Gesetz über die Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen im Schleswig-Holsteinischen Landtag (FraktionsG) Vom 18. Dezember 1994
Gesetz über die Rechtsstellung und Finanzierung der
Fraktionen im Schleswig-Holsteinischen Landtag
(FraktionsG)
Vom 18. Dezember 1994
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: §§ 7 und 8 geändert (Ges. v. 26.5.1999, GVOBl. S. 134) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Gesetz über die Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen im Schleswig-Holsteinischen Landtag (FraktionsG) vom 18. Dezember 1994 | 01.01.2003 |
§ 1 - Fraktionsbildung | 01.01.2003 |
§ 2 - Rechtsstellung | 01.01.2003 |
§ 3 - Aufgaben | 01.01.2003 |
§ 4 - Organisation | 01.01.2003 |
§ 5 - Geheimhaltungspflicht der Fraktionsmitarbeiterinnen und -mitarbeiter | 01.01.2003 |
§ 6 - Geld- und Sachleistungen | 01.01.2003 |
§ 7 - Haushalts- und Wirtschaftsführung, Buchführung | 01.01.2003 |
§ 8 - Rechnungslegung | 01.01.2003 |
§ 9 - Rechnungsprüfung | 01.01.2003 |
§ 10 - Einzelne Abgeordnete | 01.01.2003 |
§ 11 - Beendigung der Rechtsstellung und Liquidation | 01.01.2003 |
§ 12 - Inkrafttreten | 01.01.2003 |
§ 1 Fraktionsbildung
(1) Mitglieder des Landtages können sich zu Fraktionen zusammenschließen.
(2) Der, dem oder den Abgeordneten der dänischen Minderheit stehen die Rechte einer Fraktion zu.
(3) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Landtages.
§ 2 Rechtsstellung
(1) Die Fraktionen sind rechtsfähige Vereinigungen von Abgeordneten im Landtag.
(2) Fraktionen können am allgemeinen Rechtsverkehr teilnehmen und unter ihrem Namen klagen und verklagt werden. Die nach Satz 1 vorgenommenen Rechtshandlungen binden das Land nicht.
(3) Die Fraktionen sind nicht Teil der öffentlichen Verwaltung; sie üben keine öffentliche Gewalt aus.
§ 3 Aufgaben
(1) Die Fraktionen wirken an der Erfüllung der Aufgaben des Landtages mit.
(2) Die Fraktionen können mit den Fraktionen anderer Parlamente und parlamentarischen Einrichtungen zusammenarbeiten.
(3) Die Fraktionen und ihre Mitglieder können die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit unterrichten.
§ 4 Organisation
(1) Die Fraktionen sind verpflichtet, ihre Organisation und Arbeitsweise auf den Grundsätzen der parlamentarischen Demokratie aufzubauen und an diesen auszurichten.
(2) Die Fraktionen geben sich eine eigene Geschäftsordnung.
§ 5 Geheimhaltungspflicht der Fraktionsmitarbeiterinnen und -mitarbeiter
(1) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fraktionen sind auch nach Beendigung ihres Beschäftigungsverhältnisses verpflichtet, über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
(2) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fraktionen dürfen auch nach Beendigung ihres Beschäftigungsverhältnisses ohne Genehmigung über solche Angelegenheiten weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. Die Genehmigung erteilt die oder der jeweilige Fraktionsvorsitzende.
(3) Unberührt bleibt die gesetzlich begründete Pflicht, Straftaten anzuzeigen und bei Gefährdung der freiheitlich demokratischen Grundordnung für deren Erhaltung einzutreten.
§ 6 Geld- und Sachleistungen
(1) Die Fraktionen haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben Anspruch auf Geld- und Sachleistungen gegen das Land.
(2) Die Geldleistungen setzen sich aus einem Grundbetrag für jede Fraktion, aus einem Betrag für jedes Mitglied und einem Zuschlag für jede Fraktion, die nicht die Landesregierung trägt (Oppositionszuschlag), zusammen. Die Höhe dieser Beträge und des Oppositionszuschlages legt der Landtag fest.
(3) Die Fraktionen erhalten die Geldleistungen nach Absatz 1 in monatlichen Teilbeträgen für die Zeit, in der sie nach der Geschäftsordnung des Landtages die Rechtsstellung einer Fraktion haben. Die Geldleistungen nach Absatz 1, die der oder dem Abgeordneten bzw. dem Zusammenschluß der Abgeordneten der dänischen Minderheit zustehen, werden in monatlichen Teilbeträgen für die gesamte Wahlperiode gezahlt.
(4) Die Sachleistungen werden nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes zur Nutzung erbracht.
(5) Leistungen nach Absatz 1 dürfen die Fraktionen nur für Aufgaben verwenden, die ihnen nach der Landesverfassung, diesem Gesetz oder der Geschäftsordnung des Landtages obliegen. Eine Verwendung für Parteiaufgaben oder für Aufwendungen, für die die Abgeordneten eine Amtsausstattung erhalten, ist unzulässig.
(6) Geldleistungen nach Absatz 1 können auf neue Rechnung vorgetragen werden.
§ 7 Haushalts- und Wirtschaftsführung, Buchführung
(1) Bei der Verwendung der Geld- und Sachleistungen haben die Fraktionen die Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit im Sinne der Landeshaushaltsordnung zu beachten. Die Vergütung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fraktionen soll in entsprechender Anwendung der für den öffentlichen Dienst geltenden Tarife vereinbart werden.
(2) Die Fraktionen haben Bücher über ihre rechnungslegungspflichtigen Einnahmen und Ausgaben sowie über ihr Vermögen zu führen. Dabei ist nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung zu verfahren.
(3) Aus den Geldleistungen nach
§ 6 Abs. 1
beschaffte Gegenstände sind, soweit sie nicht zum kurzfristigen Verbrauch bestimmt sind oder ihr Wert 800,00 DM übersteigt, zu kennzeichnen und in einem Nachweis aufzuführen.
(4) Die Rechnungsunterlagen sind fünf Jahre aufzubewahren.
§ 8 Rechnungslegung
(1) Die Fraktionen haben über die Herkunft und Verwendung der Mittel, die ihnen innerhalb eines Kalenderjahres (Rechnungsjahr) gemäß
§ 6 Abs. 1
zugeflossen sind, öffentlich Rechnung zu legen.
(2) Die Rechnung ist wie folgt zu gliedern:
1.
Einnahmen:
a)
Geldleistungen nach
§ 6 Abs. 1
,
b)
sonstige Einnahmen.
2.
Ausgaben:
a)
Summe der Personalausgaben für Fraktionsmitarbeiterinnen und -mitarbeiter,
b)
Ausgaben für Veranstaltungen,
c)
Sachverständigen-, Gerichts- und ähnliche Kosten,
d)
Ausgaben für die Zusammenarbeit mit Fraktionen anderer Parlamente,
e)
Ausgaben für die Öffentlichkeitsarbeit,
f)
Ausgaben des laufenden Geschäftsbetriebes,
g)
Ausgaben für Investitionen sowie
h)
sonstige Ausgaben.
(3) Der Rechnung nach Absatz 2 ist eine Übersicht über das Kapitalvermögen und die Schulden beizufügen.
(4) Die Rechnung ist der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtages spätestens bis zum Ende des sechsten Monats nach Ablauf des Kalenderjahres oder des Monats vorzulegen, in dem die Geldleistungen nach
§ 6 Abs. 1
letztmals gezahlt wurden. Die Präsidentin oder der Präsident des Landtages kann die Frist aus besonderen Gründen bis zu drei Monaten verlängern. Die Rechnung wird als Drucksache verteilt.
(5) Solange eine Fraktion mit der Rechnungslegung in Verzug ist, sind Geld- und Sachleistungen nach
§ 6 Abs. 1
zurückzubehalten.
§ 9 Rechnungsprüfung
(1) Der Landesrechnungshof ist berechtigt, die Rechnung sowie die den Fraktionen nach
§ 6 Abs. 1
zur Verfügung gestellten Geld- und Sachleistungen auf ihre wirtschaftliche und ordnungsgemäße Verwendung zu prüfen.
(2) Bei der Prüfung sind die Rechtsstellung und die Aufgaben der Fraktionen zu beachten. Die politische Erforderlichkeit einer Maßnahme der Fraktionen ist nicht Gegenstand der Prüfung.
§ 10 Einzelne Abgeordnete
(1) Über Leistungen an einzelne Abgeordnete oder an Zusammenschlüsse von fraktionslosen Abgeordneten, die ihnen die Wahrnehmung ihrer parlamentarischen Aufgaben ermöglichen sollen, beschließt der Landtag.
(2) Für Leistungen nach Abs. 1 gelten die
§§ 6
und
9
entsprechend.
§ 11 Beendigung der Rechtsstellung und Liquidation
(1) Die Rechtsstellung nach
§ 2
entfällt
1.
bei Erlöschen des Fraktionsstatus,
2.
bei Auflösung der Fraktion,
3.
mit dem Ende der Wahlperiode.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 findet vorbehaltlich des Absatzes 7 eine Liquidation statt. Die Fraktion gilt bis zur Beendigung der Liquidation als fortbestehend, soweit der Zweck der Liquidation dies erfordert. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand, soweit die Geschäftsordnung der Fraktion nichts anderes bestimmt.
(3) Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beenden, die Forderungen einzuziehen und die Gläubiger zu befriedigen. Sie sind berechtigt, zu diesem Zweck neue Geschäfte einzugehen und das Vermögen in Geld umzusetzen. Die Zweckbindung gemäß
§ 6 Abs. 5
ist zu beachten. Fällt den Liquidatoren bei der Durchführung der Liquidation ein Verschulden zur Last, haften sie für den daraus entstehenden Schaden gegenüber den Gläubigern als Gesamtschuldner.
(4) Soweit nach der Beendigung der Liquidation nach
§ 6 Abs. 1
gewährte Geldleistungen verbleiben, sind diese an das Land zurückzuführen. Das gleiche gilt für Vermögenswerte, die mit diesen Geldern angeschafft worden sind. Die nicht verbrauchten Sachleistungen nach
§ 6 Abs. 1
sind derjenigen Stelle zurückzugeben, die die Sachleistung erbracht hat.
(5) Das verbleibende Vermögen der Fraktion ist der, dem oder den Anfallsberechtigten zu überlassen. Anfallsberechtigt sind die in der Geschäftsordnung der Fraktion bestimmten Personen oder Stellen.
(6) Maßnahmen nach den Absätzen 4 und 5 dürfen erst vorgenommen werden, wenn seit dem Ereignis, das zum Verlust der Rechtsstellung nach
§ 2
geführt hat, sechs Monate verstrichen sind. Die Sicherung der Gläubiger hat nach
§ 52 des Bürgerlichen Gesetzbuches
zu erfolgen.
(7) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 findet eine Liquidation nicht statt, wenn sich innerhalb von 30 Tagen nach Beginn der neuen Wahlperiode eine Fraktion konstituiert, deren Mitglieder einer Partei angehören, die durch eine Fraktion in der abgelaufenen Wahlperiode im Landtag vertreten war, und die sich gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtages zur Nachfolgefraktion erklärt. In diesem Fall ist die neu konstituierte Fraktion die Rechtsnachfolgerin der alten Fraktion.
§ 12 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1995 in Kraft.
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