AalVO
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Landesverordnung über die Ausübung der Aalfischerei (Aalverordnung - AalVO) Vom 19. April 2010

Landesverordnung über die Ausübung der Aalfischerei
(Aalverordnung - AalVO)
Vom 19. April 2010
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über die Ausübung der Aalfischerei (Aalverordnung - AalVO) vom 19. April 201028.05.2010
Eingangsformel28.05.2010
§ 1 - Zweck und Anwendungsbereich28.05.2010
§ 2 - Registrierung von Personen28.05.2010
§ 3 - Registrierung von Fischereifahrzeugen28.05.2010
§ 4 - Aufzeichnungspflichten bei Aalfischerei und Aalbesatz28.05.2010
§ 5 - Aufzeichnungspflichten bei Erstvermarktung28.05.2010
§ 6 - Beschränkung der Aalfischerei in Küstengewässern28.05.2010
§ 7 - Zeitliche und räumliche Beschränkungen der Aalfischerei28.05.2010
§ 8 - Anlagen28.05.2010
§ 9 - Ordnungswidrigkeiten28.05.2010
§ 10 - Inkrafttreten28.05.2010
Anlage 128.05.2010
Aufgrund von § 30 Abs. 1 Nr. 13 und Nr. 14 Landesfischereigesetz (LFischG)
vom 10. Februar 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 211), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. März 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 414), verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume:

§ 1 Zweck und Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung regelt die Fischerei auf den Europäischen Aal der Art Anguilla anguilla (Aal) und die Aufzeichnungspflichten bei Aalbesatz. Sie regelt die Erstvermarktung von Aalen durch Personen, die zu Erwerbszwecken Aale fangen. Sie gilt für die Küstengewässer nach
§ 1 Abs. 2 LFischG und die Binnengewässer nach
§ 1 Abs. 3 LFischG . Sie gilt nicht für geschlossene Gewässer nach
§ 2 Abs. 1 LFischG . Die Vorschriften der
Landesverordnung zur Durchführung des Landesfischereigesetzes (LFischG-DVO)
vom 11. November 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 628), der
Küstenfischereiverordnung (KüFO) vom 11. November 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 640) und der
Binnenfischereiverordnung (BiFO) vom 11. November 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 634) bleiben unberührt, soweit diese Verordnung nicht etwas anderes bestimmt.
(2) Diese Verordnung dient
1.
der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1100/2007
des Rates vom 18. September 2007 mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung des Bestandes des Europäischen Aals (ABl. EU Nr. L 248 S. 17);
2.
der Umsetzung von für die Aaleinzugsgebiete Eider, Elbe und Schlei/Trave in den Aalbewirtschaftungsplänen vorgesehenen Maßnahmen, in der jeweils von der Europäischen Kommission genehmigten Fassung.
(3) Das Land Schleswig-Holstein trägt dafür Sorge, dass alle erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um
1.
den Schutz des Bestandes des Aals sicher zu stellen sowie
2.
die Möglichkeiten seiner nachhaltigen Nutzung zu erhalten und zu verbessern.

§ 2 Registrierung von Personen

(1) Wer Aale zu Erwerbszwecken fängt, hat dies vor Aufnahme der Tätigkeit der oberen Fischereibehörde anzuzeigen. In der Anzeige sind Angaben zum Namen, der Anschrift und dem Fanggebiet zu machen. Die obere Fischereibehörde registriert die Personen, die Aale zu Erwerbszwecken fangen, unter einer Registriernummer in einem Register.
(2) Änderungen der in Absatz 1 Satz 2 genannten Angaben sind der oberen Fischereibehörde unverzüglich anzuzeigen. Nach Anzeige der Aufgabe der Aalfischerei zu Erwerbszwecken wird die erfasste Person von der oberen Fischereibehörde aus dem Register gelöscht.

§ 3 Registrierung von Fischereifahrzeugen

(1) Jedes Fischereifahrzeug, das für die Aalfischerei zu Erwerbszwecken eingesetzt wird, ist der oberen Fischereibehörde anzuzeigen. Bei Fischereifahrzeugen, die im Fischereiflottenregister der Europäischen Gemeinschaft registriert sind oder denen nach
§ 15 Abs. 1 und Abs. 2 KüFO eine amtliche Kennzeichnung erteilt wurde, ist in der Anzeige dieses Kennzeichen anzugeben. Bei sonstigen Fischereifahrzeugen sind in der Anzeige Angaben zu machen
1.
zur Bauart,
2.
der Länge über alles nach eigener Messung,
3.
der Motorisierung hinsichtlich Motortyp und Leistung sowie
4.
zu einem nach sonstigen Rechtsvorschriften erteilten amtlichen Kennzeichen des Fahrzeugs, das am Fahrzeug geführt werden muss.
Die obere Fischereibehörde registriert die Fischereifahrzeuge, die für die Aalfischerei zu Erwerbszwecken eingesetzt werden, unter einer Registriernummer in einem Register.
(2) Änderungen der in Absatz 1 Satz 2 und Satz 3 genannten Angaben sind der oberen Fischereibehörde unverzüglich anzuzeigen. Wird das Fischereifahrzeug nicht mehr für die Aalfischerei zu Erwerbszwecken eingesetzt, wird es von der oberen Fischereibehörde aus dem Register gelöscht.
(3) Die Registriernummer nach Absatz 1 Satz 4 ist entsprechend
§ 15 Abs. 3 KüFO am Fischereifahrzeug zu führen. Satz 1 gilt nicht für Fischereifahrzeuge, die bereits ein amtliches Kennzeichen führen.

§ 4 Aufzeichnungspflichten bei Aalfischerei und Aalbesatz

(1) Wer Aale zu Erwerbszwecken fängt, hat für jeden Fangtag schriftliche Aufzeichnungen zu fertigen über
1.
das Fanggebiet,
2.
das Fanggewicht der angelandeten Aale,
3.
den prozentualen Anteil der Blankaale im Fang und
4.
die Art, die Anzahl sowie die Einsatzzeit der zum Fang verwendeten Fanggeräte.
(2) Wer Aale besetzt, hat für jeden Besatzvorgang schriftliche Aufzeichnungen zu fertigen über
1.
das Besatzgewässer das Gebiet des Besatzes,
2.
die mittlere Größe der Besatzfische und das Gesamtgewicht des Besatzmaterials und
3.
die Herkunft des Besatzmaterials.
(3) Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 und Absatz 2 sind in dauerhafter Form nach einem von der oberen Fischereibehörde bestimmten Muster vorzunehmen. Sie sind der Fischereiaufsicht auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Nach Ablauf eines Kalenderjahres sind die Aufzeichnungen des betroffenen Kalenderjahres fünf Jahre aufzubewahren.
(4) Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 und Absatz 2 sind für das Kalenderjahr zusammengefasst spätestens bis zum 28. Februar des Folgejahres nach einem von der oberen Fischereibehörde bestimmten Muster an die obere Fischereibehörde zu übermitteln.

§ 5 Aufzeichnungspflichten bei Erstvermarktung

(1) Im Rahmen der Erstvermarktung ist bei der Abgabe von Aalen in frischer oder verarbeiteter Form an Wiederverkäufer durch Personen, die Aale zu Erwerbszwecken fangen und ihren Betriebssitz im Land Schleswig-Holstein haben, die nach
§ 2 Abs. 1 erteilte Registriernummer auf allen Handels- und Transportbelegen auszuweisen.
(2) In den Aufzeichnungen nach
§ 4 Abs. 1 ist eine entsprechende Eintragung über die Erstvermarktung mit der Angabe des Gewichts des abgegebenen Aals sowie des Namens und der Anschrift des Wiederverkäufers vorzunehmen, wenn der Verkaufspreis 250 Euro übersteigt. Satz 1 gilt nicht, wenn eine Durchschrift oder Ablichtung eines in Absatz 1 genannten Belegs zu den Aufzeichnungen genommen wird, aus der die in Satz 1 genannten Angaben hervorgehen.

§ 6 Beschränkung der Aalfischerei in Küstengewässern

Die Aalfischerei ist nicht erlaubt
1.
in den Küstengewässern, die den Flussgebietseinheiten Eider und Schlei/Trave zugeordnet sind, seeseitig einer Linie, auf der sich jeder Punkt eine Seemeile seewärts vom nächsten Punkt der Basislinie befindet, von der aus die Breite der Hoheitsgewässer gemessen wird;
2.
in den Küstengewässern, die der Flussgebietseinheit Elbe zugeordnet werden, seeseitig der Basislinie, von der aus die Breite der Hoheitsgewässer gemessen wird.
Die Gebiete nach Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 sind in der als
Anlage 1 beigefügten Karte dargestellt.

§ 7 Zeitliche und räumliche Beschränkungen der Aalfischerei

Zum Schutz des Bestandes des Aals kann die obere Fischereibehörde im Rahmen der Umsetzung von Aalbewirtschaftungsplänen durch Allgemeinverfügung zeitlich und räumlich begrenzt
1.
die Ausübung der Aalfischerei einschränken,
2.
die Anzahl und Beschaffenheit von Fanggeräten vorschreiben und
3.
die Entnahme von Aalen bezogen auf Gewässer, Gewässerteile oder einzelne Personen beschränken.

§ 8 Anlagen

Die Anlage 1
ist Bestandteil dieser Verordnung.

§ 9 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig nach § 46 Abs. 1 Nr. 15 LFischG
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 2 Abs. 1
Aale zu Erwerbszwecken fängt, ohne dies der oberen Fischereibehörde angezeigt zu haben,
2.
entgegen § 3 Abs. 1
Fischereifahrzeuge zur Aalfischerei zu Erwerbszwecken einsetzt, ohne dies der oberen Fischereibehörde angezeigt zu haben,
3.
entgegen § 2 Abs. 2
oder § 3 Abs. 2 Änderungen der oberen Fischereibehörde nicht angezeigt hat,
4.
entgegen § 3 Abs. 3 Satz 1
die Registriernummer nicht am Fischereifahrzeug führt,
5.
entgegen § 4 Abs. 1 und Abs. 3
der Verpflichtung zur Führung von Aufzeichnungen für jeden Fangtag über das genaue Fanggebiet, das Fanggewicht der angelandeten Aale, den prozentualen Anteil der Blankaale im Fang sowie die Art, die Anzahl und die Einsatzzeit der zum Fang verwandten Fanggeräte nicht nachkommt oder diese auf Verlangen der Fischereiaufsicht nicht zur Prüfung aushändigt,
6.
entgegen § 4 Abs. 2 und Abs. 3
der Verpflichtung zur Führung von Aufzeichnungen für jeden Besatzvorgang über das Besatzgewässer oder das Gebiet des Besatzes, die mittlere Größe der Besatzfische und das Gesamtgewicht des Besatzmaterials sowie die Herkunft des Besatzmaterials nicht nachkommt oder diese auf Verlangen der Fischereiaufsicht nicht zur Prüfung aushändigt,
7.
entgegen § 4 Abs. 4
der Verpflichtung zur Abgabe der jährlichen zusammenfassenden Meldung an die obere Fischereibehörde nicht nachkommt,
8.
entgegen § 5 Abs. 1
Aale in frischer oder verarbeiteter Form an Wiederverkäufer veräußert, ohne die ihm zugeteilte Registriernummer auf den Handels- oder Transportbelegen auszuweisen,
9.
entgegen § 5 Abs. 2
Aale in frischer oder verarbeiteter Form an Wiederverkäufer veräußert, ohne eine entsprechende Eintragung mit Angabe des Gewichts des abgegebenen Aals sowie des Namens und der genauen Anschrift des Wiederverkäufers in den Aufzeichnungen vorzunehmen oder eine Ablichtung oder Durchschrift eines entsprechenden Belegs zu den Aufzeichnungen zu nehmen, aus der die genannten Angaben hervorgehen,
10.
entgegen § 6 sich in den bezeichneten Gebieten Aale aneignet oder in diesen Gebieten gefangene Aale anlandet, befördert, verkauft oder anderweitig verwertet oder
11.
entgegen § 7 den durch Allgemeinverfügung durch die obere Fischereibehörde zeitlich und räumlich angeordneten Einschränkungen der Aalfischerei sich Aale aneignet, Aale anlandet, befördert, verkauft oder anderweitig verwertet.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Kiel, 19. April 2010
Dr. Juliane Rumpf
Ministerin für Landwirtschaft, Umwelt
und ländliche Räume

Anlage 1

zu § 6
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