KrStrKostV SH 2020
DE - Landesrecht Schleswig-Holstein

Landesverordnung über die Kostentragung bei der Verwaltung von Kreisstraßen durch das Land Vom 21. Februar 2020

Landesverordnung über die Kostentragung bei der Verwaltung von Kreisstraßen durch das Land Vom 21. Februar 2020
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2020 bis 31.12.2024

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über die Kostentragung bei der Verwaltung von Kreisstraßen durch das Land vom 21. Februar 202001.01.2020 bis 31.12.2024
Eingangsformel01.01.2020 bis 31.12.2024
§ 101.01.2020 bis 31.12.2024
§ 201.01.2020 bis 31.12.2024
§ 301.01.2020 bis 31.12.2024
Aufgrund des § 53 Absatz 3 Satz 6 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. November 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 631, ber. 2004 S. 140), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 773), Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30), verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus:

§ 1

(1) Die Kreise, die die Verwaltung ihrer Kreisstraßen gemäß § 53 Absatz 1 bis 4 Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein auf das Land übertragen haben, entrichten an das Land für die Wahrnehmung der Entwurfs- und Bauleitungsarbeiten folgendes Entgelt:
1.
Für die Entwurfsarbeiten sind fünf Prozent der Baukosten ohne Berücksichtigung der Grunderwerbskosten zu berechnen. Zu den Entwurfsarbeiten gehören insbesondere die erforderlichen Planungen, Berechnungen und Beweissicherungen. Teilleistungen sind dem erbrachten Umfang entsprechend abzurechnen.
2.
Für die Bauleitung sind fünf Prozent der Baukosten ohne Berücksichtigung der Grunderwerbskosten zu berechnen.
3.
Für Vermessungsarbeiten, Gutachten, statische Berechnungen, Materialanalysen, Bodenprobenuntersuchungen und Probebohrungen, die im Rahmen der Entwurfsarbeiten oder Bauleitung erforderlich werden, sind keine gesonderten Kosten geltend zu machen.
Dies gilt nicht für Kosten aufgrund besonderer Maßnahmen in begründeten Ausnahmefällen.
(2) Übernimmt das Land zusätzlich auch die Aufgabe des Grunderwerbs, sind zehn Prozent der entstehenden Grunderwerbskosten als Verwaltungskosten zu berechnen.
(3) Die Endabrechnung erfolgt auf der Grundlage der Abrechnungsbeträge der Baukosten und gegebenenfalls der Grunderwerbskosten.

§ 2

Für die übrigen nach § 53 Absatz 3 Satz 4 Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein nach Durchschnittskosten zu bemessenden Verwaltungskosten entrichten die Kreise für die Kreisstraßen in der Verwaltung des Landes pro Kilometer Kreisstraße ein jährliches Entgelt von 383 Euro fällig zum 1. Juli eines jeden Jahres. Dieser Betrag kann entsprechend den durchschnittlichen Personalkosten des öffentlichen Dienstes angepasst werden, wenn sich diese um mehr als zehn Prozent erhöhen.

§ 3

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft. Sie tritt am 31. Dezember 2024 außer Kraft.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Kiel, 21. Februar 2020
Dr. Bernd Buchholz
Minister für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus
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