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Gesetz zur Regelung des Rechts der parlamentarischen Untersuchungsausschüsse (Untersuchungsausschußgesetz) Vom 17. April 1993

Gesetz zur Regelung des Rechts der
parlamentarischen Untersuchungsausschüsse
(Untersuchungsausschußgesetz)
Vom 17. April 1993
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 2 und 13 geändert (Art. 2 Nr. 1 Ges. v. 12.11.2014, GVOBl. S. 328)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zur Regelung des Rechts der parlamentarischen Untersuchungsausschüsse (Untersuchungsausschußgesetz) vom 17. April 199301.01.2003
§ 1 - Aufgabe und Zulässigkeit01.01.2003
§ 2 - Antragsrecht und Einsetzung11.12.2014
§ 3 - Gegenstand01.01.2003
§ 4 - Zusammensetzung01.01.2003
§ 5 - Stellvertretende Mitglieder01.01.2003
§ 6 - Vorsitz01.01.2003
§ 7 - Ausscheiden von Ausschußmitgliedern, Ruhen der Mitgliedschaft01.01.2003
§ 8 - Einberufung, Beschlußfähigkeit und Beschlußfassung01.01.2003
§ 9 - Unterausschüsse01.01.2003
§ 10 - Öffentlichkeit der Sitzungen01.01.2003
§ 11 - Beweiserhebung01.01.2003
§ 12 - Ordnungsgewalt01.01.2003
§ 13 - Zutrittsrecht, Aussagegenehmigung, Aktenvorlage11.12.2014
§ 14 - Auskunftspersonen01.01.2003
§ 15 - Vereidigung30.04.2010
§ 16 - Maßnahmen zur Sicherung der Beweiserhebung01.01.2003
§ 17 - Vernehmung und Fragerecht01.01.2003
§ 18 - Rechtsstellung der Betroffenen01.01.2003
§ 19 - Rechts- und Amtshilfe01.01.2003
§ 20 - Verlesung von Protokollen und Schriftstücken01.01.2003
§ 21 - Mitteilungen über Sitzungen und Unterlagen01.01.2003
§ 22 - Protokollierung01.01.2003
§ 23 - Aussetzung und Einstellung des Verfahrens01.01.2003
§ 24 - Schlußbericht01.01.2003
§ 25 - Rechtliches Gehör01.01.2003
§ 26 - Akteneinsicht, Aktenauskunft01.01.2003
§ 27 - Kosten und Auslagen28.04.2006
§ 28 - Ergänzende Vorschriften01.01.2003
§ 29 - Inkrafttreten01.01.2003

§ 1 Aufgabe und Zulässigkeit

(1) Ein Untersuchungsausschuß des Landtages hat die Aufgabe, Sachverhalte, deren Aufklärung im öffentlichen Interesse liegt, zu untersuchen und dem Landtag darüber zu berichten.
(2) Die Untersuchung ist nur im Rahmen der verfassungsmäßigen Zuständigkeit des Landtages zulässig.
(3) Bei Zweifeln über die Zulässigkeit einer beantragten Untersuchung überweist der Landtag den Einsetzungsantrag zur gutachterlichen Äußerung an den für Rechtsfragen zuständigen Ausschuß; der Ausschuß gibt seine Äußerung unverzüglich ab.

§ 2 Antragsrecht und Einsetzung

(1) Ein Untersuchungsausschuß wird jeweils für einen bestimmten Untersuchungsgegenstand eingesetzt.
(2) Die Einsetzung erfolgt auf Antrag durch Beschluß des Landtages.
(3) Ein Antrag, der den Landtag nach
Artikel 24 Absatz 1 Satz 1 der Landesverfassung
zur Einsetzung eines Untersuchungsausschusses verpflichtet (Minderheitsantrag), muß bei seiner Einreichung die Unterschriften von einem Fünftel der Mitglieder des Landtages tragen. Im übrigen gelten für Anträge auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses die Vorschriften der Geschäftsordnung.
(4) Liegen dem Landtag zu einer Sitzung mehrere Anträge auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses zum selben Untersuchungsgegenstand vor, sollen die Untersuchungsaufträge zu einem Auftrag zusammengefaßt werden. Dies kann nicht gegen den Willen einer antragstellenden Minderheit nach Absatz 3 erfolgen.
(5) Ein Antrag auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses wird vor anderen Beratungsgegenständen auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Landtags gesetzt. Über einen Minderheitsantrag muß der Landtag auf Verlangen der Antragstellenden innerhalb von zwei Wochen nach der Einreichung entscheiden. Im Falle einer Überweisung nach
§ 1 Abs. 3 verlängert sich diese Frist um eine Woche.

§ 3 Gegenstand

(1) Der Gegenstand der Untersuchung ist im Antrag und im Beschluß über die Einsetzung hinreichend bestimmt festzulegen.
(2) Der in einem Minderheitsantrag bezeichnete Untersuchungsgegenstand kann gegen den Willen der Antragstellenden nicht eingeschränkt werden; er kann gegen ihren Willen nur dann konkretisiert oder erweitert werden, wenn dadurch der Kern des Untersuchungsgegenstandes nicht berührt wird und eine wesentliche Verzögerung des Untersuchungsverfahrens nicht zu erwarten ist.
(3) Der Untersuchungsausschuß ist an den Untersuchungsgegenstand gebunden und zu einer Ausdehnung nicht berechtigt. Eine nachträgliche Ergänzung durch Beschluß des Landtages ist zulässig. Absatz 2 bleibt unberührt.

§ 4 Zusammensetzung

(1) Im Untersuchungsausschuß sind die Fraktionen und die Antragstellenden mit mindestens je einem Mitglied vertreten. Im übrigen werden die Sitze unter Berücksichtigung der Stärkeverhältnisse der Fraktionen verteilt; dabei ist sicherzustellen, daß die Mehrheitsverhältnisse im Untersuchungsausschuß den Mehrheitsverhältnissen im Landtag entsprechen.
(2) Der Untersuchungsausschuß besteht in der Regel aus derselben Anzahl von Mitgliedern des Landtages, wie sie nach seiner Geschäftsordnung den ständigen Ausschüssen angehören, sowie derselben Anzahl von stellvertretenden Mitgliedern, die ebenfalls dem Landtag angehören.
(3) Die Überschreitung der in Absatz 2 genannten Mitgliederzahl ist nur zulässig, wenn und soweit sie nach Absatz 1 erforderlich ist; in diesem Fall wird die Zahl der Ausschußmitglieder durch Beschluß das Landtages festgesetzt.
(4) Die Fraktionen und die Antragstellenden nach
§ 2 Abs. 3 benennen durch Erklärung gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten die von ihnen zu stellenden Ausschußmitglieder und eine gleiche Anzahl von stellvertretenden Mitgliedern.

§ 5 Stellvertretende Mitglieder

(1) Die stellvertretenden Mitglieder haben das Recht, an allen Sitzungen teilzunehmen.
(2) Bei Verhinderung eines Mitglieds nimmt eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter der Fraktion oder der Gruppe der Antragstellenden nach
§ 2 Abs. 3 , der das abwesende Mitglied angehört, dessen Aufgaben wahr.

§ 6 Vorsitz

(1) Der Untersuchungsausschuß wählt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden aus seiner Mitte.
(2) Bei der Einsetzung eines jeden neuen Untersuchungsausschusses wechselt der Vorsitz unter den Fraktionen in der Reihenfolge ihrer Stärke.
(3) Die oder der Vorsitzende und die oder der stellvertretende Vorsitzende müssen verschiedenen Fraktionen angehören, unter denen sich eine die Regierung tragende Fraktion und eine Fraktion der parlamentarischen Opposition befinden muß.
(4) Der Untersuchungsausschuß kann die Vorsitzende oder den Vorsitzenden oder die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden auf Antrag eines Fünftels seiner Mitglieder abwählen; der Beschluß bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Ausschusses.
§ 7 Abs. 1 bis 5 bleibt unberührt. Über einen Antrag auf Abwahl ist in derselben Sitzung zu entscheiden. Im Falle der Abwahl bleibt das Recht einer Fraktion, die Vorsitzende oder den Vorsitzenden oder die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden zu stellen, unberührt.

§ 7 Ausscheiden von Ausschußmitgliedern, Ruhen der Mitgliedschaft

(1) Ein Mitglied des Landtages, bei dem zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine unmittelbare und persönliche Beteiligung an den zu untersuchenden Vorgängen vorliegen, darf dem Untersuchungsausschuß nicht angehören; liegt diese Voraussetzung bei einem Ausschußmitglied vor und wird dies erst nach der Einsetzung des Ausschusses bekannt, so hat das Mitglied aus dem Untersuchungsausschuß auszuscheiden.
(2) Bestehen innerhalb des Untersuchungsausschusses Meinungsverschiedenheiten, ob die Voraussetzung des Absatzes 1 vorliegt, entscheidet auf Antrag eines Ausschußmitgliedes der Untersuchungsausschuß. Die Entscheidung des Untersuchungsausschusses, daß ein Mitglied auszuscheiden hat, bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder; bei dieser Entscheidung wird das betroffene Mitglied gemäß
§ 5 Abs. 2 vertreten.
(3) Ein Ausschußmitglied scheidet ferner aus, wenn es der Fraktion, von der es benannt wurde, nicht mehr angehört. Satz 1 gilt für das die Antragstellenden nach
§ 2 Abs. 3 vertretende Ausschußmitglied entsprechend, wenn es aus der Gruppe der Antragstellenden ausscheidet.
(4) Ist ein Ausschußmitglied ausgeschieden, ist nach Maßgabe des
§ 4 Abs. 4 ein neues Mitglied zu benennen.
(5) Hat der Untersuchungsausschuß die Vernehmung eines Ausschußmitglieds als Auskunftsperson beschlossen, so ruht dessen Mitgliedschaft bis zum Abschluß der Vernehmung. Seine Aufgaben als Ausschußmitglied werden in dieser Zeit von einem stellvertretenden Mitglied, das derselben Fraktion oder Gruppe der Antragstellenden nach
§ 2 Abs. 3 angehört, wahrgenommen. Hat der Untersuchungsausschuß die Vernehmung des oder der Vorsitzenden oder des oder der stellvertretenden Vorsitzenden beschlossen, so wird für die Dauer des Ruhens der Mitgliedschaft eine andere Vorsitzende oder ein anderer Vorsitzender oder eine andere stellvertretende Vorsitzende oder ein anderer stellvertretender Vorsitzender entsprechend den Vorschriften des
§ 6 gewählt. Über einen Antrag auf Vernehmung eines Ausschußmitgliedes als Auskunftsperson ist unverzüglich zu entscheiden; die Vernehmung ist gegebenenfalls unverzüglich durchzuführen.
(6) Absätze 1 bis 5 gelten für stellvertretende Mitglieder entsprechend.

§ 8 Einberufung, Beschlußfähigkeit und Beschlußfassung

(1) Die oder der Vorsitzende beruft den Untersuchungsausschuß unter Angabe der Tagesordnung ein. Sie oder er ist zur Einberufung einer Sitzung binnen zwei Wochen verpflichtet, wenn dies unter Angabe des Beratungsgegenstandes von mindestens einem Fünftel der Mitglieder oder von den Vertreterinnen oder Vertretern der Antragstellenden nach
§ 2 Abs. 3 verlangt wird.
(2) Der Untersuchungsausschuß ist beschlußfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.
(3) Wird die Beschlußfähigkeit zu Beginn der Sitzung nicht erreicht, unterbricht der Vorsitzende oder die Vorsitzende die Sitzung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt desselben Tages; wird auch zu diesem Zeitpunkt die Beschlußfähigkeit nicht erreicht, ist eine neue Sitzung anzuberaumen, die innerhalb von drei Tagen stattzufinden hat. In dieser Sitzung ist der Untersuchungsausschuß unabhängig von der Zahl der teilnehmenden Mitglieder beschlußfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(4) Wird der Ausschuß im Laufe einer Sitzung beschlußunfähig, so ist die Sitzung sofort zu beenden. Die unerledigt gebliebenen Beratungsgegenstände werden in der nächstfolgenden Sitzung zunächst aufgerufen.
(5) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, beschließt der Untersuchungsausschuß mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

§ 9 Unterausschüsse

(1) Der Untersuchungsausschuß kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder eine vorbereitende Untersuchung durch einen Unterausschuß (Vorbereitender Unterausschuß) oder einen Unterausschuß mit der Erhebung einzelner Beweise beauftragen (Unterausschuß zur Beweisaufnahme).
(2) Der Vorbereitende Unterausschuß sammelt und gliedert den Untersuchungsstoff und beschafft das erforderliche Beweismaterial, insbesondere die einschlägigen Akten und Unterlagen. Er kann Personen informatorisch hören. Seine Sitzungen sind nicht öffentlich; sie sind zu protokollieren.
(3) Für den Unterausschuß zur Beweisaufnahme gelten die Vorschriften über die Durchführung der Beweisaufnahme entsprechend.
(4) Jede Fraktion und die Antragstellenden nach
§ 2 Abs. 3 haben Anspruch auf einen Sitz im Unterausschuß; den Vorsitz führt die oder der Vorsitzende des Untersuchungsausschusses. Die Mitglieder des Unterausschusses werden von den Vertreterinnen oder Vertretern der Fraktionen und der Antragstellenden nach
§ 2 Abs. 3 im Untersuchungsausschuß aus dem Kreis der Ausschußmitglieder benannt.

§ 10 Öffentlichkeit der Sitzungen

(1) Die Beweiserhebung erfolgt in öffentlicher Sitzung. Ton- und Filmaufnahmen sowie Ton- und Bildübertragungen sind nicht zulässig.
(2) Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden, wenn überragende Interessen der Allgemeinheit oder überwiegende Interessen einzelner dies gebieten oder wenn es zur Erlangung einer wahrheitsgemäßen Aussage erforderlich erscheint. Aus denselben Gründen können auch einzelne Personen ausgeschlossen werden.
§ 18 bleibt unberührt.
(3) Die Beratungen und Beschlußfassungen des Untersuchungsausschusses sind nicht öffentlich. Der Untersuchungsausschuß kann beschließen, daß von den Fraktionen oder den Antragstellenden nach
§ 2 Abs. 3 benannte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Zutritt zu diesen Sitzungen erhalten. Über Beschlußfassungen nach Satz 1 unterrichtet die oder der Vorsitzende die Öffentlichkeit unter Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses.
(4) Der Ausschluß der Öffentlichkeit bei der Beweiserhebung und die Herstellung der Öffentlichkeit bei der Beratung und Beschlußfassung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Ausschusses. Über den Ausschluß der Öffentlichkeit wird in nichtöffentlicher Sitzung entschieden.
(5) Die Mitglieder der Landesregierung und ihre Beauftragten haben zu den Sitzungen des Untersuchungsausschusses Zutritt. Zu nichtöffentlichen Sitzungen, die nicht der Beweiserhebung dienen, haben sie nur Zutritt, wenn sie geladen werden.
§ 17 Abs. 1 Satz 1 bleibt unberührt.
(6) Die Geheimschutzordnung des Landtages findet entsprechende Anwendung.

§ 11 Beweiserhebung

(1) Der Untersuchungsausschuß erhebt die durch den Untersuchungsgegenstand gebotenen Beweise. Jedes Mitglied des Untersuchungsausschusses hat das Recht, Beweisanträge zu stellen.
(2) Beweise sind zu erheben, wenn dies von den Mitgliedern des Untersuchungsausschusses, die zu den Antragstellenden nach
§ 2 Abs. 3 gehören, beantragt wird oder ein Fünftel der Mitglieder des Ausschusses es verlangt. Wird ein Beweisantrag von weniger als einem Fünftel der Mitglieder gestellt, entscheidet der Ausschuß unverzüglich durch Beschluß, spätestens aber in seiner nächsten Sitzung.
(3) Auf Verlangen der Vertreterinnen oder Vertreter der Antragstellenden nach
§ 2 Abs. 3 sind die von ihnen beantragten Beweise mit Vorrang zu erheben.
(4) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gelten für die Beweisaufnahme die Vorschriften über den Strafprozeß entsprechend.

§ 12 Ordnungsgewalt

Die Aufrechterhaltung der Ordnung in den Sitzungen obliegt der oder dem Vorsitzenden. Die
§§ 176 bis 179 des Gerichtsverfassungsgesetzes
gelten entsprechend.

§ 13 Zutrittsrecht, Aussagegenehmigung, Aktenvorlage

(1) Die Landesregierung, alle Behörden des Landes und die Träger der öffentlichen Verwaltung, soweit sie oder ihre Behörden der Aufsicht des Landes unterstehen, sind verpflichtet, dem Untersuchungsausschuß auf Verlangen eines Fünftels seiner Mitglieder Auskünfte zu erteilen, Akten vorzulegen, Aussagegenehmigungen zu erteilen und jederzeit Zutritt zu den von ihnen verwalteten öffentlichen Einrichtungen zu gestatten. Die Verpflichtung der Gerichte und der Verwaltungsbehörden zur Rechts- und Amtshilfe bleibt unberührt.
(2) Ersuchen um Zutritt, Aussagegenehmigung und Aktenvorlage sind an die zuständige oberste Dienstbehörde oder oberste Aufsichtsbehörde zu richten.
(3) Aktenvorlage und Aussagegenehmigung dürfen nach Maßgabe des
Artikels 29 Absatz 3 der Landesverfassung
in Verbindung mit dem Ausführungsgesetz nach
Artikel 29 Absatz 4 der Landesverfassung
verweigert werden.
(4) Die die Auskunft nach Absatz 3 verweigernde Stelle legt dem Untersuchungsausschuß die Gründe für die Verweigerung in nichtöffentlicher oder vertraulicher Sitzung dar. Hält der Untersuchungsausschuß die Voraussetzungen der Verweigerung nicht für gegeben, muß er das zuständige Gericht anrufen, wenn es ein Fünftel der Mitglieder des Untersuchungsausschusses verlangt.

§ 14 Auskunftspersonen

(1) Auskunftspersonen (Zeuginnen und Zeugen sowie Sachverständige) sind verpflichtet, auf Ladung des Untersuchungsausschusses zu erscheinen. Sie sind in der Ladung über den Beweisgegenstand zu unterrichten sowie auf die gesetzlichen Folgen des Ausbleibens hinzuweisen. Die Vorschriften der
§§ 49 und 50 der Strafprozeßordnung
gelten entsprechend.
(2) Auskunftspersonen sind zur Wahrheit verpflichtet; sie können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen der in
§ 52 Abs. 1 der Strafprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr aussetzen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. Die
§ 52 , § 53 ,
53 a und 76 der Strafprozeßordnung
finden entsprechende Anwendung.
(3) Auskunftspersonen sind vor ihrer Vernehmung über ihre Rechte und Pflichten zu belehren. Für die Glaubhaftmachung von Verweigerungsgründen gilt
§ 56 der Strafprozeßordnung entsprechend.
(4) Auskunftspersonen sind vor ihrer Vernehmung darauf hinzuweisen, daß der Untersuchungsausschuß nach Maßgabe dieses Gesetzes zu ihrer Vereidigung berechtigt ist. Hierbei sind sie über die Bedeutung des Eides und die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen Aussage zu belehren.

§ 15 Vereidigung

(1) Der Untersuchungsausschuß kann beschließen, Auskunftspersonen zu vereidigen, wenn dies wegen der besonderen Bedeutung der Aussage oder zur Erlangung einer wahrheitsgemäßen Aussage geboten erscheint.
(2) Vor der Vereidigung ist der Auskunftsperson Gelegenheit zu geben, sich erneut zu dem Beweisthema zu äußern. Die
§§ 61 , 64 bis
67 und 79 Abs. 2 und 3 der Strafprozeßordnung
gelten entsprechend.
(3) Von der Vereidigung ist abzusehen,
1.
wenn der Verdacht besteht, die Auskunftsperson könne an einer strafbaren Handlung beteiligt sein, deren Aufklärung nach dem Sinn des Untersuchungsgegenstandes zum Gegenstand der Untersuchung gehört,
2.
bei Personen, die zur Zeit der Vernehmung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die wegen verminderter Einsichtsfähigkeit vom Wesen und der Bedeutung eines Eides keine genügende Vorstellung haben.

§ 16 Maßnahmen zur Sicherung der Beweiserhebung

(1) Gegen eine ordnungsgemäß geladene Auskunftsperson, die ohne genügende Entschuldigung nicht erscheint oder ohne gesetzlichen Grund das Zeugnis, die Erstattung des Gutachtens oder die Eidesleistung verweigert, setzt auf Antrag der oder des Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses das örtlich zuständige Amtsgericht Ordnungsgeld oder Ordnungshaft (Ordnungsmittel) fest; die entstandenen Kosten werden der Auskunftsperson auferlegt. In dem Antrag ist ein der Art nach bestimmtes Ordnungsmittel zu bezeichnen. Im übrigen finden
Artikel 6 bis 9 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch
Anwendung.
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 ordnet das zuständige Amtsgericht auf Antrag der oder des Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses die Vorführung einer nicht erschienenen Auskunftsperson an.
(3) Auf Antrag der oder des Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses ordnet das zuständige Amtsgericht die Beschlagnahme oder Durchsuchung an, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts notwendig ist; die Vorschriften des Achten Abschnitts des Ersten Buches der Strafprozeßordnung gelten sinngemäß.
(4) Die oder der Vorsitzende stellt den Antrag nach Absatz 1 bis 3 auf Beschluß des Untersuchungsausschusses, auf Verlangen der Untersuchungsausschußmitglieder, die zu den Antragstellenden nach
§ 2 Abs. 3 gehören, oder auf Verlangen eines Fünftels seiner Mitglieder.

§ 17 Vernehmung und Fragerecht

(1) Auskunftspersonen werden in der Regel einzeln und in Abwesenheit später zu hörender Auskunftspersonen vernommen. Auskunftspersonen werden zunächst durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden, sodann durch die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretende Vorsitzenden vernommen. Anschließend können die übrigen Mitglieder des Untersuchungsausschusses eine oder jeweils mehrere Fragen stellen, die in einem Sachzusammenhang stehen. Das Erstfragerecht richtet sich nach der Stärke der Fraktionen. Danach entscheidet die oder der Vorsitzende nach der Reihenfolge der Wortmeldungen.
(2) Die oder der Vorsitzende kann nicht zum Beweisthema gehörende Fragen zurückweisen.
§ 68 a der Strafprozeßordnung findet Anwendung.
(3) Bei Zweifeln über die Zulässigkeit von Fragen sowie über die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung von Fragen entscheidet auf Antrag eines Untersuchungsausschußmitgliedes der Untersuchungsausschuß mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.

§ 18 Rechtsstellung der Betroffenen

(1) Betroffene sind natürliche und juristische Personen, gegen die sich nach dem Sinn des Untersuchungsgegenstandes die Untersuchung richtet. Der Untersuchungsausschuß stellt auf Antrag eines Mitgliedes mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder fest, wer Betroffener ist; antragsberechtigt sind auch natürliche und juristische Personen, die geltend machen, daß bei ihnen die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen.
(2) Den Betroffenen ist Gelegenheit zu geben, zeitlich vor den Auskunftspersonen eine zusammenhängende Sachdarstellung zu geben. Sie haben das Recht auf Anwesenheit bei der Beweisaufnahme.
(3) Hält der Untersuchungsausschuß mit den Stimmen eines Fünftels seiner Mitglieder zur Aufklärung des Sachverhalts die Vernehmung der oder des Betroffenen als Auskunftsperson für erforderlich, so finden die Regelungen der
§§ 11 und 14 Anwendung.
(4) Für die Vernehmung und Befragung gelten
§§ 16 und 17 .
(5) Die oder der Betroffene hat ein Beweisanregungs- und Fragerecht. Betroffene können sich zur Wahrnehmung ihrer Rechte eines Rechtsbeistandes bedienen und Auskunftspersonen benennen.
(6) Die oder der Betroffene und der Beistand können von der nichtöffentlichen Beweisaufnahme ausgeschlossen werden, wenn überragende Interessen der Allgemeinheit oder überwiegende Interessen einzelner ihrer Anwesenheit entgegenstehen oder wenn dies zur Erlangung einer wahrheitsgemäßen Aussage erforderlich erscheint. Die oder der Vorsitzende hat der oder dem Betroffenen nach Wiederzulassung zur Beweisaufnahme den wesentlichen Inhalt der in Abwesenheit der oder des Betroffenen erfolgten Beweisaufnahme sowie sie oder ihn betreffende Beschlüsse mitzuteilen, soweit nicht überragende Interessen der Allgemeinheit oder überwiegende Interessen einzelner dem entgegenstehen.
(7) Ergibt sich erst im Verlauf der Untersuchung, daß jemand Betroffene oder Betroffener ist, so bleiben vor der Beschlußfassung nach Absatz 1 Satz 2 liegende Untersuchungshandlungen wirksam. Sie oder er ist über alle bisherigen Untersuchungshandlungen und deren Ergebnisse in gedrängter Form zu unterrichten, soweit sie sich auf sie oder ihn beziehen und überragende Interessen der Allgemeinheit oder überwiegende Interessen einzelner nicht entgegenstehen. Der oder dem Betroffenen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§ 19 Rechts- und Amtshilfe

(1) Bei Ersuchen um Rechts- und Amtshilfe zur Vernehmung von Auskunftspersonen sind die an die Auskunftsperson zu richtenden Fragen im einzelnen festzulegen. Dem Ersuchen ist eine schriftliche Fassung des Untersuchungsgegenstandes und des Beweisbeschlusses beizufügen. Der Untersuchungsausschuß gibt an, ob die Auskunftsperson vereidigt werden soll.
(2) Über die Vernehmung ist ein Protokoll aufzunehmen.
(3) Ersuchen um Rechtshilfe sind an die zuständigen Amtsgerichte zu richten. Die Befugnisse des Untersuchungsausschusses nach
§ 15 bleiben unberührt.
(4) Ersuchen um Amtshilfe sind an die jeweils zuständigen Obersten Landes- und Bundesbehörden zu richten; Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

§ 20 Verlesung von Protokollen und Schriftstücken

(1) Die Protokolle über Untersuchungshandlungen von Gerichten, Verwaltungsbehörden und anderen Untersuchungsausschüssen sowie Schriftstücke, die als Beweismittel dienen, sind in öffentlicher Sitzung zu verlesen;
§ 10 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend.
(2) Von der Verlesung kann abgesehen werden, wenn die Protokolle oder Schriftstücke allen Mitgliedern des Untersuchungsausschusses zugegangen sind und die Mehrheit der anwesenden Mitglieder im Einvernehmen mit den Vertreterinnen und Vertretern der Antragstellenden nach
§ 2 Abs. 3 auf die Verlesung verzichtet. Der wesentliche Inhalt der Protokolle, Schriftstücke und Urkunden ist in öffentlicher Sitzung durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden bekanntzugeben.
§ 10 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend.

§ 21 Mitteilungen über Sitzungen und Unterlagen

(1) Über Art und Umfang von Mitteilungen an die Öffentlichkeit aus nichtöffentlichen Sitzungen entscheidet der Untersuchungsausschuß unbeschadet der Vorschrift in
§ 10 Abs. 3 Satz 3 . Die Mitteilung erfolgt durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam.
(2) Die Mitglieder des Untersuchungsausschusses sowie ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter sind zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit es sich um Tatsachen handelt, die sie bei ihrer Tätigkeit im Untersuchungsausschuß erfahren haben und die nicht Gegenstand einer öffentlichen Sitzung gewesen sind. Die Verschwiegenheitspflicht gilt nicht für die Beratung in nichtöffentlichen Fraktionssitzungen, an denen nur Mitglieder des Landtages und besonders verpflichtete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter teilnehmen. Satz 1 gilt für Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Fraktionssitzungen entsprechend. Die Vorschriften der Geheimschutzordnung des Landtages bleiben unberührt.

§ 22 Protokollierung

(1) Über die Sitzungen des Untersuchungsausschusses ist ein Protokoll aufzunehmen und von dem oder der Vorsitzenden zu unterschreiben.
(2) Beweiserhebungen sind wörtlich zu protokollieren. Über die Art der Protokollierung der Beratungen entscheidet der Untersuchungsausschuß.
(3) Die Protokolle über öffentliche und nichtöffentliche Sitzungen werden den Ausschußmitgliedern, den stellvertretenden Ausschußmitgliedern, den Vorsitzenden der Fraktionen und der Landesregierung, soweit sie Zutrittsrecht nach
§ 10 Abs. 5 hatte, zugeleitet.
(4) Bezüglich der Einsicht und Weitergabe der Protokolle gelten die Richtlinien für die Arbeit und die Benutzung der Informations- und Dokumentationseinrichtungen im Wissenschaftlichen Dienst des Schleswig-Holsteinischen Landtages, soweit der Untersuchungsausschuß nicht eine andere Regelung beschließt. Die Vorschriften der Geheimschutzordnung des Landtages bleiben unberührt.

§ 23 Aussetzung und Einstellung des Verfahrens

(1) Das Untersuchungsverfahren kann ausgesetzt werden, wenn eine alsbaldige Aufklärung auf andere Weise zu erwarten ist oder die Gefahr besteht, daß gerichtliche Verfahren oder Ermittlungsverfahren beeinträchtigt werden. Über die Aussetzung entscheidet der Landtag auf Antrag des Untersuchungsausschusses; ist der Untersuchungsausschuß aufgrund eines Minderheitsantrages (
§ 2 Abs. 3 ) eingesetzt worden, so bedarf die Aussetzung der Zustimmung der Antragstellenden. Ein ausgesetztes Verfahren kann jederzeit durch Beschluß des Landtages wieder aufgenommen werden. Der Beschluß muß gefaßt werden, wenn es von einem Fünftel der Mitglieder des Landtages beantragt wird;
§ 2 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
(2) Der Landtag kann einen Untersuchungsausschuß vor Abschluß der Untersuchung auflösen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 24 Schlußbericht

(1) Der Untersuchungsausschuß erstattet dem Landtag nach Abschluß der Untersuchung einen schriftlichen Bericht über die ermittelten Tatsachen sowie Verlauf und Ergebnis der Untersuchung; das Ergebnis ist zu begründen.
(2) Der Bericht darf keine geheimhaltungsbedürftigen Tatsachen enthalten, es sei denn, daß er ohne Bezug auf solche Tatsachen nicht verständlich wäre. In diesem Fall sind die geheimhaltungsbedürftigen Tatsachen gesondert darzustellen. Die Vorschriften der Geheimschutzordnung des Landtages bleiben unberührt.
(3) Der Landtag kann während der Untersuchung Zwischenberichte über den Stand des Verfahrens verlangen.
(4) Die Anfertigung der Entwürfe für die Berichte nach Absatz 1 und 3 obliegt der oder dem Vorsitzenden und der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden. Über den Wortlaut der dem Landtag zuzuleitenden Berichte entscheidet der Untersuchungsausschuß.
(5) Jedes Mitglied des Untersuchungsausschusses hat das Recht, seine von der Mehrheitsmeinung abweichende Auffassung in einem eigenen Bericht niederzulegen, der dem Ausschußbericht angefügt wird.
(6) Der Untersuchungsausschußbericht sowie die angefügten Minderheitenberichte sind der richterlichen Erörterung entzogen. In der Würdigung und Beurteilung des der Untersuchung zugrunde liegenden Sachverhalts sind die Gerichte frei.

§ 25 Rechtliches Gehör

(1) Personen, die durch die Veröffentlichung des Abschlußberichtes in ihren Rechten erheblich beeinträchtigt werden können, ist vor Abschluß des Untersuchungsverfahrens Gelegenheit zu geben, zu den sie betreffenden Ausführungen des Abschlußberichts innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen, soweit diese Ausführungen nicht mit ihnen inhaltlich in einer Sitzung zur Beweisaufnahme erörtert worden sind.
(2) Der wesentliche Inhalt der Stellungnahme ist im Bericht wiederzugeben.

§ 26 Akteneinsicht, Aktenauskunft

(1) Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Untersuchungsausschusses, von den Fraktionen für diesen Zweck benannte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die Beauftragten der Landesregierung für das Untersuchungsverfahren können jederzeit Einsicht in die Akten des Untersuchungsausschusses nehmen; ihnen können für die Zwecke des Untersuchungsverfahrens nach Maßgabe der Beschlüsse des Untersuchungsausschusses und der Bestimmungen über die Geheimhaltung Ablichtungen aus den Akten überlassen werden. Die Einschränkungen des
§ 10 Abs. 5 gelten entsprechend.
(2) Auskunftspersonen erhalten auf Verlangen Einsicht in die Niederschrift ihrer eigenen Ausführungen.
(3) Betroffene können die Protokolle über öffentliche Sitzungen einsehen. Im übrigen kann der Untersuchungsausschuß dem Rechtsbeistand des Betroffenen Akteneinsicht gewähren, soweit dies zur Wahrnehmung der Rechte des Betroffenen erforderlich ist und dadurch der Untersuchungszweck nicht gefährdet erscheint. Die Akteneinsicht ist zu versagen, soweit überragende Belange des öffentlichen Wohls oder überwiegende Interessen einzelner dies erfordern.
(4) Gerichte, Staatsanwaltschaften und andere Justizbehörden erhalten die zu Zwecken der Rechtspflege erforderliche Akteneinsicht. Im übrigen werden Behörden und anderen öffentlichen Stellen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte aus den Akten erteilt, soweit überragende Belange des öffentlichen Wohls oder überwiegende Interessen einzelner nicht entgegenstehen und der Untersuchungszweck nicht gefährdet erscheint; zu diesem Zweck kann auch Akteneinsicht gewährt werden.
(5) In den Fällen der Absätze 3 und 4 wird bei beigezogenen Akten, die nicht Aktenbestandteil sind, Einsicht nur gewährt und Auskunft nur erteilt, soweit die Antragstellerin oder der Antragsteller die Zustimmung derjenigen Stelle nachweist, um deren Akte es sich handelt. Soweit Akten oder Aktenteile anderer Stellen Bestandteile der Akten des Untersuchungsausschusses geworden sind, ist zu prüfen, ob die Akteneinsicht oder Auskunfterteilung nach den für diese Stellen geltenden Vorschriften zulässig wäre; die Akteneinsicht und die Auskunftserteilung können in diesen Fällen auch von der Zustimmung dieser Stellen abhängig gemacht werden.
(6) Die Geheimschutzordnung des Landtages bleibt unberührt.

§ 27 Kosten und Auslagen

(1) Die Kosten des Untersuchungsverfahrens trägt das Land.
(2) Auskunftspersonen werden nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), zuletzt geändert durch Artikel 9 Abs. 2 des Gesetzes vom 16. August 2005 (BGBl. I S. 2437), entschädigt. Die Entschädigung wird durch die Landtagsverwaltung festgesetzt. Die Auskunftsperson kann beim Amtsgericht Kiel die gerichtliche Festsetzung der Entschädigung beantragen.
§ 4 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes
gilt entsprechend.
(3) Den Betroffenen können die durch die Wahrnehmung der ihnen nach diesem Gesetz zustehenden Rechte entstandenen notwendigen Auslagen ganz oder teilweise erstattet werden.
§ 464 a Abs. 2 der Strafprozeßordnung gilt entsprechend. Hierüber entscheidet der Untersuchungsausschuß nach pflichtgemäßem Ermessen, nach Abschluß des Untersuchungsverfahrens die Präsidentin oder der Präsident des Landtages. Gegen den Beschluß kann binnen einer Frist von einer Woche nach seiner Bekanntmachung die Entscheidung des Amtsgerichts Kiel beantragt werden.
§ 161 a Abs. 3 Satz 3 und 4 und
§ 464 Abs. 3 Satz 2 der Strafprozeßordnung
gelten entsprechend.

§ 28 Ergänzende Vorschriften

Soweit dieses Gesetz keine besonderen Vorschriften enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Strafprozeßordnung ergänzend sinngemäß anzuwenden.

§ 29 Inkrafttreten

Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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