Landesverordnung zur Festlegung von Ausgleichszahlungen an die Unfallkasse Nord Vom 19. Dezember 2017
Landesverordnung zur Festlegung von Ausgleichszahlungen an die Unfallkasse Nord Vom 19. Dezember 2017
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Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 11.06.2021 bis 31.12.2023
V aufgeh. durch § 7 Satz 2 der Verordnung vom 13. Dezember 2022 (GVOBl. 2023 S. 3)
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: § 1 (LVO v. 27.05.2021, GVOBl. S. 660) |
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 2 der Landesverordnung zur Festlegung von Ausgleichszahlungen an die Unfallkasse Nord und zur Behördenbezeichnung vom 19. Dezember 2017 (GVOBl. 2018 S. 11)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Landesverordnung zur Festlegung von Ausgleichszahlungen an die Unfallkasse Nord vom 19. Dezember 2017 | 01.04.2018 bis 31.12.2023 |
§ 1 - Ausgleichszahlungen | 11.06.2021 bis 31.12.2023 |
§ 2 - Verwendung der Mittel | 25.10.2019 bis 31.12.2023 |
§ 3 - Führungs- und Verwaltungskosten | 01.04.2018 bis 31.12.2023 |
§ 1 Ausgleichszahlungen
(1) Die an die Unfallkasse Nord zu leistenden Ausgleichszahlungen werden wie folgt festgelegt:
2018 | : | 7.475.500 € |
2019 | : | 7.990.600 € |
2020 | : | 8.144.000 € |
2021 | : | 8.981.389 € |
2022 | : | 9.862.843 €. |
Die Auszahlung erfolgt in gleichen Teilen jeweils monatlich im Voraus. Die monatlichen Zahlungen enthalten Anteile für Personal-, Sach-, Führungs- und Verwaltungskosten.
(2) Der Betrag von 300.000 € für Untersuchungen nach Jugendarbeitsschutzgesetz wird weiterhin als Pauschalsumme gezahlt und ist in dem in Absatz 1 genannten Betrag enthalten.
(3) Die an die Unfallkasse Nord zu leistenden Ausgleichszahlungen für Altersrückstellungen nach § 172c des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2575), in Verbindung mit der Unfallversicherungs-Altersrückstellungsverordnung (UV-AltRückV) vom 28. September 2009 (BGBl. I S. 3170), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 23 des Gesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), werden wie folgt festgelegt:
2018 | : | 98.000 € |
2019 | : | 98.000 € |
2020 | : | 98.000 € |
2021 | : | 98.000 € |
2022 | : | 98.000 € |
Die Auszahlung erfolgt jeweils zum Ende des Haushaltsjahres zusätzlich zu den Zahlungen nach Absatz 1. Ab dem Haushaltsjahr 2019 ist die Höhe der Ausgleichszahlungen für Altersrückstellungen nach § 172c SGB VII in Verbindung mit UV-AltRückV durch Vorlage der Berechnung der Barwerte gemäß § 172c Absatz 4 des SGB VII nachzuweisen und dem darin festgelegten Wert anzupassen.
§ 2 Verwendung der Mittel
(1) Die Unfallkasse Nord weist jeweils im 2. Quartal des Folgejahres die zweckgerichtete Verwendung der Ausgleichssumme nach. Die Personalkosten sind anhand der besetzten Stellen über die für das Abrechnungsjahr geltende Personalkostentabelle des Landes nach Besoldungsgruppe zu dokumentieren.
(2) Die Kosten für länger als drei Monate nicht besetzte Stellen, die bei der Berechnung der Pauschalsumme in § 1 Absatz 1 berücksichtigt wurden, sind zu erstatten.
(3) Die Differenz der Kosten für Stellen, die länger als drei Monate mit einer geringeren Besoldungs- oder Vergütungsgruppe besetzt waren als in der Pauschalsumme in § 1 Absatz 1 berücksichtigt wurde, ist zu erstatten.
(4) Versorgungslasten, die von der Kommunalen Versorgungsausgleichskasse erhoben werden, sind individuell nachzuweisen und im 2. Quartal des Folgejahres zu erstatten bzw. nachzuzahlen.
(5) Kosten für Beihilfezahlungen an Beamtinnen und Beamte sind anhand der jährlichen Abrechnung der Kommunalen Versorgungsausgleichskasse nachzuweisen. Abweichungen bei den aktiven Beamtinnen und Beamten von den in der Personalkostentabelle enthaltenen Pauschalbeträgen sind individuell zugunsten oder zulasten der Gesamtausgleichssumme darzustellen und im 2. Quartal des Folgejahres zu erstatten bzw. nachzuzahlen.
(6) Beihilfezahlungen an pensionierte Beamtinnen und Beamte sind individuell nachzuweisen und gegenüber dem in der Pauschalsumme in § 1 enthaltenen Betrag gegenzurechnen.
§ 3 Führungs- und Verwaltungskosten
Die Unfallkasse Nord und das für den Arbeitsschutz zuständige Ministerium legen nach Vorlage der Jahresrechnung gemeinsam einen Betrag für Führung und Verwaltung fest. Grundlage für die Berechnung ist der Stellenplan der Unfallkasse Nord für den Bereich staatlicher Arbeitsschutz und der in der Personalkostentabelle des Landes Schleswig-Holstein mit Personalgemeinkosten vorgesehene Anteil. Bei der Berechnung werden die erstatteten Stellenanteile nicht berücksichtigt, die die Bereiche Führung und Verwaltung betreffen. Der festgelegte Betrag fließt in die jeweilige Jahresabrechnung der Ausgleichszahlungen nach § 1 ein.
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