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Gesetz über die Ausgliederung der Landes-Bausparkasse Schleswig Holstein aus dem Vermögen der Landesbank Schleswig-Holstein Girozentrale (LBSG) Vom 7. Mai 2003

Gesetz über die Ausgliederung der
Landes-Bausparkasse Schleswig Holstein aus dem
Vermögen der Landesbank Schleswig-Holstein Girozentrale
(LBSG) Vom 7. Mai 2003
*
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
*)
Artikel 4 des Gesetzes vom 7. Mai 2003 (GVOBl. S. 206)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über die Ausgliederung der Landes-Bausparkasse Schleswig Holstein aus dem Vermögen der Landesbank Schleswig-Holstein Girozentrale (LBSG) vom 7. Mai 200301.06.2003
§ 1 - Ausgliederung, Firma, Sitz01.06.2003
§ 2 - Haftung für Verbindlichkeiten der Landesbausparkasse Schleswig-Holstein AG01.06.2003
§ 3 - Haftung der beteiligten Rechtsträger für Altverbindlichkeiten01.06.2003
§ 4 - Übergang der Arbeitsverhältnisse01.06.2003
§ 5 - Übergangsmandate01.06.2003
§ 6 - Fortgeltung von Dienstvereinbarungen01.06.2003
§ 7 - Vorstand und Aufsichtsrat der Landesbausparkasse Schleswig-Holstein AG01.06.2003

§ 1 Ausgliederung, Firma, Sitz

(1) Die als rechtlich unselbstständiger Zentralbereich der Landesbank Schleswig-Holstein Girozentrale betriebene Landes-Bausparkasse Schleswig-Holstein (LBS) wird aus dem Vermögen der Landesbank Schleswig-Holstein Girozentrale ausgegliedert und auf eine dadurch gegründete Aktiengesellschaft übertragen.
(2) Die Ausgliederung wird mit Eintragung der Aktiengesellschaft in das Handelsregister wirksam. Die Eintragung in das Handelsregister darf nicht später als acht Monate nach dem Ausgliederungsstichtag gemäß Absatz 6 beantragt werden.
(3) Die Aktiengesellschaft führt die Firma "Landesbausparkasse Schleswig-Holstein AG" und hat ihren Sitz in Kiel. Firma und Sitz können durch die Satzung geändert werden.
(4) Als Gründerin der Landesbausparkasse Schleswig-Holstein AG gilt die Landesbank Schleswig-Holstein Girozentrale. Sie übernimmt das Grundkapital der Landesbausparkasse Schleswig-Holstein AG und stellt deren Satzung fest.
(5) Das Grundkapital wird durch Sacheinlage des im Wege der Ausgliederung gemäß Absatz 7 übertragenen Vermögens geleistet.
(6) Stichtag für die Ausgliederung ist der 1. Januar 2003; mit Wirksamwerden der Ausgliederung gelten alle ab dem 1. Januar 2003 getätigten Geschäfte, die dem ausgegliederten Bereich zuzuordnen sind, als für Rechnung der Landesbausparkasse Schleswig-Holstein AG abgeschlossen. Der Ausgliederung wird die Bilanz der LBS zum 31. Dezember 2002 als Schlussbilanz zugrunde gelegt. Vor dem Wirksamwerden der Ausgliederung werden 50 Millionen Euro Kernkapital zur Landesbank Schleswig-Holstein Girozentrale umgegliedert und von dieser durch 25 Millionen Euro Ergänzungskapital ersetzt.
(7) Das Vermögen der LBS geht mit allen Gegenständen des Aktiv- und Passivvermögens mit den Arbeitsverhältnissen gemäß
§ 4 im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Landesbausparkasse Schleswig-Holstein AG über. Das Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein wird ermächtigt, durch sofort vollziehbaren Bescheid die dem ausgegliederten Bereich zuzuordnenden Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens festzustellen.
(8) §§ 24
, 131 und 137 des Umwandlungsgesetzes
vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210, ber. BGBl. 1995 I S. 428), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. März 2002 (BGBl. I S. 1163), finden entsprechende Anwendung soweit in diesem Gesetz keine abweichende Regelungen enthalten sind.
§ 131 Umwandlungsgesetz findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass an die Stelle des Spaltungsplans der Feststellungsbescheid nach Absatz 7 tritt.

§ 2 Haftung für Verbindlichkeiten der Landesbausparkasse Schleswig-Holstein AG

(1) Die bei Wirksamwerden der Ausgliederung vorhandenen Gewährträger der Landesbank Schleswig-Holstein Girozentrale haften für die Erfüllung sämtlicher bis zum 18. Juli 2005 vereinbarten Verbindlichkeiten der Landesbausparkasse Schleswig-Holstein AG. Für solche Verbindlichkeiten, die bis zum 18. Juli 2001 vereinbart waren, gilt dies zeitlich unbegrenzt; für danach bis zum 18. Juli 2005 vereinbarte Verbindlichkeiten nur, wenn deren Laufzeit nicht über den 31. Dezember 2015 hinausgeht.
(2) Die Gewährträger im Sinne von Absatz 1 werden ihren Verpflichtungen aus der Gewährträgerhaftung gegenüber den Gläubigern der bis zum 18. Juli 2005 vereinbarten Verbindlichkeiten umgehend nachkommen, sobald sie bei deren Fälligkeit ordnungsgemäß und schriftlich festgestellt haben, dass die Gläubiger dieser Verbindlichkeiten aus dem Vermögen der Landesbausparkasse Schleswig-Holstein AG nicht befriedigt werden können. Verpflichtungen der Landesbausparkasse Schleswig-Holstein AG aufgrund übergegangener Gewährträgerhaftung oder vergleichbarer Haftungszusagen sind vereinbart und fällig im Sinne von Absatz 1 in demselben Zeitpunkt wie die durch eine solche Haftung gesicherte Verbindlichkeit.
(3) Die Gewährträger im Sinne von Absatz 1 haften für diese Verbindlichkeiten als Gesamtschuldner.
(4) Die Gewährträger im Sinne von Absatz 1 stellen bis einschließlich 18. Juli 2005 sicher, dass die Landesbausparkasse Schleswig-Holstein AG ihre Verpflichtungen erfüllen kann.
(5) Für den Fall der Übertragung der Anteile am Grundkapital der Landesbausparkasse Schleswig-Holstein AG haften die Gewährträger im Sinne von Absatz 1 nur für die bis zum Zeitpunkt der Übertragung vereinbarten Verbindlichkeiten der Landesbausparkasse Schleswig-Holstein AG gemäß Absatz 1. Zu diesem Zeitpunkt endet auch die nach Absatz 4 bestehende Verpflichtung. Der Erwerber der Anteile am Grundkapital der Landesbausparkasse Schleswig-Holstein AG gilt ab dem Zeitpunkt der Übertragung dieser Anteile als Gewährträger im Sinne von Absatz 1 und übernimmt die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Verpflichtungen für die ab dem Zeitpunkt der Übertragung dieser Anteile bis zum 18. Juli 2005 vereinbarten Verbindlichkeiten der Landesbausparkasse Schleswig-Holstein AG. Die vorstehenden Sätze gelten nicht für die im Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Schleswig-Holstein und der Freien und Hansestadt Hamburg zur Fusion der Landesbank Schleswig-Holstein Girozentrale mit der Hamburgischen Landesbank - Girozentrale - vom 7. Mai 2003 (Artikel 7, GVOBl. Schl.-H. S. 206) geregelte Verschmelzung der Landesbank Schleswig-Holstein Girozentrale mit der Hamburgischen Landesbank - Girozentrale -.

§ 3 Haftung der beteiligten Rechtsträger für Altverbindlichkeiten

Für die Erfüllung der bis zum Tag des Wirksamwerdens der Ausgliederung begründeten Verbindlichkeiten haften die Landesbank Schleswig-Holstein Girozentrale und die Landesbausparkasse Schleswig-Holstein AG als Gesamtschuldner. Derjenige Rechtsträger, dem eine Verbindlichkeit durch den Bescheid nach
§ 1 Abs. 7 Satz 2 nicht zugeordnet ist, haftet für diese Verbindlichkeit nur, wenn sie vor dem Ablauf des 31. Dezember 2007 fällig ist und daraus Ansprüche gegen ihn gerichtlich geltend gemacht sind. Bei öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten genügt zur Geltendmachung der Erlass eines Verwaltungsakts. Im Innenverhältnis haftet derjenige Rechtsträger, dem die Verbindlichkeit zugewiesen ist. Weitergehende Ansprüche von Gläubigern und Sonderrechtsinhabern aufgrund der Ausgliederung sind ausgeschlossen.

§ 4 Übergang der Arbeitsverhältnisse

(1) Die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in der gemäß
§ 1 ausgegliederten LBS sowie in der LBS Immobilien GmbH beschäftigt sind, gehen mit dem Tage des Wirksamwerdens der Ausgliederung mit allen Rechten und Pflichten auf die Landesbausparkasse Schleswig-Holstein AG über.
(2) Die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Landesbank Schleswig-Holstein Girozentrale, die ausschließlich oder überwiegend für die LBS und/oder die LBS Immobilien GmbH tätig sind, gehen ebenfalls mit dem Tage des Wirksamwerdens der Ausgliederung auf die Landesbausparkasse Schleswig-Holstein AG über.
(3) Soweit die Landesbank Schleswig-Holstein aufgrund von Vereinbarungen Dienstleistungen für die Landesbausparkasse Schleswig-Holstein AG erbringt, gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, dass die dort genannten Arbeitsverhältnisse erst am Tage nach der Beendigung der jeweiligen Vereinbarung auf die Landesbausparkasse Schleswig-Holstein AG übergehen; diese Regelung gilt ausschließlich für diejenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse bei der Landesbank Schleswig-Holstein Girozentrale am Tage des Wirksamwerdens der Ausgliederung bereits bestanden haben.
(4) Der Vorstand der Landesbank Schleswig-Holstein Girozentrale informiert die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unverzüglich über den Übergang ihrer Arbeitsverhältnisse.

§ 5 Übergangsmandate

Die Aufgaben des Betriebsrats in der Landesbausparkasse Schleswig-Holstein AG nimmt der bisherige Personalrat der LBS übergangsweise nach den Bestimmungen des
Betriebsverfassungsgesetzes vom 15. Januar 1972 (BGBl. I S. 13) in der Fassung der Bekanntmachung des Betriebsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. September 2001 (BGBl. I S. 2518), geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3443), wahr. Das Übergangsmandat endet, sobald in der Landesbausparkasse Schleswig-Holstein AG ein Betriebsrat gewählt und das Wahlergebnis bekannt gegeben ist, spätestens sechs Monate nach dem Tage des Wirksamwerdens der Ausgliederung. Entsprechendes gilt für die Schwerbehindertenvertretung.

§ 6 Fortgeltung von Dienstvereinbarungen

Die in der LBS im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ausgliederung bestehenden Dienstvereinbarungen gelten in der Landesbausparkasse Schleswig-Holstein AG als Betriebsvereinbarungen bis zum Inkrafttreten neuer Betriebsvereinbarungen, die die Landesbausparkasse Schleswig-Holstein AG mit dem zuständigen Betriebsrat abschließt, fort, sofern sie nicht durch Zeitablauf, Kündigung oder Aufhebungsvereinbarung außer Kraft treten.

§ 7 Vorstand und Aufsichtsrat der Landesbausparkasse Schleswig-Holstein AG

Die Zusammensetzung des Vorstandes und des Aufsichtsrates sowie die Bestellung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrates richten sich nach den maßgeblichen Vorschriften des
Aktiengesetzes vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), und der Satzung der Landesbausparkasse Schleswig-Holstein AG.
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