SBSozVV SH 1976
DE - Landesrecht Schleswig-Holstein

Landesverordnung über die Bewertung der Sachbezüge für die Sozialversicherung im Lande Schleswig-Holstein Vom 26. November 1975

Landesverordnung über die Bewertung der Sachbezüge für die Sozialversicherung
im Lande Schleswig-Holstein
Vom 26. November 1975
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über die Bewertung der Sachbezüge für die Sozialversicherung im Lande Schleswig-Holstein vom 26. November 197501.01.1976
Eingangsformel01.01.1976
§ 1 - Freie Station01.01.1976
§ 2 - Deputate in der Land- und Forstwirtschaft01.01.1976
§ 3 - Andere Sachbezüge01.01.1976
§ 4 - Sachbezüge in der Seeschiffahrt01.01.1976
§ 5 - Inkrafttreten01.01.1976
Aufgrund des § 160 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung verordnet die Landesregierung:

§ 1 Freie Station

(1) Für die Bewertung der vollen freien Station einschließlich Wohnung, Heizung und Beleuchtung gelten folgende Sätze:
monatlich wöchentlich täglich
DM DM DM
1. Beschäftigte in leitender oder gehobener Stellung 330,00 77,00 11,00
2. Alle übrigen Beschäftigten mit Ausnahme der Auszubildende 270,00 63,00 9,00
3. Auszubildende 240,00 56,00 8,00
(2) Bei teilweiser Gewährung von freier Station sind zusetzen
1. Wohnung (ohne Heizung und Beleuchtung) mit 4/20
2. Heizung und Beleuchtung mit 1/20
3. Erstes und zweites Frühstück mit je 2/20
4. Mittagessen mit 6/20
5. Nachmittagskaffee mit 1/20
6. Abendessen mit 4/20
der in Absatz 1 bezeichneten Sätze.
Wird ein zweites Frühstück nicht gewährt, so sind für das Frühstück 4/20 des in Absatz 1 bezeichneten Satzes anzusetzen. Wird Nachmittagskaffee nicht gewährt, so sind für das Abendessen 5/20 des in Absatz 1 bezeichneten Satzes anzusetzen.
(3) Wird in einem Betrieb für alle Arbeitnehmer eine einheitliche Verpflegung gewährt, gelten die Sätze nach Absatz 1 Nr. 2 in Verbindung mit Absatz 2 Nr. 3 bis 6.
(4) Bewohnen mehrere Beschäftigte ein Zimmer, so sind die in Absatz 2 Nr. 1 und 2 aufgeführten Sätze jeweils auf den Anteil zu ermäßigen, der sich aus ihrer Teilung durch die Gesamtzahl der gemeinschaftlich untergebrachten Beschäftigten ergibt. Dies gilt in den Fällen des Absatzes 1 entsprechend.
(5) Wird die freie Station nicht nur dem Beschäftigten allein, sondern auch seinen Familienangehörigen gewährt, so erhöhen sich die in den Absätzen 1 und 2 genannten Beträge
1.
für den Ehegatten um 80 %,
2.
für jedes Kind bis zum 6. Lebensjahr um 30 %,
3.
für jedes Kind im Alter von mehr als sechs Jahren um 40 %.

§ 2 Deputate in der Land- und Forstwirtschaft

(1) Für die Bewertung der Deputate in der Land- und Forstwirtschaft gelten folgende Sätze:
1. Wohnung
für verheiratete Beschäftigte in nicht leitender oder gehobener Stellung jährlich 840,00 DM
2. Feuerung
a) Briketts für 50 kg 9,30 DM
b) Hartholz für den Raummeter 21,50 DM
c) Weichholz für den Raummeter 19,00 DM
d) Reisig (Buschholz) für die Fuhre 9,00 DM
e) Preßtorf für 50 kg 2,50 DM
f) Stechtorf für 1.000 Stück 10,00 DM
3. Getreide
a) Roggen für 50 kg 17,50 DM
b) Weizen für 50 kg 17,40 DM
c) Futtergerste für 50 kg 17,60 DM
d) Futterhafer für 50 kg 17,30 DM
4. Hülsenfrüchte
a) Speiseerbsen für 50 kg 46,70 DM
b) Weiße Bohnen für 50 kg 53,10 DM
5. Mehl
a) Roggenmehl für 50 kg 29,20 DM
b) Weizenmehl für 50 kg 34,50 DM
6. Brot
a) Schrotbrot, Vollkornbrot für das Kilogramm 1,71 DM
b) Roggenbrot für das Kilogramm 1,90 DM
c) Weißbrot für das Kilogramm 2,80 DM
d) Roggenmischbrot für das Kilogramm 2,24 DM
e) Weizenmischbrot für das Kilogramm 2,34 DM
7. Kartoffeln
a) sortierte Speisekartoffeln für 50 kg 12,00 DM
b) unsortierte Kartoffeln für 50 kg 10,50 DM
8. Milch
a) Vollmilch für den Liter 0,62 DM
b) Magermilch für den Liter 0,16 DM
9. Butter für das Kilogramm 7,60 DM
10. Ein Schlachtschwein für den Zentner Lebendgewicht 124,50 DM
11. Kuhhaltung für eine Kuh jährlich 580,00 DM
12. Sommerweide für eine Kuh jährlich 205,00 DM
13. Ziegen- und Schafhaltung für ein Stück jährlich 64,00 DM
14. Ein Ferkel 68,20 DM
15. Stroh und Heu
a) Stroh für 50 kg 3,40 DM
b) Wiesenheu für 50 kg 6,70 DM
c) im Feldanbau gewonnenes Heu (Acker-, Luzerne-, Kleeheu) für 50 kg 8,60 DM
16. Kartoffel- oder Gartenland
a) bearbeitet und gedüngt für 0,25 ha jährlich 275,00 DM
b) unbearbeitet und ungedüngt für 0,25 ha jährlich 91,00 DM
17. Grasnutzung für 0,25 ha jährlich 85,00 DM
18. Kleeland für 0,25 ha jährlich 85,00 DM
19. Getreideland für 0,25 ha jährlich 9300 DM
20. Eine Gespannstunde
a) mit Trecker 8,80 DM
b) mit Pferden 3,60 DM
c) die in a und b enthaltenen Sätze erhöhen sich mit Treckerfahrer oder Gespannführer um 7,10 DM je Stunde.
(2) Die Deputate sind zu den Sozialversicherungsbeiträgen grundsätzlich in der Weise heranzuziehen, daß der Arbeitgeber bei jeder Leistung an den Arbeitnehmer die Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten hat. Soweit die Deputate dem Arbeitnehmer nicht gleichmäßig in den einzelnen Lohnzahlungszeiträumen zufließen, ist zunächst der Wert der Deputate für ein ganzes Jahr zu ermitteln; dann sind ohne Rücksicht darauf, wann die Deputate geliefert werden, die gesamten Sachbezüge auf die einzelnen Lohnzahlungszeiträume zu verteilen und die Sozialversicherungsbeiträge danach zu berechnen.

§ 3 Andere Sachbezüge

(1) Für Dienstkleidung, die dem Beschäftigten auch außerhalb des Dienstes zur Verfügung steht, gelten folgende Sätze:
a) für einen Rock monatlich 6,10 DM
b) für eine Hose monatlich 5,20 DM
c) für eine Weste monatlich 1,35 DM
d) für einen Mantel monatlich 6,00 DM
e) für eine Mütze monatlich 0,90 DM
(2) Der Wert der Dienstkleidung für Krankenpflegeschüler und Krankenpflegeschülerinnen beträgt monatlich 3,40 DM.
(3) Für Tabak und Tabakwaren, soweit sie nicht in tabakverarbeitenden Betrieben gewährt werden, gelten folgende Sätze:
a) Freizigarren für das Stück 0,20 DM
b) Freizigarillos für das Stück 0,10 DM
c) Freizigaretten für das Stück 0,08 DM
d) Freitabak für 100 g 1,50 DM

§ 4 Sachbezüge in der Seeschiffahrt

Diese Verordnung gilt nicht für das auf Seeschiffen beschäftigte Personal. Die Bewertung der auf Seefahrzeugen gewährten Beköstigung und sonstigen Sachbezüge erfolgt nach Maßgabe der §§ 841 bis 844 der Reichsversicherungsordnung.

§ 5 Inkrafttreten

Die Sätze der §§ 1 bis 3 gelten:
a)
bei laufendem Arbeitsentgelt erstmalig für das Arbeitsentgelt, das für einen nach dem 31. Dezember 1975 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird,
b)
bei sonstigen Bezügen erstmalig für die Bezüge, die dem Beschäftigten nach dem 31. Dezember 1975 zufließen.
Markierungen
Leseansicht