Landesverordnung zur Durchführung des Hafensicherheitsgesetzes (Hafensicherheits-Durchführungsverordnung - HaSiDVO) Vom 21. Juni 2010
Landesverordnung zur Durchführung des Hafensicherheitsgesetzes
(Hafensicherheits-Durchführungsverordnung - HaSiDVO)
Vom 21. Juni 2010
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Landesverordnung zur Durchführung des Hafensicherheitsgesetzes (Hafensicherheits-Durchführungsverordnung - HaSiDVO) vom 21. Juni 2010 | 30.07.2010 |
Eingangsformel | 30.07.2010 |
§ 1 - Anforderungen an die Ausbildung zur oder zum Beauftragten für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage | 30.07.2010 |
§ 2 - Teilnahmebescheinigungen | 30.07.2010 |
§ 3 - Ausbildungen außerhalb Schleswig-Holsteins | 30.07.2010 |
§ 4 - Ordnungswidrigkeiten | 30.07.2010 |
§ 5 - Anlagen | 30.07.2010 |
§ 6 - Inkrafttreten | 30.07.2010 |
Anlage 1 - Anforderungen an Inhalt und Umfang der Ausbildung für Beauftragte für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage | 30.07.2010 |
Anlage 2 | 30.07.2010 |
Aufgrund des
§ 11 Abs. 1 des Hafensicherheitsgesetzes (HaSiG)
vom 7. Januar 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 18), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. März 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 356), verordnet das Innenministerium:
§ 1 Anforderungen an die Ausbildung zur oder zum Beauftragten für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage
(1) Inhalt und Umfang der Ausbildung zur oder zum Beauftragten für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage ergeben sich aus
Anlage 1
. Die eingesetzten Lehrkräfte müssen die zur Vermittlung des Lehrstoffs in den jeweiligen Unterrichtsgebieten notwendigen besonderen Kenntnisse haben. Dies ist insbesondere gegeben, wenn sie
1.
eine abgeschlossene Berufs- oder Hochschulausbildung auf einem das Unterrichtsgebiet einschließenden oder ihm fachverwandten Gebiet erfolgreich abgeschlossen,
2.
eine mindestens dreijährige, verantwortliche oder leitende Berufstätigkeit auf dem zu unterrichtenden Gebiet ausgeübt oder
3.
eine mindestens fünfjährige nicht untergeordnete Berufstätigkeit auf einem dem Unterrichtsgebiet fachverwandten Gebiet ausgeübt
haben. Darüber hinaus müssen die betreffenden Lehrkräfte über Kenntnisse der besonderen Gefahrenabwehr in Häfen und Hafenanlagen im Sinne der in
§ 1 Abs. 1 HaSiG
genannten internationalen Vorschriften aus dem SOLAS-Übereinkommen von 1974 einschließlich des ISPS-Codes, der
Verordnung (EG) Nr. 725/2004
und der
Richtlinie 2005/65/EG
sowie des Hafensicherheitsgesetzes verfügen.
(2) Der Betreiber einer Schulungseinrichtung hat dafür zu sorgen, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind.
§ 2 Teilnahmebescheinigungen
Die Schulungseinrichtung hat zum Nachweis der erfolgreichen Ausbildung für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer eine Bescheinigung nach dem Muster der
Anlage 2
auszustellen.
§ 3 Ausbildungen außerhalb Schleswig-Holsteins
Die Voraussetzungen gemäß
§ 10 Abs. 2 HaSiG
gelten auch als erfüllt, sofern eine Teilnahmebescheinigung einer Schulungseinrichtung aus einem anderen Bundesland oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union vorgelegt wird, die Ausbildung dort unter der Aufsicht einer zuständigen Behörde erfolgte und der zuständigen Behörde nach
§ 2 HaSiG
keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die ausstellende Schulungseinrichtung die Anforderungen zum Erreichen der Lernziele aus Abschnitt B/18.1 des ISPS-Codes nicht erfüllt.
§ 4 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig nach
§ 22 Abs. 1 Nr. 19 des Hafensicherheitsgesetzes
handelt, wer als Betreiber einer Schulungseinrichtung vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1.
§ 1 Abs. 2
in Verbindung mit
§ 1 Abs. 1 Satz 1
nicht dafür sorgt, dass die Vorgaben der
Anlage 1
in Bezug auf Umfang und Inhalt der Ausbildung eingehalten werden,
2.
§ 1 Abs. 2
in Verbindung mit
§ 1 Abs. 1 Satz 2 bis 4
nicht dafür sorgt, dass die Anforderungen an die Lehrkräfte eingehalten werden.
§ 5 Anlagen
Die
Anlagen
sind Bestandteil dieser Verordnung.
§ 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Kiel, 21. Juni 2010
Klaus Schlie
Innenminister
Anlage 1
(zu
§ 1 HaSiDVO
)
Anforderungen an Inhalt und Umfang der Ausbildung für Beauftragte für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage
Inhalt | Mindestumfang | ||||
- | SOLAS Kap. XI-2 einschließlich ISPS-Code | - | Nationale und internationale Rechtsgrundlagen für die Gefahrenabwehr im Hafen | 8 Stunden | |
- | Aufgaben/Verantwortlichkeiten | ||||
- | Verordnung (EG) Nr. 725/2004 | - | des Beauftragten für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage | ||
- | weiterer in der Hafenanlage mit Gefahrenabwehr befassten Personen | ||||
- | Richtlinie 2005/65/EG | - | von Behörden und anderen Organisationen | ||
- | Hafensicherheitsgesetz | - | der Beauftragten für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff und im Unternehmen | ||
- | der auf dem Schiff mit Gefahrenabwehr befassten Besatzungsmitgliedern | ||||
- | des Beauftragten für die Gefahrenabwehr im Hafen | ||||
- | Rechtliche Grenzen von Eigensicherungsmaßnahmen und Abgrenzung zu staatlichen Aufgaben zur Gefahrenabwehr | ||||
- | Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage | ||||
- | Aufbau / notwendige Elemente, Erstellung eines Sicherheitskonzepts | ||||
- | Abgrenzung zum Plan zur Gefahrenabwehr im Hafen | ||||
- | Erstellung einer Sicherheitserklärung zwischen Schiff und Hafenanlage | ||||
- | Gefahrenstufen, Schutzmaßnahmen für unterschiedliche Gefahrenstufen | ||||
- | Zweck und Durchführung von Inspektionen und Auditierung | ||||
- | Verschwiegenheitspflicht | ||||
- | Maßnahmen zur besonderen Gefahrenabwehr in Hafenanlagen | - | zu informierende Behörden | 7 Stunden | |
- | koordinierte Zusammenarbeit mit den Behörden | ||||
- | Gefahrenabwehrmaßnahmen | ||||
- | Einsatzmöglichkeiten technischer Sicherungsgeräte | ||||
- | Methoden zur physischen Kontrolle / Durchsuchung / Überprüfung | ||||
- | Techniken zur Durchführung von physischen Kontrollen (von Personen, Gepäck, Ladung) und eingriffslose Inspektionen wie Röntgen | ||||
- | Erkennen und Entdecken von Waffen, gefährlichen Substanzen und Geräten/Vorrichtungen | ||||
- | Durchführung und Koordinierung einer Durchsuchung | ||||
- | Bedienung der Sicherheitsausrüstungen und -einrichtungen | ||||
- | Rechte der Betroffenen | ||||
- | Gefahrenabwehrmaßnahmen auf Schiffen | ||||
- | Notfall-/Evakuierungspläne und -maßnahmen | ||||
- | Möglichkeiten zur Steigerung des Sicherheitsbewusstseins und der Wachsamkeit der Personen in der Hafenanlage | ||||
- | Unterweisung des Personals in der Hafenanlage | ||||
- | Präsenz und Erreichbarkeiten von Verantwortlichen der Hafenanlage | ||||
- | Führung von größeren Menschenansammlungen | ||||
- | Organisation und Kommunikation im Hafen | ||||
- | Beurteilung der Risiken von Hafenanlagen | - | Risiko-, Bedrohungs- und Anfälligkeitsanalysen für unterschiedliche Hafenanlagen und die Konsequenzen für Gefahrenabwehrmaßnahmen | 3 Stunden | |
- | Techniken zur Umgehung von Sicherungsmaßnahmen | ||||
- | Bedrohung und Anfälligkeit von Hafenanlagen | - | Verhaltensmerkmale von potentiellen Tätern | ||
- | Umgang mit sicherheitssensiblen Informationen und Kommunikation |
Anlage 2
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