Gesetz über die Bürgerbeauftragte oder den Bürgerbeauftragten für soziale Angelegenheiten des Landes Schleswig-Holstein und die Beauftragte oder den Beauftragten für die Landespolizei Schleswig-Holstein (Bürger- und Polizeibeauftragtengesetz - BüPolBG) Vom 15. Januar 1992
Gesetz über die Bürgerbeauftragte oder den Bürgerbeauftragten
für soziale Angelegenheiten des Landes Schleswig-Holstein
und die Beauftragte oder den Beauftragten für die Landespolizei Schleswig-Holstein
(Bürger- und Polizeibeauftragtengesetz - BüPolBG)
Vom 15. Januar 1992
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: Überschrift neu gefasst, § 1 geändert, §§ 10 bis 19 eingefügt (Art. 1 Ges. v. 01.09.2016, GVOBl. S. 682) * |
Fußnoten
*)
Die Änderung wurde bereits am 25. August 2016 verkündet (GVOBl. S. 594). Diese Verkündung wurde aufgehoben und neu vorgenommen (vgl. Anmerkung der Schriftleitung vor dem Gesetz vom 1. September 2016 (GVOBl. S. 682))
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Gesetz über die Bürgerbeauftragte oder den Bürgerbeauftragten für soziale Angelegenheiten des Landes Schleswig-Holstein und die Beauftragte oder den Beauftragten für die Landespolizei Schleswig-Holstein (Bürger- und Polizeibeauftragtengesetz - BüPolBG) vom 15. Januar 1992 | 01.01.2003 |
Teil 1 - Bürgerbeauftragte oder Bürgerbeauftragter für soziale Angelegenheiten des Landes Schleswig-Holstein | 01.10.2016 |
§ 1 - Aufgaben | 01.10.2016 |
§ 2 - Petitionsrecht | 01.10.2016 |
§ 3 - Tätigwerden | 01.10.2016 |
§ 4 - Befugnisse | 01.10.2016 |
§ 5 - Erledigung der Aufgaben | 01.10.2016 |
§ 6 - Berichtspflicht | 01.10.2016 |
§ 7 - Wahl und Abberufung | 01.10.2016 |
§ 8 - Rechtliche Stellung | 01.10.2016 |
§ 9 - Stellvertretung, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter | 01.10.2016 |
Teil 2 - Beauftragte oder Beauftragter für die Landespolizei Schleswig-Holstein | 01.10.2016 |
§ 10 - Aufgabe und Stellung der oder des Beauftragten für die Landespolizei | 01.10.2016 |
§ 11 - Geltung der Vorschriften des Teil 1 für die Beauftragte oder den Beauftragten für die Landespolizei | 01.10.2016 |
§ 12 - Anwendungsbereich, Konkurrenzen | 01.10.2016 |
§ 13 - Beschwerden | 01.10.2016 |
§ 14 - Eingaben von Polizeibeschäftigten | 01.10.2016 |
§ 15 - Form und Frist | 01.10.2016 |
§ 16 - Befugnisse der oder des Beauftragten für die Landespolizei | 01.10.2016 |
§ 17 - Abschluss des Verfahrens | 01.10.2016 |
§ 18 - Verschwiegenheitspflicht | 01.10.2016 |
§ 19 - Bericht | 01.10.2016 |
Teil 1 Bürgerbeauftragte oder Bürgerbeauftragter für soziale Angelegenheiten des Landes Schleswig-Holstein
§ 1 Aufgaben
(1) Die oder der Bürgerbeauftragte hat die Aufgabe, in sozialen Angelegenheiten zu informieren, zu beraten und die Interessen Hilfesuchender gegenüber den zuständigen Behörden zu vertreten. Soziale Angelegenheiten in diesem Sinne sind insbesondere solche, die sich aus der Anwendung des Sozialgesetzbuches ergeben.
(2) Die oder der Bürgerbeauftragte nimmt die Funktion einer Landesstelle für Gleichbehandlung - gegen Diskriminierung (Antidiskriminierungsstelle) wahr. Aufgabe der Antidiskriminierungsstelle ist es, im Hinblick auf Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität,
1.
Aufklärungs- und Öffentlichkeitsarbeit zur Sensibilisierung für Diskriminierung und Prävention vor Diskriminierung in der Gesellschaft durchzuführen,
2.
als direkte Anlaufstelle für Betroffene die Hilfe- und Ratsuchenden über die einschlägigen gesetzlichen Regelungen aufzuklären und
3.
weitergehende Beratung zu vermitteln. Die Zuständigkeiten anderer Stellen bleiben hiervon unberührt. Die
§§ 3
bis
5
finden keine Anwendung.
(3) Die oder der Bürgerbeauftragte nimmt die Funktion einer Ombudsperson in der Kinderund Jugendhilfe in Schleswig-Holstein wahr. Aufgabe der Ombudsperson ist es,
1.
als Beschwerdestelle für Kinder und Jugendliche im Rahmen der stationären Kinder- und Jugendhilfe nach
§ 34 SGB VIII
Beratung, Begleitung und Unterstützung in Beschwerdefällen zu leisten,
2.
als direkte Anlaufstelle für Kinder, Jugendliche und ihre Personensorgeberechtigten über die einschlägigen gesetzlichen Regelungen des
SGB VIII
zu informieren, zu beraten und die Interessen Hilfesuchender gegenüber den zuständigen Behörden zu vertreten und
3.
mit den Akteuren in der Kinder- und Jugendhilfe in Schleswig-Holstein zusammenzuarbeiten.
Im Übrigen gilt das
Bürgerbeauftragten-Gesetz
entsprechend.
(4) Die oder der Bürgerbeauftragte nimmt zugleich die Aufgaben der oder des Beauftragten für die Landespolizei Schleswig-Holstein gemäß
Teil 2
dieses Gesetzes wahr.
§ 2 Petitionsrecht
(1) Alle Hilfesuchenden haben das Recht, sich unmittelbar an die Bürgerbeauftragte oder den Bürgerbeauftragten zu wenden.
(2) Angehörige des öffentlichen Dienstes, die bei einem schleswig-holsteinischen Dienstherrn tätig sind, dürfen wegen der Anrufung der oder des Bürgerbeauftragten nicht dienstlich benachteiligt werden. Wenn sie sich in dienstlichen Angelegenheiten an die Bürgerbeauftragte oder den Bürgerbeauftragten wenden wollen, so haben sie den Dienstweg einzuhalten.
(3) Schriftwechsel von Personen, die einer Maßnahme der Freiheitsentziehung oder -beschränkung unterliegen, mit der oder dem Bürgerbeauftragten wird nicht überwacht, soweit sonstige Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.
(4) Die Zusammenarbeit zwischen dem Petitionsausschuss und der oder dem Bürgerbeauftragten regelt die Geschäftsordnung des Landtages.
§ 3 Tätigwerden
(1) Die oder der Bürgerbeauftragte wird nach pflichtgemäßem Ermessen tätig, wenn sie oder er durch Petitionen oder in sonstiger Weise hinreichende Anhaltspunkte dafür erhält, daß Angelegenheiten von Hilfesuchenden rechtswidrig oder unzweckmäßig erledigt werden oder erledigt worden sind. Dabei prüft sie oder er, ob die Angelegenheit bei Würdigung rechtlicher und tatsächlicher Umstände mit Aussicht auf Erfolg verfolgt werden kann. Beruht die Kenntnis der oder des Bürgerbeauftragten nicht auf einer Petition der oder des Betroffenen, so darf sie oder er nur mit deren oder dessen Zustimmung tätig werden.
(2) Die oder der Bürgerbeauftragte wird nicht tätig, wenn
1.
die Behandlung der Petition einen Eingriff in ein schwebendes gerichtliches Verfahren oder die Nachprüfung einer richterlichen Entscheidung bedeuten würde,
2.
es sich um ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren handelt und das Vorbringen eine Wiederaufnahme des Verfahrens oder eine Abänderung der getroffenen richterlichen Entscheidung bezweckt,
3.
privatrechtliche Streitigkeiten zu regeln sind,
4.
die Petition anonym ist,
5.
die Petition ein konkretes Anliegen oder einen erkennbaren Sinnzusammenhang nicht enthält oder ein solcher nicht ermittelt werden kann,
6.
die Petition nach Form oder Inhalt eine Straftat darstellt,
7.
die Petition gegenüber einer bereits beschiedenen Eingabe keine neuen Tatsachen enthält oder
8.
der Petitionsausschuß des Deutschen Bundestages oder der Petitionsausschuss des Schleswig-Holsteinischen Landtages mit der Sache befaßt ist.
(3) Wenn die oder der Hilfesuchende durch eine bei Gericht zugelassene Bevollmächtigte oder einen bei Gericht zugelassenen Bevollmächtigten vertreten wird, wird die oder der Bürgerbeauftragte nur mit deren oder dessen Einverständnis tätig.
(4) Wird die oder der Bürgerbeauftragte nicht tätig, so teilt sie oder er dies der oder dem Hilfesuchenden unter Angabe des Grundes mit.
§ 4 Befugnisse
(1) Die oder der Bürgerbeauftragte hat, soweit nicht die Rechte Dritter oder besondere Rechtsvorschriften, insbesondere des Datenschutzes und
§ 88 des Landesverwaltungsgesetzes
, entgegenstehen, das Recht, von Behörden und Dienststellen des Landes Auskünfte einzuholen, Akten einzusehen oder anzufordern und Stellungnahmen zu erbitten, soweit dies zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben erforderlich ist. Ihr oder ihm ist Zugang zu allen Behörden, Dienststellen und Einrichtungen des Landes zu gewähren. Die Zuständigkeiten der Behörden bleiben im übrigen unberührt.
(2) Die Befugnisse nach Absatz 1 bestehen gegenüber natürlichen und juristischen Personen des Privatrechts sowie nicht rechtsfähigen Vereinigungen, soweit diese unter der Aufsicht des Landes öffentlich-rechtliche Tätigkeiten ausüben.
(3) Die Befugnisse nach Absatz 1 bestehen auch gegenüber Gemeinden und Gemeindeverbänden, soweit diese der Fachaufsicht des Landes unterstehen. Soweit Träger der öffentlichen Verwaltung oder ihre Behörden der Rechtsaufsicht des Landes unterstehen, ist die oder der Bürgerbeauftragte auf eine Rechtskontrolle beschränkt.
(4) Gegenüber Bundesbehörden und Behörden außerhalb des Landes Schleswig-Holstein kann die oder der Bürgerbeauftragte vermittelnd tätig werden.
§ 5 Erledigung der Aufgaben
(1) Die oder der Bürgerbeauftragte kann der sachlich zuständigen Stelle Gelegenheit zur Regelung einer Angelegenheit geben und auf eine einvernehmliche Erledigung der Angelegenheit hinwirken. Zu diesem Zweck kann sie oder er eine mit Gründen versehene Empfehlung geben.
(2) Die zuständige Stelle hat daraufhin der oder dem Bürgerbeauftragten innerhalb einer angemessenen Frist oder auf Anfrage über die von ihr veranlaßten Maßnahmen, den Fortgang oder das Ergebnis des Verfahrens zu berichten. Folgt sie der Empfehlung nach Absatz 1 nicht, hat sie dies zu begründen.
(3) Hält die oder der Bürgerbeauftragte die abschließende Behandlung der Angelegenheit durch die zuständige Stelle für nicht sachgerecht, so kann sie oder er die Angelegenheit der zuständigen Aufsichtsbehörde vortragen. Diese teilt der oder dem Bürgerbeauftragten das Ergebnis ihrer Prüfung und das darauf Veranlaßte mit. Folgt sie der Auffassung der oder des Bürgerbeauftragten nicht, hat sie dies zu begründen.
(4) Die oder der Bürgerbeauftragte teilt der oder dem Hilfesuchenden schriftlich mit, welche Erledigung die Angelegenheit gefunden hat.
§ 6 Berichtspflicht
(1) Die oder der Bürgerbeauftragte legt dem Landtag jährlich einen Bericht über ihre oder seine Tätigkeit vor. Sie oder er kann damit Anregungen und Vorschläge zur Änderung oder Ergänzung gesetzlicher Regelungen verbinden. Darüber hinaus kann die oder der Bürgerbeauftragte dem Landtag weitere Berichte vorlegen.
(2) Die Antidiskriminierungsstelle legt dem Landtag alle zwei Jahre einen Bericht über Benachteiligungen im Sinne des
§ 1 Abs. 2
sowie über ihre Tätigkeit vor.
(3) Die Ombudsperson in der Kinder- und Jugendhilfe in Schleswig-Holstein legt dem Landtag alle zwei Jahre einen Bericht über ihre Tätigkeit vor. Sie kann damit Anregungen und Vorschläge zur Änderung oder Ergänzung gesetzlicher Regelungen verbinden.
§ 7 Wahl und Abberufung
(1) Das Amt der oder des Bürgerbeauftragten für soziale Angelegenheiten wird bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Schleswig-Holsteinischen Landtages eingerichtet.
(2) Der Landtag wählt ohne Aussprache die Bürgerbeauftragte oder den Bürgerbeauftragten mit mehr als der Hälfte seiner Mitglieder auf die Dauer von sechs Jahren. Die Wiederwahl ist zulässig. Vorschlagsberechtigt sind die Fraktionen des Schleswig-Holsteinischen Landtages. Kommt vor Ablauf der Amtszeit eine Neuwahl nicht zustande, führt die oder der Bürgerbeauftragte das Amt bis zur Neuwahl weiter.
(3) Die Präsidentin oder der Präsident des Schleswig-Holsteinischen Landtages ernennt die Bürgerbeauftragte oder den Bürgerbeauftragten zur Beamtin oder zum Beamten auf Zeit.
(4) Vor Ablauf der Amtszeit kann die oder der Bürgerbeauftragte nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtages abberufen werden. Die oder der Bürgerbeauftragte kann jederzeit die Entlassung verlangen.
§ 8 Rechtliche Stellung
Die oder der Bürgerbeauftragte ist in der Ausübung des Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Sie oder er untersteht der Dienstaufsicht der Präsidentin oder des Präsidenten des Schleswig-Holsteinischen Landtages. Die oder der Bürgerbeauftragte darf weder einer Regierung noch einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes noch einer kommunalen Vertretungskörperschaft angehören.
§ 9 Stellvertretung, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
(1) Die oder der Bürgerbeauftragte bestellt eine Mitarbeiterin zur Stellvertreterin oder einen Mitarbeiter zum Stellvertreter. Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter führt die Geschäfte, wenn die oder der Bürgerbeauftragte an der Ausübung des Amtes verhindert ist.
(2) Für die Erfüllung der Aufgabe ist der oder dem Bürgerbeauftragten die notwendige Personal- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen; die Mittel sind im Einzelplan des Landtages in einem gesonderten Kapitel auszuweisen.
(3) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden auf Vorschlag der oder des Bürgerbeauftragten ernannt. Sie können nur im Einvernehmen mit ihr oder ihm versetzt oder abgeordnet werden. Ihre Dienstvorgesetzte oder ihr Dienstvorgesetzter ist die oder der Bürgerbeauftragte, an deren oder dessen Weisungen sie ausschließlich gebunden sind.
Teil 2 Beauftragte oder Beauftragter für die Landespolizei Schleswig-Holstein
§ 10 Aufgabe und Stellung der oder des Beauftragten für die Landespolizei
(1) Die oder der Beauftragte für die Landespolizei hat die Aufgabe, das partnerschaftliche Verhältnis zwischen Bürger und Polizei zu stärken. Sie oder er unterstützt die Bürgerinnen und Bürger im Dialog mit der Polizei und wirkt darauf hin, dass begründeten Beschwerden (
§ 13
) abgeholfen wird. Ihr oder ihm obliegt auch die Befassung mit Vorgängen aus dem innerpolizeilichen Bereich, die an sie oder ihn im Rahmen einer Eingabe (
§ 14
) herangetragen werden.
(2) In der Ausübung dieses Amts ist die oder der Beauftragte für die Landespolizei unabhängig, weisungsfrei und nur dem Gesetz unterworfen.
§ 11 Geltung der Vorschriften des Teil 1 für die Beauftragte oder den Beauftragten für die Landespolizei
Soweit in diesem Teil des Gesetzes nichts Besonderes bestimmt ist, sind die Vorschriften des Teil 1 dieses Gesetzes sinngemäß anzuwenden.
§ 12 Anwendungsbereich, Konkurrenzen
(1) Nachfolgende Bestimmungen finden Anwendung auf Polizeibeschäftigte, insbesondere auf Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte des Landes Schleswig-Holstein. Für Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte anderer Länder oder des Bundes gelten die Bestimmungen nur in den Fällen des
§ 170 Absatz 1 Nummer 1 des Landesverwaltungsgesetzes
.
(2) Ist gegen eine Polizeibeschäftigte oder einen Polizeibeschäftigten wegen ihres oder seines dienstlichen Verhaltens ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet oder öffentliche Klage im strafgerichtlichen Verfahren erhoben, ein gerichtliches Bußgeldverfahren anhängig, ein behördliches Disziplinarverfahren eingeleitet oder ein gerichtliches Disziplinarverfahren anhängig, kann die oder der Beauftragte für die Landespolizei in geeigneten Fällen auf eine einvernehmliche Erledigung der Angelegenheit hinwirken. Anderenfalls stellt die oder der Beauftragte für die Landespolizei wegen desselben Sachverhalts bei ihr oder ihm laufende Beschwerden und Eingaben vorläufig ein. Über die Tatsache der vorläufigen Einstellung wird der oder die Einbringende der Beschwerde oder Eingabe unterrichtet. Gleiches gilt im Fall der Wiederaufnahme des Verfahrens durch die Beauftragte oder den Beauftragten für die Landespolizei.
(3) Petitionsrecht sowie das besondere Beschwerde- und Eingaberecht nach diesem Teil des Gesetzes bestehen nebeneinander. Die Zusammenarbeit zwischen dem Petitionsausschuss und der oder dem Beauftragten für die Landespolizei regelt die Geschäftsordnung des Landtages.
§ 13 Beschwerden
Mit einer Beschwerde an die Beauftragte oder den Beauftragten für die Landespolizei kann sich jede natürliche oder juristische Person wenden, die ein persönliches Fehlverhalten einzelner Polizeivollzugsbeamtinnen oder -beamten oder die Rechtswidrigkeit einer polizeilichen Maßnahme behauptet.
§ 14 Eingaben von Polizeibeschäftigten
Jede Polizeivollzugsbeamtin oder jeder Polizeivollzugsbeamte sowie jede oder jeder Polizeibeschäftigte des Landes Schleswig-Holstein kann sich mit einer Eingabe ohne Einhaltung des Dienstwegs unmittelbar an die oder den Beauftragten für die Landespolizei wenden. Wegen der Tatsache der Anrufung der oder des Beauftragten für die Landespolizei darf sie oder er weder dienstlich gemaßregelt werden noch sonstige Nachteile erleiden.
§ 15 Form und Frist
(1) Beschwerden und Eingaben nimmt die oder der Beauftragte für die Landespolizei entgegen. Sie müssen Namen und Anschrift der oder des Einbringenden sowie den der Beschwerde oder Eingabe zugrunde liegenden Sachverhalt enthalten. Vertrauliche Beschwerden und Eingaben, bei denen die oder der Betroffene ausdrücklich um Geheimhaltung seiner Person ersucht, sind zulässig. In diesem Fall darf die Person des Betroffenen nur mit ihrer ausdrücklichen Einwilligung offenbart werden.
(2) Bei Beschwerden und Eingaben, deren Urheberin oder Urheber nicht erkennbar sind, kann die oder der Beauftragte für die Landespolizei nach eigenem Ermessen tätig werden oder die Beschwerde oder Eingabe ohne sachliche Prüfung an die zuständige Stelle weiterleiten.
(3) Die Beschwerde muss binnen zwölf Monaten nach Beendigung der polizeilichen Maßnahme eingereicht sein. Entsprechendes gilt für die Eingabe im Hinblick auf den mit ihr beanstandeten Sachverhalt.
§ 16 Befugnisse der oder des Beauftragten für die Landespolizei
(1) Die oder der Beauftragte für die Landespolizei prüft, ob auf der Grundlage der Beschwerde oder Eingabe hinreichender Anlass zur Sachverhaltsaufklärung besteht. Hiervon ist in der Regel auszugehen, wenn bei verständiger Würdigung des Vorbringens eine nicht unerhebliche Rechtsverletzung der oder des Betroffenen oder ein nicht unerhebliches innerdienstliches Fehlverhalten zumindest möglich erscheint. Besteht kein hinreichender Anlass zur Sachverhaltsaufklärung, teilt die oder der Beauftragte für die Landespolizei dies der oder dem Betroffenen unter Angabe der maßgeblichen Gründe mit. Die Entscheidung der oder des Beauftragten für die Landespolizei ist nicht anfechtbar.
(2) Zur sachlichen Prüfung kann die oder der Beauftragte für die Landespolizei von dem fachlich zuständigen Ministerium sowie allen dem Geschäftsbereich unterstellten Polizeibehörden mündlich oder schriftlich Auskunft verlangen. Die Auskunft ist unverzüglich zu erteilen. Der oder dem von einer Beschwerde oder Eingabe betroffenen Polizeivollzugsbeamtin oder -beamten sowie der Leiterin oder dem Leiter der betroffenen Polizeibehörde oder -einrichtung ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(3) Die nach Absatz 2 Satz 1 zu erteilende Auskunft darf nur verweigert werden, wenn
1.
die betroffene Polizeivollzugsbeamtin oder der betroffene Polizeivollzugsbeamte mit der Auskunft sich selbst oder einen der in
§ 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung
genannten Angehörigen dem Verdacht eines Dienstvergehens oder einer Straftat aussetzen würde,
2.
für die um Auskunft angehaltene Polizeivollzugsbeamtin oder den um Auskunft angehaltenen Polizeivollzugsbeamten ein Zeugnisverweigerungsrecht nach
§ 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung
besteht.
Die Berufung auf ein Auskunftsverweigerungsrecht erfolgt gegenüber der oder dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten. Die nach Absatz 2 Satz 1 zu erteilende Auskunft darf außerdem verweigert werden, wenn zwingende Geheimhaltungsgründe ihrer Erteilung entgegenstehen.
§ 96 der Strafprozessordnung
findet entsprechende Anwendung.
(4) Die Befugnisse aus
§ 4 Absatz 1
gelten entsprechend für die Beauftragte oder den Beauftragten für die Landespolizei. Unter Akten sind insbesondere auch elektronische Akten und Vorgänge zu verstehen. Neben den Befugnissen aus
§ 4 Absatz 4
kann die oder der Beauftragte für die Landespolizei Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer, Eingabeführerinnen und Eingabeführer, Zeuginnen und Zeugen sowie Sachverständige anhören und in Abstimmung mit der Einsatzleitung bei Großlagen anwesend sein.
(5) Die oder der Beauftragte für die Landespolizei wird nach pflichtgemäßem Ermessen aufgrund eigener Entscheidung tätig, wenn ihr oder ihm Umstände bekannt werden, die den Aufgabenbereich berühren.
(6) Liegen konkrete Anhaltspunkte vor, die den Verdacht eines Dienstvergehens oder einer Straftat rechtfertigen, ist die betroffene Polizeivollzugsbeamtin oder der betroffene Polizeivollzugsbeamte darauf hinzuweisen, dass es ihr oder ihm freistehe, sich mündlich oder schriftlich zu äußern oder sich nicht zur Sache einzulassen und sie oder er sich jederzeit einer oder eines Bevollmächtigten oder Beistands bedienen könne. Verantwortlich für die Erteilung des Hinweises ist die oder der unmittelbare Dienstvorgesetzte.
§ 17 Abschluss des Verfahrens
(1) Die oder der Beauftragte für die Landespolizei hat auf eine einvernehmliche Erledigung der Angelegenheit hinzuwirken. Hierzu kann sie oder er eine mit Gründen zu versehende Empfehlung aussprechen oder der zuständigen Stelle Gelegenheit zur Abhilfe geben.
(2) Ist die oder der Beauftragte für die Landespolizei der Ansicht, dass die polizeiliche Maßnahme rechtswidrig ist und die Beschwerde führende Person dadurch in ihren oder seinen Rechten verletzt ist, oder dass ein innerdienstliches Fehlverhalten vorliegt, teilt sie oder er dies in bedeutenden Fällen der fachlich zuständigen Ministerin oder dem fachlich zuständigen Minister mit und gibt ihr oder ihm Gelegenheit zur Stellungnahme.
(3) In begründet erscheinenden Fällen kann die oder der Polizeibeauftragte den Vorgang der für die Einleitung eines Straf- oder Disziplinarverfahrens zuständigen Stelle unter Mitteilung der gewonnenen Erkenntnisse zuleiten. Legalitätsprinzip und Strafverfolgungszwang im Verfahren beteiligter Polizeivollzugsbeamtinnen oder -beamten bleiben unberührt.
(4) Die Art der Erledigung ist der oder dem Einbringenden der Beschwerde oder Eingabe und dem fachlich zuständigen Ministerium unter Angabe der maßgeblichen Gründe mitzuteilen.
§ 18 Verschwiegenheitspflicht
Die oder der Beauftragte für die Landespolizei ist auch nach Beendigung der Amtsverhältnisse verpflichtet, über die ihr oder ihm bei der amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu wahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Die oder der Beauftragte entscheidet entsprechend den Bestimmungen über die Vorlage- und Auskunftspflichten von Behörden in den gerichtlichen Verfahrensordnungen für sich und die ihr oder ihm zugewiesenen Bediensteten in eigener Verantwortung.
§ 19 Bericht
Die oder der Beauftragte für die Landespolizei erstattet dem Landtag ab dem zweiten Jahr nach Aufnahme ihrer oder seiner Tätigkeit jährlich Bericht. Der oder dem Beauftragten bleibt unbenommen, Vorschläge zur Verbesserung der Polizeipraxis jederzeit dem Landtag vorzulegen. Das zuständige Ministerium ist bei Vorschlägen in Kenntnis zu setzen.
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