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DE - Landesrecht Schleswig-Holstein

Landesverordnung über das Naturschutzgebiet „Hakendorfer Wälder“ Vom 24. April 2017

Landesverordnung über das Naturschutzgebiet „Hakendorfer Wälder“
Vom 24. April 2017
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über das Naturschutzgebiet „Hakendorfer Wälder“ vom 24. April 201730.06.2017
Eingangsformel30.06.2017
§ 1 - Erklärung zum Naturschutzgebiet30.06.2017
§ 2 - Geltungsbereich30.06.2017
§ 3 - Schutzzweck, Erhaltungsziele30.06.2017
§ 4 - Verbote30.06.2017
§ 5 - Zulässige Handlungen30.06.2017
§ 6 - Ausnahmen und Befreiungen30.06.2017
§ 7 - Ordnungswidrigkeiten30.06.2017
§ 8 - Inkrafttreten30.06.2017
Anlage 1a30.06.2017
Anlage 1b30.06.2017
Anlage 230.06.2017
Anlage 230.06.2017
Aufgrund des § 13 Absatz 1 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG)
vom 24. Februar 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 301, ber. S. 486), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Mai 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 162), in Verbindung mit
§ 32 Absatz 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258), sowie aufgrund des
§ 38 Landesjagdgesetz (LJagdG) in der Fassung vom 13. Oktober 1999 (GVOBl. Schl.-H. S. 300, ber. 2008 S. 135), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. Mai 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 162), verordnet das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume:

§ 1 Erklärung zum Naturschutzgebiet

(1) Das Flora-Fauna-Habitat-Gebiet (FFH-Gebiet) „Hakendorfer Wälder“ (DE-2431-392) - bestehend aus den Waldstücken zwischen der Kreisstraße 44, dem Hollenbeker Klärwerk und der Boize einschließlich der eingeschlossenen und angrenzenden Grünlandflächen, die Waldflächen östlich der Boize und westlich des Gehöftes Hinterkoppel (Reiherwald) sowie der Streifen zwischen Grenzgraben Klein Zecher und dem Reiherwald, die Fläche, die die beiden Teilflächen des FFH-Gebietes verbindet, sowie der östlich der ehemaligen Bahnlinie gelegene Wald „Wolfsbruch“ zwischen Hakendorf, der Kreisstraße 44 und der ehemaligen Bahnlinie werden zum Naturschutzgebiet erklärt. Die Flächen liegen auf dem Gebiet der Gemeinden Hollenbek und Klein Zecher. Das Naturschutzgebiet ist Europäisches Vogelschutzgebiet im Sinne der
Richtlinie 2009/147 EG
1)
und zu großen Teilen besonderes Schutzgebiet (FFH-Gebiet) im Sinne der
Richtlinie 92/43/EWG
2)
.
(2) Das Naturschutzgebiet wird mit der Bezeichnung „Hakendorfer Wälder“ unter Nummer 210 in das bei der obersten Naturschutzbehörde geführte Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen.
Fußnoten
1)
Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 S. 7), geändert durch
Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. L 158 S. 193).
2)
Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch
Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. März 2013 (ABl. L 158 S. 193).

§ 2 Geltungsbereich

(1) Das Naturschutzgebiet ist rund 122 ha groß. Es umfasst die Waldflächen sowie Teile angrenzender oder eingeschlossener Ländereien südlich der Kreisstraße 44 im Bereich der Kläranlage zwischen Hollenbek und Klein Zecher bis an die Landesgrenze, die im Südosten anschließende Verbindungsfläche zum Wald „Hinterkoppel“ sowie das Waldgebiet „Hinterkoppel“ selbst und den nordöstlich der alten Bahnlinie gelegenen Forstort „Wolfsbruch“. Die Kläranlage der Gemeinde Hollenbek mit ihren zugehörigen Flächen und Leitungen ist nicht Bestandteil des Naturschutzgebietes.
(2) In der dieser Verordnung als
Anlage 1 a beigefügten Übersichtskarte im Maßstab 1:25.000 ist die Grenze des Naturschutzgebietes als schwarze Linie dargestellt. In der dieser Verordnung als
Anlage 1 b beigefügten Übersichtskarte im Maßstab 1:25.000 ist das Fauna-Flora-Habitat-Gebiet (FFH-Gebiet) senkrecht und das Europäische Vogelschutzgebiet waagerecht schraffiert eingetragen.
(3) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in der Abgrenzungskarte 1 a im Maßstab 1:5.000 rot eingetragen. Sie verläuft auf der dem Gebiet zugewandten Seite der roten Linie. In der Abgrenzungskarte 1 b im Maßstab 1:5.000 ist das FFH-Gebiet senkrecht und das Europäische Vogelschutzgebiet waagerecht schraffiert eingetragen. Diese Karten sind Bestandteile dieser Verordnung.
(4) Die Ausfertigungen der Karten sind bei der obersten Naturschutzbehörde verwahrt. Weitere Karten sind
1.
bei der Landrätin oder dem Landrat des Kreises Herzogtum Lauenburg, untere Naturschutzbehörde, 23909 Ratzeburg,
2.
bei der Amtsvorsteherin oder dem Amtsvorsteher des Amtes Lauenburgische Seen, 23909 Ratzeburg,
niedergelegt. Die Karten können bei diesen Behörden während der Dienststunden eingesehen werden.

§ 3 Schutzzweck, Erhaltungsziele

(1) Das Naturschutzgebiet dient der Sicherung, dem Schutz und der Entwicklung eines naturraumtypischen Ausschnittes der reichen, in Teilen staunassen Grundmoränenlandschaft im südöstlichen Landesteil. Die kleinflächig wechselnden, eng verzahnten Vorkommen von reichen Laubwäldern, Bruch- und Sumpfwäldern, Röhrichten, Sümpfen, Nasswiesen, Still- und Fließgewässern bilden Lebensräume charakteristischer, teilweise auch gefährdeter Arten und Lebensgemeinschaften, teilweise auch von europäischer Bedeutung.
(2) Schutzzweck ist es, die Natur in diesem Gebiet in ihrer Gesamtheit dauerhaft zu erhalten und, soweit es zur Erhaltung bestimmter Pflanzen- und Tierarten im Ökosystem erforderlich ist, zu entwickeln oder wiederherzustellen. Insbesondere gilt es,
1.
die hervorragende Schönheit und besondere Vielfalt dauerhaft ungenutzter Laubwälder in ihrer Standortvielfalt mit Übergängen zu Brüchen und Sümpfen sowie deren herausragende Bedeutung als Lebensstätte für wild lebende Tier- und Pflanzenarten,
2.
die extensiv genutzten Waldflächen mit langer Habitattradition als spezielle Lebensräume mit besonderer Eigenart,
3.
die naturnahen Stillgewässer, Hochstaudenfluren und Röhrichte sowie Grünlandformationen der mineralischen- und Niedermoorböden einschließlich der Säume und Übergangszonen,
4.
einen Teilabschnitt der Boize mit ihren Zuläufen und naturnahen Umgebungsflächen als charakteristische Lebensräume und zur Minderung der Nähr- und Schadstoffeinträge in das Fließgewässersystem,
5.
die für diese Landschaft charakteristischen und auf den Lebensraum spezialisierten Pflanzen- und Tierarten,
6.
das Gebiet als Teil des Verbundsystems innerhalb der südwestlichen Schaalseelandschaft und des europäischen Grünen Bandes und der Sicherung der Kohärenz von Natura 2000,
7.
die Eigenart, Vielfalt und Schönheit dieses Gebietes und sein naturraumtypisches Landschaftsbild sowie das Gebiet auch aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen und heimatkundlichen Gründen
zu erhalten, zu entwickeln und zu schützen sowie
8.
die in Anlage 2
Nummer 1 genannten Lebensraumtypen und Arten und die in
Anlage 2 Nummer 2 bezeichneten Vogelarten sowie deren Lebensräume zu erhalten oder einen günstigen Erhaltungszustand wiederherzustellen.
Die Anlage 2 ist Bestandteil dieser Verordnung.
(3) Soweit es zum Schutz dieses Gebietes und seiner Bestandteile, insbesondere zur Erhaltung oder Entwicklung bestimmter gefährdeter Pflanzen- und Tierarten und ihrer Lebensräume erforderlich ist, können entsprechende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen durchgeführt werden.

§ 4 Verbote

(1) In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer erheblichen oder nachhaltigen Störung führen können. Insbesondere ist es verboten,
1.
Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vorzunehmen,
2.
Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen,
3.
Straßen, Wege, Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anzulegen oder wesentlich zu ändern,
4.
Leitungen jeder Art zu verlegen, Masten, Einfriedigungen oder Einzäunungen zu errichten oder bestehende Einrichtungen oder Anlagen dieser Art wesentlich zu ändern,
5.
bauliche Anlagen, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der Landesbauordnung bedürfen, zu errichten oder wesentlich zu ändern,
6.
Gewässer gemäß der §§ 67
und 68 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 122 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626), auszubauen oder Maßnahmen durchzuführen, die den Wasserstand oder den Wasserabfluss oder die Fließgeschwindigkeit erheblich verändern, oder Stoffe einzubringen, einzuleiten, zu entnehmen oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer nachteilig zu verändern,
7.
Anlagen zur Entwässerung eines Grundstückes zu errichten oder die bestehende Grundstücksentwässerung zu verändern,
8.
Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung aufzubringen, zu lagern oder in den Untergrund einzubringen,
9.
Bild- oder Schrifttafeln anzubringen, soweit es sich nicht um Tafeln zur Kennzeichnung des Naturschutzgebietes im Sinne von
§ 12a Absatz 6 LNatSchG sowie Kennzeichnungs-, Hinweis- oder Warntafeln aufgrund anderer Rechtsvorschriften handelt,
10.
Erstaufforstungen vorzunehmen,
11.
die Lebensräume der Pflanzen und der Tiere zu beseitigen oder nachteilig zu verändern, insbesondere durch chemische Stoffe oder mechanische Maßnahmen,
12.
Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile des Naturschutzgebietes zu entnehmen oder Pflanzen einzubringen,
13.
wildlebenden Tieren nachzustellen, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Tiere auszusetzen oder anzusiedeln,
14.
gentechnisch veränderte Organismen freizusetzen oder anzubauen,
15.
Flugmodelle oder unbemannte Luftfahrtsysteme, Modellflugkörper mit Eigenantrieb, Frei- und Fesselballone oder Drachen aufsteigen oder landen zu lassen oder mit Luftsportgeräten zu starten oder zu landen,
16.
die Gewässer mit Wasserfahrzeugen jeder Art zu befahren,
17.
in den Gewässern zu baden oder mit Tauchgeräten zu tauchen oder auf den Gewässern Schiffsmodelle fahren zu lassen,
18.
Zelte oder Wohnwagen aufzustellen, Gegenstände jeder Art zu lagern, Feuer zu machen oder Hunde nicht angeleint mitzuführen, als angeleint gelten Hunde dabei nur an der Kurzleine, Schlepp- und Langleinen sind unzulässig,
19.
das Naturschutzgebiet außerhalb der Wege, Straßen und Plätze zu betreten oder im Naturschutzgebiet außerhalb der dafür bestimmten Wege, Straßen oder Plätze zu fahren.
(2) Beschränkungen, Verbote und Gebote nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

§ 5 Zulässige Handlungen

(1) Unberührt von den Verboten des
§ 4 bleiben
1.
die auf den Schutzzweck ausgerichtete Bodennutzung auf den
a)
Flächen im Eigentum des Zweckverbandes „Schaalsee-Landschaft“,
b)
für Zwecke des Naturschutzes im Rahmen des Projektes „Schaalsee-Landschaft“ vom Kreis Herzogtum-Lauenburg bereitgestellten Flächen und
c)
durch natürliche und juristische Personen des Privatrechtes für Zwecke des Naturschutzes erworbenen Flächen
nach Maßgabe der Vorgaben der oberen Naturschutzbehörde; auf den Waldflächen sind dabei zur Erhaltung ungestörter Naturabläufe grundsätzlich alle forstwirtschaftlichen Maßnahmen zu unterlassen; ausgenommen hiervon sind die in der Übersichtskarte 1 a von links unten nach rechts oben schräg schraffiert dargestellten Flächen sowie in der Abgrenzungskarte 1 a von links unten nach rechts oben schräg grün schraffiert dargestellten Flächen der Abteilungen: 156, 157 a 2 und 157 b 4, sie können im bisherigen Umfang genutzt werden, und 157 a 1, hier kann die Entnahme von Wertholzstämmen der Zielstärke mit äußeren Merkmalen der Güteklasse A und B sowie nicht standortheimischer Baumarten weiterhin erfolgen; kleinflächige Handpflanzungen mit standortheimischen Baumarten sind in Abteilung 157 a 1 ebenso zulässig, eine spätere Pflege bleibt untersagt; es ist jedoch unzulässig, die Holznutzung in Form von Holzeinschlag, Holzaufarbeitung oder Holzbringung in der Zeit vom 1. März bis zum 31. August eines jeden Jahres durchzuführen; zulässig bleiben weiterhin die erforderlichen Maßnahmen der Verkehrssicherung;
2.
die der guten fachlichen Praxis entsprechende landwirtschaftliche Bodennutzung im Sinne des
§ 5 Absatz 2 des BNatSchG der übrigen
a)
in der Übersichtskarte 1 a und in der Abgrenzungskarte 1 a kariert dargestellten, als Acker genutzten Fläche;
b)
in der Übersichtskarte 1 a und in der Abgrenzungskarte 1 a waagerecht schraffiert dargestellten, als Grünland genutzten Flächen; dabei ist es jedoch unzulässig, die Flächen mehr als bisher zu entwässern, in Ackerland umzuwandeln oder die Grasnarbe durch Umbruch zu erneuern;
3.
auf den übrigen als Wald genutzten Flächen die die gute fachliche Praxis berücksichtigende, naturnahe forstwirtschaftliche Bodennutzung im Sinne von
§ 5 Absatz 1 und 2 Landeswaldgesetz (LWaldG)
vom 5. Dezember 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 461), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Mai 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 162), unter Beachtung der Bestimmungen des
§ 30 BNatSchG in Verbindung mit
§ 21 LNatSchG ; dabei ist es jedoch unzulässig, andere als standortheimische Baumarten einzubringen sowie die Holznutzung in Form von Holzeinschlag, Holzaufarbeitung oder Holzbringung in der Zeit vom 1. März bis zum 31. August eines jeden Jahres durchzuführen; einer natürlichen Verjüngung der Bestände ist Vorrang einzuräumen;
4.
die ordnungsgemäße Ausübung des Jagdrechtes im Sinne des
§ 1 Bundesjagdgesetz (BJagdG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. November 2016 (BGBl. I S. 2451), auf Schalenwild; dabei ist es jedoch unzulässig,
a)
die Jagd vom 1. März bis zum 30. Juni eines jeden Jahres auf den in der Übersichtskarte 1 a und der Abgrenzungskarte 1 a punktiert dargestellten Flächen auszuüben;
b)
Hochsitze zu errichten, die mehr als 10 m
³ umbauten Raum umfassen (Ständer und Kanzel);
c)
Wild zu füttern, Wildäsungsflächen oder Wildäcker anzulegen oder zu betreiben oder Brutkästen für Enten aufzustellen oder zu betreiben;
d)
das Naturschutzgebiet im Rahmen der Jagdausübung außerhalb der Wege zu befahren;
die ordnungsgemäße Ausübung des Jagdschutzes im Sinne des Abschnittes VI und des
§ 22a des BJagdG sowie der
§§ 21 und 22 LJagdG
bleibt zulässig;
im Falle der Ansiedlung weiterer störungsempfindlicher, vor allem besonders geschützter Arten von gemeinschaftlichem Interesse und europäischer Vogelarten im Sinne von
§ 7 Absatz 2 Nummer 10 und 12 BNatSchG
kann die untere Jagdbehörde im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde weitere Einschränkungen der Jagdausübung anordnen;
5.
der Betrieb und die Unterhaltung
a)
von Rohrleitungen und Einlaufbauwerken an den Gewässern oder offenen Gräben zur ordnungsgemäßen Einleitung von Niederschlagswasser oder Abwasser aus genehmigten Anlagen und
b)
von weiteren bestehenden Versorgungs- und Entsorgungsanlagen sowie das Verlegen oder die Änderung von unterirdischen Ver- und Entsorgungsanlagen auf vorhandenen Trassen;
6.
die erforderliche Unterhaltung der Gewässer, die der Vorflut dienen,
a)
auf der Grundlage eines von der Wasserbehörde im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde zu genehmigenden Gewässerpflegeplanes, in dem Art, Umfang und Zeitpunkt der Unterhaltungsmaßnahme anzugeben sind oder
b)
aufgrund einer Anordnung oder Verordnung nach
§ 42 Absatz 1 WHG in Verbindung mit
§ 49 Absatz 1 und 2 Landeswassergesetz (LWG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 91), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. August 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 680);
7.
der Betrieb und die Unterhaltung gewässerkundlicher Messanlagen nach
§ 101 LWG sowie die hierfür erforderlichen Forschungs- und Vermessungsarbeiten;
8.
die erforderlichen Maßnahmen zur Erhaltung und Sicherung der Straßen, Wege, Plätze oder sonstiger Verkehrsflächen, dabei ist es jedoch unzulässig, wassergefährdende, auswasch- oder auslaugbare Materialien zu verwenden;
9.
das Betreten oder Befahren
a)
der jeweiligen Grundstücke einschließlich der Gewässer durch die Grundstückseigentümerinnen oder Grundstückseigentümer oder die Grundstücksbesitzerinnen oder Grundstücksbesitzer oder deren Beauftragte zur Wahrnehmung berechtigter Interessen;
b)
des Naturschutzgebietes durch Beauftragte und Bedienstete der Naturschutzbehörden;
10.
Maßnahmen zur Erforschung, zum Schutz oder zur Pflege aller nach dem
Denkmalschutzgesetz vom 30. Dezember 2014 (GVOBl. Schl.-H. 2015 S. 2) erfassten Kulturdenkmale, die die Denkmalschutzbehörden im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde durchführen oder durchführen lassen;
11.
Untersuchungen und Maßnahmen zur Pflege oder zur Entwicklung des Naturschutzgebietes, die die Naturschutzbehörden durchführen oder durchführen lassen oder die im Einvernehmen mit ihr von Dritten durchgeführt werden; bei Maßnahmen im Bereich der Kulturdenkmale unter Beachtung des
§ 27 Absatz 3 LNatSchG .
(2) Soweit eine der in Absatz 1 aufgeführten Maßnahmen mit einem Eingriff in Natur und Landschaft verbunden ist, sind die Bestimmungen des Kapitels 3 des
BNatSchG in Verbindung mit Kapitel 3 des
LNatSchG zu beachten.
(3) Die untere Naturschutzbehörde trifft bei Gefährdung des Schutzzweckes nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen.

§ 6 Ausnahmen und Befreiungen

(1) Auf Antrag kann die untere Naturschutzbehörde nach Maßgabe der Bestimmungen des
§ 51 LNatSchG Ausnahmen zulassen für
1.
Bohrungen und Sondierungen im Rahmen
a)
der amtlichen geowissenschaftlichen Landesaufnahme,
b)
von geophysikalischen Messungen,
2.
die erforderlichen Maßnahmen zur Gefährdungsabschätzung und Untersuchung nach dem
Bundes-Bodenschutzgesetz vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert durch Artikel 101 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), sowie die erforderlichen Maßnahmen zur Sanierung der festgestellten schädlichen Bodenveränderungen oder Altlasten auf der Grundlage des
Bundes-Bodenschutzgesetzes und des
Landesbodenschutz- und Altlastengesetzes
vom 14. März 2002 (GVOBl. Schl.-H. S. 60), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 791), die Entnahme von Boden-, Wasser-, Bodenluft- und Aufwuchsproben und die Einrichtung und den Betrieb von Messstellen,
3.
die Inanspruchnahme von Flächen für die Ablagerung von Bodenbestandteilen im Rahmen der Gewässerunterhaltung nach
§ 39 WHG und § 38 LWG
; eine Ausnahme ist nicht erforderlich, sofern eine Ablagerung von Bodenbestandteilen in einem Gewässerpflegeplan (
§ 5 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe a) oder in einer Anordnung oder Verordnung der Wasserbehörde gemäß
§ 5 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe b vorgesehen ist,
4.
die Entnahme von Pflanzen oder Pflanzenteilen wildlebender, nicht besonders geschützter Arten oder von sonstigen Bestandteilen des Naturschutzgebietes,
5.
das Nachstellen wildlebender, nicht dem Jagdrecht unterliegender und nicht besonders geschützter Tierarten sowie das Fangen oder Töten dieser Tierarten und
6.
das Betreten des Naturschutzgebietes außerhalb der Wege.
(2) Die Jagdbehörde kann im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde Ausnahmen von den Verboten des
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 13 und den einschränkenden Regelungen des
§ 5 Absatz 1 Nummer 4 im Einzelfall zulassen, wenn dies zur Sicherung des Schutzzweckes erforderlich ist.
(3) Die untere Naturschutzbehörde kann von den Verboten des
§ 4 Absatz 1 nach Maßgabe der Bestimmungen des
§ 67 Absatz 1 oder 2 BNatSchG Befreiungen gewähren. Bei der Gewährung von Befreiungen von den Verboten des
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 11 bis 13 sind die besonderen artenschutz- und jagdrechtlichen Bestimmungen zu beachten.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig nach
§ 57 Absatz 2 Nummer 1 LNatSchG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Bodenbestandteile abbaut, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vornimmt,
2.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Sprengungen oder Bohrungen vornimmt,
3.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Straßen, Wege, Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anlegt oder wesentlich ändert,
4.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 Leitungen jeder Art verlegt, Masten, Einfriedigungen oder Einzäunungen errichtet oder bestehende Einrichtungen oder Anlagen dieser Art wesentlich ändert,
5.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 bauliche Anlagen, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der
Landesbauordnung bedürfen, errichtet oder wesentlich ändert,
6.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 Gewässer gemäß
§§ 67 und 68 WHG
ausbaut oder Maßnahmen durchführt, die den Wasserstand oder den Wasserabfluss oder die Fließgeschwindigkeit erheblich verändern, oder Stoffe einbringt, einleitet, entnimmt oder andere Maßnahmen vornimmt, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer nachteilig zu verändern,
7.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 Anlagen zur Entwässerung eines Grundstückes errichtet oder die bestehende Grundstücksentwässerung verändert,
8.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung aufbringt, lagert oder in den Untergrund einbringt,
9.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 9 Bild- oder Schrifttafeln anbringt,
10.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 Erstaufforstungen vornimmt,
11.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 11 die Lebensräume der Pflanzen und der Tiere beseitigt oder nachteilig verändert, insbesondere durch chemische Stoffe oder mechanische Maßnahmen,
12.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile des Naturschutzgebietes entnimmt oder Pflanzen einbringt,
13.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 13 wildlebenden Tieren nachstellt, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig beunruhigt, sie fängt, verletzt oder tötet oder Tiere aussetzt oder ansiedelt,
14.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 14 gentechnisch veränderte Organismen freisetzt oder anbaut,
15.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 15 Flugmodelle oder unbemannte Luftfahrtsysteme, Modellflugkörper mit Eigenantrieb, Frei- und Fesselballone oder Drachen aufsteigen oder landen lässt oder mit Luftsportgeräten startet oder landet,
16.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 16 die Gewässer mit Wasserfahrzeugen jeder Art befährt,
17.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 17 in den Gewässern badet, mit Tauchgeräten taucht oder auf den Gewässern Schiffsmodelle fahren lässt,
18.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 18 Zelte oder Wohnwagen aufstellt, Gegenstände jeder Art lagert, Feuer macht oder Hunde nicht an der Kurzleine angeleint mitführt,
19.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 19 das Naturschutzgebiet außerhalb der Wege, Straßen und Plätze betritt oder im Naturschutzgebiet außerhalb der dafür bestimmten Wege, Straßen und Plätze fährt.
(2) Ordnungswidrig nach
§ 37 Absatz 1 Nummer 23 LJagdG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig, ohne dass eine Ausnahme zugelassen wurde, entgegen
1.
§ 5 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a die Bejagung in der Zeit vom 1. März bis zum 30. Juni eines jeden Jahres durchführt,
2.
§ 5 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b Hochsitze errichtet, die mehr als 10 m
³ umbauten Raum umfassen (Ständer und Kanzel),
3.
§ 5 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe c Wild füttert, Wildäsungsflächen oder Wildäcker anlegt oder betreibt oder Brutkästen für Enten aufstellt oder betreibt,
4.
§ 5 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe d das Naturschutzgebiet im Rahmen der Jagdausübung außerhalb der Wege befährt.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Kiel, 24. April 2017
Dr. Robert Habeck Minister
für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume

Anlage 1a

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Anlage 1b

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Anlage 2

Nummer 1 zu § 3 Absatz 2 Nummer 8 der Landesverordnung über das Naturschutzgebiet „Hakendorfer Wälder“
1
Erhaltungsziele
für das im Naturschutzgebiet „Hakendorfer Wälder“ befindliche, als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung benannte Gebiet DE-2431-392 „Hakendorfer Wälder“
1.1
Erhaltungsgegenstand
Das Gebiet ist für die Erhaltung folgender Lebensraumtypen des Anhangs I und Arten des Anhangs II der
FFH-Richtlinie
a)
von
besonderer Bedeutung
:
9130 Waldmeister-Buchenwald (Asperulo-Fagetum)
9160 Subatlantischer oder mitteleuropäischer Stieleichenwald oder Eichen-Hainbuchenwald (Carpinion betuli)
b)
von
Bedeutung:
1166 Kammmolch (Triturus cristatus)
1188 Rotbauchunke (Bombina bombina)
1.2
Erhaltungsziele
1.2.1
Übergreifende Ziele
Erhaltung eines Wald-Grünlandkomplexes vorwiegend grundwassernaher Standorte mit unbeeinträchtigten Bodenstrukturen, zahlreichen nassen Senken und kleinteiligem Wechsel von buchendominierten Waldtypen mit hohem Eichenanteil unter Beteiligung auch dauerhaft unbewirtschafteter Altwaldflächen, einschließlich vielfältiger Übergänge zu benachbarten strukturreichen Gewässersystemen und Offenlandbiotopen sowie intakten Feuchtbereichen, insbesondere auch als Lebensraum für Kammmolch und Rotbauchunke.
1.2.2
Ziele für Lebensraumtypen von
besonderer Bedeutung
:
Erhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes der unter 1.1.a genannten Lebensraumtypen. Hierzu sind insbesondere folgende Aspekte zu berücksichtigen:
9130 Waldmeister-Buchenwald (Asperulo-Fagetum)
9160 Subatlantischer oder mitteleuropäischer Stieleichenwald oder Eichen-Hainbuchenwald (Carpinion betuli)
Erhaltung
in größeren Bereichen ungestörter naturnaher Buchenwälder (9130) und naturnaher Eichen- und Eichen-Hainbuchenwälder (9160) in unterschiedlichen Altersphasen und Entwicklungsstufen und ihrer standorttypischen Variationsbreite im Gebiet,
natürlicher standortheimischer Bodenvegetation, Baum- und Strauchartenzusammensetzung,
eines über alle Waldentwicklungsphasen hinreichenden Anteils von Alt- und Totholz,
der bekannten Höhlenbäume,
der Sonderstandorte (z.B. Findlinge, magere Kuppen, feuchte Senken und Rinnen) und Randstrukturen (Säume, Waldränder) und der für den Lebensraumtyp charakteristischen Habitatstrukturen und -funktionen,
weitgehend ungestörter Kontaktlebensräume wie z.B. Brüche, Bruch- und Sumpfwälder, nasse Staudenfluren, Kleingewässer, Extensivgrünland,
der weitgehend natürlichen lebensraumtypischen hydrologischen Bedingungen (insbesondere Wasserstand, Basengehalt),
der weitgehend natürlichen Bodenstruktur.
1.2.3
Ziele für Arten von
Bedeutung
:
Erhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes der unter 1.b genannten Arten. Hierzu sind insbesondere folgende Aspekte zu berücksichtigen:
1166 Kammmolch (Triturus cristatus)
1188 Rotbauchunke (Bombina bombina)
Erhaltung
eines Mosaiks verschiedener Stillgewässertypen in enger räumlicher Nachbarschaft (1188),
von flachen und stark besonnten Reproduktionsgewässern ohne Fischbesatz in Wald- und Offenlandbereichen (1188),
von fischfreien, ausreichend besonnten und über 0,5 m tiefen Stillgewässern mit strukturreichen Uferzonen in Wald- und Offenlandbereichen (1166),
einer hohen Wasserqualität der Reproduktionsgewässer,
von Nahrungshabitaten, insbesondere Feuchtbrachen und Stillgewässer fortgeschrittener Sukzessionsstadien (1188),
von geeigneten Winterquartieren im Umfeld der Reproduktionsgewässer, insbesondere natürliche Bodenstrukturen, strukturreiche Gehölzlebensräume,
von durchgängigen Wanderkorridoren zwischen den Teillebensräumen,
geeigneter Sommerlebensräume wie extensiv genutztem Grünland, Brachflächen, Gehölzen u.ä.,
bestehender Populationen.

Anlage 2

Nummer 2 zu § 3 Absatz 2 Nummer 8 der Landesverordnung über das Naturschutzgebiet „Hakendorfer Wälder“
2
Erhaltungsziele
für den im Naturschutzgebiet „Hakendorfer Wälder“ befindlichen Teilbereich des EG- Vogelschutzgebietes DE-2331-491 „Schaalsee-Gebiet“
2.1
Erhaltungsgegenstand
Das Gebiet ist für die Erhaltung folgender Vogelarten und ihrer Lebensräume
a)
von
besonderer Bedeutung:
(fett: Arten des Anhangs I der Vogelschutzrichtlinie
; B: Brutvögel; R: Rastvögel)
Kranich (Grus
grus
) (B, R)
Mittelspecht (Dendrocopos medius) (B)
Neuntöter (Lanius collurio) (B)
Pirol (Oriolus oriolus) (B)
Rohrweihe (Circus aeruginosus) (B)
Schwarzspecht (Dendrocopos martius) (B)
Wespenbussard (Pernis apivorus) (B)
b)
von
Bedeutung:
(fett: Arten des Anhangs I der Vogelschutzrichtlinie
; B: Brutvögel)
Kiebitz (Vanellus vanellus) (B)
2.2
Erhaltungsziele
2.2.1
Übergreifende Ziele
Das Gebiet bietet ein komplex vernetztes System hoher Vielfalt an wenig gestörten natürlichen bis halbnatürlichen Lebensräumen. Ziele sind die Erhaltung an diese Verhältnisse angepasster stabiler Brutpopulationen und die Erhaltung des Gebietes als bedeutender Gastvogellebensraum für Nahrung suchende, rastende und überwinternde Vögel.
Zum Schutz der Großvögel ist das Gebiet von weiteren vertikalen Fremdstrukturen, wie Windkraftanlagen und Hochspannungsleitungen, insbesondere im Umfeld der Bruthabitate, freizuhalten.
2.2.2
Ziele für Vogelarten
Erhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes der unter 2.1 genannten Arten und ihrer Lebensräume. Hierzu sind insbesondere folgende Aspekte zu berücksichtigen:
Arten der (Land-)Röhrichte, Weidengebüsche und Hochstaudenfluren wie Rohrweihe
Erhaltung
von Schilfröhricht nasser Standorte in strukturell vielfältigem Umfeld mit (z.T. dichten) Hochstaudenriedern, feuchter Erlenbruchwälder, von Gewässerrandbereichen und einzelnen Weidenbüschen sowie extensiv genutztem Grünland,
lückiger Schilfbestände mit langen Grenzlinien und mit z.T. geringer Halmdichte,
von naturnahen Bruthabitaten wie Röhrichten und Verlandungszonen in Niederungen sowie an Teichen und Seen,
von Verlandungszonen, Kleingewässern, extensiv genutztem Feuchtgrünland u.ä. als Nahrungsgebiete in der Umgebung der Brutplätze,
eines ausreichend hohen Wasserstandes,
eines ausreichenden Flächenanteils an nach dem 31.07. gemähten Flächen,
von Feuchtgebieten mit Übergangszonen zwischen offenen Wasserflächen, ausgedehnten Röhrichten und Weidenbäumen, Weidengebüsch und Birken zur Nestanlage für die Beutelmeise.
Arten der Laub-, Misch-, und Bruchwälder wie Mittelspecht, Schwarzspecht, Kranich, Wespenbussard
Erhaltung
eines - bezogen auf das Gesamtgebiet - ausreichend hohen Anteils zusammenhängender, über 80jähriger Laubwaldbestände mit einem ausreichenden Anteil an Alteichen auch zur Anlage von Nisthöhlen, sonstigen rauhborkigen und glattrindigen Bäumen wie z.B. Uralt-Buchen und stehendem Totholz mit BHD über 35 cm,
von Erlen- und Eschenbeständen, von Bruchwäldern, Sümpfen und Mooren und auf sonstigen Feuchtstandorten mit ausreichend hohen Wasserständen (Kranich) mit hohem Alt- und Totholzanteil,
von alten, lichten Waldbeständen mit Lichtungen, Waldwiesen und strukturreichem Offenland wie Grünland, Brachen, Rainen etc. in der Umgebung (Wespenbussard),
von großen, möglichst wenig fragmentierten Bruch- und Auwäldern sowie baumbestandenen Mooren inklusive der darin vorhandenen stehenden und fließenden Gewässer (insbes. Waldwasserläufer),
von Totholz und Baumstubben als Nahrungsrequisiten,
von Waldgewässern und eines naturnahen Wasserregimes sowie der weitgehend natürlichen Dynamik von Fließgewässern,
bekannter und geeigneter Horst- und Höhlenbäume, insbesondere alter, starkastiger Eichen und Buchen sowie stehendem Totholz,
von aufgelockert strukturierten Misch- und Nadelwäldern als bevorzugte Nahrungshabitate (Schwarzspecht),
von Ameisenlebensräumen, insbesondere lichten Waldstrukturen, Lichtungen, Schneisen als wesentliche Nahrungshabitate,
von Feuchtgebieten und extensiv genutztem Grünland als geeignete Nahrungshabitate im Umfeld der Brutplätze (Kranich),
eines möglichst störungsfreien Brutplatzumfeldes zwischen dem 01.03. bis 31.08..
Arten der Waldränder, Lichtungen, Feldgehölze und Knicks wie Baumfalke, Neuntöter, Pirol
Erhaltung
von Altholzbeständen, insbesondere mit Buche, Kiefer und Eiche - bevorzugt in Kuppenlage - in Wäldern und Feldgehölzen als Nisthabitate in gewässerreicher und reich strukturierter Landschaft,
von Feuchtgebieten, Verlandungszonen, Mooren und Ödland als wichtige Nahrungshabitate,
von Au- und Bruchwäldern, alten Hochstammobstanlagen, Birkenwäldern in Hochmooren, größeren Feldgehölzen und Alleen mit hohen Laubbäumen (Pirol),
von halboffenen, strukturreichen Landschaften mit natürlichen Waldsäumen, Knicks, Gehölzen und Einzelbüschen, insbesondere Dornenbüschen, als wichtige Strukturelemente (Ansitz- und Brutmöglichkeiten) insbes. für den Neuntöter und die Sperbergrasmücke,
von Wald- bzw. Gehölzparzellen mit langen Randlinien und dichtem Unterholz sowie Feuchtflächen und Strukturreichtum in der Umgebung (Pirol),
von Freiflächen mit lückiger Krautschicht, vegetationsfreien Sandblößen und ameisenreichen Grasfluren im Siedlungsbereich der Art,
der Störungsarmut im Horstbereich zwischen dem 01.05. - 31.08. (Baumfalke),
von stehendem Totholz und vorhandenen Höhlenbäumen.
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