AG-SGB XII
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Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AG-SGB XII) Vom 31. März 2015

Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AG-SGB XII) Vom 31. März 2015
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Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 2, 8 und 11 geändert, § 10 neu gefasst (Ges. v. 05.07.2022, GVOBl. S. 702)
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AG-SGB XII) vom 31. März 2015 (GVOBl. S. 90)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AG-SGB XII) vom 31. März 201501.05.2015
§ 1 - Träger der Sozialhilfe01.01.2020
§ 2 - Sachliche Zuständigkeit22.07.2022
§ 3 - Örtliche Zuständigkeit bei Leistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII01.05.2015
§ 4 - Heranziehung von kreisangehörigen amtsfreien Gemeinden und Ämtern durch die Kreise01.01.2020
§ 5 - Kosten der Sozialhilfe01.01.2020
§ 6 - Finanzierung der Sozialhilfe01.01.2020
§ 7 - Abschlag01.01.2020
§ 8 - Abrechnung und Nachfinanzierung durch das Land22.07.2022
§ 8a - Abrechnung nach § 2 SodEG-Ausführungsgesetz15.05.2020
§ 9 - Erstattung nach § 46a SGB XII24.12.2019
§ 10 - Sofortzuschlag nach § 145 SGB XII22.07.2022
§ 11 - Erstattung nach § 136a SGB XII22.07.2022
§ 12 - Erfassung und Übermittlung von Daten durch die örtlichen Träger der Sozialhilfe01.01.2020
§ 13 - Vorläufige Hilfeleistung01.01.2020
§ 14 - Beteiligung sozial erfahrener Dritter01.01.2020
§ 15 - Zuständige Behörden, Aufsicht01.01.2020
§ 16 - Verordnungsermächtigung01.01.2020
§ 17 - Evaluation01.01.2020
§ 18 - Übergangsregelung01.01.2020

§ 1 Träger der Sozialhilfe

(1) Örtliche Träger der Sozialhilfe sind die Kreise und kreisfreien Städte. Sie führen die Sozialhilfe als Selbstverwaltungsangelegenheit durch. Hiervon abweichend nehmen sie Aufgaben der Sozialhilfe zur Erfüllung nach Weisung wahr, soweit Geldleistungen nach dem Vierten Kapitel des Sozialgesetzbuches XII (SGB XII) vom 27. Dezember 2003 (BGBl I S. 3022), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18. April 2019 (BGBl. I S. 473), zu gewähren sind.
(2) Überörtlicher Träger der Sozialhilfe ist das Land Schleswig-Holstein. Behörde des überörtlichen Trägers ist das für die Sozialhilfe zuständige Ministerium (Ministerium).

§ 2 Sachliche Zuständigkeit

(1) Die Landrätinnen und Landräte sowie die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisfreien Städte sind sachlich zuständig für alle Leistungen nach dem SGB XII, soweit nicht nach Absatz 2 der überörtliche Träger der Sozialhilfe zuständig ist.
(2) Der überörtliche Träger der Sozialhilfe ist sachlich zuständig für die Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§ 8 Nummer 6 SGB XII), wenn es erforderlich ist, die Leistung in einer Einrichtung zur stationären oder teilstationären Betreuung zu erbringen. Diese sachliche Zuständigkeit umfasst auch die sachliche Zuständigkeit für Leistungen, die nach dem Vierten Kapitel SGB XII zu erbringen sind. Die sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe umfasst auch die Zuständigkeit für Aufgaben nach dem Zehnten Kapitel SGB XII.

§ 3 Örtliche Zuständigkeit bei Leistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII

Für Leistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII ist der Sozialhilfeträger örtlich zuständig, in dessen Bereich der gewöhnliche Aufenthaltsort der leistungsberechtigten Person liegt. Diese Zuständigkeit bleibt bis zur Beendigung der Leistung auch dann bestehen, wenn die Leistung außerhalb seines Bereichs erbracht wird. Vor Inkrafttreten des SGB XII begründete Zuständigkeiten bleiben unberührt.

§ 4 Heranziehung von kreisangehörigen amtsfreien Gemeinden und Ämtern durch die Kreise

(1) Die Kreise können bestimmen, dass kreisangehörige amtsfreie Gemeinden und Ämter die den Kreisen als örtliche Träger der Sozialhilfe obliegenden Aufgaben durchführen und dabei im eigenen Namen entscheiden. Für die Durchführung der Aufgaben können die Kreise Richtlinien erlassen und Weisungen erteilen.
(2) Die Kreise können kreisangehörige amtsfreie Gemeinden und Ämter auch beauftragen, dem örtlichen Träger der Sozialhilfe obliegende Aufgaben durchzuführen und dabei im Namen des Kreises zu entscheiden. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) § 19a des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (GkZ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 122), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Juni 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 528), bleibt unberührt.

§ 5 Kosten der Sozialhilfe

Die Träger der Sozialhilfe tragen die Kosten für die ihnen obliegenden Aufgaben. Ihnen stehen die damit zusammenhängenden Einnahmen zu.

§ 6 Finanzierung der Sozialhilfe

(1) Das Land erstattet den örtlichen Trägern die für die Wahrnehmung der vom Land auf die Kreise und kreisfreien Städte als örtliche Träger übertragenen Aufgaben entstandenen Nettoausgaben.
(2) Nettoausgaben im Sinne des Absatzes 1 sind die Ausgaben der örtlichen Träger für
1.
Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt, der Hilfen zur Gesundheit einschließlich Erstattungen an Krankenkassen, der Hilfe zur Pflege und Hilfen in anderen Lebenslagen an Leistungsberechtigte innerhalb von Einrichtungen,
2.
die Blindenhilfe nach § 72 SGB XII und
3.
Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt, der Hilfen zur Gesundheit einschließlich Erstattungen an Krankenkassen, der Hilfe zur Pflege und der Hilfe in anderen Lebenslagen an Leistungsberechtigte der Eingliederungshilfe, die Leistungen für Kosten der Unterkunft nach § 35 Absatz 5 Satz 1 oder § 42a Absatz 5 SGB XII erhalten,
jeweils abzüglich der auf diese Leistungen entfallenden Einnahmen.

§ 7 Abschlag

Das Land zahlt an die örtlichen Träger der Sozialhilfe für die voraussichtlich von ihm nach § 6 zu erstattenden Nettoausgaben monatlich Abschläge in gleicher Höhe. Die Höhe setzt das Land zum 1. Januar eines jeden Jahres fest.

§ 8 Abrechnung und Nachfinanzierung durch das Land

(1) Die örtlichen Träger der Sozialhilfe weisen bis zum 31. August des Folgejahres ihre Nettoausgaben für Leistungen nach § 6 Absatz 2 nach. Die sachliche und rechnerische Richtigkeit des Nachweises ist durch die örtliche Rechnungsprüfung zu bestätigen.
(2) Den örtlichen Trägern der Sozialhilfe wird die Differenz zwischen den nachgewiesenen Nettoausgaben nach Absatz 1 und den Abschlägen nach § 7 ausgeglichen, wenn ihre nachgewiesenen Nettoausgaben höher sind als die erhaltenen Abschlagszahlungen nach § 7.
(3) Nach § 7 gewährte Abschlagszahlungen sind vom jeweiligen örtlichen Träger an das Land zurückzuzahlen, soweit sie die nach Absatz 1 nachgewiesenen Nettoausgaben überschreiten.
(4) Erkennen die örtlichen Träger der Sozialhilfe, dass die Voraussetzungen für einen Ausgleich nach Absatz 2 vorliegen, ist das Ministerium unverzüglich zu unterrichten.

§ 8a Abrechnung nach § 2 SodEG-Ausführungsgesetz

(1) Abschläge nach § 7 können auch für Zuschüsse nach dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG) vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 575) für soziale Dienstleistungen in der Sozialhilfe verwendet werden.
(2) Das Land finanziert den Kreisen und kreisfreien Städten die Ausgaben für Zuschüsse für soziale Dienstleistungen nach § 3 SodEG abzüglich der Einnahmen aus Erstattungen nach § 4 SodEG, soweit auch Nettoausgaben für Leistungen der Sozialhilfe nach § 6 zu erstatten sind.
(3) Die Kreise und kreisfreien Städte weisen bis zum 31. August des Folgejahres, erstmalig am 31. August 2021 ihre Ausgaben für Zuschüsse nach § 3 SodEG und ihre Einnahmen aus Erstattungsansprüchen nach § 4 SodEG nach. Der Nachweis enthält folgende Angaben:
1.
Ausgaben für Zuschüsse nach § 3 SodEG,
2.
Einnahmen aus Erstattungen differenziert nach § 4 Satz 1 Nummer bis 4 SodEG und
3.
die Zahl der Zuschussempfänger
soweit sie in die Erstattung nach Absatz 2 eingehen.
Die sachliche und rechnerische Richtigkeit des Nachweises ist durch die örtliche Rechnungsprüfung zu bestätigen.
(4) Abweichend von § 8 Absatz 2 und 3 ist auch die Finanzierung nach Absatz 2 mit den Abschlagszahlungen zu verrechnen.

§ 9 Erstattung nach § 46a SGB XII

(1) Das Land stellt die Erstattung des Bundes nach § 46a Absatz 1 SGB XII den örtlichen Trägern der Sozialhilfe zur Verfügung. Der Betrag bestimmt sich für jeden örtlichen Träger der Sozialhilfe nach dessen Nettoausgaben für Geldleistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII.
(2) Die örtlichen Träger der Sozialhilfe weisen die Ausgaben für Geldleistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII entsprechend § 46a Absatz 4 SGB XII dem Ministerium jeweils bis zum 5. Tag der Monate Mai, August und November und 20. Februar für das jeweils abgeschlossene Quartal nach. Sie gewährleisten die Prüfung, dass diese Ausgaben begründet und belegt sind und dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen.
(3) Die örtlichen Träger der Sozialhilfe haben dem Ministerium die Nettoausgaben des Vorjahres entsprechend § 46a Absatz 5 SGB XII bis zum 15. März des Folgejahres nachzuweisen. Die sachliche und rechnerische Richtigkeit des Nachweises ist durch die örtliche Rechnungsprüfung zu bestätigen.
(4) Die örtlichen Träger der Sozialhilfe haften gegenüber dem Land für die ordnungsgemäße Verwaltung. Erlangt ein örtlicher Träger der Sozialhilfe Mittel der Bundeserstattung für ohne Rechtsgrund gewährte Leistungen oder wegen fehlerhafter Prüfungen und Nachweise nach Absatz 2 und 3, ist er insoweit zur Herausgabe verpflichtet. Weitergehende öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche bleiben unberührt.

§ 10 Sofortzuschlag nach § 145 SGB XII

(1) Die örtlichen Träger der Sozialhilfe melden dem Ministerium bis zum 31. August des Folgejahres für jeden Monat des Jahres die Zahl der Leistungsberechtigten, denen der Sofortzuschlag nach § 145 SGB XII geleistet wurde.
(2) Die örtlichen Träger der Sozialhilfe weisen bis zum 31. August des Folgejahres ihre Nettoausgaben für Leistungen nach § 145 SGB XII nach. Die sachliche und rechnerische Richtigkeit des Nachweises ist durch die örtliche Rechnungsprüfung zu bestätigen. Die sachliche und rechnerische Richtigkeit bezieht sich auch darauf, dass die Ausgaben für Leistungen nach § 145 SGB XII nicht bei der Abrechnung der Nettoausgaben nach § 8 eingeflossen sind.
(3) Das Land erstattet den örtlichen Trägern die für die Wahrnehmung der Aufgabe entstandenen Nettoausgaben.

§ 11 Erstattung nach § 136a SGB XII

Die örtlichen Träger der Sozialhilfe teilen dem Ministerium für jedes Kalenderjahr bis zum 31. Mai des Folgejahres die Zahl der Leistungsberechtigten nach dem Vierten Kapitel SGB XII, die zugleich Leistungen in einer stationären Einrichtung erhalten, je Kalendermonat mit, sofern diese in einem Kalendermonat für mindestens 15 Kalendertage einen Barbetrag erhalten haben.

§ 12 Erfassung und Übermittlung von Daten durch die örtlichen Träger der Sozialhilfe

(1) Die örtlichen Träger der Sozialhilfe übermitteln dem Ministerium zum 1. Juli und 1. Oktober des Jahres den Stand der Ausgaben für Leistungen nach dem SGB XII ohne Leistungen nach dem Vierten Kapitel und die voraussichtliche Entwicklung dieser Ausgaben für das laufende Jahr. Das Gleiche gilt zum 31. Januar für das Vorjahr. Sie übermitteln dem Ministerium bis 30. April die Ausgaben des Vorjahres.
(2) Die örtlichen Träger der Sozialhilfe übermitteln dem Ministerium bis zum 31. August des Folgejahres die Anzahl der Leistungsberechtigten nach § 6 Absatz 2 Nummer 3 aufgeschlüsselt nach den dort genannten Leistungsarten und den jeweils dazugehörigen Ausgaben für diese Leistungsarten sowie Einnahmen.

§ 13 Vorläufige Hilfeleistung

(1) Die kreisangehörigen amtsfreien Gemeinden und Ämter haben, soweit sie nicht selbst nach § 4 Absatz 1 oder 2 zuständig sind, vorläufig die notwendigen Maßnahmen zu treffen, wenn der Träger der Sozialhilfe nicht rechtzeitig tätig werden kann, die Gewährung der Leistung aber keinen Aufschub duldet. § 93 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
(2) Bei Zweifeln über die sachliche Zuständigkeit hat der örtliche Träger, in dessen Bereich die leistungsberechtigte Person sich tatsächlich aufhält, vorläufig einzutreten. Das gilt auch, wenn der überörtliche Träger nicht rechtzeitig tätig werden kann, die Gewährung der Leistung aber keinen Aufschub duldet.

§ 14 Beteiligung sozial erfahrener Dritter

Näheres zum Verfahren der Beteiligung sozial erfahrener Dritter und den Kreis der zu beteiligenden sozial erfahrenen Dritten legt der Steuerungskreis fest.

§ 15 Zuständige Behörden, Aufsicht

(1) Zuständige Stellen für die Festsetzung des Barbetrags nach § 27b Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 SGB XII sowie die Höhe der Bekleidungspauschale nach § 27b Absatz 4 Satz 1 SGB XII sind die örtlichen Träger der Sozialhilfe.
(2) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit nach § 117 Absatz 6 SGB XII ist die Behörde des Trägers der Sozialhilfe, demgegenüber die Pflicht zur Auskunft besteht.
(3) Das Land übt die Aufsicht darüber aus, dass die Kreise und kreisfreien Städte die ihnen als örtlichen Trägern der Sozialhilfe obliegenden Aufgaben rechtmäßig erfüllen. Aufsichtsbehörde ist das Ministerium. § 3 Absatz 3 Satz 4 und 5 des Gesundheitsdienst-Gesetzes vom 14. Dezember 2001 (GVOBl. Schl.-H. S. 398), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juli 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 218), gilt entsprechend.
(4) Das Ministerium ist zuständige oberste Fachaufsichtsbehörde für die Sozialhilfe, soweit Geldleistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII zu gewähren sind, und für Angelegenheiten nach dem Zweiten Abschnitt des Fünfzehnten Kapitels SGB XII.

§ 16 Verordnungsermächtigung

Das Ministerium wird ermächtigt, Einzelheiten
1.
der nach § 12 Absatz 2 und 3 zu führenden Nachweise und
2.
zum Abruf der Mittel nach § 46 a SGB XII durch die örtlichen Träger der
Sozialhilfe
durch Verordnung zu bestimmen.

§ 17 Evaluation

(1) Das Ministerium untersucht in Abstimmung mit den Kommunalen Landesverbänden und im Einvernehmen mit dem Finanzministerium zum 31. Dezember 2019, zum 31. Dezember 2020 und danach alle fünf Jahre, in welcher Höhe dieses Gesetz oder das Gesetz zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch in Schleswig-Holstein zu ausgleichspflichtigen Mehrbelastungen im Sinne des Konnexitätsausführungsgesetzes vom 27. April 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 450), geändert durch Gesetz vom 12. November 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 328), führen. Die Überprüfung schließt die Finanzierung von Personal- und Sachkosten im Sinne von § 10 Absatz 3 ein.
(2) Das Ministerium und die Kommunalen Landesverbände vereinbaren, welche Daten die örtlichen Träger der Sozialhilfe für diese Untersuchung erheben. Das Ministerium kann sich für die Untersuchung eines sachverständigen Dritten bedienen.

§ 18 Übergangsregelung

Für die Finanzierung der örtlichen Träger der Sozialhilfe für das Jahr 2019 gelten die §§ 9 und 13 Absatz 1 in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung fort.
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