PQVO
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Landesverordnung über die Personalqualifikation in öffentlich geförderten Kindertageseinrichtungen (Personalqualifikationsverordnung - PQVO) Vom 6. Januar 2021

Landesverordnung über die Personalqualifikation in öffentlich geförderten Kindertageseinrichtungen (Personalqualifikationsverordnung - PQVO) Vom 6. Januar 2021
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 20.05.2022 bis 31.12.2024
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 3 und 4 geändert (LVO v. 06.05.2022, GVOBl. S. 609)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über die Personalqualifikation in öffentlich geförderten Kindertageseinrichtungen (Personalqualifikationsverordnung - PQVO) vom 6. Januar 202101.01.2021 bis 31.12.2024
Eingangsformel01.01.2021 bis 31.12.2024
§ 1 - Gleich- oder höherwertige Studienabschlüsse (Leitungskraft, stellvertretende Leitungskraft, erste Fachkraft)01.01.2021 bis 31.12.2024
§ 2 - Gleich- oder höherwertige Ausbildungen (zweite Fachkraft)01.01.2021 bis 31.12.2024
§ 3 - Vergleichbar qualifizierte Personen nach § 28 Absatz 1 und 3 KiTaG (Leitungskraft, stellvertretende Leitungskraft, erste Fachkraft)20.05.2022 bis 31.12.2024
§ 4 - Vergleichbar qualifizierte Personen nach § 28 Absatz 2 und 3 KiTaG (zweite Fachkraft)20.05.2022 bis 31.12.2024
§ 5 - Vergleichbar qualifizierte Personen nach § 28 Absatz 4 KiTaG01.01.2021 bis 31.12.2024
§ 6 - Anerkennung von gleich- oder höherwertigen Studienabschlüssen und Ausbildungen sowie vergleichbaren Qualifikationen01.01.2021 bis 31.12.2024
§ 7 - Bestandsschutz01.01.2021 bis 31.12.2024
§ 8 - Empfehlungen zur Qualifizierung01.01.2021 bis 31.12.2024
§ 9 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten01.01.2021 bis 31.12.2024
Aufgrund des § 28 Absatz 5 des Kindertagesförderungsgesetzes vom 12. Dezember 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 759, zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Dezember 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 998), verordnet das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren:

§ 1 Gleich- oder höherwertige Studienabschlüsse (Leitungskraft, stellvertretende Leitungskraft, erste Fachkraft)

Über gleich- oder höherwertige Studienabschlüsse (Leitungskraft, stellvertretende Leitungskraft, erste Fachkraft) im Sinne des § 28 Absatz 1 Nummer 1 des Kindertagesförderungsgesetzes (KiTaG) vom 12. Dezember 2019, geändert durch Gesetz vom 10. Dezember 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 998), verfügen Absolventinnen und Absolventen folgender Studiengänge:
1.
Bachelor,- Magister- oder Diplomstudiengang Soziale Arbeit (FH),
2.
Masterstudiengang Soziale Arbeit mit dem Schwerpunkt Kindheitspädagogik oder Sozialpädagogik,
3.
Diplomstudiengang Sozialpädagogik (FH),
4.
Bachelorstudiengänge Bildung und Erziehung im Kindesalter, Bildung und Erziehung in der Kindheit, Bildung und Förderung in der Kindheit, Frühkindliche Bildung und Erziehung, Pädagogik der Kindheit und Familienbildung sowie Erziehung, Bildung und Gesundheit im Kindesalter,
und Personen, deren Studienabschlüsse nach § 6 dieser Verordnung als gleich- oder höherwertig anerkannt worden sind.

§ 2 Gleich- oder höherwertige Ausbildungen (zweite Fachkraft)

Über gleich- oder höherwertige Ausbildungen im Sinne des § 28 Absatz 2 KiTaG verfügen
1.
Personen, die über eine Qualifikation nach § 28 Absatz 1 KiTaG verfügen,
2.
staatlich anerkannte Kinderpflegerinnen und Kinderpfleger,
3.
staatlich anerkannte Sozialassistentinnen und Sozialassistenten mit sozialpädagogischem oder frühkindlichem Schwerpunkt und
4.
Personen, deren Ausbildungen nach § 6 als gleich- oder höherwertig anerkannt worden sind.

§ 3 Vergleichbar qualifizierte Personen nach § 28 Absatz 1 und 3 KiTaG (Leitungskraft, stellvertretende Leitungskraft, erste Fachkraft)

Die folgenden Personen sind nach § 28 Absatz 3 KiTaG vergleichbar qualifiziert und werden den Personen nach § 28 Absatz 1 gleichgestellt:
1.
Diplompädagoginnen und Diplompädagogen, Diplomerziehungswissenschaftlerinnen und Diplomerziehungswissenschaftler sowie Absolventinnen und Absolventen entsprechender Ein-Fach-Bachelorabschlüsse und Ein-Fach-Masterabschlüsse in Pädagogik oder in der Erziehungswissenschaft,
2.
Diplompsychologinnen und Diplompsychologen sowie Absolventinnen und Absolventen entsprechender Ein-Fach-Bachelorabschlüsse und Ein-Fach-Masterabschlüsse in Psychologie mit relevanten Studieninhalten insbesondere im Bereich kindliche Entwicklung, sprachliche Bildung oder Grundlagen zur Erziehung,
3.
Lehrkräfte mit der Befähigung zum Lehramt beziehungsweise mit zweitem Staatsexamen für Grundschulen oder Sonderpädagogik,
4.
Absolventinnen und Absolventen eines mit dem Master of Education (M. Ed.) abgeschlossenen Studiums für das Lehramt an Grundschulen oder das Lehramt für Sonderpädagogik sowie Personen mit einem Universitäts- oder Fachhochschulabschluss, die im Zweitfach Pädagogik studiert und eine Qualifizierung im Bereich der frühkindlichen Betreuung, Bildung und Erziehung im Umfang von 480 Stunden absolviert haben und
5.
Personen, deren Qualifikationen nach § 6 als vergleichbar anerkannt worden sind.

§ 4 Vergleichbar qualifizierte Personen nach § 28 Absatz 2 und 3 KiTaG (zweite Fachkraft)

Die folgenden Personen sind nach § 28 Absatz 3 KiTaG vergleichbar qualifiziert und werden den Personen nach § 28 Absatz 2 gleichgestellt:
1.
Absolventinnen und Absolventen eines mit dem Master of Education (M. Ed.) abgeschlossenen Studiums für das Lehramt für Grundschulen oder das Lehramt für Sonderpädagogik sowie Personen mit einem Universitäts- oder Fachhochschulabschluss, die im Zweitfach Pädagogik studiert haben,
2.
Schülerinnen und Schüler in der Weiterbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin oder zum staatlich anerkannten Erzieher während ihrer Präsenzzeiten,
a)
wenn sie sich im dritten Schulleistungsjahr befinden,
b)
wenn sie sich im zweiten Jahr einer berufsbegleitenden oder praxisintegrierten Weiterbildung befinden, wenn die Stundenanteile der praktischen Ausbildung im ersten Jahr wesentlich höher lagen als die der herkömmlichen Weiterbildung; pro Gruppe darf planmäßig nur eine Schülerin oder ein Schüler eingesetzt werden,
3.
kirchlich anerkannte Heimerzieherinnen und Heimerzieher (IBAF),
4.
Personen mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung und mindestens zweijähriger Berufserfahrung als
a)
Hebamme oder Entbindungspfleger mit der Zusatzqualifikation Familienhebamme,
b)
Logopädin oder Logopäde,
c)
Physiotherapeutin oder Physiotherapeut,
d)
Ergotherapeutin oder Ergotherapeut,
e)
Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger oder
f)
Pflegefachfrauen oder Pflegefachmänner,
die eine Qualifizierung im Bereich der frühkindlichen Betreuung, Bildung und Erziehung im Umfang von 480 Stunden absolviert haben,
5.
Personen mit mindestens fünfjähriger Berufserfahrung als pädagogische Kraft in einer Kindertageseinrichtung, die eine Qualifizierung im Bereich frühkindlicher Betreuung, Bildung und Erziehung im Umfang von mindestens 480 Stunden absolviert haben,
6.
Absolventinnen und Absolventen des Waldorfseminars oder des entsprechenden Master-Abschlusses zur Klassenlehrkraft an der Waldorfschule für die Jahrgangsstufen 1 bis 8, und
7.
Personen, deren Qualifikationen nach § 6 als vergleichbar anerkannt worden sind.

§ 5 Vergleichbar qualifizierte Personen nach § 28 Absatz 4 KiTaG

Die folgenden Personen sind nach § 28 Absatz 4 KiTaG als heilpädagogische Kraft vergleichbar qualifiziert:
1.
Absolventinnen und Absolventen der Bachelorstudiengänge Frühförderung und Transdisziplinäre Frühförderung,
2.
Absolventinnen und Absolventen des Bachelorstudiengangs Sprachheiltherapie,
3.
Absolventinnen und Absolventen des Bachelorstudiengangs Rehabilitationspädagogik,
4.
Motopädagoginnen und Motopädagogen und
5.
Erzieherinnen und Erzieher und sozialpädagogische Assistentinnen und Assistenten, die über eine sonderpädagogische Zusatzausbildung oder eine mindestens zweijährige Berufserfahrung in der Arbeit mit Kindern mit Behinderung im frühpädagogischen Bereich verfügen.

§ 6 Anerkennung von gleich- oder höherwertigen Studienabschlüssen und Ausbildungen sowie vergleichbaren Qualifikationen

Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe prüft auf Antrag des Einrichtungsträgers die Gleich- oder Höherwertigkeit eines in § 1 nicht aufgeführten Studienabschlusses, einer in § 2 nicht aufgeführten Ausbildung oder die Vergleichbarkeit einer in den §§ 3 und 4 nicht aufgeführten Qualifikation einer Person. Er trifft die Entscheidung im Einvernehmen mit dem für die Kindertageseinrichtungen zuständigen Ministerium und informiert die für die Erteilung der Betriebserlaubnis zuständige Behörde. Die Anerkennung gilt auch für die Tätigkeit der Person bei einem anderen Einrichtungsträger in Schleswig-Holstein.

§ 7 Bestandsschutz

Soweit für Personen eine Ausnahmegenehmigung nach § 2 Absatz 2 der Kindertagesstätten- und Tagespflegeverordnung vom 13. November 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 500) in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 geltenden Fassung vorliegt, gelten diese als vergleichbar qualifiziert im Sinne des § 28 Absatz 1 oder Absatz 2 KiTaG.

§ 8 Empfehlungen zur Qualifizierung

Zu Inhalten und Struktur der in § 3 Nummer 3 und § 4 Nummer 4 benannten „Qualifizierung im Bereich der frühkindlichen Betreuung, Bildung und Erziehung“ veröffentlicht das für die Kindertageseinrichtungen zuständige Ministerium Empfehlungen.

§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft. Sie tritt am 31. Dezember 2024 außer Kraft.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Kiel, 6. Januar 2021
Dr. Heiner Garg
Minister für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren
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