PinBergWSchV SH 2010
DE - Landesrecht Schleswig-Holstein

Landesverordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für die Wassergewinnungsanlagen der Stadtwerke Pinneberg - Wasserwerk Peiner Weg - (Wasserschutzgebietsverordnung Pinneberg Peiner Weg) Vom 27. Januar 2010

Landesverordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für die
Wassergewinnungsanlagen der Stadtwerke Pinneberg - Wasserwerk Peiner Weg -
(Wasserschutzgebietsverordnung Pinneberg Peiner Weg)
Vom 27. Januar 2010
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für die Wassergewinnungsanlagen der Stadtwerke Pinneberg - Wasserwerk Peiner Weg - (Wasserschutzgebietsverordnung Pinneberg Peiner Weg) vom 27. Januar 201012.02.2010
Eingangsformel12.02.2010
§ 1 - Geltungsbereich12.02.2010
§ 2 - Begriffe12.02.2010
§ 3 - Anlagen12.02.2010
§ 4 - Schutz der Zone III B12.02.2010
§ 5 - Schutz der Zone III A12.02.2010
§ 6 - Schutz der Zone II12.02.2010
§ 7 - Schutz der Zone I12.02.2010
§ 8 - Allgemeine Regelungen für die Anwendung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln durch die Landwirtschaft und im Erwerbsgartenbau12.02.2010
§ 9 - Bewirtschaftung und Stickstoffdüngung von landwirtschaftlich und gartenbaulich genutzten Ackerflächen in den Zonen II und III A12.02.2010
§ 10 - Bewirtschaftung und Stickstoffdüngung von Grünland und Dauerbrache12.02.2010
§ 11 - Erwerbsgartenbau12.02.2010
§ 12 - Genehmigung12.02.2010
§ 13 - Ausnahmen12.02.2010
§ 14 - Duldungspflichten12.02.2010
§ 15 - Ordnungswidrigkeiten12.02.2010
§ 16 - Ausgleich12.02.2010
§ 17 - In-Kraft-Treten12.02.2010
Anlage 112.02.2010
Anlage 212.02.2010
Anlage 312.02.2010
Aufgrund des § 4 Abs. 1 des Landeswassergesetzes (LWG)
verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume:

§ 1 Geltungsbereich

(1) Im Interesse der öffentlichen Wasserversorgung wird zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlagen des Wasserwerkes Peiner Weg der Stadtwerke Pinneberg in der Stadt Pinneberg das Wasserschutzgebiet „Pinneberg Peiner Weg“ festgesetzt.
(2) Das Wasserschutzgebiet gliedert sich in die weitere Schutzzone (Zone III), die in die Zonen III A, III B Nord und III B Süd aufgeteilt ist, in die engere Schutzzone (Zone II) und in den Fassungsbereich (Zone I).
(3) Das Wasserschutzgebiet und seine Zonen werden wie folgt umgrenzt:
1.
Zone III B Nord äußere Grenze, zugleich (teilweise) äußere Grenze des Wasserschutzgebietes. Die Grenze der Zone III B Nord verläuft
a)
im Norden von der Straße „In de Röth“ entlang der Bebauungsgrenze zur Straße „Kiebitzgrund“ Ecke „Am Sportplatz“, weiter durch die Bebauung zum Wendehammer „Grotenfeld“, von dort in südliche Richtung schwenkend bis zur Höhe der Straße „Kiebitzgrund“, weiter entlang einer Feldgrenze nach Osten bis zur Gemeindegrenze Kummerfeld/Borstel-Hohenraden, dieser in südlicher Richtung bis zur Straße „In de Röth“ folgend,
b)
im Osten ausgehend von der Straße „In de Röth“ in südlicher Richtung entlang dortiger Feldgrenzen, über den „Borsteler Weg“ östlich der Bebauung bis zur Autobahn A 23, diese kreuzend auf Höhe der rückwärtigen Grenzen der nördlich der „Quickborner Straße“ belegenen Grundstücke, nach den ersten beiden Grundstücken weiter in südlicher Richtung westlich entlang der Autobahnabfahrt Pinneberg Nord sowie der rückwärtigen Grundstücksgrenzen der westlich des „Borsteler Weg“ belegenen Grundstücke bis zur Straße „Am Hang“,
c)
im Westen ausgehend von der südöstlichen Ecke des Flurstückes 377, Flur 15, Gemarkung Pinneberg, der östlichen Flurstücksgrenze folgend bis auf den „Osterloher Weg“, von dort in nordöstlicher Richtung den „Ossenpadd“ im nördlichen Drittel kreuzend entlang von Feld- und Flurstücksgrenzen bis zur A 23; diese überquerend und der südlichen und östlichen Grundstücksgrenze eines Altenheimes folgend, dort die „Bundesstraße“ kreuzend in nördlicher Richtung bis zur Straße „In de Röth“.
2.
Zone III B Nord innere Grenze, zugleich (teilweise) äußere Grenze der Zone III A. Die Grenze der Zone III B Nord verläuft
im Süden von der Abzweigung der Straße „Am Hang“ vom „Borsteler Weg“ Grundstücksgrenzen folgend in westlicher Richtung über die „Elmshorner Straße“ entlang der südlichen Seite der Straße „Beim Ratsberg“; weiter den Straßen „Ossenpadd“ und „Baumschulenweg“ bis zur südöstlichen Ecke des Flurstückes 279, Flur 15, Gemarkung Pinneberg folgend, dann in westlicher Richtung über die „Helgolandstraße“ bis zur Grenze zwischen den Flurstücken 385/16 und 388/1, weiter in nördlicher Richtung bis zur nordöstlichen Ecke des Flurstückes 388/6, wieder westlich verschwenkend nördlich der dortigen Sportanlagen den nördlichen Grenzen der Flurstücke 388/6 und 391/2 folgend bis zur südöstlichen Ecke des Flurstückes 377 (alle Flurstücke auf Flur 15, Gemarkung Pinneberg).
3.
Zone III B Süd äußere Grenze, zugleich (teilweise) äußere Grenze des Wasserschutzgebietes. Die Grenze der Zone III B Süd verläuft
a)
im Osten ausgehend von der „Oeltingsallee“ auf Höhe der Grundstücke mit den Hausnummern 29 und 31 durch die Bebauung die „Richard-Köhn-Straße“ und den „Bodderbarg“ querend in südwestlicher Richtung zur „Immanuel-Kant-Straße“, von dort weiter in südwestlicher Richtung über die „Goethestraße“ durch die Bebauung unmittelbar westlich der „Herderstraße“, dann weiter südwestlich verlaufend den „Thesdorfer Weg“ querend entlang der südöstlichen Ecke des „Kiebitzgrund“ bis auf den „Heideweg“ Höhe „Taubenstraße“,
b)
im Süden nordseits entlang des „Heideweg“ in westsüdwestlicher Richtung bis auf den „Eggerstedter Weg“, diesem zunächst weiter in östlicher Richtung folgend, dann den überwiegenden Teil der südlich belegenen Kleingartenanlage umfassend (Flurstück 32, Flur 1, Gemarkung Pinneberg) wieder auf die Nordseite des „Eggerstedter Weg“ verschwenkend und diesem bis zur westlichen Grenze des auf der selben Flur belegenen Flurstückes 12 folgend,
c)
im Westen ausgehend von der westlichen Grenze des Flurstückes 12, Flur 1, Gemarkung Pinneberg in östlicher Richtung bis zur Bebauungsgrenze, dann nach Nordnordost verschwenkend durch die Bebauung zur „Aschhooptwiete“, diese in Höhe des „Meisenstieg“ querend und weiter in nordnordöstlicher Richtung den „Amselstieg“ und die „Rabenstraße“ kreuzend entlang der östlichen Seite des „Vittelkamp“ bis zum „Thesdorfer Weg“, von dort dem südlichen Drittel der Straße „Blauer Kamp“ folgend nach Nordnordwest verschwenkend durch die Bebauung bis zur südöstlichen Ecke des Grundstückes Kirchhofsweg Nr. 111.
4.
Zone III B Süd innere Grenze, zugleich (teilweise) äußere Grenze der Zone III A. Die Grenze der Zone III B Süd verläuft im Norden vom „Kirchhofsweg“ ausgehend durch die Bebauung in östlicher Richtung die Straße „Blauer Kamp“ querend zum „Moorkamp“, dann in östlicher Richtung auf der Nordseite den Straßen „Moorkamp“, „Fischhausener Straße“ sowie einem Verbindungsweg zwischen der „Königsberger-“ und der „Feldstraße“ folgend bis zur „Oeltingsallee“ auf Höhe der Grundstücke mit den Hausnummern 29 und 31.
5.
Zone III A äußere Grenze, zugleich (teilweise) äußere Grenze des Wasserschutzgebietes und innere Grenze der Zone III B. Die Grenze der Zone III A verläuft
a)
im Norden ausgehend von der nordwestlichen Ecke des Flurstückes 391/2, Flur 15, Gemarkung Pinneberg in östlicher Richtung südlich entlang des Flurstückes 377 derselben Flur, dann gegenläufig wie unter Nummer 2 beschrieben,
b)
im Osten ausgehend von der Straße „Am Hang“ Ecke „Borsteler Weg“ in südlicher Richtung teilweise durch die Bebauung entlang des „Borsteler Weg“, weiter durch die Bebauung zwischen der „Elmshorner Straße“ und den Straßen „Friedenstraße“ und „Bismarckstraße“; die „Friedrich-Ebert-Straße“ kreuzend, der „Bismarckstraße“ ostseits folgend bis zum Drosteipark, dann entlang eines zentralen Weges durch den Drosteipark und um die Bebauung bis zum „Drosteiweg“; weiter die „Moltkestraße“ kreuzend entlang der rückwärtigen Grenzen der östlich des „von-Ahlefeld-Stieg“ belegenen Grundstücke, die „Rockvillestraße“ querend entlang eines an der Eisenbahntrasse gelegenen Parkplatzes bis zur südöstlichen Ecke des Flurstückes 25/17, Flur 6, Gemarkung Pinneberg, von dort die Gleisanlagen querend in südöstlicher Richtung entlang des Flurstückes 1/16, Flur 5, Gemarkung Pinneberg, dann in südwestlicher Richtung der Straße „An der Mühlenau“ nordseitig folgend über die Mühlenau weiter bis zur „Oeltingsallee“ in Höhe der Grundstücke mit den Hausnummern 29 und 31,
c)
im Süden gegenläufig wie unter Nummer 4 beschrieben,
d)
im Westen ausgehend von der südöstlichen Ecke des Grundstückes Kirchhofsweg Nr. 111 in nördlicher Richtung entlang des „Wedeler Weg“ die Straßenseite auf Höhe der Grundstücksgrenze zwischen den Häusern 57 a und 59 wechselnd, bis zur südlichen Grenze des Flurstückes 20/2, Flur 2, Gemarkung Pinneberg, weiter der südlichen und westlichen Grenze dieses Flurstückes folgend in nördlicher Richtung die L 106 querend, dann dem Verlauf eines etwa 50 m westlich gelegenen Feldweges folgend bis zur südwestlichen Grenze des Flurstückes 161/98, Flur 8, Gemarkung Appen, weiter in nördlicher Richtung der westlichen Grenze dieses Flurstückes folgend über die Pinnau hinweg entlang der westlichen Grenzen der Flurstücke 378/20, 378/19, 360/5, 35/7 und 35/6, alle Flur 19, Gemarkung Pinneberg bis zur Südseite der Eisenbahntrasse, diese etwa 160 m westlich auf Höhe der „Industriestraße“ querend, dann weiter in nördlicher Richtung westseitig entlang der „Industriestraße“ bis zur nördlichen Grenze des Grundstückes mit den Hausnummern 2 bis 4, dieser in westlicher Richtung bis zur Gemeindegrenze Pinneberg/Prisdorf folgend, weiter entlang der Gemeindegrenze bis zur nördlichen Ecke des Flurstückes 420/3, Flur 15, Gemarkung Pinneberg, dann über die Flurstücke 401/6 und 401/4 derselben Flur hinweg (Grenzverlauf in gerader Flucht von der vorgenannten Flurstücksecke bis zu einem Punkt am südlichen Rand des Weges „Müssentwiete“ in einer Entfernung von 95 m östlich der südöstlichen Flurstücksecke des Flurstückes 415/82, Flur 4, Gemarkung Prisdorf), weiter die „Müssentwiete“ in senkrechter Flucht querend entlang der südlichen und westlichen Flurstücksgrenze des Flurstückes 391/2, Flur 15, Gemarkung Pinneberg bis zu dessen nordwestlicher Ecke.
6.
Zone II äußere Grenze, zugleich innere Grenze der Zone III A. Die Grenze der Zone II verläuft entlang der Grenze des Flurstückes 340/6, Flur 19, Gemarkung Pinneberg.
7.
Zone I äußere Grenze, zugleich innere Grenze der Zone II. Die Zone I umfasst die Fläche in einem Radius von 10 m um jeden Brunnen. Die Brunnen sind auf folgendem Flurstück belegen:
Flurstück 340/6, Flur 19, Gemarkung Pinneberg.
In der dieser Verordnung als Anlage 1
beigefügten Karte ist das Wasserschutzgebiet schwarz umrandet dargestellt.
(4) Die genaue Abgrenzung des Wasserschutzgebietes und seiner Zonen ergibt sich aus einer Karte im Maßstab 1:5.000. Die Karte liegt vom Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung an bei
1.
der Landrätin oder dem Landrat des Kreises Pinneberg,
2.
den Bürgermeisterinnen oder den Bürgermeistern der Stadt Pinneberg und der Gemeinde Appen und
3.
der Amtsvorsteherin oder dem Amtsvorsteher des Amtes Pinnau
aus und kann dort während der Dienststunden eingesehen werden.

§ 2 Begriffe

(1) Zur landwirtschaftlichen Nutzung gehört die Gewinnung von Pflanzen und Pflanzenteilen mit Hilfe der Naturkräfte im Erwerbsgartenbau.
(2) Stickstoffhaltige Düngemittel sind flüssige und feste stickstoffhaltige organische Nährstoffträger sowie flüssige und feste stickstoffhaltige Mineraldünger einschließlich Mischungen aus diesen. Flüssige stickstoffhaltige organische Nährstoffträger sind insbesondere Gülle, Jauche, Geflügelkot einschließlich Geflügeltrockenkot, Silagesickersaft und flüssige Sekundärrohstoffdünger. Feste stickstoffhaltige organische Nährstoffträger sind insbesondere Festmist, fester Geflügelkot mit Einstreu und feste Sekundärrohstoffdünger, wie Klärschlamm und Kompost.
(3) Moorböden sind Böden mit einem Humusgehalt von mindestens 30 Gewichtsprozenten in einer Mächtigkeit von mindestens 30 cm in der obersten Bodenschicht.
(4) Landwirtschaftlich und gartenbaulich genutzte Acker- und Grünlandflächen sind Schläge mit einer Größe von mindestens 0,3 ha.
(5) Dauergrünland ist ein Grünland-Bestand aus einer Artenkombination von ausdauernden Gräsern, Kräutern und Leguminosen, der länger als fünf Hauptnutzungsjahre ohne Umbruch auf demselben Schlag steht. Bei einer Standzeit von mehr als zwei und bis zu fünf Hauptnutzungsjahren handelt es sich um Wechselgrünland. Ackergras ist ein Gräserbestand mit einer Nutzungsdauer von bis zu zwei Hauptnutzungsjahren.
(6) Dauerbrachen sind Ackerflächen, die länger als fünf Jahre nicht landwirtschaftlich genutzt worden sind.
(7) Umbruch ist jede mechanische, flächenhafte Zerstörung der Grünlandnarbe. Hierunter fallen nicht die Nachsaat- und Direktsaatverfahren.
(8) Tiefenumbruch ist das Unterfahren eines mindestens 60 cm tiefen Bodenbereiches.

§ 3 Anlagen

Die Anlagen 1
bis 3 sind Bestandteile dieser Verordnung.

§ 4 Schutz der Zone III B

(1) In der Zone III B ist es genehmigungspflichtig,
1.
Kohle-, Öl- oder Kernkraftwerke zu errichten oder wesentlich zu ändern,
2.
Güterumschlagplätze für wassergefährdende Stoffe im Sinne von
§ 19 g Abs. 5 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG)
, die der Wassergefährdungsklasse (WGK) 2 und 3 im Sinne von Ziffer 2 der Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe vom 17. Mai 1999 (BAnz. Nr. 98 a vom 29. Mai 1999), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 27. Juli 2005 (BAnz. Nr. 142 a vom 30. Juli 2005) angehören, sowie Flugplätze anzulegen oder wesentlich zu ändern,
3.
Anlagen zur unterirdischen behälterlosen Lagerung (Tiefspeicherung) wassergefährdender Stoffe anzulegen oder wesentlich zu ändern,
4.
Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme zu errichten oder wesentlich zu ändern,
5.
Schießplätze und Golfplätze einzurichten oder wesentlich zu ändern,
6.
Anlagen zum Lagern und Behandeln von Autowracks, Kraftfahrzeugschrott und Altreifen zu errichten oder wesentlich zu ändern,
7.
Erdaufschlüsse, durch die die Grundwasserüberdeckung wesentlich vermindert wird, vorzunehmen,
8.
Dauergrünland umzubrechen; ein Umbruch ist zu genehmigen, wenn andere Verfahren zur Wiederherstellung einer leistungsfähigen Grünlandnarbe ausscheiden; der Umbruch darf nur in der Zeit vom 1. Dezember bis zum 30. April vorgenommen werden; die umgebrochene Fläche gilt abweichend von
§ 2 Abs. 5 Satz 1 als Dauergrünland,
9.
an Dauergrünland eine Nutzungsänderung vorzunehmen; dies gilt nicht bei Aussaat einer Ganzpflanzensilage mit Grasuntersaat, wenn die Wiederherstellung von Dauergrünland beabsichtigt ist; eine Nutzungsänderung ist zu genehmigen, wenn sie durch zwingende Gründe geboten ist; zwingende Gründe liegen insbesondere vor, wenn den Nutzungsberechtigten der Fläche eine Fortsetzung der bisherigen Nutzung nicht zuzumuten ist,
10.
einen Tiefenumbruch vorzunehmen.
(2) In der Zone III B ist es verboten,
1.
Rohrleitungsanlagen zum Befördern von wassergefährdenden Stoffen (
§ 19 a WHG ) der WGK 2 und 3 zu errichten oder wesentlich zu ändern,
2.
Abfallbeseitigungsanlagen zu errichten oder wesentlich zu ändern,
3.
auswasch- oder auslaugbare wassergefährdende Materialien beim Bau von Anlagen des Straßen-, Wasser-, Schienen- und Luftverkehrs und von Lärmschutzdämmen zu verwenden,
4.
Rückstände aus Wärmekraftwerken und Abfallverbrennungsanlagen, Hochofenschlacken und Gießereisande außerhalb von dafür zugelassenen Anlagen zu lagern oder abzulagern,
5.
Abwasser in den Untergrund einzuleiten, zu versickern, verrieseln oder zu verregnen; dies gilt nicht für Niederschlagswasser, für die Untergrundverrieselung von gereinigtem Abwasser aus Kleinkläranlagen, sofern eine Ableitung in ein Oberflächengewässer nicht möglich ist, sowie für Abwasser, das durch landwirtschaftlichen Gebrauch verunreinigt ist und dazu bestimmt ist, zu Zwecken der Düngung auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden aufgebracht zu werden,
6.
feste oder flüssige Dünge-, Futter- oder Pflanzenschutzmittel sowie Sekundärrohstoffdünger, insbesondere Klärschlamm oder Kompost außerhalb von Gebäuden, flüssigkeitsdichten Anlagen oder Silagewickelballen zu lagern; ausgenommen davon ist Kompost aus der Gehölzproduktion, die Kompostierung in Hausgärten, die Lagerung von Kalk sowie die Lagerung von Futtermitteln, bei denen keine Sickersäfte anfallen,
7.
in der Zeit vom 15. September bis zum 31. Januar des folgenden Jahres stickstoffhaltige Düngemittel auszubringen, einzuarbeiten oder abzulagern; bei Winterraps und Wintergerste sowie bei Frühsaaten (Sätermin bis 20. September) von Winterweizen, Wintertriticale und Winterroggen ist die Ausbringung von stickstoffhaltigem Mineraldünger noch bis zum 15. Oktober zulässig; feste stickstoffhaltige organische Nährstoffträger, ausgenommen Geflügelmist, dürfen bereits ab dem 1. Dezember wieder ausgebracht werden.
(3) Für Anlagen der Gefährdungsstufe C gemäß
§ 6 Abs. 3 der Landesverordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (VAwS)
vom 29. April 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 448, ber. S. 592), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 499), hat die Betreiberin oder der Betreiber ein Anlagenkataster zu erstellen.
§ 11 VAwS gilt entsprechend.

§ 5 Schutz der Zone III A

(1) In der Zone III A ist es genehmigungspflichtig,
1.
die in § 4 Abs. 1
genannten Handlungen vorzunehmen,
2.
Zwischenlager für Abfälle, ausgenommen die Sammlung und Bereitstellung von Abfällen zur Entsorgung, sowie Anlagen zur Verwertung von Abfällen zu errichten oder wesentlich zu ändern,
3.
Kleingartenanlagen einzurichten oder wesentlich zu ändern,
4.
Erwerbsgartenbaubetriebe, ausgenommen der Feldgemüseanbau, einzurichten oder ihre Betriebsweise wesentlich zu ändern,
5.
Transformatoren und Stromleitungen mit flüssigen wassergefährdenden Kühl- und Isoliermitteln der WGK 2 und 3 zu errichten oder wesentlich zu ändern, sowie stillgelegte Anlagen über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten bestehen zu lassen,
6.
Friedhöfe zu erweitern oder neu anzulegen,
7.
Motorsportanlagen anzulegen oder wesentlich zu ändern sowie Motorsportveranstaltungen außerhalb bestehender Motorsportanlagen durchzuführen,
8.
auswasch- oder auslaugbare wassergefährdende Materialien außerhalb von dafür zugelassenen Anlagen zu lagern,
9.
Schmutzwasser und unbehandeltes Niederschlagswasser in ein oberirdisches Gewässer einzuleiten, sofern das Gewässer anschließend die Zone II durchfließt,
10.
Steine, Erden oder andere oberflächennahe Rohstoffe zu gewinnen,
11.
Fischteiche herzustellen oder wesentlich zu ändern.
(2) In der Zone III A ist es verboten,
1.
Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen der WGK 2 mit mehr als 100 m
³ Inhalt und der WGK 3 mit mehr als 10 m
³ Inhalt zu errichten oder zu erweitern,
2.
die in § 4 Abs. 2
genannten Handlungen vorzunehmen.
(3) § 4 Abs. 3
gilt entsprechend.

§ 6 Schutz der Zone II

(1) In der Zone II ist es verboten,
1.
die in § 4 Abs. 1 und 2
sowie § 5 Abs. 1 und 2
genannten Handlungen vorzunehmen,
2.
bauliche Anlagen, insbesondere gewerbliche und landwirtschaftliche Betriebe zu errichten, zu erweitern oder deren Nutzung wesentlich zu ändern,
3.
Straßen, Bahnlinien und sonstige Verkehrsanlagen zu errichten oder wesentlich zu ändern,
4.
Beweidung durchzuführen,
5.
Jauche- und Güllebehälter, Dungstätten oder Gärfuttersilos zu errichten oder wesentlich zu ändern,
6.
Mineraldünger und Pflanzenschutzmittel zu lagern,
7.
Schmutzwasser und unbehandeltes Niederschlagswasser durchzuleiten,
8.
Dräne herzustellen oder wesentlich zu ändern,
9.
gesammeltes verunreinigtes Niederschlagswasser zu versickern,
10.
Frostschutzberegnungen durchzuführen, sofern innerhalb eines Zeitraumes von zwei Monaten zuvor Pflanzenschutzmittel oder Düngemittel ausgebracht worden sind,
11.
Zeltlager, Campingplätze oder Sportanlagen zu errichten oder wesentlich zu ändern,
12.
Sprengungen vorzunehmen,
13.
mit Stoffen der WGK 2 und 3 umzugehen oder diese zu transportieren; ausgenommen ist der Transport, die oberirdische Lagerung von bis zu 5 m
³ sowie die Verwendung von Heizöl und Dieselkraftstoff für den häuslichen und gewerblichen Bedarf der Bevölkerung sowie der landwirtschaftlichen und erwerbsgärtnerischen Betriebe in der Zone II,
14.
Dauergrünland und Dauerbrachen umzubrechen,
15.
feste und flüssige stickstoffhaltige organische Nährstoffträger sowie in der Zeit vom 15. September bis zum 31. Januar des folgenden Jahres stickstoffhaltigen Mineraldünger aufzubringen, einzuarbeiten oder abzulagern.
(2) § 4 Abs. 3
gilt entsprechend.

§ 7 Schutz der Zone I

(1) In der Zone I ist es verboten,
1.
die in den §§ 4
, 5 und
6 genannten Handlungen vorzunehmen,
2.
Fahr- und Fußgängerverkehr zuzulassen,
3.
land- und forstwirtschaftliche sowie gartenbauliche Nutzung durchzuführen,
4.
Dünge- und Pflanzenschutzmittel anzuwenden,
5.
Anlagen zu errichten oder zu betreiben, die nicht der Errichtung, dem Betrieb oder der Unterhaltung der Wassergewinnungs- und Wasserversorgungsanlagen dienen.
(2) Alle für den Betrieb, die Wartung und die Unterhaltung der Wassergewinnungs- und Wasserversorgungsanlagen erforderlichen Maßnahmen sind so durchzuführen, dass eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist. Zulässig sind geringfügige nachteilige Veränderungen der Eigenschaften des Grundwassers, sofern dieses unverzüglich nach Abschluss der Wartungs- oder Unterhaltungsmaßnahmen aus dem Grundwasserleiter entfernt wird.

§ 8 Allgemeine Regelungen für die Anwendung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln durch die Landwirtschaft und im Erwerbsgartenbau

(1) Der Einsatz von Düngemitteln hat sich am Nährstoffbedarf der angebauten Pflanzen sowie am Nährstoffgehalt des Bodens zu orientieren. Bei der Bemessung der Stickstoffdüngung ist vom Gesamtstickstoffgehalt der Düngemittel auszugehen. Es gelten die Regelungen der
Düngeverordnung (DüV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2007 (BGBl. I S. 221), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Februar 2009 (BGBl. I S. 153), soweit sich nicht aus den folgenden Bestimmungen zusätzliche Anforderungen ergeben.
(2) Bei Ermittlung der Stickstoffnachlieferung aus der Vorkultur sind nach
§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a DüV die in
Anlage 2 Tabelle 1 der Düngeverordnung angegebenen Werte heranzuziehen. Anstelle dieser Werte sind in der Zone III A aus dem Umbruch von Dauergrünland für die Folgekulturen:
1. im Jahr des Umbruchs = 60 kg N/ha
2. im Folgejahr = 40 kg N/ha
3. im 2. Folgejahr = 30 kg N/ha
anzurechnen.
Für den Umbruch von Wechselgrünland und von Dauerbrachen gelten die Werte der
Anlage 2 Tabelle 1 der Düngeverordnung . Zusätzlich ist in den Zonen II und III A eine zum Umbruch von Dauer- und Wechselgrünland sowie Dauerbrachen ausgebrachte Stickstoffdüngemenge anzurechnen (
§ 10 Abs. 2 ).
(3) Anstelle der Werte der
Anlage 2 Tabelle 2 der Düngeverordnung ist in den Zonen II und III A die pflanzennutzbare Stickstofflieferung aus mineralischen Stickstoffgaben nach der Ernte der letzten Hauptfrucht auf die zulässige Stickstoffdüngemenge der Kulturart oder bei Stickstoffgaben zu Zwischenfrüchten auf die nachfolgende Kulturart vollständig anzurechnen. Für organische Stickstoffgaben findet in der Zone III A Absatz 5 Satz 1, 3 und 4 entsprechende Anwendung.
(4) In den Zonen II und III A ist eine Begrenzung der Anrechnung der Stickstoffnachlieferung aus Ernteresten der Vorfrucht und aus Zwischenfrüchten sowie aus organischer und mineralischer Düngung nach der Ernte der letzten Hauptfrucht nach
Anlage 2 Tabelle 1 und 2 der Düngeverordnung
auf in der Summe höchstens 40 kg N/ha nicht zulässig.
(5) Für die Ausnutzung des Stickstoffs aus organischen Düngemitteln gelten für flüssige stickstoffhaltige organische Nährstoffträger im Ausbringungsjahr die Werte der Anlage 3 der Düngeverordnung. Im Folgejahr sind, mit Ausnahme von Jauche, weitere 20 % des Gesamtstickstoffgehaltes bei der Düngung anzurechnen. Für feste stickstoffhaltige organische Nährstoffträger sind im Ausbringungsjahr einmalig 50 % des Gesamtstickstoffgehaltes anzurechnen. Ergeben sich nach Satz 1 bis 3 niedrigere Anrechnungswerte als nach
Anlage 2 Tabelle 2 der Düngeverordnung , sind mindestens die dort genannten Stickstofflieferungen anzurechnen.
(6) Moorböden dürfen nur als Dauergrünland landwirtschaftlich genutzt werden. Auf ihnen dürfen stickstoffhaltige Düngemittel nur bis zum 30. Juni ausgebracht werden.
(7) Über die Bewirtschaftung der Nutzflächen sind unter Verwendung des als
Anlage 2 beigefügten Formblattes schlagbezogene Aufzeichnungen zu fertigen. Die Landrätin oder der Landrat des Kreises Pinneberg als untere Wasserbehörde kann andere Formen der Aufzeichnung, insbesondere in automatisierten Dateien, zulassen. Die Angaben sind unverzüglich, spätestens jedoch vier Wochen nach Durchführung der Bewirtschaftungsmaßnahmen oder nach dem Vorliegen der notwendigen Informationen in die Kartei aufzunehmen. Die Unterlagen sind sieben Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der Landrätin oder dem Landrat des Kreises Pinneberg als untere Wasserbehörde vorzulegen.

§ 9 Bewirtschaftung und Stickstoffdüngung von landwirtschaftlich und gartenbaulich genutzten Ackerflächen in den Zonen II und III A

(1) Zu Winterraps, Wintergerste, Frühsaaten von Winterweizen, Winterroggen und Wintertriticale sowie zur Strohrotte ist nach der Ernte der letzten Hauptfrucht eine Stickstoffdüngung von höchstens 40 kg N/ha zulässig. Stickstoffgaben zur Strohrotte sind darüber hinaus nur zulässig, sofern danach eine Herbstaussaat erfolgt.
(2) Der Zwischenfruchtanbau ist anzustreben. Zu Zwischenfrüchten sind mineralische Stickstoffgaben in Höhe von maximal 40 kg N/ha zulässig. Organische Stickstoffgaben zu Zwischenfrüchten ohne Futternutzung sind im Herbst nicht zulässig.
(3) Erfolgt nach der Ernte der Hauptfrucht keine Herbstbestellung mit einer Haupt- oder Zwischenfrucht, ist ausschließlich eine flache Stoppelbearbeitung bis zum 15. September zulässig. In dem Zeitraum vom 15. September bis 30. November ist eine Bodenbearbeitung ohne nachfolgende Herbstbestellung unzulässig. Jegliche Bodenbearbeitung ohne unmittelbar nachfolgende Herbstbestellung ist erst ab dem 1. Dezember wieder zulässig.

§ 10 Bewirtschaftung und Stickstoffdüngung von Grünland und Dauerbrache

(1) Die Ermittlung des Stickstoffbedarfs für die verschiedenen Nutzungsformen des Grünlandes (Grünland mit reiner Schnittnutzung, Mähweiden und Weiden) richtet sich nach
§ 3 Abs. 2 Nr. 1 und Anlage 1 der Düngeverordnung
. Die hierzu ergangenen konkretisierenden „Richtwerte für die Düngung“, 20. Auflage 2009, der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein, Am Kamp 15-17, 24768 Rendsburg, sind der Ermittlung verbindlich zu Grunde zu legen.
(2) In den Zonen II und III A dürfen zum Umbruch von Dauer - und Wechselgrünland sowie Dauerbrachen mit stickstoffhaltigen organischen Nährstoffträgern nur bis zu 60 kg N/ha ausgebracht werden.
(3) In den Zonen II, III A und III B ist der Umbruch von Dauerbrachen nur vom 1. Dezember bis zum 30. April zulässig.

§ 11 Erwerbsgartenbau

Auf Flächen, die für den Anbau von Zierpflanzenbau-, Baumschul- und Staudengärtnereikulturen genutzt werden, ist
§ 8 Abs. 7 Satz 1 nicht anzuwenden. Über die Bewirtschaftung der Nutzflächen ist unter Verwendung des als
Anlage 3 beigefügten Formblattes eine Quartier-Datei zu fertigen;
§ 8 Abs. 7 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

§ 12 Genehmigung

Über die Genehmigung nach
§ 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 1
entscheidet auf Antrag die Landrätin oder der Landrat des Kreises Pinneberg als untere Wasserbehörde. Ist ein bergrechtlicher Betriebsplan erforderlich, entscheidet die zuständige Bergbehörde im Einvernehmen mit der Landrätin oder dem Landrat des Kreises Pinneberg. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist oder durch Nebenbestimmungen im Sinne von
§ 107 des Landesverwaltungsgesetzes vermieden oder ausgeglichen werden kann.
§ 4 Abs. 1 Nr. 8 und 9 bleibt unberührt.
§ 13 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 13 Ausnahmen

Die Landrätin oder der Landrat des Kreises Pinneberg als untere Wasserbehörde kann auf Antrag Ausnahmen von den Ge- und Verboten der
§ 4 Abs. 2 , § 5 Abs. 2
, § 6 , § 7 Abs. 1
sowie §§ 8 bis
10 zulassen, wenn
1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Abweichung erfordern oder
2.
das Ge- oder Verbot im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führt und das Wohl der Allgemeinheit nicht entgegensteht
und eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist oder durch Schutzvorkehrungen verhindert werden kann.
§ 12 Satz 2 gilt entsprechend. Die Ausnahme kann widerrufen oder nachträglich mit zusätzlichen Nebenbestimmungen versehen werden, um das Grundwasser im Rahmen dieser Verordnung vor einer schädlichen Verunreinigung oder einer sonstigen nachteiligen Veränderung seiner Eigenschaften zu schützen, die bei der Erteilung der Ausnahme nicht voraussehbar war.

§ 14 Duldungspflichten

Die Eigentümerinnen und Eigentümer sowie die Nutzungsberechtigten von Grundstücken im Wasserschutzgebiet haben die Maßnahmen der Wasserbehörde zu dulden (
§ 83 , § 110 Abs. 1 LWG
und § 19 Abs. 2 Nr. 2 WHG ) und insbesondere zuzulassen, dass
1.
der Zustand und die Nutzung des Wasserschutzgebietes überwacht und in diesem Rahmen Maßnahmen zur Beobachtung des Gewässers und des Bodens getroffen werden,
2.
bestehende Anlagen und sonstige Einrichtungen auf ihre Rechtmäßigkeit oder daraufhin überprüft werden, ob Auflagen erfüllt und Verbote beachtet werden,
3.
Zäune, Hinweis-, Warn-, Gebots- und Verbotszeichen aufgestellt, unterhalten oder beseitigt werden.
Wenn Aufgaben nach Satz 1 Nr. 1 hinsichtlich der Überwachung des Zustandes und der Nutzung des Wasserschutzgebietes oder nach Satz 1 Nr. 3 im Rahmen der Selbstüberwachung durch das Wasserversorgungsunternehmen wahrgenommen werden, haben die Eigentümerinnen und Eigentümer sowie die Nutzungsberechtigten von Grundstücken die zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen Maßnahmen zu dulden.

§ 15 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig nach
§ 41 Abs. 1 Nr. 2 WHG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
eine gemäß § 4 Abs. 1
oder § 5 Abs. 1 genehmigungspflichtige Handlung ohne die Genehmigung gemäß
§ 12 vornimmt,
2.
eine gemäß § 4 Abs. 2
, § 5 Abs. 2 ,
§ 6 , § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 3 bis 5
, § 8 Abs. 6 ,
§ 9 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 oder
§ 10 Abs. 3 verbotene oder für nur beschränkt zulässig erklärte Handlung ohne die Ausnahme gemäß
§ 13 vornimmt oder
3.
die gemäß § 8 Abs. 2 bis 5
, § 9 Abs. 1, 2 Satz 2
und § 10 Abs. 1 und 2
einzuhaltenden Grenz- und Anrechnungswerte bei der Stickstoffdüngung landwirtschaftlich genutzter Flächen nicht berücksichtigt oder überschreitet.
(2) Ordnungswidrig nach
§ 144 Abs. 1 Nr. 1 LWG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 4 Abs. 3
, § 5 Abs. 3 oder
§ 6 Abs. 2 kein Anlagenkataster erstellt oder
2.
der Vorschrift des § 8 Abs. 7
oder § 11 über die Führung einer Schlagkartei oder Quartier-Datei zuwiderhandelt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 € geahndet werden.

§ 16 Ausgleich

Soweit diese Verordnung Handlungspflichten begründet oder erhöhte Anforderungen festsetzt, gilt für den Ausgleich der dadurch verursachten wirtschaftlichen Nachteile (
§ 19 Abs. 4 WHG , § 104 Abs. 5 LWG
) die Ausgleichsverordnung vom 4. Dezember 2001 (GVOBl. Schl.-H. S. 412), geändert durch Verordnung vom 7. Mai 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 309).

§ 17 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Wasserschutzgebietsverordnung Pinneberg Peiner Weg vom 14. Januar 2005 (GVOBl.-Schl.-H. S. 79)
*)
außer Kraft.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Kiel, 27. Januar 2010
Dr. Juliane Rumpf
Ministerin für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume
Fußnoten
*)
GS Schl.-H. II, Gl. Nr. 753-2-93

Anlage 1

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Anlage 2

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Anlage 3

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