eine dem Stand der Technik entsprechende Funkversorgung der Feuerwehr innerhalb von Gebäuden zu sorgen. Das für Inneres zuständige Ministerium hat die Verfügungsberechtigten vorher anzuhören.
(2) Der Antrag nach Absatz 1 soll erst gestellt werden, wenn mit den Verfügungsberechtigten kein Einvernehmen erreicht werden konnte.
(3) Absatz 1 gilt nicht für Flugplätze.

§ 28 Duldungspflichten

(1) Die Verfügungsberechtigten der von Schadensereignissen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 betroffenen Grundstücke, baulichen Anlagen und Wasserfahrzeuge sind verpflichtet, den Mitgliedern der Feuerwehren und sonstigen beim Einsatz dienstlich tätigen Personen den Zutritt hierzu und deren Nutzung zu gestatten, soweit dies zur Gefahrenabwehr notwendig ist. Insbesondere haben sie die Entnahme von Löschwasser zu dulden. Die Verfügungsberechtigten haben ferner die von der Einsatzleitung oder deren Beauftragten im Interesse eines wirkungsvollen Einsatzes und zur Verhütung einer weiteren Ausdehnung des Schadensfalles angeordneten Maßnahmen zu dulden.
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 trifft auch die Verfügungsberechtigten von umliegenden Grundstücken, baulichen Anlagen und Wasserfahrzeugen.
(3) Verfügungsberechtigte von Grundstücken und baulichen Anlagen sind verpflichtet, den Zutritt der Feuerwehren zur Überprüfung von Einsatzplänen und bei Übungen, soweit dies zur Erlangung der Objektkunde und des Übungszieles geboten ist, zu dulden.
(4) Die Verfügungsberechtigten von baulichen Anlagen im Sinne von § 23 Abs. 1 sind verpflichtet, die Brandverhütungsschau zu dulden und den mit der Durchführung beauftragten Personen den Zutritt zu allen Räumen und die Prüfung aller Einrichtungen und Anlagen zu gestatten.

Abschnitt VI Kosten, Entschädigung und Schadenersatz

§ 29 Kosten

(1) Der Einsatz der öffentlichen Feuerwehren ist unbeschadet des Absatzes 2 für die Geschädigten unentgeltlich bei
1.
Bränden und Rauchwarnmeldeeinsätzen,
2.
der Hilfeleistung bei öffentlichen Notständen, die durch Naturereignisse verursacht werden.
(2) Für andere Einsätze und Leistungen der öffentlichen Feuerwehren einschließlich der Brandsicherheitswache kann der Träger der Feuerwehr gebühren oder privatrechtliche Entgelte erheben. Dabei können Pauschalbeträge festgesetzt werden. Das Kommunalabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein gilt entsprechend. Das Gleiche gilt für Einsätze in den zusätzlichen Einsatzbereichen nach § 21 Absatz 4 oder zu Zwecken nach Absatz 1 im Falle
1.
vorsätzlicher Verursachung von Gefahr oder Schaden,
2.
vorsätzlicher grundloser Alarmierung der Feuerwehr,
3.
eines Fehlalarms einer Brandmeldeanlage,
4.
einer bestehenden Gefährdungshaftung,
5.
einer gegenwärtigen Gefahr, die durch den Betrieb eines Kraft-, Luft- Schienen- oder Wasserfahrzeuges entstanden ist und
6.
von Aufwendungen für Sonderlöschmittel bei Bränden in Gewerbe- und Industriebetrieben.
(3) Für Einsätze und Leistungen nach Absatz 2 können als Auslagen erhoben werden:
1.
Ausgaben für verbrauchbare Stoffe, die unmittelbar zur Gefahrenabwehr verwendet worden sind,
2.
Entschädigungen nach den §§ 33 und 34 sowie
3.
die Abgeltung eigener Aufwendungen in Höhe von 6 % des Betrages nach den Nummern 1 und 2, höchstens jedoch 100,00 Euro.
(4) Gebühren und Entgelte für Einsätze und Leistungen der öffentlichen Feuerwehren anderer Träger im Rahmen der gemeindeübergreifenden Hilfe nach § 21 Abs. 1 bis 3 und von auf deren Anforderung hin hilfeleistenden öffentlichen Stellen anderer Träger werden durch den Träger der öffentlichen Feuerwehren des Einsatzortes geltend gemacht. Vereinnahmte Beträge für diese Einsätze und Leistungen sind anteilig an die anderen Träger abzuführen. Gerichtliche und außergerichtliche Kosten sind anteilig zwischen allen Trägern aufzuteilen. § 21 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt.
(5) Die Kreise und kreisfreien Städte können von den Verfügungsberechtigten Kostenersatz für die Durchführung der Brandverhütungsschau verlangen.
(6) Von der Erhebung von Gebühren und Entgelten oder von Kostenersatz kann ganz oder teilweise abgesehen werden, soweit die Erhebung von Gebühren und Entgelten oder der Kostenersatz nach Lage des Einzelfalles eine unbillige Härte wäre oder der Verzicht aufgrund gemeindlichen Interesses gerechtfertigt ist.
(7) Für die Rettung von Menschen aus akuter Lebensgefahr dürfen weder Gebühren noch der Ersatz von Auslagen gefordert werden.

§ 30 Soziale Sicherung

(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern dürfen aus der Verpflichtung zum Dienst in öffentlichen Feuerwehren und aus diesem Dienst keine Nachteile im Arbeitsverhältnis und in der Sozial- und Arbeitslosenversicherung sowie in der betrieblichen Altersversorgung erwachsen. Versicherungsverhältnisse in der Sozial- und Arbeitslosenversicherung sowie in der betrieblichen Altersversorgung werden durch den Dienst in der Feuerwehr nicht berührt.
(2) Nehmen Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer während der Arbeitszeit an Einsätzen, Brandsicherheitswachen, Ausbildungsveranstaltungen oder auf Anforderung der Gemeinde an sonstigen Veranstaltungen teil, sind sie für die Dauer der Teilnahme und für einen angemessenen Zeitraum danach unter Weitergewährung des Arbeitsentgelts, das sie ohne die Teilnahme erhalten hätten, von der Arbeitsleistung freizustellen. Für Angehörige des öffentlichen Dienstes und der Werkfeuerwehren gilt dies jedoch nur, sofern nicht übergeordnete öffentliche Interessen einer Freistellung entgegenstehen. Ihre Abwesenheit haben sie, sofern möglich, der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber rechtzeitig mitzuteilen.
(3) Führt der Dienst in der Feuerwehr zu krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit, haben Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer gegen die Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber bis zur Dauer von sechs Wochen einen Anspruch auf Zahlung des vollen Arbeitsentgelts einschließlich aller Nebenleistungen und Zulagen, das ohne die Ausfallzeit üblicherweise erzielt worden wäre. Dies gilt auch, wenn die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber aufgrund Gesetz oder Tarifvertrag grundsätzlich nur zu einer geringeren Entgeltfortzahlung verpflichtet wäre.
(4) Gesundheitsschäden von Feuerwehrangehörigen, die im Rahmen des Feuerwehrdienstes entstanden sind oder sich verschlimmert haben und nicht den Kausalitätsanforderungen eines Arbeitsunfalls entsprechen, können ohne Anerkennung eines Rechtsanspruches aus einem gesonderten Fonds der Gemeinden entschädigt werden. Mit der Durchführung der Entschädigung kann der zuständige Träger der gesetzlichen Unfallversicherung durch den Träger der Feuerwehr beauftragt werden.
(5) Der zuständige Träger der gesetzlichen Unfallversicherung kann im Auftrag des Landes Leistungen aus Gründen der Billigkeit an Hinterbliebene von Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr leisten, die bei der Erfüllung der Aufgaben der Feuerwehren einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit erlitten haben und an den Folgen verstorben sind. Einzelheiten zur Leistungsgewährung und zur Kostenerstattung werden in einer Verwaltungsvereinbarung geregelt.
(6) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Mitglieder der Feuerwehren, für die das Landesbeamtengesetz oder das Landesrichtergesetz gilt, entsprechend.

§ 31 Erstattungsansprüche von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern

(1) Privaten Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern ist das weitergewährte Arbeitsentgelt einschließlich der darauf entfallenden von der Arbeitgeberin oder vom Arbeitgeber zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesagentur für Arbeit sowie zur betrieblichen Altersversorgung auf Antrag zu erstatten.
(2) Auf Antrag ist privaten Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern auch das Arbeitsentgelt zu erstatten, das sie Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern nach § 30 Abs. 3 während einer Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit weiterleisten. Mit der Erstattung der Entgeltfortzahlung kann der zuständige Träger der gesetzlichen Unfallversicherung durch den Träger der Feuerwehr beauftragt werden.
(3) Können Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer aufgrund gesetzlicher Vorschriften von Dritten Schadenersatz wegen des Verdienstausfalls beanspruchen, der ihnen durch die Arbeitsunfähigkeit entstanden ist, so besteht eine Erstattungspflicht nur, wenn die Arbeitgeberseite diesen Anspruch in demselben Umfang abtritt, in dem er kraft Gesetzes oder Vertrages auf sie übergegangen oder von den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern an sie abzutreten ist. Der Forderungsübergang kann nicht zum Nachteil der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer geltend gemacht werden.

§ 32 Entschädigungen, Ersatzansprüche, Zuwendungen

(1) Die Mitglieder der freiwilligen Feuerwehren und der Pflichtfeuerwehren haben bei Einsatz, Teilnahme an Lehrgängen und Wahrnehmung von Aufgaben in der Brandschutzerziehung und Brandschutzaufklärung gegen den Träger der Feuerwehr, bei Wahrnehmung überörtlicher Aufgaben gegen den Kreis, Anspruch auf
1.
Ersatz ihrer Auslagen, der für Tätigkeiten insbesondere bei Einsätzen, in der Brandsicherheitswache, bei der Gerätewartung und in der Ausbildung der Jugend- und der Kinderabteilung auch als angemessene Aufwandsentschädigung gewährt werden kann,
2.
Ersatz des Verdienstausfalls bei beruflich Selbständigen in den in § 30 Abs. 2 und 3 genannten Fällen oder wahlweise der Kosten für eine Vertretungskraft,
3.
Entschädigung für die durch das Ehrenamt oder die ehrenamtliche Tätigkeit bedingte Abwesenheit vom Haushalt, wenn die Anspruchstellerin oder der Anspruchsteller einen Haushalt mit mindestens zwei Personen führt und nicht oder weniger als 20 Stunden je Woche erwerbstätig ist,
4.
die nachgewiesenen Kosten einer entgeltlichen Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen,
5.
Reisekostenvergütung,
6.
unentgeltliche Dienstkleidung, die sich für Angehörige der Pflichtfeuerwehr auf Einsatzschutzkleidung beschränkt, und
7.
Ersatz von Kleidungsstücken oder sonstigen Gegenständen, die bei Ausübung des Dienstes beschädigt oder zerstört worden sind.
Die Entschädigungen und Ersatzansprüche können pauschaliert gewährt werden.
(2) Absatz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ersatzleistungen bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit bis zu sechs Monaten, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf den Dienst in der Feuerwehr zurückzuführen ist. Mit der Zahlung der Ersatzleistung kann der zuständige Träger der gesetzlichen Unfallversicherung durch den Träger der Feuerwehr beauftragt werden.
(3) Im Fall des Absatzes 1 Nr. 7 erstreckt sich die Ersatzpflicht auch auf sonstigen angeordneten Dienst. Die Ansprüche der oder des Entschädigungsberechtigten gegen Dritte, die auf den Ausgleich des erlittenen Vermögensnachteils oder der erbrachten Leistungen gerichtet sind, gehen in Höhe der Entschädigungsleistungen auf den Träger der Feuerwehr oder den Kreis über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil der oder des Entschädigungsberechtigten geltend gemacht werden.
(4) Orts-, Gemeinde-, Amts-, Kreis- und Stadtwehrführungen sowie deren Stellvertretungen erhalten für ihre Tätigkeit als Ehrenbeamte anstelle der Entschädigung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 eine angemessene Aufwandsentschädigung und ein Kleidergeld.
(5) Orts-, Gemeinde-, Amts-, Kreis- und Stadtwehrführungen sowie deren Stellvertretungen können bei Vollendung einer Jubiläumsdienstzeit von 25, 40 und 50 Jahren eine Dankurkunde und eine Jubiläumszuwendung in Höhe der für die Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten jeweils zu zahlenden Beträge erhalten. Die Vorschriften der Jubiläumsverordnung vom 29. März 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 434), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. März 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 53), gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass abweichend von § 2 Abs. 1 Satz 1 zur Jubiläumsdienstzeit nur Zeiten im jeweiligen Ehrenbeamtenverhältnis sowie Vordienstzeiten in anderen Ehrenbeamtenverhältnissen zählen.
(6) Die Entschädigungen sind in der Satzung nach § 24 Abs. 3 Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein zu regeln. Die Ansprüche auf Entschädigungen sind nicht übertragbar.

§ 33 Schadenersatz und Entschädigung für persönliche und sächliche Hilfeleistung

(1) Wer bei Bränden, Not- und Unglücksfällen zur persönlichen Hilfeleistung verpflichtet wird oder freiwillig Hilfe leistet oder wem das Eigentum oder ein anderes Recht entzogen oder nicht nur unwesentlich beeinträchtigt wird, kann von der Gemeinde, in deren Gebiet er hilft oder in der die Vermögensbeeinträchtigung erfolgt, eine Entschädigung verlangen. Für weitere Vermögensnachteile kann die oder der Berechtigte ebenfalls eine Entschädigung verlangen. Sie bemißt sich in beiden Fällen nach dem für vergleichbare Leistungen im Wirtschaftsverkehr üblichen Entgelt. Wenn es keine solche Vergleichsgrundlage gibt, ist die Entschädigung unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der oder des Berechtigten festzusetzen. Dies gilt nicht, soweit der Schaden durch Maßnahmen verursacht ist, die zum Schutz der oder des Berechtigten oder ihres oder seines Eigentums getroffen wurden.
(2) In Höhe der Entschädigungsleistungen gehen Ansprüche der oder des Entschädigungsberechtigten gegen Dritte, die auf den Ausgleich des erlittenen Vermögensnachteils oder der erbrachten Leistungen gerichtet sind, auf die Gemeinde über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil der oder des Entschädigungsberechtigten geltend gemacht werden.

§ 34 Entschädigung für Hilfeleistung der Werkfeuerwehr

Soweit die Werkfeuerwehr im Fall des § 17 Abs. 8 Hilfe geleistet hat, kann der Betrieb oder die sonstige Einrichtung von der anfordernden Gemeinde oder Aufsichtsbehörde Entschädigung für die Kosten der Hilfeleistung verlangen.

Abschnitt VII Aufsicht und Brandschutzbeirat

§ 35 Aufsicht

(1) Aufsichtsbehörde ist
1.
die Landrätin oder der Landrat als allgemeine untere Landesbehörde für die öffentlichen Feuerwehren, die Amtswehrführungen, den Kreisfeuerwehrverband und die Werkfeuerwehren,
2.
die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister der kreisfreien Städte für den Stadtfeuerwehrverband und die Werkfeuerwehren; die Aufsicht wird als Aufgabe zur Erfüllung nach Weisung wahrgenommen,
3.
das für Inneres zuständige Ministerium für die öffentlichen Feuerwehren der kreisfreien Städte und für die Durchführung der Aufgaben nach § 3 Abs. 1 bis 3.
(2) Oberste Aufsichtsbehörde ist das für Inneres zuständige Ministerium.
(3) Die Vorschriften der §§ 120, 122 bis 129 der Gemeindeordnung sowie die §§ 59, 61 bis 68 der Kreisordnung gelten entsprechend.
(4) Der Kreisfeuerwehrverband unterliegt der Prüfung durch das Gemeindeprüfungsamt.

§ 36 Brandschutzbeirat

(1) Zur Beratung des für Inneres zuständigen Ministeriums bei grundsätzlichen Fragen des Feuerwehrwesens wird ein Brandschutzbeirat gebildet, der aus 16 Mitgliedern besteht.
(2) Das für Inneres zuständige Ministerium bestellt die Mitglieder des Brandschutzbeirates und deren Stellvertretungen für die Dauer von sechs Jahren. Es beruft den Brandschutzbeirat ein.
(3) Der Brandschutzbeirat besteht aus
1.
zwei Mitgliedern der Berufsfeuerwehren,
2.
fünf Mitgliedern der freiwilligen Feuerwehren,
3.
einem Mitglied der Werkfeuerwehren,
4.
je einem Mitglied der kommunalen Landesverbände und
5.
einem Mitglied der Versicherungswirtschaft,
6.
einem Mitglied aus dem Bereich des vorbeugenden Brandschutzes der Kreise und Kreisfreien Städte,
7.
einem Mitglied der Hanseatischen Feuerwehr-Unfallkasse Nord,
8.
einem Mitglied der Stiftung Naturschutz Schleswig-Holstein soweit Gefahren der offenen Landschaft betroffen sind.
(4) Die Mitglieder des Brandschutzbeirates und ihre Stellvertretungen im Vertretungsfall haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen und des entgangenen Arbeitsverdienstes.

Abschnitt VIII Datenschutzrechtliche Bestimmungen

§ 37 Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Die Feuerwehren, die Gemeinden, Ämter und die Kreise, die Aufsichtsbehörden, die Kreis- und Stadtfeuerwehrverbände sowie die Landesfeuerwehrschule dürfen die für die Einsatzplanung und Mitgliederverwaltung sowie die Lehrgangsdurchführung notwendigen personenbezogenen Daten von den Mitgliedern der Feuerwehren und anderen Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmern im jeweils erforderlichen Umfang verarbeiten. Zu den Daten zählen:
1.
Name,
2.
Vornamen,
3.
akademische Grade,
4.
Geburtsdatum,
5.
Anschrift,
6.
Telefonnummern und andere Angaben über die Erreichbarkeit,
7.
Beruf,
8.
Beschäftigungsstelle,
9.
Angaben über die körperliche Tauglichkeit und die Strahlenbelastung,
10.
Datum des Eintritts in die Feuerwehr,
11.
Name der Feuerwehr,
12.
Personalnummer, Dienstausweisnummer,
13.
persönliche Ausrüstung,
14.
Verpflichtung zum Katastrophenschutz,
15.
Ausbildungslehrgänge,
16.
Dienstgrad, Beförderungen,
17.
Funktion in der Feuerwehr,
18.
besondere Kenntnisse und Fähigkeiten,
19.
Auszeichnungen und Ehrungen,
20.
Einsätze, Dienstzeiten, sonstige geleistete Stunden,
21.
bei Ansprüchen nach §§ 31 und 32 Name der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers, Art und Höhe der Erstattungsansprüche, Bankverbindungen der oder des Anspruchsberechtigten.
(2) Für Maßnahmen im Bereich des vorbeugenden Brandschutzes sowie zur Vorbereitung und Durchführung gefahrenabwehrender Maßnahmen bei Bränden, Not- und Unglücksfällen dürfen die Gemeinden, Kreise und Ämter die jeweils erforderlichen Daten über
1.
Personen, deren besondere Kenntnisse und Fähigkeiten zur Gefahrenabwehr benötigt werden oder die hierzu nach § 25 Abs. 1 verpflichtet werden dürfen, und
2.
Verantwortliche für bauliche Anlagen, Einrichtungen und Grundstücke im Sinne der §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 26 Abs. 1 und 2 sowie 28 Abs. 1 und 2
verarbeiten.
(3) Die Feuerwehreinsatzleitstelle hat die Kommunikation im Rahmen ihrer Aufgaben nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind mindestens sechs Wochen aufzubewahren und anschließend zu löschen, es sei denn, dass sie zum Nachweis ordnungsgemäßer Ausführung der Aufgaben weiter benötigt werden oder Grund zu der Annahme besteht, dass dadurch schutzwürdige Belange der oder des Betroffenen beeinträchtigt werden. Entsprechendes gilt für andere Stellen nach diesem Gesetz, bei denen Anzeigen und Notrufe eingehen.
(4) Für die Erstellung einer landesweiten Brand- und Hilfeleistungsstatistik dürfen die Feuerwehren, die Kreise und Kreisfeuerwehrverbände sowie das für Inneres zuständige Ministerium die erforderlichen personenbezogenen Daten der von Bränden oder Unglücksfällen betroffenen Personen im jeweils erforderlichen Umfang verarbeiten. Zu den Daten, die zum frühestmöglichen Zeitpunkt so zu verändern sind, dass die Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse nicht mehr oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person zugeordnet werden können, zählen:
1.
Name und Vornamen der oder des Geschädigten,
2.
Ort des Ereignisses,
3.
Datum und Uhrzeit des Ereignisses,
4.
Art des Ereignisses.
(5) Die jeweils zuständige öffentliche Stelle darf im Rahmen der Erfüllung der in § 1 genannten Aufgaben auch Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679
1
verarbeiten, soweit dies im Einzelfall zur Erfüllung von Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. § 12 des Landesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend.
Fußnoten
1)
Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 S. 1, ber. 2016 ABl. L 314 S. 72)

Abschnitt IX Schlußvorschriften

§ 38 Einschränkung von Grundrechten

Für Maßnahmen aufgrund dieses Gesetzes werden das Recht auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes), das Recht der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes), das Recht der Freizügigkeit (Artikel 11 des Grundgesetzes), das Recht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) und das Eigentum (Artikel 14 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

§ 39 Abweichung von landesrechtlichen Vorschriften

Die Feuerwehren dürfen bei Übungen von den Vorschriften des Landesabfallwirtschaftsgesetzes, des Landesnaturschutzgesetzes und des Landeswassergesetzes sowie von den Vorschriften der auf diese Gesetze gestützten Rechtsverordnungen abweichen, sofern dies zur Erfüllung ihrer besonderen Aufgaben zwingend erforderlich ist. Dabei ist der Schutz vor schädigenden Umwelteinwirkungen zu berücksichtigen.

§ 40 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1.
nach § 16 Absatz 7 als Mitglied einer Pflichtfeuerwehr nicht am Einsatz und Ausbildungsdienst teilnimmt,
2.
der Verpflichtung nach § 17 Abs. 1 Satz 2, eine Werkfeuerwehr aufzustellen und zu unterhalten, nicht nachkommt,
3.
die nach § 20 zur ungehinderten Tätigkeit auf der Einsatzstelle getroffenen Maßnahmen oder Anordnungen nicht befolgt,
4.
die Pflicht nach § 24, die zuständige Stelle über einen Brand oder ein Ereignis, durch das Menschen oder erhebliche Sachwerte gefährdet sind, zu benachrichtigen oder eine Gefahrenmeldung zu übermitteln, nicht erfüllt,
5.
den Pflichten nach § 25, bei Bränden, Not- und Unglücksfällen zu helfen, nicht nachkommt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 4 mit einer Geldbuße bis zu 1.500 Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und 5 mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro und in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
(3) Zuständige Verwaltungsbehörde nach § 36 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind in dem Fall des Absatzes 1 Nr. 2 die Landrätinnen und Landräte und Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisfreien Städte und in den übrigen Fällen des Absatzes 1 die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden und die Amtsdirektorinnen und Amtsdirektoren, in ehrenamtlich verwalteten Ämtern die Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher.

§ 41 Brandschutz in bergbaulichen Betrieben

Die Regelung des Brandschutzes in den der Bergaufsicht unterstehenden Betrieben obliegt den Bergbehörden. Die aufgrund der Berggesetze erlassenen bergbehördlichen Vorschriften über den Brandschutz bleiben unberührt. Das Bergamt ist Aufsichtsbehörde in den Fällen des § 17 Abs. 1, 5 und 7.

§ 42 Durchführungsbestimmungen

(1) Das für Inneres zuständige Ministerium regelt durch Verordnung
1.
die Durchführung der Brandverhütungsschau und die zur Beseitigung der festgestellten Mängel erforderlichen Maßnahmen,
2.
die Höchstsätze für die Aufwandsentschädigung und das Kleidergeld in den Fällen des § 32 Abs. 4,
3.
Näheres zur Einrichtung und zum Betrieb, zur personellen Besetzung, zur Qualifikation der eingesetzten Personen, zur räumlichen und technischen Ausstattung sowie der Einsatzdisposition der integrierten Leitstellen nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3.
(2) Das für Inneres zuständige Ministerium erläßt
1.
Mustersatzungen für den Kreis- und den Stadtfeuerwehrverband sowie die freiwillige Feuerwehr und die Pflichtfeuerwehr, von denen nur mit Zustimmung der Innenministerin oder des Innenministers abgewichen werden darf,
2.
eine Mustersatzung für Sondervermögen für die Kameradschaftspflege der Gemeinde- und Ortsfeuerwehren, von der nur mit Zustimmung des Ministeriums für Inneres, ländliche Räume und Integration abgewichen werden darf.
3.
eine Schulordnung für die Landesfeuerwehrschule,
4.
eine Dienstkleidungsvorschrift für die Feuerwehren im Lande Schleswig-Holstein,
5.
Verwaltungsvorschriften für die Gliederung und Ausrüstung der Feuerwehren, für die Laufbahnen und die Ausbildung ihrer Mitglieder, für die Sicherstellung der Löschwasserversorgung und für die Erstellung einer landesweiten einheitlichen Brand- und Hilfeleistungsstatistik,
6.
Verwaltungsvorschriften für die Bemessung der Entschädigung und der Ersatzansprüche nach § 32 Abs. 1 bis 3 sowie für die Höchstsätze für den pauschalierten Ersatz der Entschädigungen und Ersatzansprüche nach § 32 Absatz 1 Satz 2,
7.
Verwaltungsvorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten nach § 37.

§ 43

(aufgehoben)

§ 44 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. April 1996 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Brandschutzgesetz vom 4. November 1964 (GVOBl. Schl.-H. S. 222), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. August 1977 (GVOBl. Schl.-H. S. 210), außer Kraft.
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