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Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten und der Landesministerinnen und Landesminister (Landesministergesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1990

Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten und der Landesministerinnen und Landesminister (Landesministergesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1990
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 8a eingefügt (Ges. v. 09.11.2016, GVOBl. S. 846)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten und der Landesministerinnen und Landesminister (Landesministergesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 199001.01.2003
§ 1 - Allgemeines01.01.2003
I. Abschnitt - Amtsverhältnis01.01.2003
§ 2 - Beginn des Amtsverhältnisses25.06.2004
§ 3 - Beamtinnen und Beamte als Landesministerinnen und Landesminister01.01.2003
§ 4 - Amtsverschwiegenheit01.01.2003
§ 5 - Geltung anderer Bestimmungen01.01.2003
§ 6 - Beendigung des Amtsverhältnisses01.01.2003
II. Abschnitt - Amtsbezüge01.01.2003
§ 7 - Laufende Bezüge01.01.2013
§ 8 - Sonstige Bezüge01.01.2003
§ 8a - Tätigkeit nach Beendigung des Amtsverhältnisses06.06.2017
III. Abschnitt - Versorgung01.01.2003
§ 9 - Allgemeines01.01.2003
§ 10 - Übergangsgeld01.01.2003
§ 11 - Ruhegehalt01.03.2012
§ 12 - Unfallfürsorge01.01.2003
§ 13 - Hinterbliebenenbezüge01.01.2003
IV. Abschnitt - Zusammentreffen von Bezügen01.01.2003
§ 14 - Zusammentreffen von Übergangsgeld mit anderen Einkommen01.03.2012
§ 15 - Zusammentreffen von Ruhegehalt mit anderen Einkommen01.03.2012
V. Abschnitt - Übergangs- und Schlußbestimmungen01.01.2003
§ 16 - Übergangsregelung aus Anlass der Übernahme des Versorgungsänderungsgesetzes 200101.03.2012
§ 16a - Übergangsregelung aus Anlass der Anhebung der Altersgrenzen und der Neustaffelung der Versorgungssätze01.01.2011
§ 17 - Rechtsweg01.01.2003
§ 18 - Inkrafttreten01.01.2003

§ 1 Allgemeines

(1) Dieses Gesetz regelt das Amtsverhältnis, die Amtsbezüge und die Versorgung der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten, der Landesministerinnen und Landesminister und ihrer Hinterbliebenen.
(2) Die Vorschriften für die Landesministerinnen und Landesminister gelten auch für die Ministerpräsidentin oder den Ministerpräsidenten, soweit nichts besonderes bestimmt ist.

I. Abschnitt Amtsverhältnis

§ 2 Beginn des Amtsverhältnisses

(1) Das Amtsverhältnis der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten beginnt mit der Annahme der Wahl gegenüber dem Landtag.
(2) Das Amtsverhältnis einer Landesministerin oder eines Landesministers beginnt mit der Aushändigung der von der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten vollzogenen Berufungsurkunde, in der der übertragene Geschäftsbereich bezeichnet sein soll. Eine Berufung in elektronischer Form ist ausgeschlossen.

§ 3 Beamtinnen und Beamte als Landesministerinnen und Landesminister

(1) Wird eine Beamtin oder ein Beamter im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes Landesministerin oder Landesminister, so ruhen für die Dauer dieser Tätigkeit die Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis.
(2) Endet das Amtsverhältnis als Mitglied der Landesregierung, so tritt die Beamtin oder der Beamte, wenn ihr oder ihm nicht innerhalb dreier Monate mit ihrem oder seinem Einverständnis ein anderes Amt übertragen wird, mit Ablauf dieser Frist als Beamtin oder Beamter in den Ruhestand und erhält das Ruhegehalt, das sie oder er in dem früheren Amt erdient hätte, wenn sie oder er bis zum Ausscheiden aus der Landesregierung darin verblieben wäre.
(3) Ist ein anderer Dienstherr zur Zahlung der Versorgungsbezüge verpflichtet, so erstattet ihm das Land den Teil der Versorgungsbezüge, der dem Verhältnis der Amtszeit als Landesministerin oder Landesminister zu der bei diesem Dienstherrn im Beamtenverhältnis abgeleisteten ruhegehaltfähigen Dienstzeit entspricht. Bei der Berechnung werden nur volle Jahre berücksichtigt.

§ 4 Amtsverschwiegenheit

(1) Eine Landesministerin oder ein Landesminister ist auch nach Beendigung des Amtsverhältnisses zur Amtsverschwiegenheit über solche ihr oder ihm amtlich bekanntgewordenen Angelegenheiten verpflichtet, deren Geheimhaltung ihrer Natur nach erforderlich, besonders vorgeschrieben oder von der Landesregierung beschlossen worden ist. Sie oder er darf ohne Genehmigung der Landesregierung über geheimzuhaltende Angelegenheiten keine Erklärung abgeben.
(2) Eine Landesministerin oder ein Landesminister darf auch nach Beendigung des Amtsverhältnisses als Zeugin oder Zeuge oder Sachverständige oder Sachverständiger nicht vernommen werden, wenn die Landesregierung erklärt, daß die Vernehmung den öffentlichen oder dienstlichen Interessen Nachteile bereiten würde.
(3) Eine Landesministerin oder ein Landesminister ist an ihrem oder seinem Amtssitz oder Aufenthaltsort zu vernehmen. Die Landesregierung kann Ausnahmen genehmigen.

§ 5 Geltung anderer Bestimmungen

(1) Auf die Rechte und Pflichten einer Landesministerin oder eines Landesministers finden im übrigen die Grundsätze der für die Landesbeamtinnen und Landesbeamten geltenden Vorschriften unter Berücksichtigung des besonderen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnisses der Landesministerin oder des Landesministers entsprechende Anwendung. In Zweifelsfällen entscheidet die Landesregierung.
(2) Gegen eine Landesministerin oder einen Landesminister findet kein Disziplinarverfahren statt.

§ 6 Beendigung des Amtsverhältnisses

(1) Das Amtsverhältnis der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten endet durch Tod, durch Rücktritt oder durch Annahme der Wahl durch eine neue Ministerpräsidentin oder einen neuen Ministerpräsidenten.
(2) Das Amtsverhältnis einer Landesministerin oder eines Landesministers endet durch Tod, durch die Aushändigung der von der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten vollzogenen Entlassungsurkunde oder durch ihre öffentliche Bekanntmachung sowie durch Rücktritt.

II. Abschnitt Amtsbezüge

§ 7 Laufende Bezüge

(1) Eine Landesministerin oder ein Landesminister hat Anspruch auf Amtsbezüge. Der Anspruch entsteht mit dem Tag, an dem das Amtsverhältnis beginnt und endet mit Ablauf des Tages, an dem das Amtsverhältnis endet.
(2) Als Amtsbezüge werden gewährt
a)
für die Ministerpräsidentin oder den Ministerpräsidenten ein Amtsgehalt, bestehend aus einem Grundgehalt in Höhe von 104,8 % des einer Beamtin oder einem Beamten der Besoldungsgruppe B 11 zustehenden Grundgehaltsatzes und dem Familienzuschlag,
b)
für die Landesministerinnen und Landesminister ein Amtsgehalt, bestehend aus einem Grundgehalt in Höhe von 104,8 % des einer Beamtin oder einem Beamten der Besoldungsgruppe B 10 zustehenden Grundgehaltsatzes und dem Familienzuschlag.
Außerdem werden die jährlichen Sonderzahlungen sowie vermögenswirksamen Leistungen in entsprechender Anwendung der für die Beamtinnen und Beamten des Landes geltenden Vorschriften gewährt.
(3) Besteht ein Anspruch auf Amtsbezüge nicht für einen vollen Kalendermonat, so wird nur der Teil der Amtsbezüge gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt.
(4) Amtsbezüge werden monatlich im Voraus gezahlt.

§ 8 Sonstige Bezüge

(1) Eine Landesministerin oder ein Landesminister erhält eine Vergütung für die infolge ihrer oder seiner Berufung oder Entlassung erforderlich werdenden Umzüge wie eine Landesbeamtin oder ein Landesbeamter der höchsten Besoldungsgruppe.
(2) Bei amtlicher Tätigkeit außerhalb des Sitzes der Landesregierung erhält die Landesministerin oder der Landesminister Tagegelder und Reisekostenentschädigung. Die weiteren Bestimmungen erläßt die Ministerin oder der Minister für Finanzen und Energie nach gutachtlicher Äußerung der Präsidentin oder des Präsidenten des Landesrechnungshofs.
(3) Trennungsentschädigung wird nicht gewährt.

§ 8a Tätigkeit nach Beendigung des Amtsverhältnisses

*
(1) Ausgeschiedene Landesministerinnen und Landesminister haben der Landesregierung die Absicht der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder sonstigen ständigen Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes schriftlich anzuzeigen. Die Anzeigepflicht besteht bereits während der Mitgliedschaft in der Landesregierung und für einen Zeitraum von zwei Jahren nach Beendigung des Amtsverhältnisses.
(2) Die Landesregierung hat die Erwerbstätigkeit oder sonstige ständige Beschäftigung zu untersagen, soweit sie mit dem früheren, innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Ausscheiden ausgeübten Amt des ehemaligen Mitglieds der Landesregierung im Zusammenhang steht und aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte die dringende Besorgnis besteht, dass durch sie amtliche Interessen beeinträchtigt werden. Die Untersagung ist innerhalb von einem Monat nach Eingang der Anzeige nach Absatz 1 und für einen bestimmten Zeitraum auszusprechen. Das Verbot endet spätestens mit Ablauf von zwei Jahren nach Beendigung des Amtsverhältnisses; im Übrigen sind die Fristen des § 10 Absatz 1 Satz 2 sinngemäß anzuwenden. Während der Zeit der Untersagung erhält die ausgeschiedene Landesministerin oder der ausgeschiedene Landesminister Übergangsgeld gemäß § 10 Absatz 2.
(3) Der Landtag benennt zu Beginn der Wahlperiode ein Gremium bestehend aus jeweils einem Mitglied jeder Fraktion, das zur Durchführung des Verfahrens gemäß Absatz 2 eine Empfehlung an die Landesregierung richtet. Das Gremium gibt sich eine Geschäftsordnung. Seine Sitzungen sind nicht öffentlich. Es spricht eine Empfehlung nach Satz 1 aus, wenn diese von der Mehrheit seiner Mitglieder unterstützt wird. Die Mitglieder des Gremiums sind auch nach ihrem Ausscheiden zur Verschwiegenheit über die ihnen bei oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten verpflichtet. Die Landesregierung veröffentlicht ihre Entscheidung nach Absatz 2 unter Mitteilung der Empfehlung des Gremiums.
(4) Bei freiberuflichen Tätigkeiten sind die entsprechenden Regelungen in den Berufsordnungen zur Vermeidung von Interessenskollisionen anzuwenden; sie gehen dieser Regelung vor.
Fußnoten
*)
Vgl. Art. 2 des Ges. v. 09.11.2016 (GVOBl. S. 846): § 8a gilt nicht für Mitglieder der Landesregierung, die vor Beginn der 19. Wahlperiode in ihre Ämter gewählt oder berufen worden sind.

III. Abschnitt Versorgung

§ 9 Allgemeines

(1) Die Landesministerinnen und Landesminister und ihre Hinterbliebenen erhalten nach Beendigung des Amtsverhältnisses Versorgung nach den Vorschriften der §§ 10 bis 15.
(2) Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind die für die Landesbeamtinnen und Landesbeamten geltenden versorgungsrechtlichen Vorschriften sinngemäß anzuwenden. An die Stelle der obersten Dienstbehörde und der Ministerin oder dem Minister für Finanzen und Energie tritt dabei die Landesregierung.
(3) Eine Landesministerin oder ein Landesminister, die oder der vor Beginn ihres oder seines Amtsverhältnisses bereits Ruhestandsbeamtin oder Ruhestandsbeamter war, erhält das Ruhegehalt, das sie oder er in ihrem oder seinem früheren Amt erdient hätte, wenn sie oder er auch während ihrer oder seiner Amtszeit als Ministerin oder Minister in ihrem oder seinem früheren Amt tätig gewesen wäre, solange sich nicht die Regelung nach § 11 im Einzelfall günstiger auswirkt.

§ 10 Übergangsgeld

(1) Eine ausgeschiedene Landesministerin oder ein ausgeschiedener Landesminister erhält im Anschluß an ihre oder seine Amtsbezüge Übergangsgeld. Es wird für die gleiche Anzahl von Monaten gewährt, für die sie oder er ohne Unterbrechung Amtsbezüge erhalten hat, jedoch höchstens für zwei Jahre.
(2) Das Übergangsgeld wird gewährt
a)
für die ersten drei Monate in Höhe des Grundgehalts und des Familienzuschlags,
b)
für die restlichen Monate in Höhe der Hälfte des Grundgehalts und des vollen Familienzuschlags.
(3) Das Übergangsgeld wird monatlich im voraus gezahlt.

§ 11 Ruhegehalt

(1) Eine ausgeschiedene Landesministerin oder ein ausgeschiedener Landesminister, die oder der insgesamt fünf Jahre Mitglied der Landesregierung gewesen ist, erhält ab Beginn des Monats, in dem das 62. Lebensjahr vollendet wird, lebenslänglich Ruhegehalt.
(2) Ruhegehaltfähig sind die Amtszeiten nach Absatz 1. Daneben werden andere nach dem Beamtenrecht ruhegehaltfähige Dienstzeiten, die bei Anwendung des § 16 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes Schleswig-Holstein (SHBeamtVG) vom 26. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 153) zu einer Steigerung des Ruhegehalts geführt hätten, bis zur Dauer von insgesamt fünf Jahren berücksichtigt. Amtszeiten in einer anderen Landesregierung oder in der Bundesregierung werden gleichfalls berücksichtigt, soweit diese nicht zu einem eigenen Ruhegehaltsanspruch führen.
(3) Das Ruhegehalt beträgt 25 % der Amtsbezüge. Es erhöht sich nach einer Amtszeit von fünf Jahren mit jedem weiteren Jahr der nach Absatz 2 zu berücksichtigenden Zeiten um 5 % bis zu einem Höchstsatz von 35 % und darüber hinaus mit jedem weiteren Jahr der nach Absatz 2 zu berücksichtigenden Zeiten um 2 % bis zum Höchstsatz von 71,75 %.
(4) Eine Landesministerin oder ein Landesminister, die oder der
1.
die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt und
2.
anlässlich der Ernennung zur Landesministerin oder zum Landesminister aus dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder auf Zeit ohne Versorgungsanwartschaft entlassen worden ist,
erhält ab Beginn des Monats, in dem das 62. Lebensjahr vollendet wird, ein Ruhegehalt. Dessen Höhe bemisst sich nach der Höhe des Ruhegehalts, das im früheren Amt erdient worden wäre, wenn sie oder er bis zum Ausscheiden aus der Landesregierung darin verblieben wäre. Der Anspruch auf Ruhegehalt besteht nicht, solange eine Wiederverwendung mit mindestens dem früheren allgemeinen Rechtsstand als Beamtin oder Beamter möglich ist. Diese Regelung gilt auch für Landesministerinnen und Landesminister mit mindestens fünfjähriger Amtszeit, wenn sie im Einzelfall günstiger ist als die Regelung nach den Absätzen 1 bis 3.
(5) Eine Landesministerin oder ein Landesminister, die oder der die Voraussetzung des Absatzes 1 nicht erfüllt und die oder der mindestens zwei Jahre Mitglied der Landesregierung gewesen ist, erhält ab Beginn des Monats, in dem das 62. Lebensjahr vollendet wird, ein Ruhegehalt von 10 % der Amtsbezüge, sofern deren oder dessen Amtszeiten nicht bereits bei einem anderweitigen Versorgungsanspruch Berücksichtigung finden. Der Ruhegehaltssatz von 10 % erhöht sich nach einer Amtszeit von drei Jahren auf 15 % und nach einer Amtszeit von 4 Jahren auf 20 %.
(6) Bei der Berechnung der ruhegehaltfähigen Zeiten nach Absatz 2 gilt ein Rest von mehr als 273 Tagen als volles Jahr.

§ 12 Unfallfürsorge

(1) Wird eine Landesministerin oder ein Landesminister durch einen Dienstunfall verletzt, so wird ihr oder ihm und ihren oder seinen Hinterbliebenen Unfallfürsorge gewährt. Unfälle aus Anlaß einer im Interesse des Landes erfolgten Teilnahme an Veranstaltungen gelten als Dienstunfälle. Die Unfallfürsorge besteht in
a)
dem Heilverfahren für die Verletzte oder den Verletzten,
b)
dem Ruhegehalt, wenn die Landesministerin oder der Landesminister dienstunfähig geworden ist und ihr oder sein Amtsverhältnis deswegen endet,
c)
der Hinterbliebenenversorgung, wenn die Landesministerin oder der Landesminister infolge Unfalls verstorben ist,
falls nicht höhere Bezüge nach § 10 zustehen.
(2) Die Unfallfürsorge wird nicht gewährt, wenn die oder der Verletzte den Unfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. In diesen Fällen kann die Landesregierung beim Vorliegen besonderer Umstände eine Versorgung bis zur gesetzlichen Höhe bewilligen.

§ 13 Hinterbliebenenbezüge

(1) Die Hinterbliebenen einer während der Amtszeit verstorbenen Landesministerin oder eines während der Amtszeit verstorbenen Landesministers erhalten Hinterbliebenenversorgung auch dann, wenn zur Zeit ihres oder seines Todes die Voraussetzungen des § 11 oder des § 12 nicht erfüllt sind.
(2) Die Hinterbliebenen einer ausgeschiedenen Landesministerin oder eines ausgeschiedenen Landesministers, die oder der Anspruch auf Ruhegehalt hatte, erhalten Hinterbliebenenversorgung. Dies gilt auch für die Hinterbliebenen einer ausgeschiedenen Landesministerin oder eines ausgeschiedenen Landesministers, die oder der keinen Anspruch auf Ruhegehalt hatte, wenn ihr oder sein Tod innerhalb von zwei Jahren nach dem Ausscheiden aus dem Amt eingetreten ist.

IV. Abschnitt Zusammentreffen von Bezügen

§ 14 Zusammentreffen von Übergangsgeld mit anderen Einkommen

(1) Beim Zusammentreffen von Übergangsgeld und Ruhegehalt nach diesem Gesetz werden nur die höheren Bezüge gezahlt.
(2) Bezieht eine ausgeschiedene Landesministerin oder ein ausgeschiedener Landesminister Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 64 Abs. 5 SHBeamtVG oder Bezüge aus einem anderen Amtsverhältnis, verringert sich das Übergangsgeld um den Betrag dieser Einkünfte. Eine Entschädigung aus der Mitgliedschaft in einer gesetzgebenden Körperschaft (Europäisches Parlament, Deutscher Bundestag oder Landtag) steht einem Erwerbseinkommen im Sinne des Satzes 1 gleich, wenn nicht bereits die Anrechnung seitens der gesetzgebenden Körperschaft auf die Leistung geregelt ist.
(3) Bezieht eine ausgeschiedene Landesministerin oder ein ausgeschiedener Landesminister Ruhegehalt aus einem Dienst- oder Amtsverhältnis oder eine ähnliche Versorgung, so werden diese Bezüge insoweit auf das Übergangsgeld angerechnet, als sie zusammen mit dem Übergangsgeld den Betrag der Amtsbezüge übersteigen.
(4) Beim Zusammentreffen von Übergangsgeld aus dem Amtsverhältnis mit Renten ist § 66 SHBeamtVG sinngemäß anzuwenden.
(5) Beim Zusammentreffen von Übergangsgeld aus dem Amtsverhältnis mit Versorgung aus zwischenstaatlicher oder überstaatlicher Verwendung ist § 67 SHBeamtVG sinngemäß anzuwenden.

§ 15 Zusammentreffen von Ruhegehalt mit anderen Einkommen

(1) Bezieht eine ausgeschiedene Landesministerin oder ein ausgeschiedener Landesminister Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 64 Abs. 5 SHBeamtVG oder Bezüge aus einem anderen Amtsverhältnis, so wird dieses Einkommen insoweit auf das Ruhegehalt angerechnet, als es zusammen mit dem Ruhegehalt den Betrag der Amtsbezüge übersteigt. Eine Entschädigung aus der Mitgliedschaft in einer gesetzgebenden Körperschaft (Europäisches Parlament, Deutscher Bundestag oder Landtag) steht einem Erwerbseinkommen im Sinne des Satzes 1 gleich, wenn nicht bereits die Anrechnung seitens der gesetzgebenden Körperschaft auf die Leistung geregelt ist. Beim Zusammentreffen von Ruhegehalt mit Erwerbseinkommen nach Satz 1 aus einer Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes ist vom Ruhegehalt mindestens ein Betrag von 20 % zu belassen. In diesem Fall endet die Anrechnung mit dem Ende des Monats, in dem die Altersgrenze nach § 35 Abs. 1 oder 2 des Landesbeamtengesetzes erreicht wird.
(2) Auf das Ruhegehalt wird das Ruhegehalt aus einem Dienst- oder Amtsverhältnis oder eine ähnliche Versorgung angerechnet. Das Ruhegehalt aus dem Amtsverhältnis wird nur insoweit gezahlt, als es das Ruhegehalt oder die ruhegehaltähnliche Versorgung übersteigt.
(3) Beim Zusammentreffen von Ruhegehalt aus dem Amtsverhältnis mit Hinterbliebenenversorgung nach dem Ehegatten ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(4) Beim Zusammentreffen von Ruhegehalt aus dem Amtsverhältnis mit Renten ist § 66 SHBeamtVG sinngemäß anzuwenden.
(5) Beim Zusammentreffen von Ruhegehalt aus dem Amtsverhältnis mit Versorgung aus zwischenstaatlicher oder überstaatlicher Verwendung ist § 67 SHBeamtVG sinngemäß anzuwenden.
(6) Die Absätze 1, 2; 4 und 5 finden auf die Hinterbliebenen entsprechende Anwendung. § 65 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 2 SHBeamtVG gilt sinngemäß.

V. Abschnitt Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 16 Übergangsregelung aus Anlass der Übernahme des Versorgungsänderungsgesetzes 2001

Für Versorgungsfälle, in denen die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 vor dem Inkrafttreten der zweiten auf den 1. März 2012 folgenden Anpassung der Versorgungsbezüge nach § 80 SHBeamtVG eingetreten sind, gilt § 11 Abs. 3 in der bis zum 30. Juni 2003 geltenden Fassung. § 69 e Abs. 3 Satz 1 und 3 und Abs. 4 des Beamtenversorgungsgesetzes - Überleitungsfassung für Schleswig-Holstein - in der bis zum 29. Februar 2012 geltenden Fassung ist entsprechend anzuwenden; dies gilt nicht für das gemäß § 11 Abs. 5 nach zwei Jahren ermittelte Ruhegehalt und die in § 12 geregelte Unfallfürsorge.

§ 16a Übergangsregelung aus Anlass der Anhebung der Altersgrenzen und der Neustaffelung der Versorgungssätze

(1) § 11 Abs. 3 und 5 Satz 2 findet in der ab 1. Januar 2011 geltenden Fassung nur für danach in die Landesregierung eintretende Landesministerinnen und Landesminister Anwendung, sofern sie bis dahin nicht einer Landesregierung im Geltungsbereich des Landesministergesetzes angehört haben. § 11 Abs. 1 und 4 gilt mit der Maßgabe, dass an Stelle der Angabe „62. Lebensjahr“ für ehemalige Ministerinnen und Minister, die vor dem 1. August 2014 das 55. Lebensjahr vollenden, die Angabe „57. Lebensjahr“ und für ehemalige Ministerinnen und Minister, die nach dem 31. Juli 2014 und vor dem 1. August 2016 das 55. Lebensjahr vollenden, die Angabe „59. Lebensjahr“ tritt.
(2) § 11 Abs. 1, 4 und 5 Satz 1 findet in der bis zum 1. Januar 2011 geltenden Fassung Anwendung für zum 1. Januar 2011 ausgeschiedene Landesministerinnen und Landesminister, sofern sie bereits Ruhegehalt erhalten oder innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren nach dem 28. Dezember 2010 Ruhegehalt nach den bis zum 1. Januar 2011 bestehenden Vorschriften des Gesetzes erhalten würden.

§ 17 Rechtsweg

Für vermögensrechtliche Ansprüche aus diesem Gesetz ist der für Landesbeamtinnen und Landesbeamte gegebene Rechtsweg offen.

§ 18 Inkrafttreten

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