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    DE - Landesrecht Schleswig-Holstein

    Verfassung des Freistaats Preußen Vom 30. November 1920 i.d.F.d.B. v. 31.12.1971

    Verfassung des Freistaats Preußen
    Vom 30. November 1920 i.d.F.d.B. v. 31.12.1971
    *)
    Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
    Fußnoten
    *)
    Anlage zum Ges. v. 5.4.1971, GVOBl. 1971 S. 182.

    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

    TitelGültig ab
    Verfassung des Freistaats Preußen vom 30. November 1920 i.d.F.d.B. v. 31.12.197101.01.2003
    Eingangsformel01.01.2003
    Artikel 101.01.2003
    Artikel 8201.01.2003
    Artikel 8801.01.2003
    Achtung!
    Die Artikel 1 bis 81 und 83 bis 88 sind gegenstandslos durch staatsrechtliche Entwicklung. Die Artikel 2 bis 81 und 83 bis 87 sind nicht gespeichert.

    Artikel 1

    *)
    Achtung!
    Die nachfolgenden Artikel 2 bis 81 sind gegenstandslos durch staatsrechtliche Entwicklung. Die Artikel 2 bis 81 sind nicht gespeichert.
    Fußnoten
    *)
    Gegenstandslos durch staatsrechtliche Entwicklung

    Artikel 82

    (1) Die Befugnisse, die nach den früheren Gesetzen, Verordnungen und Verträgen dem Könige zustanden, gehen auf das Staatsministerium über.
    (2) u. (3)
    *)
    Achtung!
    Die nachfolgenden Artikel 83 bis 87 sind gegenstandslos durch staatsrechtliche Entwicklung. Die Artikel 2 bis 81 sind nicht gespeichert.
    Fußnoten
    *)
    Gegenstandslos durch staatsrechtliche Entwicklung.

    Artikel 88

    *)
    Die Verfassung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft,......
    Fußnoten
    *)
    Auslassung gegenstandslos infolge Aufhebung der bezogenen Vorschriften.
    Markierungen
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