TierNebGEinzBV SH 2014
DE - Landesrecht Schleswig-Holstein

Landesverordnung zur Bestimmung des Einzugsbereiches nach dem Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz Vom 20. Oktober 2014

Landesverordnung zur Bestimmung des Einzugsbereiches nach dem Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz
Vom 20. Oktober 2014
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung zur Bestimmung des Einzugsbereiches nach dem Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz vom 20. Oktober 201401.01.2015
Eingangsformel01.01.2015
§ 1 - Einzugsbereich01.01.2015
§ 2 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten01.01.2015
Aufgrund des § 3 des Gesetzes zur Ausführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (AGTierNebG)
vom 16. November 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 444), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Februar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 266), Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 4. April 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 143), verordnet das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume:

§ 1 Einzugsbereich

(1) Einzugsbereich nach
§ 6 Absatz 1 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (TierNebG)
vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044), innerhalb dessen das in
§ 3 Absatz 1 Satz 1 TierNebG bezeichnete Material abzuholen, zu sammeln, zu befördern, zu lagern, zu behandeln, zu verarbeiten oder zu beseitigen ist, ist das Gebiet des Landes Schleswig-Holstein.
(2) Abweichend von Absatz 1 können aus der Verarbeitung des in
§ 3 Absatz 1 Satz 1 TierNebG bezeichneten Materials gewonnene Erzeugnisse außerhalb des Einzugsbereiches in Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen beseitigt werden. Dies ist dem für das Veterinärwesen zuständigen Ministerium mit einer Frist von sieben Werktagen vor dem geplanten Transport anzuzeigen.
(3) In besonderen Ausnahmefällen, insbesondere bei nicht ausreichenden Kapazitäten der Verarbeitungsanlage wegen eines größeren Tierseuchengeschehens oder einer technischen Störung der Anlage, kann das für Veterinärwesen zuständige Ministerium abweichend von Absatz 1 auf Antrag zulassen oder von Amts wegen anordnen, dass das in
§ 3 Absatz 1 Satz 1 TierNebG bezeichnete Material auch in Verarbeitungsanlagen, Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen außerhalb des Einzugsbereiches behandelt, verarbeitet oder beseitigt wird. Absatz 2 bleibt unberührt.

§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesverordnung zur Bestimmung der Einzugsbereiche nach dem Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz vom 1. Dezember 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 448)
*)
außer Kraft.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Kiel, 20. Oktober 2014
Dr. Robert Habeck Minister
für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt
und ländliche Räume
Fußnoten
*)
GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 7831-5-1
Markierungen
Leseansicht