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    DE - Landesrecht Schleswig-Holstein

    Landesverordnung über die Bestimmung der Großen kreisangehörigen Stadt Norderstedt zum örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe Vom 27. Februar 2007

    Landesverordnung über die Bestimmung der
    Großen kreisangehörigen Stadt Norderstedt zum örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe
    Vom 27. Februar 2007
    Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

    TitelGültig ab
    Landesverordnung über die Bestimmung der Großen kreisangehörigen Stadt Norderstedt zum örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe vom 27. Februar 200716.03.2007
    Eingangsformel16.03.2007
    § 116.03.2007
    § 216.03.2007
    Aufgrund des § 47 Abs. 1 Satz 2 des Jugendförderungsgesetzes
    vom 5. Februar 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 158, ber. S. 226), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 346), verordnet das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren im Einvernehmen mit dem Innenministerium nach Anhörung des Kreises Segeberg:

    § 1

    Die Große kreisangehörige Stadt Norderstedt wird auf ihren Antrag für ihr Gebiet zum örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe bestimmt.

    § 2

    Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
    Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
    Kiel, 27. Februar 2007
    Dr. Gitta Trauernicht
    Ministerin für Soziales, Gesundheit, Familie,
    Jugend und Senioren
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