Landesverordnung zur Errichtung einer gemeinsamen Unfallkasse Nord für die schleswig-holsteinischen Kommunen, das Land Schleswig-Holstein und die Freie und Hansestadt Hamburg (- UKNVO -) Vom 12. Dezember 2007
Landesverordnung zur Errichtung einer gemeinsamen Unfallkasse Nord
für die schleswig-holsteinischen Kommunen,
das Land Schleswig-Holstein und die Freie und Hansestadt Hamburg
(- UKNVO -)
Vom 12. Dezember 2007
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Landesverordnung zur Errichtung einer gemeinsamen Unfallkasse Nord für die schleswig-holsteinischen Kommunen, das Land Schleswig-Holstein und die Freie und Hansestadt Hamburg (- UKNVO -) vom 12. Dezember 2007 | 01.01.2008 |
Eingangsformel | 01.01.2008 |
§ 1 - Errichtung, Name, Sitz und Rechtsstellung | 01.01.2008 |
§ 2 - Aufsicht | 01.01.2008 |
§ 3 - Rechtsübergang, Personalüberleitung | 01.01.2008 |
§ 4 - Aufbringung der Mittel, Finanzierung | 01.01.2008 |
§ 5 - Selbstverwaltung | 01.01.2008 |
§ 6 - Gleichstellungsbeauftragte | 01.01.2008 |
§ 7 - Übergangsregelungen | 01.01.2008 |
§ 8 - Inkrafttreten | 01.01.2008 |
Aufgrund des
§ 116 Abs. 2 und 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII)
vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246, 2260), verordnet die Landesregierung:
§ 1 Errichtung, Name, Sitz und Rechtsstellung
(1) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung errichten die Länder Schleswig-Holstein und Freie und Hansestadt Hamburg eine gemeinsame Unfallkasse. Die Unfallkasse Schleswig-Holstein sowie die Landesunfallkasse Freie und Hansestadt Hamburg werden in die gemeinsame Unfallkasse eingegliedert.
(2) Die gemeinsame Unfallkasse ist Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (
§ 114 Abs. 1 Nr. 6 SGB VII
) für die in
§§ 128
und
129 SGB VII
genannten Unternehmen und Versicherten im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg und des Landes Schleswig-Holstein und führt den Namen Unfallkasse Nord.
(3) Der Sitz der Unfallkasse Nord ist Kiel, sie unterhält in jedem der beteiligten Bundesländer mindestens einen Standort.
(4) Die Unfallkasse Nord ist eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung. Sie ist zur Führung eines Dienstsiegels berechtigt.
(5) Die Unfallkasse Nord hat das Recht, Beamtinnen und Beamte zu haben (Dienstherrnfähigkeit).
§ 2 Aufsicht
Aufsichtsbehörde ist die für die Sozialversicherung zuständige oberste Landesbehörde des Landes Schleswig-Holstein.
§ 3 Rechtsübergang, Personalüberleitung
(1) Die Rechte und Pflichten der Unfallkasse Schleswig-Holstein gehen vom Zeitpunkt der Errichtung an auf die Unfallkasse Nord über.
(2) Die Unfallkasse Nord tritt in die Rechte und Pflichten der mit den bisherigen Versicherungsträgern geschlossenen Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten ein. Die von den bisherigen Versicherungsträgern mit der technischen Aufsicht betrauten Beschäftigten sind ermächtigt, die gesetzlichen Aufgaben einer Aufsichtsperson im Sinne des
§ 18 SGB VII
bei der Unfallkasse Nord wahrzunehmen.
(3) Ein Widerspruchsrecht der von Absatz 2 erfassten Beschäftigten gegen den Übergang ihrer Arbeits- und Berufsausbildungsverhältnisse ist ausgeschlossen.
(4) Die beim Inkrafttreten dieser Verordnung bei der Unfallkasse Schleswig-Holstein beschäftigten Beamtinnen und Beamten sowie die beschäftigten Dienstordnungsangestellten treten gemäß
§§ 128
bis
133 des Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG)
in der Fassung vom 31. März 1999 (BGBl. S. 655), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. S. 2748, 2755), in den Dienst der Unfallkasse Nord über. Dabei wird von
§ 23 Abs. 3 Nr. 3 und Abs. 4
sowie
§ 130
mit Ausnahme von Abs. 1 Satz 1 BRRG kein Gebrauch gemacht.
§ 4 Aufbringung der Mittel, Finanzierung
(1) Die Mittel für die Aufgaben der Unfallkasse Nord werden durch die Beiträge der Unternehmen, für deren Einrichtungen sie nach
§ 1 Abs. 2
zuständig ist, und durch sonstige Einnahmen aufgebracht. Die Aufwendungen für Versicherte nach
§ 128 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII
tragen die Gemeinden und Gemeindeverbände nach Maßgabe der Satzung der Unfallkasse Nord.
(2) Nach Maßgabe der in den
§§ 128
und
129 SGB VII
und den hierzu erlassenen Verordnungen festgelegten Zuständigkeiten sind getrennte Umlagegruppen für den Landesbereich und den kommunalen Bereich zu bilden.
(3) Die von den an der Umbildung beteiligten Körperschaften eingebrachten Betriebsmittel und Rücklagen werden den entsprechenden Umlagegruppen für die Freie und Hansestadt Hamburg sowie für die Kommunen und für das Land Schleswig-Holstein zugeordnet; das Nähere regelt die Satzung der Unfallkasse Nord.
§ 5 Selbstverwaltung
(1) Die Zusammensetzung der Selbstverwaltungsorgane erfolgt entsprechend
§ 44 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV)
. Das Nähere regelt die Satzung der Unfallkasse Nord.
(2) Bis zum Ablauf der laufenden Wahlperiode beruft die in
§ 2
genannte Aufsichtsbehörde die Mitglieder der Organe der Unfallkasse Nord sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter auf Vorschlag der Selbstverwaltungsorgane aus den Reihen dieser Organe.
§ 6 Gleichstellungsbeauftragte
Es ist eine Gleichstellungsbeauftragte und eine Vertreterin zu bestellen. Diese sollen nicht am gleichen Standort beschäftigt sein.
§ 7 Übergangsregelungen
(1) Bis zum Amtsantritt der für die Unfallkasse Nord gewählten Geschäftsführung nimmt der gemeinsame Geschäftsführer der Unfallkasse Schleswig-Holstein und der Landesunfallkasse Freie und Hansestadt Hamburg die Amtsgeschäfte während der Übergangszeit wahr.
(2) Die Frauenbeauftragte der Landesunfallkasse Freie und Hansestadt Hamburg und die Gleichstellungsbeauftragte der Unfallkasse Schleswig-Holstein behalten ihre Zuständigkeit bis zur Bestellung der Gleichstellungsbeauftragten der Unfallkasse Nord.
§ 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Errichtung einer gemeinsamen Unfallkasse für den Landes- und den kommunalen Bereich in Schleswig-Holstein - Unfallkasse Schleswig-Holstein - vom 26. November 1997 (GVOBl. Schl.-H. S. 476)
*)
, Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 12. Oktober 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 487, ber. 2006 S. 241), außer Kraft.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Kiel, 12. Dezember 2007
Peter Harry Carstensen Ministerpräsident | Dr. Gitta Trauernicht Ministerin für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren |
Fußnoten
*)
GS Schl.-H. II, Gl.Nr. B 8221-0-8
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