Landesverordnung über die Erteilung von Fahrberechtigungen an ehrenamtlich tätige Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren, der anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes (Fahrberechtigungsverordnung - FahrbVO) Vom 15. September 2011
Landesverordnung über die Erteilung von Fahrberechtigungen
an ehrenamtlich tätige Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren, der anerkannten Rettungsdienste,
des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes
(Fahrberechtigungsverordnung - FahrbVO)
Vom 15. September 2011
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Landesverordnung über die Erteilung von Fahrberechtigungen an ehrenamtlich tätige Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren, der anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes (Fahrberechtigungsverordnung - FahrbVO) vom 15. September 2011 | 30.09.2011 |
Eingangsformel | 30.09.2011 |
§ 1 - Fahrberechtigung | 30.09.2011 |
§ 2 - Zuständigkeit | 30.09.2011 |
§ 3 - Anlagen | 30.09.2011 |
§ 4 - Übergangsvorschrift | 30.09.2011 |
§ 5 - Subdelegation | 30.09.2011 |
§ 6 - Inkrafttreten | 30.09.2011 |
Anlage 1 - Inhalt der Einweisung sowie Anforderungen an das für die Einweisung und die Abschlussfahrt genutzte Fahrzeug | 30.09.2011 |
Anlage 2 | 30.09.2011 |
Anlage 3 | 30.09.2011 |
Anlage 4 | 30.09.2011 |
Aufgrund des
§ 6 Abs. 5 Satz 1 und 3 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG)
in der Fassung vom 5. März 2003 (BGBI I S. 310, 919), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2011 (BGBI I S. 1213), verordnet die Landesregierung:
§ 1 Fahrberechtigung
(1) Die Fahrberechtigung nach
§ 2 Abs. 10 a StVG
für Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren, der anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einrichtungen des Katastrophenschutzes wird auf Antrag von den Behörden nach
§ 2
erteilt. Anerkannte Rettungsdienste sind:
1.
Die Einheiten des Rettungsdienstes der kommunalen Aufgabenträger nach
§ 6 Abs. 2 des Rettungsdienstgesetzes (RDG)
vom 29. November 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 579, ber. 1992 S. 32), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 218),
2.
die mit der Durchführung des Rettungsdienstes Beauftragten nach
§ 6 Abs. 3 Satz 2 RDG
und
3.
die von den kommunalen Rettungsdienstträgern für die Bewältigung besonderer Lagen eingebundenen Einrichtungen nach
§ 9 Abs. 3 Nr. 1 der Landesverordnung zur Durchführung des Rettungsdienstgesetzes (DVO-RDG)
vom 20. November 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 681, ber. S. 848), Ressortbezeichnung ersetzt durch Artikel 63 der Verordnung vom 8. September 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 575).
(2) Die Fahrberechtigung darf nur erteilt werden, wenn die antragstellende Person nach einer Einweisung in einer Abschlussfahrt von mindestens 45 Minuten Dauer (praktische Prüfung) die Befähigung nachgewiesen hat, Einsatzfahrzeuge bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t sicher zu führen. Der Inhalt der Einweisung sowie die Anforderungen an das zur Einweisung und zur Abschlussfahrt genutzte Fahrzeug ergeben sich aus Anlage 1. Über die Befähigung stellt die Person, die die Abschlussfahrt abnimmt, eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 aus.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Erteilung einer bundesweit gültigen Fahrberechtigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen auf öffentlichen Straßen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 7,5 t, auch mit Anhänger, wenn die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 7,5 t nicht übersteigt.
(4) Die Fahrberechtigung für Einsatzfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t wird nach dem Muster der Anlage 3 und für Einsatzfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 7,5 t nach dem Muster der Anlage 4 erteilt. Abweichungen von den Mustern sind zulässig, soweit Besonderheiten des Verfahrens, insbesondere der Einsatz maschineller Datenverarbeitung dies erfordern.
§ 2 Zuständigkeit
Die Fahrberechtigungen nach dieser Verordnung erteilen
1.
die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden für die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr in ihrem Gebiet und die Amtsdirektorinnen oder Amtsdirektoren, in ehrenamtlich verwalteten Ämtern die Amtsvorsteherinnen oder Amtsvorsteher, für die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren der amtsangehörigen Gemeinden sowie
2.
die Landrätinnen oder Landräte der Kreise sowie die Bürgermeisterinnen oder Bürgermeister der kreisfreien Städte
a)
für die Mitglieder ihrer Rettungsdiensteinheiten, für die Mitglieder der von ihnen nach
§ 6 Abs. 3 RDG
Beauftragten und für die Mitglieder der von ihnen nach
§ 9 Abs. 3 Nr. 1 DVO-RDG
eingebundenen Einrichtungen, sowie
b)
für die Mitglieder des Katastrophenschutzdienstes nach
§ 11 Abs. 1 und 3 Landeskatastrophenschutzgesetz
in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Dezember 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 664), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Januar 2008 (GVOBl. Schl.-H S. 12), und für die Mitglieder des Technischen Hilfswerks.
Die Behörden nach Satz 1 sind für die Überprüfungen nach
§ 2 Abs. 16 Satz 3 StVG
zuständig und berechtigt, die dort genannten Auskünfte einzuholen.
§ 3 Anlagen
Die
Anlagen 1
bis
4
sind Bestandteil dieser Verordnung.
§ 4 Übergangsvorschrift
Fahrberechtigungen für Einsatzfahrzeuge bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t, die aufgrund der
Landesverordnung über die Erteilung von Fahrberechtigungen an Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren, der anerkannten Rettungsdienste und der technischen Hilfsdienste
vom 20. Mai 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 446) erteilt worden sind, gelten als Fahrberechtigungen zum Führen von Einsatzfahrzeugen auch mit Anhänger, wenn die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 4,75 t nicht übersteigt, nach dieser Verordnung fort.
§ 5 Subdelegation
Die Ermächtigung zum Erlass dieser Verordnung wird auf das Innenministerium übertragen. Der Erlass erfolgt im Einvernehmen mit den für das Rettungswesen und für straßenverkehrsrechtliche Bestimmungen zuständigen obersten Landesbehörden.
§ 6 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Landesverordnung über die Erteilung von Fahrberechtigungen an Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren, der anerkannten Rettungsdienste und der technischen Hilfsdienste vom 20. Mai 2010 (GVOBl. Schl.-H. 446)
*)
außer Kraft.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Kiel,15. September 2011
Peter Harry Carstensen Ministerpräsident | Klaus Schlie Innenminister |
Dr. Heiner Garg Minister für Arbeit, Soziales und Gesundheit | Jost de Jager Minister für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr |
Fußnoten
*)
GS Schl.-H. II, Gl.Nr. B 9231-3-1
Anlage 1
(zu
§ 1 Abs. 2 Satz 2
)
Inhalt der Einweisung sowie Anforderungen an das für die Einweisung und die
Abschlussfahrt genutzte Fahrzeug
1.
Inhalt der Einweisung
In der Einweisung sind für den sicheren Umgang mit Fahrzeugen mindestens die folgenden Inhalte zu vermitteln:
-
Gefahren durch „Tote Winkel“,
-
besonderer Raumbedarf aufgrund der Fahrzeugabmessungen,
-
Beschleunigung, Bremsen und Kurvenverhalten unter Berücksichtigung des jeweiligen Beladungszustands,
-
Ladungssicherung,
-
Rückwärtsfahren, insbesondere Rückwärtsfahren nach rechts unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt,
-
rückwärts Einparken,
-
Rangieren,
-
Besondere Sorgfaltspflichten bei Fahrten mit Inanspruchnahme von Sonderrechten (
§ 35 StVO
) und Wegerechten (
§ 38 StVO
).
2.
Anforderungen an das für die Einweisung genutzte Fahrzeug
Das Einweisungsfahrzeug muss die folgenden Anforderungen erfüllen:
-
für Fahrberechtigungen nach
§ 1 Abs. 1 Satz 1
eine zulässige Gesamtmasse von mehr als 3,5 t bis zu 4,75 t,
-
für Fahrberechtigungen nach
§ 1 Abs. 3
eine zulässige Gesamtmasse von mehr als 4,75 t bis zu 7,5 t,
-
Länge mindestens 5 m,
-
erreichbare Geschwindigkeit mindestens 80 km/h,
-
Aufbau mindestens so hoch und breit wie die Fahrerkabine.
Anlage 2
(zu
§ 1 Abs. 2 Satz 3
)
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Anlage 3
(zu
§ 1 Abs. 4
)
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Anlage 4
(zu
§ 1 Abs. 4
)
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