ZulVG
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Gesetz zur Verweigerung der Zulassung von Fahrzeugen bei Gebührenrückständen (- ZulVG-) Vom 9. November 2006

Gesetz zur Verweigerung der Zulassung von Fahrzeugen bei Gebührenrückständen
(- ZulVG-) Vom 9. November 2006
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 2 geändert (Art. 28 Ges. v. 02.05.2018, GVOBl. S. 162) *
Fußnoten
*)
[Red. Anm.: Gemäß Artikel 40 des Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 vom 2. Mai 2018 (GVOBl. 162) gilt: „Die Evaluierung erfolgt nach einem Jahr. Evaluiert werden sollen insbesondere die Regelungen zu Artikel 1
§ 9 , § 33 Absatz 6
, § 64
, Artikel 2 § 1
.”]

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zur Verweigerung der Zulassung von Fahrzeugen bei Gebührenrückständen (- ZulVG -) vom 9. November 200601.01.2007
Eingangsformel01.01.2007
§ 1 - Verweigerung der Zulassung01.01.2007
§ 2 - Datenschutzbestimmungen25.05.2018
§ 3 - Übergangsbestimmung01.01.2007
§ 4 - Inkrafttreten01.01.2007
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Verweigerung der Zulassung

(1) Die Zulassungsbehörde darf ein Fahrzeug unbeschadet zulassungs- und kraftfahrzeugsteuerrechtlicher Bestimmungen erst zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zulassen, wenn
1.
die dafür bestimmten Gebühren und Auslagen sowie
2.
die rückständigen Gebühren und Auslagen aus vorangegangenen Zulassungsvorgängen in ihrem Zuständigkeitsbereich
entrichtet worden sind. Zu den vorangegangenen Zulassungsvorgängen nach Satz 1 gehören insbesondere auch Maßnahmen der Zulassungsbehörde zur Außerbetriebsetzung von Fahrzeugen.
(2) Die Zulassungsbehörde kann auf Antrag ein Fahrzeug abweichend von Absatz 1 zulassen, wenn die Verweigerung der Zulassung eine ungerechtfertigte Härte bedeuten würde.
(3) Die Begleichung der Gebühren und Auslagen für die Zulassung und der von der Zulassungsbehörde festgestellten rückständigen Beträge ist nur mit Barzahlung zulässig.
(4) Im Rahmen des Zulassungsverfahrens teilt die Zulassungsbehörde der Fahrzeughalterin oder dem Fahrzeughalter die Rückstände mit. Im Fall der Bevollmächtigung Dritter kann die Mitteilung nach Satz 1 an den Dritten erfolgen, wenn die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter hierzu ihre oder seine Einwilligung schriftlich erklärt hat.

§ 2 Datenschutzbestimmungen

Die Zulassungsbehörde ist befugt, die im Bereich ihres Kassenwesens gespeicherten Daten von Fahrzeughalterinnen oder Fahrzeughaltern zu rückständigen Gebühren und Auslagen aus vorausgegangenen Zulassungsvorgängen im Einzelfall zu verarbeiten.

§ 3 Übergangsbestimmung

Die §§ 1 und
2 finden auch Anwendung bei rückständigen Gebühren und Auslagen aus vorausgegangenen Zulassungsvorgängen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden sind.

§ 4 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des zweiten auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Kiel, 9. November 2006
Peter Harry Carstensen
Ministerpräsident
Dietrich Austermann
Minister für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr
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