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Landesverordnung über das Naturschutzgebiet „Mönkeberger See“ Vom 17. Dezember 2007

Landesverordnung über das Naturschutzgebiet „Mönkeberger See“
Vom 17. Dezember 2007
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Ressortbezeichnungen ersetzt (Art. 19 LVO v. 16.01.2019, GVOBl. S. 30)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über das Naturschutzgebiet „Mönkeberger See“ vom 17. Dezember 200701.02.2008
Eingangsformel01.02.2008
§ 1 - Erklärung zum Naturschutzgebiet22.02.2019
§ 2 - Geltungsbereich22.02.2019
§ 3 - Schutzzweck01.02.2008
§ 4 - Verbote01.02.2008
§ 5 - Zulässige Handlungen01.02.2008
§ 6 - Ausnahmen und Befreiungen01.02.2008
§ 7 - Ordnungswidrigkeiten01.02.2008
§ 8 - Inkrafttreten01.02.2008
Anlage01.02.2008
Aufgrund des § 16 Abs. 1 des Landesnaturschutzgesetzes
und § 38 des Landesjagdgesetzes
verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume:

§ 1 Erklärung zum Naturschutzgebiet

(1) Der Mönkeberger See mit den angrenzenden Landschaftsteilen in der Gemeinde Mönkeberg, im Kreis Plön und in der Landeshauptstadt Kiel wird zum Naturschutzgebiet erklärt.
(2) Das Naturschutzgebiet wird mit der Bezeichnung „Mönkeberger See“ unter Nummer 192 in das im Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung geführte Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen.

§ 2 Geltungsbereich

(1) Das Naturschutzgebiet ist rund 49,83 ha groß und umfasst den Mönkeberger See mit den ihn umgebenden landwirtschaftlich genutzten und ungenutzten Flächen sowie das Königsmoor am nordöstlichen Rande des Gebietes. Das Gebiet wird im Wesentlichen begrenzt durch die Straßen Heikendorfer Weg/Heikendorfer Landstraße und Langer Rehm im Westen, im Norden durch die südlich an die Dorfstraße und die Straße Am Eksol angrenzende Bebauung, durch die Straße Sören im Osten und die Bahnlinie und den Fuchsberg im Süden. Nicht zum Naturschutzgebiet gehören die entlang der Straßen gelegenen Siedlungsbereiche und Kleingartenanlagen.
(2) In der dieser Verordnung als
Anlage beigefügten Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25.000 ist die Grenze des Naturschutzgebietes als schwarze Linie dargestellt.
(3) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in der Abgrenzungskarte im Maßstab 1 : 5.000 rot eingetragen. Sie verläuft auf der dem Gebiet zugewandten Seite der roten Linie. Die Ausfertigung der Karte ist im Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung, 24106 Kiel, verwahrt. Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung.
Weitere Karten sind
1.
bei der Landrätin oder dem Landrat des Kreises Plön, - Untere Naturschutzbehörde -, 24306 Plön,
2.
bei der Amtsvorsteherin oder dem Amtsvorsteher des Amtes Schrevenborn, 24226 Heikendorf,
3.
bei der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Kiel, - Untere Naturschutzbehörde -, 24114 Kiel
niedergelegt. Die Karten können bei diesen Behörden während der Dienststunden eingesehen werden.

§ 3 Schutzzweck

(1) Das Naturschutzgebiet dient der Sicherung, dem Schutz, der Erhaltung und der Entwicklung des Mönkeberger Sees sowie der angrenzenden Flächen. Es ist eine wichtige Lebensstätte vielfältiger und teilweise seltener Pflanzen- und Tiergemeinschaften. Ausgedehnte Röhrichtzonen, Weidengebüsche, Großseggen-, Kleinseggen- und Hochstaudenrieder, Gras- und Staudenfluren sowie zahlreiche Kleingewässer kennzeichnen das Gebiet.
(2) Schutzzweck ist es, die Natur in diesem Gebiet in ihrer Gesamtheit dauerhaft zu erhalten.
Insbesondere gilt es,
1.
die charakteristischen Lebensräume mit den zum Teil gefährdeten Pflanzen- und Tierarten,
2.
den in Teilbereichen offenen Landschaftscharakter und
3.
die Eigenart und Schönheit dieses Gebietes und sein naturraumtypisches Landschaftsbild
zu erhalten und zu schützen sowie
4.
eine naturnahe Entwicklung des Mönkeberger Sees und seiner Randbereiche,
5.
standorttypische Nährstoff- und Wasserverhältnisse und
6.
die artenreichen Kleinseggenrasen
zu fördern und zu entwickeln.
(3) Soweit es zum Schutz dieses Gebietes und seiner Bestandteile, insbesondere zur Erhaltung oder Entwicklung bestimmter, gefährdeter Pflanzen- und Tierarten und ihrer Lebensräume erforderlich ist, sind entsprechende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen durchzuführen.

§ 4 Verbote

(1) In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer erheblichen oder nachhaltigen Störung führen können. Insbesondere ist es verboten,
1.
Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vorzunehmen;
2.
Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen;
3.
Straßen, Wege, Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anzulegen oder wesentlich zu ändern;
4.
Leitungen jeder Art zu verlegen, Masten, Einfriedigungen oder Einzäunungen zu errichten oder bestehende Einrichtungen oder Anlagen dieser Art wesentlich zu ändern;
5.
bauliche Anlagen, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der Landesbauordnung bedürfen, zu errichten oder wesentlich zu ändern;
6.
Gewässer im Sinne des § 31 des Wasserhaushaltsgesetzes
auszubauen oder Maßnahmen durchzuführen, die den Wasserstand oder den Wasserabfluss oder die Fließgeschwindigkeit erheblich verändern, oder Stoffe einzubringen, einzuleiten, zu entnehmen oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer nachteilig zu verändern;
7.
Anlagen zur Entwässerung eines Grundstückes zu errichten oder die bestehende Grundstücksentwässerung zu verändern;
8.
Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung aufzubringen, zu lagern oder in den Untergrund einzubringen;
9.
Bild- oder Schrifttafeln anzubringen, soweit es sich nicht um Tafeln zur Kennzeichnung des Naturschutzgebietes sowie Hinweis- und Warntafeln aufgrund anderer Rechtsvorschriften handelt;
10.
Erstaufforstungen vorzunehmen;
11.
die Lebensräume der Pflanzen und der Tiere zu beseitigen oder nachteilig zu verändern, insbesondere durch chemische Stoffe oder mechanische Maßnahmen;
12.
Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile des Naturschutzgebietes zu entnehmen oder Pflanzen einzubringen;
13.
wildlebenden Tieren nachzustellen, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Tiere auszusetzen oder anzusiedeln;
14.
gentechnisch veränderte Organismen ohne die erforderliche Zulassung einzubringen;
15.
Flugmodelle, Modellflugkörper mit Eigenantrieb, Frei- und Fesselballone, Drachen aufsteigen oder landen zu lassen oder mit Luftsportgeräten zu starten oder zu landen;
16.
die Gewässer mit Wasserfahrzeugen aller Art zu befahren;
17.
in den Gewässern zu baden oder mit Tauchgeräten zu tauchen oder auf den Gewässern Schiffsmodelle fahren zu lassen;
18.
Zelte oder Wohnwagen aufzustellen, Gegenstände jeder Art zu lagern, Feuer zu machen oder Hunde nicht angeleint mitzuführen;
19.
das Naturschutzgebiet außerhalb der Wege oder der dafür zugelassenen Flächen zu betreten oder im Naturschutzgebiet außerhalb der dafür bestimmten Wege zu reiten oder zu fahren.
(2) Beschränkungen, Verbote und Gebote anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

§ 5 Zulässige Handlungen

(1) Unberührt von den Verboten des
§ 4 bleiben
1.
die der guten fachlichen Praxis entsprechende landwirtschaftliche Bodennutzung im Sinne des
§ 5 Abs. 3 des Landesnaturschutzgesetzes
der als
a)
Grünland genutzten, in der Übersichtskarte und in der Abgrenzungskarte schräg schraffiert dargestellten Flächen mit folgenden Einschränkungen:
nicht zulässig ist es, die Flächen mehr als bisher zu entwässern, in Ackerland umzuwandeln oder Pflanzenschutzmittel auf diesen Flächen aufzubringen;
b)
zusätzlich gelten auf den in der Übersichtskarte und in der Abgrenzungskarte waagerecht schraffiert dargestellten Eigentumsflächen der Landeshauptstadt Kiel folgende Einschränkungen:
nicht zulässig ist es, die Flächen zu walzen oder zu schleppen oder Düngestoffe aufzubringen;
2.
die den Schutzzweck berücksichtigende, naturnahe forstwirtschaftliche Bodennutzung im Sinne des
§ 5 Abs. 2 des Landeswaldgesetzes der als Wald genutzten Flächen unter Beachtung des
§ 25 des Landesnaturschutzgesetzes ;
3.
die ordnungsgemäße Ausübung des Jagdrechtes im Sinne des
§ 1 des Bundesjagdgesetzes mit folgenden Einschränkungen:
nicht zulässig ist es,
a)
die Jagd auf Graureiher auszuüben,
b)
geschlossene Hochsitze zu errichten,
c)
Wild zu füttern oder
d)
Wildäcker oder Wildäsungsflächen anzulegen oder zu betreiben oder Brutkästen für Enten aufzustellen;
4.
das Eislaufen auf dem Mönkeberger See von den öffentlich zugänglichen Uferabschnitten aus mit der Maßgabe, dass die unteren Naturschutzbehörden Einschränkungen anordnen können, wenn diese zur Erreichung des Schutzzweckes erforderlich sind;
5.
der Betrieb und die Unterhaltung von Rohrleitungen und Einlaufbauwerken an den Gewässern oder offenen Gräben zur ordnungsgemäßen Einleitung von Niederschlagswasser oder Abwasser aus genehmigten Anlagen;
6.
die erforderliche Unterhaltung der Gewässer, die der Vorflut dienen,
a)
auf der Grundlage eines von der Wasserbehörde im Einvernehmen mit den unteren Naturschutzbehörden zu genehmigenden Gewässerpflegeplanes, in dem Art, Umfang und Zeitpunkt der Unterhaltungsmaßnahme anzugeben sind oder
b)
aufgrund einer Anordnung oder Verordnung nach
§ 38 Abs. 4 des Landeswassergesetzes
;
7.
der Betrieb und die Unterhaltung gewässerkundlicher Messanlagen nach
§ 107 Abs. 2 des Landeswassergesetzes
sowie die hierfür erforderlichen Forschungs- und Vermessungsarbeiten;
8.
die erforderlichen Maßnahmen zur Erhaltung und Sicherung der Straßen und Wege sowie der Brücken mit folgender Einschränkung:
nicht zulässig ist die Verwendung von wassergefährdenden, auswasch- oder auslaugbaren Materialien;
9.
der Betrieb und die Unterhaltung der bestehenden 220 KV-Leitung;
10.
der Betrieb und die Unterhaltung der genehmigten Staueinrichtung;
11.
das Betreten oder Befahren
a)
der jeweiligen Grundstücke einschließlich der Wasserflächen durch die Grundstücksbesitzer oder deren Beauftragte zur Wahrnehmung berechtigter Interessen;
b)
des Naturschutzgebietes durch Personen, die von den zuständigen Behörden dazu ermächtigt worden sind;
12.
das Betreten der in der Übersichtskarte und in der Abgrenzungskarte im Punktraster dargestellten und in der Örtlichkeit gekennzeichneten Fläche im Westen des Gebietes;
13.
Untersuchungen und Maßnahmen zur Pflege oder zur Entwicklung des Naturschutzgebietes, die die unteren Naturschutzbehörden durchführen oder durchführen lassen.
(2) Soweit eine der in Absatz 1 aufgeführten Maßnahmen im Einzelfall mit einem Eingriff in Natur und Landschaft verbunden ist, sind die Bestimmungen des Abschnittes III des Landesnaturschutzgesetzes zu beachten.
(3) Die unteren Naturschutzbehörden treffen bei Gefährdung des Schutzzweckes nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen.

§ 6 Ausnahmen und Befreiungen

(1) Auf Antrag können die unteren Naturschutzbehörden nach Maßgabe der Bestimmungen des
§ 64 Abs. 1 des Landesnaturschutzgesetzes
Ausnahmen zulassen für
1.
Bohrungen und Sondierungen im Rahmen
a)
der amtlichen geowissenschaftlichen Landesaufnahme und
b)
von geophysikalischen Messungen;
2.
die erforderlichen Maßnahmen zur Gefährdungsabschätzung und Untersuchung nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz sowie die erforderlichen Maßnahmen zur Sanierung der festgestellten schädlichen Bodenveränderungen oder Altlasten auf der Grundlage des Bundes-Bodenschutzgesetzes und des Landesbodenschutz- und Altlastengesetzes, die Entnahme von Boden-, Wasser-, Bodenluft- und Aufwuchsproben und Einrichtung und Betrieb von Messstellen;
3.
die Inanspruchnahme von Flächen für die Ablagerung von Bodenbestandteilen im Rahmen der Gewässerunterhaltung nach
§ 38 des Landeswassergesetzes ;
4.
die Entnahme von Pflanzen oder Pflanzenteilen wildlebender, nicht besonders geschützter Arten oder von sonstigen Bestandteilen des Naturschutzgebietes und
5.
das Nachstellen wildlebender, nicht dem Jagdrecht unterliegender und nicht besonders geschützter Tierarten sowie das Fangen oder Töten dieser Tierarten.
(2) Die unteren Naturschutzbehörden können im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten des
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 und den einschränkenden Regelungen des
§ 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b zulassen, wenn hierdurch der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird.
(3) Die unteren Naturschutzbehörden können von den Verboten des
§ 4 Abs. 1 nach Maßgabe der Bestimmungen des
§ 64 Abs. 2 des Landesnaturschutzgesetzes
Befreiungen gewähren. Bei der Gewährung von Befreiungen von den Verboten des
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 11 bis 13 sind die besonderen artenschutz- und jagdrechtlichen Bestimmungen zu beachten.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig nach
§ 67 Abs. 1 Nr. 1 des Landesnaturschutzgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Bodenbestandteile abbaut, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vornimmt;
2.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Sprengungen oder Bohrungen vornimmt;
3.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Straßen, Wege, Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anlegt oder wesentlich ändert;
4.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Leitungen jeder Art verlegt, Masten, Einfriedigungen oder Einzäunungen errichtet oder bestehende Einrichtungen oder Anlagen dieser Art wesentlich ändert;
5.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 bauliche Anlagen, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der Landesbauordnung bedürfen, errichtet oder wesentlich ändert;
6.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 Gewässer im Sinne des
§ 31 des Wasserhaushaltsgesetzes ausbaut oder Maßnahmen durchführt, die den Wasserstand oder den Wasserabfluss oder die Fließgeschwindigkeit nicht nur unerheblich verändern, oder Stoffe einbringt, einleitet, entnimmt oder andere Maßnahmen vornimmt, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer nachteilig zu verändern;
7.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 Anlagen zur Entwässerung eines Grundstückes errichtet oder die bestehende Grundstücksentwässerung verändert;
8.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung aufbringt, lagert oder in den Untergrund einbringt;
9.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 Bild- oder Schrifttafeln anbringt;
10.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 Erstaufforstungen vornimmt;
11.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 11 die Lebensräume der Pflanzen und der Tiere beseitigt oder nachteilig verändert, insbesondere durch chemische Stoffe oder mechanische Maßnahmen;
12.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile des Naturschutzgebietes entnimmt oder Pflanzen einbringt;
13.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 13 wildlebenden Tieren nachstellt, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig beunruhigt, sie fängt, verletzt oder tötet oder Tiere aussetzt oder ansiedelt;
14.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 14 gentechnisch veränderte Organismen ohne die erforderliche Zulassung einbringt;
15.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 15 Flugmodelle, Modellflugkörper mit Eigenantrieb, Frei- und Fesselballone, Drachen aufsteigen oder landen lässt oder mit Luftsportgeräten startet oder landet;
16.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 16 die Gewässer mit Wasserfahrzeugen aller Art befährt;
17.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 17 in den Gewässern badet oder mit Tauchgeräten taucht oder auf den Gewässern Schiffsmodelle fahren lässt;
18.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 18 Zelte oder Wohnwagen aufstellt, Gegenstände jeder Art lagert, Feuer macht oder Hunde nicht angeleint mitführt;
19.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 19 das Naturschutzgebiet außerhalb der Wege oder der dafür zugelassenen Flächen betritt oder im Naturschutzgebiet außerhalb der dafür bestimmten Wege reitet oder fährt.
(2) Ordnungswidrig nach
§ 67 Abs. 1 Nr. 1 des Landesnaturschutzgesetzes
handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde eine Handlung nach
§ 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 vornimmt;
(3) Ordnungswidrig nach
§ 37 Abs. 1 Nr. 26 des Landesjagdgesetzes
handelt, wer bei der Jagdausübung vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
§ 4 Abs. 1 Nr. 13 wildlebenden Tieren nachstellt, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig beunruhigt, sie fängt, verletzt oder tötet oder Tiere aussetzt oder ansiedelt.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Kiel, 17. Dezember 2007
Dr. Christian von Boetticher
Minister für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume

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