AmrumWasSchGebV SH 2010
DE - Landesrecht Schleswig-Holstein

Landesverordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für die Wassergewinnungsanlagen der Versorgungsbetriebe Amrum in Nebel (Wasserschutzgebietsverordnung Nebel/Amrum) Vom 27. Januar 2010

Landesverordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes
für die Wassergewinnungsanlagen
der Versorgungsbetriebe Amrum in Nebel
(Wasserschutzgebietsverordnung Nebel/Amrum)
Vom 27. Januar 2010
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für die Wassergewinnungsanlagen der Versorgungsbetriebe Amrum in Nebel (Wasserschutzgebietsverordnung Nebel/Amrum) vom 27. Januar 201026.02.2010
Eingangsformel26.02.2010
§ 1 - Geltungsbereich26.02.2010
§ 2 - Begriffe26.02.2010
§ 3 - Anlagen26.02.2010
§ 4 - Schutz der Zone III26.02.2010
§ 5 - Schutz der Zone I26.02.2010
§ 6 - Allgemeine Regelungen für die Anwendung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln durch die Landwirtschaft und im Erwerbsgartenbau26.02.2010
§ 7 - Bewirtschaftung und Stickstoffdüngung von landwirtschaftlich und gartenbaulich genutzten Ackerflächen26.02.2010
§ 8 - Bewirtschaftung und Stickstoffdüngung von Grünland und Dauerbrache26.02.2010
§ 9 - Erwerbsgartenbau26.02.2010
§ 10 - Genehmigung26.02.2010
§ 11 - Ausnahmen26.02.2010
§ 12 - Duldungspflichten26.02.2010
§ 13 - Ordnungswidrigkeiten26.02.2010
§ 14 - Ausgleich26.02.2010
§ 15 - In-Kraft-Treten26.02.2010
Anlage 126.02.2010
Anlage 226.02.2010
Anlage 326.02.2010
Aufgrund des § 4 Abs. 1 des Landeswassergesetzes (LWG)
verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume:

§ 1 Geltungsbereich

(1) Im Interesse der öffentlichen Wasserversorgung wird zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlagen der Versorgungsbetriebe Amrum in Nebel das Wasserschutzgebiet Nebel/Amrum festgesetzt.
(2) Das Wasserschutzgebiet gliedert sich in die weitere Schutzzone (Zone III) und in den Fassungsbereich (Zone I).
(3) Das Wasserschutzgebiet und seine Zonen werden wie folgt umgrenzt:
1.
Zone III äußere Grenze, zugleich äußere Grenze des Wasserschutzgebietes. Die Grenze der Zone III verläuft
a)
im Norden auf dem Waldweg entlang der Gemeindegrenze Nebel - Norddorf in östliche Richtung, am Waldrand entlang Flurstücksgrenzen in südliche und östliche Richtung, entlang des Waldweges in südliche Richtung, entlang einer Flurstücksgrenze zur L 215,
b)
im Osten entlang der L 215 in südlicher Richtung bis zum Waldrand, in östlicher Richtung 160 m über die Flurstücksgrenze 90/1 zu 91/1, von dort über die Flurstücke 91/1; 92/1; 92/2; 93; 94 und 95 bis zum Feldweg 110 m westlich vom Westerstigh, in östlicher Richtung entlang des Feldweges bis zum Westerstigh, entlang des Westerstighes in südlicher Richtung bis zur nördlichen Grenze des Flurstückes 165/53, in westlicher Richtung 110 m auf dieser Grenze, über das Flurstück in südlicher Richtung bis zum Feldweg 150 m westlich vom Westerstigh, von dort 100 m entlang des Feldweges in westlicher Richtung, in südlicher Richtung entlang von Flurstücksgrenzen bis auf den Noorderstrunwai, entlang des Noorderstrunwais in westlicher Richtung, entlang von Flurstücksgrenzen auf den Strunwai, weiter entlang Flurstücksgrenzen in südlicher Richtung bis zur nördlichen Grenze des Flurstückes 204, entlang der Grenze in westlicher Richtung bis zum nächsten bebauten Grundstück, in südlicher Richtung über die Grenze Hof/Feld des nächsten Grundstückes 60 m östlich vom Sanghughwai, weiter entlang der Flurstücksgrenzen in südlicher Richtung,
c)
im Süden entlang von Flurstücksgrenzen nach Westen bis auf den Tanenwai,
d)
im Westen über Wald und Dünen bis zum Strunwai, in direkter Linie zu der Grundwassermessstelle S9 in den Dünen, in direkter Linie bis zur Vogelkoje, entlang des Waldweges bis zur Gemeindegrenze Nebel - Norddorf.
2.
Zone I äußere Grenze, zugleich innere Grenze der Zone III. Die Zone I umfasst die Fläche in einem Radius von 10 m um jeden Brunnen. Die Brunnen sind auf folgenden Flurstücken belegen:
a)
Brunnen III Flurstück 1/17, Flur 8, Gemarkung Amrum Nummer 9
b)
Brunnen IV, V und VI Flurstück 1/16, Flur 8, Gemarkung Amrum Nummer 9
In der dieser Verordnung als Anlage 1
beigefügten Karte ist das Wasserschutzgebiet schwarz umrandet dargestellt.
(4) Die genaue Abgrenzung des Wasserschutzgebietes und seiner Zonen ergibt sich aus einer Karte im Maßstab 1:5.000. Die Karte liegt vom Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung an bei
1.
der Landrätin oder dem Landrat des Kreises Nordfriesland und
2.
der Amtsvorsteherin oder dem Amtsvorsteher des Amtes Föhr-Amrum
aus und kann dort während der Dienststunden eingesehen werden.

§ 2 Begriffe

(1) Zur landwirtschaftlichen Nutzung gehört die Gewinnung von Pflanzen und Pflanzenteilen mit Hilfe der Naturkräfte im Erwerbsgartenbau.
(2) Stickstoffhaltige Düngemittel sind flüssige und feste stickstoffhaltige organische Nährstoffträger sowie flüssige und feste stickstoffhaltige Mineraldünger einschließlich Mischungen aus diesen. Flüssige stickstoffhaltige organische Nährstoffträger sind insbesondere Gülle, Jauche, Geflügelkot einschließlich Geflügeltrockenkot, Silagesickersaft und flüssige Sekundärrohstoffdünger. Feste stickstoffhaltige organische Nährstoffträger sind insbesondere Festmist, fester Geflügelkot mit Einstreu und feste Sekundärrohstoffdünger, wie Klärschlamm und Kompost.
(3) Moorböden sind Böden mit einem Humusgehalt von mindestens 30 Gewichtsprozenten in einer Mächtigkeit von mindestens 30 cm in der obersten Bodenschicht.
(4) Landwirtschaftlich und gartenbaulich genutzte Acker- und Grünlandflächen sind Schläge mit einer Größe von mindestens 0,3 ha.
(5) Dauergrünland ist ein Grünland-Bestand aus einer Artenkombination von ausdauernden Gräsern, Kräutern und Leguminosen, der länger als fünf Hauptnutzungsjahre ohne Umbruch auf demselben Schlag steht. Bei einer Standzeit von mehr als zwei und bis zu fünf Hauptnutzungsjahren handelt es sich um Wechselgrünland. Ackergras ist ein Gräserbestand mit einer Nutzungsdauer von bis zu zwei Hauptnutzungsjahren.
(6) Dauerbrachen sind Ackerflächen, die länger als fünf Jahre nicht landwirtschaftlich genutzt worden sind.
(7) Umbruch ist jede mechanische, flächenhafte Zerstörung der Grünlandnarbe. Hierunter fallen nicht die Nachsaat- und Direktsaatverfahren.

§ 3 Anlagen

Die Anlagen 1
bis 3 sind Bestandteile dieser Verordnung.

§ 4 Schutz der Zone III

(1) In der Zone III ist es genehmigungspflichtig,
1.
Kohle-, Öl- oder Kernkraftwerke zu errichten oder wesentlich zu ändern,
2.
Güterumschlagplätze für wassergefährdende Stoffe im Sinne von
§ 19 g Abs. 5 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG)
, die der Wassergefährdungsklasse (WGK) 2 und 3 im Sinne von Ziffer 2 der Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe vom 17. Mai 1999 (BAnz. Nr. 98 a vom 29. Mai 1999), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 27. Juli 2005 (BAnz. Nr. 142 a vom 30. Juli 2005) angehören, sowie Flugplätze anzulegen oder wesentlich zu ändern,
3.
Anlagen zur unterirdischen behälterlosen Lagerung (Tiefspeicherung) wassergefährdender Stoffe anzulegen oder wesentlich zu ändern,
4.
Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme zu errichten oder wesentlich zu ändern,
5.
Schießplätze und Golfplätze einzurichten oder wesentlich zu ändern,
6.
Anlagen zum Lagern und Behandeln von Autowracks, Kraftfahrzeugschrott und Altreifen zu errichten oder wesentlich zu ändern,
7.
Erdaufschlüsse, durch die die Grundwasserüberdeckung wesentlich vermindert wird, vorzunehmen,
8.
Dauergrünland umzubrechen; ein Umbruch ist zu genehmigen, wenn andere Verfahren zur Wiederherstellung einer leistungsfähigen Grünlandnarbe ausscheiden; der Umbruch darf nur in der Zeit vom 1. Dezember bis zum 30. April vorgenommen werden; die umgebrochene Fläche gilt abweichend von
§ 2 Abs. 5 Satz 1 als Dauergrünland,
9.
an Dauergrünland eine Nutzungsänderung vorzunehmen; dies gilt nicht bei Aussaat einer Ganzpflanzensilage mit Grasuntersaat, wenn die Wiederherstellung von Dauergrünland beabsichtigt ist; eine Nutzungsänderung ist zu genehmigen, wenn sie durch zwingende Gründe geboten ist; zwingende Gründe liegen insbesondere vor, wenn den Nutzungsberechtigten der Fläche eine Fortsetzung der bisherigen Nutzung nicht zuzumuten ist,
10.
Zwischenlager für Abfälle, ausgenommen die Sammlung und Bereitstellung von Abfällen zur Entsorgung, sowie Anlagen zur Verwertung von Abfällen zu errichten oder wesentlich zu ändern,
11.
Kleingartenanlagen einzurichten oder wesentlich zu ändern,
12.
Erwerbsgartenbaubetriebe, ausgenommen der Feldgemüseanbau, einzurichten oder ihre Betriebsweise wesentlich zu ändern,
13.
Transformatoren und Stromleitungen mit flüssigen wassergefährdenden Kühl- und Isoliermitteln der WGK 2 und 3 zu errichten oder wesentlich zu ändern, sowie stillgelegte Anlagen über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten bestehen zu lassen,
14.
Friedhöfe zu erweitern oder neu anzulegen,
15.
Motorsportanlagen anzulegen oder wesentlich zu ändern sowie Motorsportveranstaltungen außerhalb bestehender Motorsportanlagen durchzuführen,
16.
auswasch- oder auslaugbare wassergefährdende Materialien außerhalb von dafür zugelassenen Anlagen zu lagern,
17.
Steine, Erden oder andere oberflächennahe Rohstoffe zu gewinnen,
18.
Fischteiche herzustellen oder wesentlich zu ändern.
(2) In der Zone III ist es verboten,
1.
Rohrleitungsanlagen zum Befördern von wassergefährdenden Stoffen (
§ 19 a WHG ) der WGK 2 und 3 zu errichten oder wesentlich zu ändern,
2.
Abfallbeseitigungsanlagen zu errichten oder wesentlich zu ändern,
3.
Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen der WGK 2 mit mehr als 100 m
³ Inhalt und der WGK 3 mit mehr als 10 m
³ Inhalt zu errichten oder zu erweitern,
4.
auswasch- oder auslaugbare wassergefährdende Materialien beim Bau von Anlagen des Straßen-, Wasser-, Schienen- und Luftverkehrs und von Lärmschutzdämmen zu verwenden,
5.
Rückstände aus Wärmekraftwerken und Abfallverbrennungsanlagen, Hochofenschlacken und Gießereisande außerhalb von dafür zugelassenen Anlagen zu lagern oder abzulagern,
6.
Abwasser in den Untergrund einzuleiten, zu versickern, verrieseln oder zu verregnen; dies gilt nicht für Niederschlagswasser, für die Untergrundverrieselung von gereinigtem Abwasser aus Kleinkläranlagen, sofern eine Ableitung in ein Oberflächengewässer nicht möglich ist, sowie für Abwasser, das durch landwirtschaftlichen Gebrauch verunreinigt ist und dazu bestimmt ist, zu Zwecken der Düngung auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden aufgebracht zu werden,
7.
feste oder flüssige Dünge-, Futter- oder Pflanzenschutzmittel sowie Sekundärrohstoffdünger, insbesondere Klärschlamm oder Kompost außerhalb von Gebäuden, flüssigkeitsdichten Anlagen oder Silagewickelballen zu lagern; ausgenommen davon ist Kompost aus der Gehölzproduktion, die Kompostierung in Hausgärten, die Lagerung von Kalk sowie die Lagerung von Futtermitteln, bei denen keine Sickersäfte anfallen,
8.
in der Zeit vom 15. September bis zum 31. Januar des folgenden Jahres stickstoffhaltige Düngemittel auszubringen, einzuarbeiten oder abzulagern; bei Winterraps und Wintergerste sowie bei Frühsaaten (Sätermin bis 20. September) von Winterweizen, Wintertriticale und Winterroggen ist die Ausbringung von stickstoffhaltigem Mineraldünger noch bis zum 15. Oktober zulässig; feste stickstoffhaltige organische Nährstoffträger, ausgenommen Geflügelmist, dürfen bereits ab dem 1. Dezember wieder ausgebracht werden.
(3) Für Anlagen der Gefährdungsstufe C gemäß
§ 6 Abs. 3 der Landesverordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (VAwS)
vom 29. April 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 448, ber. S. 592), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 499), hat die Betreiberin oder der Betreiber ein Anlagenkataster zu erstellen.
§ 11 VAwS gilt entsprechend.

§ 5 Schutz der Zone I

(1) Die Schutzzone I ist durch eine allseitige Umzäunung gegen das unbefugte Betreten oder Befahren zu schützen.
(2) In der Zone I ist es verboten,
1.
die in § 4 genannten Handlungen vorzunehmen,
2.
Fahr- und Fußgängerverkehr zuzulassen,
3.
land- und forstwirtschaftliche sowie gartenbauliche Nutzung durchzuführen,
4.
Dünge- und Pflanzenschutzmittel anzuwenden,
5.
Anlagen zu errichten oder zu betreiben, die nicht der Errichtung, dem Betrieb oder der Unterhaltung der Wassergewinnungs- und Wasserversorgungsanlagen dienen.
(3) Alle für den Betrieb, die Wartung und die Unterhaltung der Wassergewinnungs- und Wasserversorgungsanlagen erforderlichen Maßnahmen sind so durchzuführen, dass eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist. Zulässig sind geringfügige nachteilige Veränderungen der Eigenschaften des Grundwassers, sofern dieses unverzüglich nach Abschluss der Wartungs- oder Unterhaltungsmaßnahmen aus dem Grundwasserleiter entfernt wird.

§ 6 Allgemeine Regelungen für die Anwendung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln durch die Landwirtschaft und im Erwerbsgartenbau

(1) Der Einsatz von Düngemitteln hat sich am Nährstoffbedarf der angebauten Pflanzen sowie am Nährstoffgehalt des Bodens zu orientieren. Bei der Bemessung der Stickstoffdüngung ist vom Gesamtstickstoffgehalt der Düngemittel auszugehen. Es gelten die Regelungen der
Düngeverordnung (DüV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2007 (BGBl. I S. 221), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Februar 2009 (BGBl. I S. 153), soweit sich nicht aus den folgenden Bestimmungen zusätzliche Anforderungen ergeben.
(2) Bei Ermittlung der Stickstoffnachlieferung aus der Vorkultur sind nach
§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a DüV die in
Anlage 2 Tabelle 1 der Düngeverordnung angegebenen Werte heranzuziehen. Anstelle dieser Werte sind aus dem Umbruch von Dauergrünland für die Folgekulturen:
1. im Jahr des Umbruchs = 60 kg N/ha
2. im Folgejahr = 40 kg N/ha
3. im 2. Folgejahr = 30 kg N/ha anzurechnen.
Für den Umbruch von Wechselgrünland und von Dauerbrachen gelten die Werte der
Anlage 2 Tabelle 1 der Düngeverordnung . Zusätzlich ist eine zum Umbruch von Dauer- und Wechselgrünland sowie Dauerbrachen ausgebrachte Stickstoffdüngemenge anzurechnen (
§ 8 Abs. 2 ).
(3) Anstelle der Werte der
Anlage 2 Tabelle 2 der Düngeverordnung ist die pflanzennutzbare Stickstofflieferung aus mineralischen Stickstoffgaben nach der Ernte der letzten Hauptfrucht auf die zulässige Stickstoffdüngemenge der Kulturart oder bei Stickstoffgaben zu Zwischenfrüchten auf die nachfolgende Kulturart vollständig anzurechnen. Für organische Stickstoffgaben findet Absatz 5 Satz 1, 3 und 4 entsprechende Anwendung.
(4) Eine Begrenzung der Anrechnung der Stickstoffnachlieferung aus Ernteresten der Vorfrucht und aus Zwischenfrüchten sowie aus organischer und mineralischer Düngung nach der Ernte der letzten Hauptfrucht nach
Anlage 2 Tabelle 1 und 2 der Düngeverordnung
auf in der Summe höchstens 40 kg N/ha ist nicht zulässig.
(5) Für die Ausnutzung des Stickstoffs aus organischen Düngemitteln gelten für flüssige stickstoffhaltige organische Nährstoffträger im Ausbringungsjahr die Werte der Anlage 3 der Düngeverordnung. Im Folgejahr sind, mit Ausnahme von Jauche, weitere 20 % des Gesamtstickstoffgehaltes bei der Düngung anzurechnen. Für feste stickstoffhaltige organische Nährstoffträger sind im Ausbringungsjahr einmalig 50 % des Gesamtstickstoffgehaltes anzurechnen. Ergeben sich nach Satz 1 bis 3 niedrigere Anrechnungswerte als nach
Anlage 2 Tabelle 2 der Düngeverordnung , sind mindestens die dort genannten Stickstofflieferungen anzurechnen.
(6) Moorböden dürfen nur als Dauergrünland landwirtschaftlich genutzt werden. Auf ihnen dürfen stickstoffhaltige Düngemittel nur bis zum 30. Juni ausgebracht werden.
(7) Über die Bewirtschaftung der Nutzflächen sind unter Verwendung des als Anlage 2 beigefügten Formblattes schlagbezogene Aufzeichnungen zu fertigen. Die Landrätin oder der Landrat des Kreises Nordfriesland als untere Wasserbehörde kann andere Formen der Aufzeichnung, insbesondere in automatisierten Dateien, zulassen. Die Angaben sind unverzüglich, spätestens jedoch vier Wochen nach Durchführung der Bewirtschaftungsmaßnahmen oder nach dem Vorliegen der notwendigen Informationen in die Kartei aufzunehmen. Die Unterlagen sind sieben Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der Landrätin oder dem Landrat des Kreises Nordfriesland als untere Wasserbehörde vorzulegen.

§ 7 Bewirtschaftung und Stickstoffdüngung von landwirtschaftlich und gartenbaulich genutzten Ackerflächen

(1) Zu Winterraps, Wintergerste, Frühsaaten von Winterweizen, Winterroggen und Wintertriticale sowie zur Strohrotte ist nach der Ernte der letzten Hauptfrucht eine Stickstoffdüngung von höchstens 40 kg N/ha zulässig. Stickstoffgaben zur Strohrotte sind darüber hinaus nur zulässig, sofern danach eine Herbstaussaat erfolgt.
(2) Der Zwischenfruchtanbau ist anzustreben. Zu Zwischenfrüchten sind mineralische Stickstoffgaben in Höhe von maximal 40 kg N/ha zulässig. Organische Stickstoffgaben zu Zwischenfrüchten ohne Futternutzung sind im Herbst nicht zulässig.
(3) Erfolgt nach der Ernte der Hauptfrucht keine Herbstbestellung mit einer Haupt- oder Zwischenfrucht, ist ausschließlich eine flache Stoppelbearbeitung bis zum 15. September zulässig. In dem Zeitraum vom 15. September bis 30. November ist eine Bodenbearbeitung ohne nachfolgende Herbstbestellung unzulässig. Jegliche Bodenbearbeitung ohne unmittelbar nachfolgende Herbstbestellung ist erst ab dem 1. Dezember wieder zulässig.

§ 8 Bewirtschaftung und Stickstoffdüngung von Grünland und Dauerbrache

(1) Die Ermittlung des Stickstoffbedarfs für die verschiedenen Nutzungsformen des Grünlandes (Grünland mit reiner Schnittnutzung, Mähweiden und Weiden) richtet sich nach
§ 3 Abs. 2 Nr. 1 und Anlage 1 der Düngeverordnung
. Die hierzu ergangenen konkretisierenden „Richtwerte für die Düngung“, 20. Auflage 2009, der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein, Am Kamp 15-17, 24768 Rendsburg, sind der Ermittlung verbindlich zu Grunde zu legen.
(2) Zum Umbruch von Dauer- und Wechselgrünland sowie Dauerbrachen dürfen mit stickstoffhaltigen organischen Nährstoffträgern nur bis zu 60 kgN/ha ausgebracht werden.
(3) Der Umbruch von Dauerbrachen ist nur vom 1. Dezember bis zum 30. April zulässig.

§ 9 Erwerbsgartenbau

Auf Flächen, die für den Anbau von Zierpflanzenbau-, Baumschul- und Staudengärtnereikulturen genutzt werden, ist
§ 6 Abs. 7 Satz 1 nicht anzuwenden. Über die Bewirtschaftung der Nutzflächen ist unter Verwendung des als
Anlage 3 beigefügten Formblattes eine Quartier-Datei zu fertigen;
§ 6 Abs. 7 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

§ 10 Genehmigung

Über die Genehmigung nach
§ 4 Abs. 1 entscheidet auf Antrag die Landrätin oder der Landrat des Kreises Nordfriesland als untere Wasserbehörde. Ist ein bergrechtlicher Betriebsplan erforderlich, entscheidet die zuständige Bergbehörde im Einvernehmen mit der Landrätin oder dem Landrat des Kreises Nordfriesland. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist oder durch Nebenbestimmungen im Sinne von
§ 107 des Landesverwaltungsgesetzes vermieden oder ausgeglichen werden kann.
§ 4 Abs. 1 Nr. 8 und 9 bleibt unberührt.
§ 11 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 11 Ausnahmen

Die Landrätin oder der Landrat des Kreises Nordfriesland als untere Wasserbehörde kann auf Antrag Ausnahmen von den Ge- und Verboten der
§ 4 Abs. 2 , § 5 Abs. 2
sowie §§ 6 bis
8 zulassen, wenn
1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Abweichung erfordern oder
2.
das Ge- oder Verbot im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führt und das Wohl der Allgemeinheit nicht entgegensteht
und eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist oder durch Schutzvorkehrungen verhindert werden kann.
§ 10 Satz 2 gilt entsprechend. Die Ausnahme kann widerrufen oder nachträglich mit zusätzlichen Nebenbestimmungen versehen werden, um das Grundwasser im Rahmen dieser Verordnung vor einer schädlichen Verunreinigung oder einer sonstigen nachteiligen Veränderung seiner Eigenschaften zu schützen, die bei der Erteilung der Ausnahme nicht voraussehbar war.

§ 12 Duldungspflichten

Die Eigentümerinnen und Eigentümer sowie die Nutzungsberechtigten von Grundstücken im Wasserschutzgebiet haben die Maßnahmen der Wasserbehörde zu dulden (
§ 83 , § 110 Abs. 1 LWG
und § 19 Abs. 2 Nr. 2 WHG ) und insbesondere zuzulassen, dass
1.
der Zustand und die Nutzung des Wasserschutzgebietes überwacht und in diesem Rahmen Maßnahmen zur Beobachtung des Gewässers und des Bodens getroffen werden,
2.
bestehende Anlagen und sonstige Einrichtungen auf ihre Rechtmäßigkeit oder daraufhin überprüft werden, ob Auflagen erfüllt und Verbote beachtet werden,
3.
Zäune, Hinweis-, Warn-, Gebots- und Verbotszeichen aufgestellt, unterhalten oder beseitigt werden.
Wenn Aufgaben nach Satz 1 Nr. 1 hinsichtlich der Überwachung des Zustandes und der Nutzung des Wasserschutzgebietes oder nach Satz 1 Nr. 3 im Rahmen der Selbstüberwachung durch das Wasserversorgungsunternehmen wahrgenommen werden, haben die Eigentümerinnen und Eigentümer sowie die Nutzungsberechtigten von Grundstücken die zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen Maßnahmen zu dulden.

§ 13 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig nach
§ 41 Abs. 1 Nr. 2 WHG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
eine gemäß § 4 Abs. 1
genehmigungspflichtige Handlung ohne die Genehmigung gemäß
§ 10 vornimmt,
2.
eine gemäß § 4 Abs. 2
, § 5 Abs. 2 Nr. 1 und 3 bis 5
, § 6 Abs. 6 ,
§ 7 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 oder
§ 8 Abs. 3 verbotene oder für nur beschränkt zulässig erklärte Handlung ohne die Ausnahme gemäß
§ 11 vornimmt oder
3.
die gemäß § 6 Abs. 2 bis 5
, § 7 Abs. 1, 2 Satz 2
und § 8 Abs. 1 und 2
einzuhaltenden Grenz- und Anrechnungswerte bei der Stickstoffdüngung landwirtschaftlich genutzter Flächen nicht berücksichtigt oder überschreitet.
(2) Ordnungswidrig nach
§ 144 Abs. 1 Nr. 1 LWG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 4 Abs. 3
kein Anlagenkataster erstellt oder
2.
der Vorschrift des § 6 Abs. 7
oder § 9 über die Führung einer Schlagkartei oder Quartier-Datei zuwiderhandelt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 € geahndet werden.

§ 14 Ausgleich

Soweit diese Verordnung Handlungspflichten begründet oder erhöhte Anforderungen festsetzt, gilt für den Ausgleich der dadurch verursachten wirtschaftlichen Nachteile (
§ 19 Abs. 4 WHG , § 104 Abs. 5 LWG
) die Ausgleichsverordnung vom 4. Dezember 2001 (GVOBl. Schl.-H. S. 412), geändert durch Verordnung vom 7. Mai 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 309).

§ 15 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Wasserschutzgebietsverordnung Nebel/Amrum vom 26. November 1999 (GVOBl.-Schl.-H. S. 433, ber. 2000 S. 196)
*)
außer Kraft.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Kiel, 27. Januar 2010
D r. J u l i a n e R u m p f
Ministerin für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume
Fußnoten
*)
GS Schl.-H. II, Gl. Nr. 753-2-73

Anlage 1

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Anlage 2

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Anlage 3

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