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DE - Landesrecht Schleswig-Holstein

Gesetz über die Bestimmung der Staatsangehörigkeitsbehörden Vom 24. Dezember 1960 i.d.F.d.B. v. 31.12.1971

Gesetz über die Bestimmung der Staatsangehörigkeitsbehörden
Vom 24. Dezember 1960 i.d.F.d.B. v. 31.12.1971
*)
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 4 geändert (Art. 44 LVO v. 04.04.2013, GVOBl. S. 143)
Fußnoten
*)
Anlage zum Ges. v. 5.4.1971, GVOBl. 1971 S. 182.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über die Bestimmung der Staatsangehörigkeitsbehörden vom 24. Dezember 1960 i.d.F.d.B. v. 31.12.197101.01.2003
Eingangsformel01.01.2003
§ 1 - Zuständigkeit01.01.2003
§ 2 - Örtliche Zuständigkeit01.01.2003
§ 3 - Gebühren01.01.2003
§ 4 - Fachaufsicht26.04.2013
§ 5 - Inkrafttreten01.01.2003
Achtung
:
Die Überschriften der Paragraphen dieser Vorschrift sind nachträglich eingefügt worden und sollen das Auffinden einzelner Paragraphen über den Suchindex erleichtern. Die Überschriften gehören nicht zu den offiziellen Texten der in den Verkündungsblätter bekanntgemachten Vorschriften!

§ 1 Zuständigkeit

(1) Die Städte mit über 20 000 Einwohnern, im übrigen die Kreise sind zuständig für die Ausstellung von
1.
Urkunden, die zur Bescheinigung der Staatsangehörigkeit dienen (Heimatscheine und Staatsangehörigkeitsausweise);
2.
Urkunden über den Besitz der Rechtsstellung als Deutscher ohne deutsche Staatsangehörigkeit im Sinne des
Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes
*)
.
(2) Die Aufgaben werden ihnen zur Erfüllung nach Weisung übertragen.
Fußnoten
*)
GG, BGBl. III 100-1

§ 2 Örtliche Zuständigkeit

Die örtliche Zuständigkeit für die Ausstellung der Urkunden nach
§ 1 richtet sich nach § 17
in Verbindung mit § 27 des Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit
vom 22. Februar 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 65)
*)
.
Fußnoten
*)
Ges. v. 22.2.1955, BGBl. III 102-5

§ 3 Gebühren

Für die Ausstellung von Urkunden über den Besitz der Rechtsstellung als Deutscher ohne deutsche Staatsangehörigkeit im Sinne des
Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes
*)
wird die gleiche Gebühr erhoben wie für die Ausstellung von Staatsangehörigkeitsurkunden; sie kann auf Antrag aus Billigkeitsgründen ermäßigt oder erlassen werden.
Fußnoten
*)
GG, BGBl. III 100-1

§ 4 Fachaufsicht

Die Fachaufsicht ( § 17 Abs. 2 Landesverwaltungsgesetz
) nimmt das Innenministerium wahr.

§ 5 Inkrafttreten

Das Gesetz tritt einen Monat nach Verkündung in Kraft.
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