Landesverordnung über das Naturschutzgebiet „Lundener Niederung“ und über das Landschaftsschutzgebiet „Lundener Niederung westlich des Umleitungsvorfluters“ Vom 16. Februar 2011
Landesverordnung über das Naturschutzgebiet „Lundener Niederung“
und über das Landschaftsschutzgebiet „Lundener Niederung
westlich des Umleitungsvorfluters“
Vom 16. Februar 2011
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: Anlage 2 Nummer 1 neu gefasst (Art. 8 LVO v. 16.05.2018, GVOBl. S. 296) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Landesverordnung über das Naturschutzgebiet „Lundener Niederung“ und über das Landschaftsschutzgebiet „Lundener Niederung westlich des Umleitungsvorfluters“ vom 16. Februar 2011 | 11.03.2011 |
Eingangsformel | 11.03.2011 |
Abschnitt I - Naturschutzgebiet | 11.03.2011 |
§ 1 - Erklärung zum Naturschutzgebiet | 11.03.2011 |
§ 2 - Geltungsbereich | 11.03.2011 |
§ 3 - Schutzzweck, Erhaltungsziele | 11.03.2011 |
Abschnitt II - Landschaftsschutzgebiet | 11.03.2011 |
§ 4 - Erklärung zum Landschaftsschutzgebiet | 11.03.2011 |
§ 5 - Geltungsbereich | 11.03.2011 |
§ 6 - Schutzzweck, Erhaltungsziele | 11.03.2011 |
Abschnitt III - Verbote, Zulässige Handlungen | 11.03.2011 |
§ 7 - Verbote | 11.03.2011 |
§ 8 - Zulässige Handlungen | 11.03.2011 |
Abschnitt IV - Schlussbestimmungen | 11.03.2011 |
§ 9 - Ausnahmen und Befreiungen | 11.03.2011 |
§ 10 - Anlagen | 11.03.2011 |
§ 11 - Ordnungswidrigkeiten | 11.03.2011 |
§ 12 - Inkrafttreten | 11.03.2011 |
Bekanntmachung - Bekanntmachung zu der Landesverordnung über das Naturschutzgebiet „Lundener Niederung" und das Landschaftsschutzgebiet „Lundener Niederung westlich des Umleitungsvorfluters": | 11.03.2011 |
Anlage 1 a | 11.03.2011 |
Anlage 1 b | 11.03.2011 |
Anlage 1 c | 11.03.2011 |
Anlage 1 d | 11.03.2011 |
Anlage 2 a | 11.03.2011 |
Anlage 2 b | 11.03.2011 |
Anlage 2 | 29.06.2018 |
Aufgrund der
§§ 13 Abs. 1 und 15 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG)
vom 24. Februar 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 301, ber. S. 486), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 784), in Verbindung mit
§ 32 Abs. 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) sowie aufgrund des
§ 38 Landesjagdgesetz (LJagdG)
vom 13. Oktober 1999 (GVOBl. Schl.-H. S. 300), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Haushaltsstrukturgesetzes 2009/2010 vom 12. Dezember 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 791), verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume:
Abschnitt I Naturschutzgebiet
§ 1 Erklärung zum Naturschutzgebiet
Die Lundener Niederung in den Gemeinden Fedderingen, Krempel, Rehm-Flehde-Bargen, Schlichting und Stelle-Wittenwurth, Kreis Dithmarschen, wird zum Naturschutzgebiet erklärt. Das Naturschutzgebiet ist zu großen Teilen Europäisches Vogelschutzgebiet im Sinne der
Richtlinie 2009/147/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. EU Nr. L 20 S. 7) und besonderes Schutzgebiet (FFH-Gebiet) im Sinne der
Richtlinie 92/43/EWG
des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EU Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch
Richtlinie 2006/105/EG
des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 368). Die übrigen Teile des Naturschutzgebietes haben Vernetzungsfunktion für die Wanderung, die geographische Verbreitung und den genetischen Austausch wildlebender Arten und dienen der Verbesserung der ökologischen Kohärenz von Natura 2000 im Sinne von Artikel 10 der
Richtlinie 92/43
EWG.
(2) Das Naturschutzgebiet wird mit der Bezeichnung „Lundener Niederung“ unter Nummer 185 in das von der obersten Naturschutzbehörde geführte Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen.
§ 2 Geltungsbereich
(1) Das Naturschutzgebiet ist rund 901 ha groß und umfasst das Krempeler Moor, den Mötjenpolder sowie das Gebiet des ehemaligen Steller Sees einschließlich um- und angrenzender landwirtschaftlich genutzter und ungenutzter Flächen.
(2) In der dieser Verordnung als
Anlage 1 a
und
2 a
beigefügten Übersichtskarten im Maßstab 1:25.000 ist die Grenze des Naturschutzgebietes als schwarze Linie dargestellt. In der dieser Verordnung als
Anlage 1 b
und
2 b
beigefügten Übersichtskarten im Maßstab 1:25.000 sind das Fauna-Flora-Habitat-Gebiet (FFH-Gebiet) senkrecht und das Europäische Vogelschutzgebiet waagerecht schraffiert eingetragen.
(3) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in den Abgrenzungskarten, Blatt 1 a und 2 a, im Maßstab 1:5.000 rot eingetragen. Sie verläuft auf der dem Gebiet zugewandten Seite der roten Linie. Im Bereich des Umleitungsvorfluters ist die Grenze nördlich der L 302 die östliche Begrenzung des Umleitungsvorfluters und südlich der L 302 bis zum Gerichtsweg die ostwärtige Begrenzung der Verwallung. In den Abgrenzungskarten, Blatt 1 b und 2 b, im Maßstab 1:5.000 sind das FFH-Gebiet senkrecht und das Europäische Vogelschutzgebiet waagerecht schraffiert eingetragen. Die Ausfertigung der Karten ist bei der obersten Naturschutzbehörde verwahrt.
Weitere Karten sind
1.
bei der Landrätin oder dem Landrat des Kreises Dithmarschen - Untere Naturschutzbehörde -, 25746 Heide,
2.
bei der Amtsvorsteherin oder dem Amtsvorsteher
a)
des Amtes Kirchspielslandgemeinde Eider, 25779 Hennstedt,
b)
des Amtes Kirchspielslandgemeinde Heider Umland, 25746 Heide,
niedergelegt. Die Karten können bei diesen Behörden während der Dienststunden eingesehen werden.
§ 3 Schutzzweck, Erhaltungsziele
(1) Das Naturschutzgebiet dient der Sicherung, dem Schutz, der Erhaltung und der Entwicklung eines großräumigen, durch hohe Wasserstände geprägten, naturnahen Niederungsgebietes im ehemaligen Mündungsgebiet der Eider mit dem nährstoffreichen Mötjensee und dem ehemaligen Steller See, den teilweise abgetorften und entwässerten Hoch- und Niedermooren, Röhrichten, Bruchwäldern sowie genutzten und ungenutzten wechselfeuchten Grünlandflächen als Lebens-, Brut- und Nahrungsraum einer charakteristischen, naturraumtypischen, teilweise gefährdeten Pflanzen- und Tierwelt. Viele Lebensräume und Arten sind von europaweiter Bedeutung.
(2) Schutzzweck ist es, die Natur in diesem Gebiet in ihrer Gesamtheit dauerhaft zu erhalten. Insbesondere gilt es,
1.
die für diesen Naturraum typischen, teilweise kulturhistorisch geprägten Lebensräume der Seen und Moore,
2.
die wechselfeuchten Grünlandflächen und Überschwemmungswiesen,
3.
die erdgeschichtlich bedeutsamen verlandeten und verlandenden ehemaligen Strandseen, Steller See und Mötjensee, auch für die naturverträgliche Erholung,
4.
die besondere Eigenart und Schönheit der großräumigen Feuchtwiesenlandschaft und deren natürliche Grundwasserdynamik,
5.
die auf diese Lebensräume spezialisierten, für dieses Gebiet charakteristischen Pflanzen- und Tierlebensgemeinschaften,
6.
die Laichgebiete der Amphibiengemeinschaften
zu erhalten und zu schützen und
7.
ungestörte Lebensräume für den Fischotter
zu entwickeln, zu fördern, wiederherzustellen und zu sichern sowie
8.
die in
Anlage 2 Nr. 1
genannten Lebensraumtypen und die in
Anlage 2 Nr. 2
bezeichneten Vogelarten sowie deren Lebensräume zu erhalten oder einen günstigen Erhaltungszustand
wiederherzustellen.
(3) Soweit es zum Schutz dieses Gebietes und seiner Bestandteile, insbesondere zur Erhaltung oder Entwicklung bestimmter, gefährdeter Pflanzen- und Tierarten und ihrer Lebensräume erforderlich ist, können entsprechende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen durchgeführt werden.
Abschnitt II Landschaftsschutzgebiet
§ 4 Erklärung zum Landschaftsschutzgebiet
(1) Die Flächen der Lundener Niederung westlich der ostwärtigen Begrenzung der Verwallung des Umleitungsvorfluters in der Gemeinde Rehm-Flehde-Bargen, Kreis Dithmarschen, werden zum Landschaftsschutzgebiet erklärt. Das Landschaftsschutzgebiet ist Europäisches Vogelschutzgebiet im Sinne der
Richtlinie 2009/147/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. EU Nr. L 20 S. 7).
(2) Das Landschaftsschutzgebiet wird mit der Bezeichnung „Lundener Niederung westlich des Umleitungsvorfluters“ im Verzeichnis der geschützten Landschaftsteile bei der unteren Naturschutzbehörde geführt.
§ 5 Geltungsbereich
(1) Das Landschaftsschutzgebiet ist rund 73 ha groß und umfasst im Wesentlichen den Dauergrünlandkomplex östlich der Ortslage der Gemeinde Rehm-Flehde-Bargen zwischen der Bahnlinie Heide-Husum im Westen und dem Umleitungsvorfluter im Osten sowie der L 302 im Norden und dem Bauernoder Gerichtsweg im Süden.
(2) In der dieser Verordnung als
Anlage 1 c
beigefügten Übersichtskarte im Maßstab 1:25.000 ist die Grenze des Landschaftsschutzgebietes als schwarze Linie dargestellt.
(3) Die Grenze des Landschaftsschutzgebietes ist in der Abgrenzungskarte 1 c, im Maßstab 1:5.000 rot gestrichelt eingetragen. Sie verläuft auf der dem Gebiet zugewandten Seite der gestrichelten roten Linie. In der Abgrenzungskarte 1 d ist das Europäische Vogelschutzgebiet waagerecht schraffiert eingetragen. Die Ausfertigung der Karten ist bei der obersten Naturschutzbehörde verwahrt.
Weitere Karten sind
1.
bei der Landrätin oder dem Landrat des Kreises Dithmarschen - Untere Naturschutzbehörde - 25746 Heide,
2.
bei der Amtsvorsteherin oder dem Amtsvorsteher
a)
des Amtes Kirchspielslandgemeinde Eider, 25779 Hennstedt,
b)
des Amtes Kirchspielslandgemeinde Heider Umland, 25746 Heide,
niedergelegt. Die Karten können bei diesen Behörden während der Dienststunden eingesehen werden.
§ 6 Schutzzweck, Erhaltungsziele
(1) Das Landschaftsschutzgebiet dient dem Schutz und der Erhaltung von Grünlandflächen mit ihrer naturraumtypischen Pflanzen- und Tierwelt. Einige der vorkommenden Vogelarten sind von europaweiter Bedeutung.
(2) Schutzzweck ist es, die Funktions-, Regenerations- und Leistungsfähigkeit des Natur- und Wasserhaushaltes zu erhalten, um eine nachhaltige Nutzungsfähigkeit zu gewährleisten. Insbesondere gilt es,
1.
die wechselfeuchten Grünlandflächen sowie deren natürliche Grundwasserdynamik,
2.
die charakteristischen Lebensräume der Tier- und Pflanzenarten auch von gemeinschaftlicher Bedeutung,
3.
die Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes und
4.
die Natur wegen ihrer besonderen Bedeutung für die naturverträgliche Erholung
zu erhalten, zu schützen und gegebenenfalls zu entwickeln sowie
5.
die in
Anlage 2 Nr. 2
bezeichneten Vogelarten sowie deren Lebensräume zu erhalten oder einen günstigen Erhaltungszustand
wiederherzustellen.
(3) Soweit es zum Schutz dieses Gebietes und ihrer Bestandteile, insbesondere zur Erhaltung oder Entwicklung bestimmter, gefährdeter Pflanzen- und Tierarten und ihrer Lebensräume erforderlich ist, können entsprechende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen durchgeführt werden.
Abschnitt III Verbote, Zulässige Handlungen
§ 7 Verbote
(1) In dem Naturschutzgebiet und in dem Landschaftsschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder des Landschaftsschutzgebietes oder ihrer Bestandteile oder zu einer erheblichen oder nachhaltigen Störung führen können. Insbesondere ist es verboten,
1.
Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vorzunehmen;
2.
Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen;
3.
Straßen, Wege, Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anzulegen oder wesentlich zu ändern;
4.
Leitungen jeder Art zu verlegen, Masten, Einfriedigungen oder Einzäunungen zu errichten oder bestehende Einrichtungen oder Anlagen dieser Art wesentlich zu ändern;
5.
bauliche Anlagen, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der Landesbauordnung bedürfen, zu errichten oder wesentlich zu ändern;
6.
Gewässer gemäß der
§§ 67
und
68 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) auszubauen oder Maßnahmen durchzuführen, die den Wasserstand oder den Wasserabfluss oder die Fließgeschwindigkeit erheblich verändern, oder Stoffe einzubringen, einzuleiten, zu entnehmen oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer nachteilig zu verändern;
7.
Bild- oder Schrifttafeln anzubringen, soweit es sich nicht um Tafeln zur Kennzeichnung des Naturschutzgebietes sowie Hinweis- und Warntafeln aufgrund anderer Rechtsvorschriften handelt;
8.
Erstaufforstungen vorzunehmen;
9.
die Lebensräume der Pflanzen und der Tiere zu beseitigen oder nachteilig zu verändern, insbesondere durch chemische Stoffe oder mechanische Maßnahmen;
10.
Flugmodelle, Modellflugkörper mit Eigenantrieb, Frei- und Fesselballone oder Drachen aufsteigen oder landen zu lassen oder mit Luftsportgeräten zu starten oder zu landen;
11.
Zelte oder Wohnwagen aufzustellen, Gegenstände jeder Art zu lagern, Feuer zu machen oder Hunde nicht angeleint mitzuführen;
12.
Dauergrünland zu Ackerland umzuwandeln, es zu beseitigen oder zu beeinträchtigen. Als Dauergrünland gelten Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderer Grünfutterpflanzen genutzt werden und mindestens seit fünf Jahren vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung nicht Bestandteil der Fruchtfolge des Betriebes sind;
13.
die Binnenentwässerung der Flächen insbesondere durch Dränung zu verstärken;
(2) Im Naturschutzgebiet ist es ergänzend zu Absatz 1 zusätzlich verboten:
1.
Anlagen zur Entwässerung eines Grundstückes zu errichten oder die bestehende Grundstücksentwässerung zu verändern;
2.
Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung aufzubringen, zu lagern oder in den Untergrund einzubringen;
3.
Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile des Naturschutzgebietes zu entnehmen oder Pflanzen einzubringen;
4.
wildlebenden Tieren nachzustellen, sie durch Lärm oder anderweitig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Tiere auszusetzen oder anzusiedeln;
5.
gentechnisch veränderte Organismen einzubringen, soweit sie geeignet sind, den Schutzzweck dieser Verordnung erheblich zu beeinträchtigen;
6.
die Gewässer mit Wasserfahrzeugen jeder Art zu befahren;
7.
in den Gewässern zu baden oder mit Tauchgeräten zu tauchen oder auf den Gewässern Schiffsmodelle fahren zu lassen;
8.
das Naturschutzgebiet außerhalb der Wege zu betreten oder im Naturschutzgebiet außerhalb der dafür bestimmten Wege zu reiten oder zu fahren.
(3) Beschränkungen, Verbote und Gebote anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
§ 8 Zulässige Handlungen
(1) Unberührt von den Verboten des
§ 7
bleiben im Naturschutzgebiet und im Landschaftsschutzgebiet:
1.
die auf den Schutzzweck ausgerichtete Bodennutzung auf den für Zwecke des Naturschutzes erworbenen oder bereitgestellten Flächen
a)
der Stiftung Naturschutz Schleswig-Holstein,
b)
der kommunalen Gebietskörperschaften und
c)
durch natürliche und juristische Personen des Privatrechtes
nach Maßgabe der Empfehlungen der oberen Naturschutzbehörde; auf den Waldflächen sollen zur Erhaltung ungestörter Naturabläufe alle forstwirtschaftlichen Maßnahmen unterlassen werden; zulässig bleiben die erforderlichen Maßnahmen der Verkehrssicherungspflicht;
2.
die der guten fachlichen Praxis entsprechende landwirtschaftliche Bodennutzung im Sinne des
§ 5 Abs. 2 BNatSchG
der übrigen als Grünland genutzten Flächen unter Beachtung der Verbote des
§ 7 Abs. 1 Nr. 12 und 13
mit folgender Einschränkung:
Nicht zulässig ist es, Pflanzenschutzmittel auf diesen Flächen auszubringen;
3.
die naturnahe, der guten fachlichen Praxis entsprechende forstwirtschaftliche Bodennutzung im Sinne des
§ 5 Abs. 2 Landeswaldgesetz
vom 5. Dezember 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 461), zuletzt geändert durch § 2 Nr. 6 der Verordnung vom 15. Dezember 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 850), der übrigen als Wald genutzten Flächen unter Beachtung des
§ 30 BNatSchG
;
4.
der Fischfang mit der Handangel in den in den Abgrenzungskarten dargestellten Stillgewässern sowie im Umleitungsvorfluter und in der Laak in der bisherigen Art und in dem bisherigen Umfang;
5.
der Betrieb und die Unterhaltung
a)
von Rohrleitungen und Einlaufbauwerken an den Gewässern oder offenen Gräben zur ordnungsgemäßen Einleitung von Niederschlagswasser oder Abwasser aus genehmigten Anlagen und
b)
von weiteren bestehenden Versorgungs- und Entsorgungsanlagen sowie das Verlegen oder die Änderung von unterirdischen Ver- und Entsorgungsanlagen auf vorhandenen Trassen;
6.
der Betrieb und die Unterhaltung gewässerkundlicher Meßanlagen nach
§ 101 Landeswassergesetz (LWG)
in der Fassung vom 11. Februar 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 91), zuletzt geändert durch Artikel 26 des Haushaltsbegleitgesetzes 2011/2012 vom 17. Dezember 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 789), sowie die hierfür erforderlichen Forschungs- und Vermessungsarbeiten;
7.
die erforderlichen Maßnahmen zur Erhaltung und Sicherung der Straßen, Wege, Plätze oder sonstiger Verkehrsflächen mit folgender Einschränkung:
Nicht zulässig ist die Verwendung von wassergefährdenden, auswasch- oder auslaugbaren Materialien;
8.
Untersuchungen und Maßnahmen zur Pflege oder zur Entwicklung des Naturschutzgebietes oder des Landschaftsschutzgebietes, die die Naturschutzbehörden durchführen oder durchführen lassen; bei Maßnahmen im Bereich der Kulturdenkmale unter Beachtung des
§ 27 Abs. 3 LNatSchG
.
(2) Im Naturschutzgebiet bleiben ergänzend zu Absatz 1 von den Verboten des
§ 7
unberührt:
1.
die Reetnutzung auf den privateigenen Flächen und auf den Flächen der Stiftung Naturschutz Schleswig-Holstein nach Maßgabe des mit der unteren Naturschutzbehörde abgestimmten Reetnutzungskonzeptes als Teil des jeweils gültigen, vom Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländlicher Räume festgestellten Managementplanes für das NATURA-2000-Gebiet „Lundener Niederung“;
2.
die ordnungsgemäße Ausübung
a)
des Jagdschutzes im Sinne des Abschnittes VI und des
§ 22 a Bundesjagdgesetz (BJagdG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 426), in Verbindung mit den
§§ 21
und
22 LJagdG
,
b)
des Jagdrechtes im Sinne des
§ 1 BJagdG
auf Schalenwild, Fuchs, Waschbär und Marderhund auf den Eigentumsflächen der Stiftung Naturschutz Schleswig-Holstein, die einen Eigenjagdbezirk bilden,
c)
des Jagdrechtes im Sinne des
§ 1 BJagdG
auf den übrigen Flächen mit folgenden Einschränkungen:
Nicht zulässig ist es, die Jagd auf Wasserwild auszuüben, Hochsitze zu errichten, die mehr als 10 m
³
umbauten Raum umfassen (Ständer und Kanzel) und Wild zu füttern, Wildäsungsflächen oder Wildäcker anzulegen oder zu betreiben oder Brutkästen für Enten aufzustellen oder zu betreiben;
die Landrätin oder der Landrat des Kreises Dithmarschen als untere Jagdbehörde kann weitere Einschränkungen anordnen, wenn diese zum Schutz besonders geschützter Tierarten von gemeinschaftlicher Bedeutung erforderlich sind;
3.
die erforderliche Unterhaltung der Gewässer, die der Vorflut dienen,
a)
auf der Grundlage eines zwischen dem Deich- und Hauptsielverband Dithmarschen, dem Sielverband Broklandsautal, der unteren Wasserbehörde und der unteren Naturschutzbehörde abgestimmten Unterhaltungsplanes (Gewässerpflegeplan), in dem Art, Umfang und Zeitpunkt der Unterhaltungsmaßnahme anzugeben sind oder
b)
aufgrund einer Anordnung oder Verordnung nach
§ 42 Abs. 1 WHG
in Verbindung mit
§ 49 Abs. 1 und 2 LWG
;
4.
das Betreten oder Befahren
a)
der jeweiligen Grundstücke einschließlich der Gewässer durch die Grundstückseigentümerinnen oder Grundstückseigentümer oder die Grundstücksbesitzerinnen oder Grundstücksbesitzer oder deren Beauftragte zur Wahrnehmung berechtigter Interessen;
b)
des Naturschutzgebietes durch Beauftragte und Bedienstete der Naturschutzbehörden.
(3) Im Landschaftsschutzgebiet bleiben ergänzend zu Absatz 1 von den Verboten des
§ 7
unberührt:
1.
die ordnungsgemäße Ausübung des Jagdrechtes im Sinne des
§ 1 BJagdG
;
2.
die erforderliche Unterhaltung der der Vorflut dienenden Gewässer einschließlich der Gewässerränder; die Gewässerunterhaltung darf nicht zu einer Beeinträchtigung der nach
§ 30 BNatSchG
und
§ 21 LNatSchG
geschützten Biotope im Hinblick auf deren Wasserhaushalt führen;
3.
die Nutzung des in der Übersichtskarte 1 c und in der Abgrenzungskarte 1 c dargestellten Boßelplatzes der Gemeinde Rehm-Flehde-Bargen.
(4) Soweit eine der in Absatz 1 aufgeführten Maßnahmen im Einzelfall mit einem Eingriff in Natur und Landschaft verbunden ist, sind die Bestimmungen des Kapitels 3
BNatSchG
in Verbindung mit Kapitel 3
LNatSchG
zu beachten.
(5) Die untere Naturschutzbehörde trifft bei Gefährdung des Schutzzweckes die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlichen Maßnahmen.
Abschnitt IV Schlussbestimmungen
§ 9 Ausnahmen und Befreiungen
(1) Auf Antrag kann die untere Naturschutzbehörde nach Maßgabe der Bestimmungen des
§ 51 LNatSchG
Ausnahmen zulassen für
1.
Bohrungen und Sondierungen im Rahmen
a)
der amtlichen geowissenschaftlichen Landesaufnahme und
b)
von geophysikalischen Messungen,
2.
die erforderlichen Maßnahmen zur Gefährdungsabschätzung und Untersuchung nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214), sowie die erforderlichen Maßnahmen zur Sanierung der festgestellten schädlichen Bodenveränderungen oder Altlasten auf der Grundlage des Bundes-Bodenschutzgesetzes und des Landesbodenschutz- und Altlastengesetzes vom 14. März 2002 (GVOBl. Schl.-H. S. 60), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Haushaltsstrukturgesetzes 2009/2010 vom 12. Dezember 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 791), die Entnahme von Boden-, Wasser-, Bodenluft- und Aufwuchsproben und Einrichtung und Betrieb von Messstellen,
3.
die Inanspruchnahme von Flächen für die Ablagerung von Bodenbestandteilen im Rahmen der Gewässerunterhaltung nach
§ 39 WHG
und
§ 38 LWG
,
4.
die Entnahme von Pflanzen oder Pflanzenteilen wildlebender, nicht besonders geschützter Arten oder von sonstigen Bestandteilen des Naturschutzgebietes und
5.
das Nachstellen wildlebender, nicht dem Jagdrecht unterliegender und nicht besonders geschützter Tierarten sowie das Fangen oder Töten dieser Tierarten; eine Ausnahme ist nicht erforderlich für die Bekämpfung des Bisams nach
§ 69 Abs. 2 Nr. 3 LWG
im Bereich der Dämme und der Deiche.
(2) Die untere Naturschutzbehörde kann von den Verboten des
§ 7 Abs. 1 und Abs. 2
nach Maßgabe der Bestimmungen des
§ 67 Abs. 1 oder 2 BNatSchG
Befreiungen gewähren. Bei der Gewährung von Befreiungen von den Verboten des
§ 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 sowie Abs. 2 Nr. 3 und 4
sind die besonderen artenschutz- und jagdrechtlichen Bestimmungen zu beachten.
§ 10 Anlagen
Die Abgrenzungskarten, die
Anlage 1
sowie die
Anlage 2
sind Bestandteile dieser Verordnung.
§ 11
Ordnungswidrigkeiten
§ 11 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig nach
§ 57 Abs. 2 Nr. 1 LNatSchG
handelt, wer im Naturschutzgebiet oder im Landschaftsschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1.
§ 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
Bodenbestandteile abbaut, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vornimmt;
2.
§ 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
Sprengungen oder Bohrungen vornimmt;
3.
§ 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3
Straßen, Wege, Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anlegt oder wesentlich ändert;
4.
§ 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4
Leitungen jeder Art verlegt, Masten, Einfriedigungen oder Einzäunungen errichtet oder bestehende Einrichtungen oder Anlagen dieser Art wesentlich ändert;
5.
§ 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5
bauliche Anlagen, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der Landesbauordnung bedürfen, errichtet oder wesentlich ändert;
6.
§ 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6
Gewässer gemäß der
§§ 67
und
68 WHG
ausbaut oder Maßnahmen durchführt, die den Wasserstand oder den Wasserabfluss oder die Fließgeschwindigkeit erheblich verändern, oder Stoffe einbringt, einleitet, entnimmt oder andere Maßnahmen vornimmt, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer nachteilig zu verändern;
7.
§ 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7
Bild- oder Schrifttafeln anbringt;
8.
§ 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8
Erstaufforstungen vornimmt;
9.
§ 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9
die Lebensräume der Pflanzen und der Tiere beseitigt oder nachteilig verändert, insbesondere durch chemische Stoffe oder mechanische Maßnahmen;
10.
§ 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10
Flugmodelle oder Modellflugkörper mit Eigenantrieb, Frei- und Fesselballone oder Drachen aufsteigen oder landen lässt oder mit Luftsportgeräten startet oder landet;
11.
§ 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 11
Zelte oder Wohnwagen aufstellt, Gegenstände jeder Art lagert, Feuer macht oder Hunde nicht angeleint mitführt;
12.
§ 7 Abs. 3 Satz 2 Nr. 12
Dauergrünland zu Ackerland umwandeln, es beseitigt oder beeinträchtigt;
13.
§ 7 Abs. 3 Satz 2 Nr. 13
die Binnenentwässerung der Flächen verstärkt.
(2) Ordnungswidrig nach
§ 57 Abs. 2 Nr. 1 LNatSchG
handelt, wer im Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1.
§ 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1
Anlagen zur Entwässerung eines Grundstückes errichtet oder die bestehende Grundstücksentwässerung verändert;
2.
§ 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2
Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung aufbringt, lagert oder in den Untergrund einbringt;
3.
§ 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3
Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile des Naturschutzgebietes und des Landschaftsschutzgebietes entnimmt oder Pflanzen einbringt;
4.
§ 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4
wildlebenden Tieren nachstellt, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig beunruhigt, sie fängt, verletzt oder tötet oder Tiere aussetzt oder ansiedelt;
5.
§ 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5
gentechnisch veränderte Organismen einbringt, soweit sie geeignet sind, den Schutzzweck dieser Verordnung erheblich zu beeinträchtigen;
6.
§ 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6
die Gewässer mit Wasserfahrzeugen jeder Art befährt;
7.
§ 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7
in den Gewässern badet oder mit Tauchgeräten taucht oder auf den Gewässern Schiffsmodelle fahren lässt;
8.
§ 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 8
das Naturschutzgebiet außerhalb der Wege betritt oder im Naturschutzgebiet außerhalb der dafür bestimmten Wege reitet oder fährt.
(3) Ordnungswidrig nach
§ 57 Abs. 2 Nr. 1 LNatSchG
handelt auch, wer im Naturschutzgebiet oder im Landschaftsschutzgebiet vorsätzlich ohne Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde eine Handlung nach
§ 9 Abs. 1 Nr. 1 bis 5
vornimmt.
(4) Ordnungswidrig nach
§ 37 Abs. 1 Nr. 23 LJagdG
handelt, wer bei der Jagdausübung vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
§ 7 Abs. 2 Nr. 4
wildlebenden Tieren nachstellt, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig beunruhigt, sie fängt, verletzt oder tötet oder Tiere aussetzt oder ansiedelt.
§ 12 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Kiel, 16. Februar 2011
Dr. Juliane Rumpf
Ministerin
für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume
Bekanntmachung
Bekanntmachung
zu der Landesverordnung über das Naturschutzgebiet
„Lundener Niederung“ und das Landschaftsschutzgebiet
„Lundener Niederung westlich des Umleitungsvorfluters“:
Eine Verletzung der in
§ 19 Absatz 1 bis 8 Landesnaturschutzgesetz
bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel der Abwägung und der Beschreibung des Schutzzwecks sind unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres gegenüber der obersten Naturschutzbehörde geltend gemacht worden sind.
Ministerium
für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume
des Landes Schleswig-Holstein
Anlage 1 a
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen
Anlage 1 b
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen
Anlage 1 c
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen
Anlage 1 d
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen
Anlage 2 a
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen
Anlage 2 b
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen
Anlage 2
zu den
§§ 3 Abs. 2 Nr. 8
und
6 Abs. 2 Nr. 5
zur Landesverordnung über das Naturschutzgebiet „Lundener Niederung“ und das Landschaftsschutzgebiet „Lundener Niederung westlich des Umleitungsvorfluters“
1
Erhaltungsziele für das im Naturschutzgebiet „Lundener Niederung“ und im Landschaftsschutzgebiet „Lundener Niederung westlich des Umleitungsvorfluters“ befindliche gesetzlich geschützte Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung DE-1620-302, „Lundener Niederung“
1.1
Erhaltungsgegenstand
Das Naturschutzgebiet „Lundener Niederung“ ist für die Erhaltung folgender Lebensraumtypen des Anhangs I der
FFH-Richtlinie
a)
von besonderer Bedeutung:
3150
Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions
b)
von Bedeutung:
7140
Übergangs- und Schwingrasenmoore
1.2
Erhaltungsziele
1.2.1
Übergreifende Ziele
Erhaltung der naturnahen Niederungslandschaft mit dem eutrophen See, seinen Verlandungsbereichen, den Übergangs- und Schwingrasenmooren und den nassen Grünländereien, unter anderem als Rast- und Nahrungsraum für Wiesen- und Zugvögel.
1.2.2
Ziele für Lebensraumtypen von besonderer Bedeutung:
Erhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes des unter Nummer 1.1 Buchstabe a genannten Lebensraumtyps. Hierzu sind insbesondere folgende Aspekte zu berücksichtigen:
3150
Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions
Erhaltung
-
natürlich eutropher Gewässer mit meist arten- und strukturreich ausgebildeter Laichkraut- und/oder Schwimmblattvegetation,
-
eines dem Gewässertyp entsprechenden Nährstoff- und Lichthaushaltes und sonstiger lebensraumtypischer Strukturen und Funktionen,
-
amphibischer oder sonst wichtiger Kontaktlebensräume wie Bruchwälder, Nasswiesen, Seggenrieder, Hochstaudenfluren, Röhrichte und der funktionalen Zusammenhänge,
-
von Uferabschnitten mit ausgebildeter Vegetationszonierung,
-
der natürlichen Entwicklungsdynamik wie Seenverlandung, Altwasserentstehung und -vermoorung,
-
der den Lebensraumtyp prägenden hydrologischen Bedingungen in der Umgebung der Gewässer, insbesondere der Zuläufe,
-
weitgehend natürlicher und ungenutzter Ufer und Gewässerbereiche.
1.2.3
Ziele für Lebensraumtypen von Bedeutung:
Erhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes des unter Nummer 1.1 Buchstabe b genannten Lebensraumtyps. Hierzu sind insbesondere folgende Aspekte zu berücksichtigen:
7140
Übergangs- und Schwingrasenmoore
Erhaltung
-
der natürlichen hydrologischen, hydrochemischen und hydrophysikalischen Bedingungen,
-
lebensraumtypischer Strukturen und Funktionen, unter anderem nährstoffarme Bedingungen,
-
weitgehend unbeeinträchtigter Bereiche,
-
der Bedingungen und Voraussetzungen, die für das Wachstum torfbildender Moose erforderlich sind,
-
standorttypischer Kontaktlebensräume wie zum Beispiel Gewässer und ihre Ufer und charakteristischer Wechselbeziehungen.
2
Erhaltungsziele für das im Naturschutzgebiet „Lundener Niederung“ und im Landschaftsschutzgebiet „Lundener Niederung westlich des Umleitungsvorfluters“ befindliche Teilgebiet des EU-Vogelschutzgebietes DE 1622-493 „Eider-Treene-Sorge-Niederung“
2.1
Erhaltungsgegenstand
Das Naturschutzgebiet „Lundener Niederung“ und das Landschaftsschutzgebiet „Lundener Niederung westlich des Umleitungsvorfluters“ sind für die Erhaltung folgender Vogelarten und ihrer Lebensräume
a)
von
besonderer Bedeutung
(fett: Arten des Anhang I der
Vogelschutzrichtlinie
; B: Brutvögel; R: Rastvögel; N: Nahrungsgast)
-
Rohrdommel (Botaurus stellaris) (B)
-
Weißstorch (Ciconia ciconia) (N)
-
Knäkente (Anas querquedula) (B)
-
Kornweihe (Circus cyaneus) (R)
-
Wiesenweihe (Circus pygargus) (B)
-
Wachtelkönig (Crex Crex) (B)
-
Tüpfelsumpfhuhn (Porzana porzana) (B)
-
Goldregenpfeifer (Pluvialis apricaria) (R)
-
Bekassine (Gallinago gallinago) (B)
-
Großer Brachvogel (Numenius arquata) (R)
-
Feldlerche (Alauda arvensis) (B)
-
Wiesenpieper (Anthus pratensis) (B)
-
Schilfrohrsänger (Acrocephalus schoenobaenus) (B)
-
Braunkehlchen (Saxicola rubetra) (B)
-
Beutelmeise (Remiz pendulinus) (B)
b)
von
Bedeutung
(fett: Arten des Anhang I der Vogelschutzrichtlinie; B: Brutvögel; R: Rastvögel):
-
Singschwan (Cygnus cygnus) (R)
-
Nonnengans (Branta leucopsis) (R)
-
Rohrweihe (Circus aeruginosus) (B)
-
Kampfläufer (Philomachus pugnax (R)
-
Kiebitz (Vanellus vanellus) (B/R)
-
Uferschnepfe (Limosa limosa) (B)
-
Rotschenkel (Tringa totanus) (B)
-
Neuntöter (Lanius collurio) (B)
-
Pirol (Oriolus oriolus) (B)
-
Blaukehlchen (Luscinia svecica) (B)
2.2
Erhaltungsziele
2.2.1
Übergreifende Ziele
Erhalt der Lundener Niederung mit ausgedehnten Röhrichten, Hochstaudenfluren, Moorstadien, artenreichem Feuchtgrünland, Überschwemmungswiesen und offenen Wasserflächen als Lebensraum insbesondere für Röhrichtbrüter und Wiesenvogelarten. Erhalt hoher Wasserstände.
Zwischen einzelnen Teilhabitaten wie Nahrungsgebieten, Bruthabitaten und Schlafplätzen von Arten mit großräumigen Lebensraumansprüchen (wie Zwergschwan, Weißstorch, Wiesenweihe) sind möglichst ungestörte Beziehungen zu erhalten; die Bereiche sind weitgehend frei von vertikalen Fremdstrukturen z. B. Stromleitungen und Windkrafträdern zu halten.
2.2.2
Ziele für Vogelarten
Erhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes der unter 2.1. genannten Vogelarten und ihrer Lebensräume. Die Lebensraumansprüche der im Folgenden nicht besonders erwähnten Vogelarten sind gleichwohl mit abgedeckt. Hierzu sind insbesondere zu berücksichtigen:
Arten des offenen (Feucht)-Grünlandes, wie Weißstorch, Singschwan, Nonnengans, Goldregenpfeifer, Kiebitz, Uferschnepfe, Kampfläufer, Rotschenkel, Feldlerche, Wiesenpieper, Braunkehlchen
Erhaltung
-
großflächiger, offener und zusammenhängender Grünlandbereiche mit möglichst geringer Zahl von Vertikalstrukturen und ausreichend feuchtem Grünland mit extensiver landwirtschaftlicher Nutzung und mit kleinen offenen Wasserflächen wie Tümpel, Gräben, Blänken, Mulden und Überschwemmungsbereichen,
-
von Bereichen mit im Herbst und Frühjahr kurzer Grünlandvegetation als Nahrungs- und Rastflächen u. a. für Nonnengans, Goldregenpfeifer und Kiebitz,
-
flacher, vegetationsreicher Rast- und Überwinterungsgewässer wie Binnenseen und Überschwemmungsflächen, inklusive angrenzender Grünlandbereiche,
-
störungsarmer Brutplätze,
-
der Störungsarmut in den Rastgebieten (Singschwan, Nonnengans),
-
bevorzugter Rastgebiete wie Schlick- und Schlammflächen, nasse Wiesen, Flachwasserzonen, Seggenrieder, Sümpfe (Kampfläufer).
Arten der Röhrichte, Weidengebüsche und Hochstaudenfluren, wie Rohrdommel, Rohrweihe, Kornweihe, Wiesenweihe, Tüpfelsumpfhuhn, Wachtelkönig, Schilfrohrsänger, Blaukehlchen, Beutelmeise, Pirol, Neuntöter
Erhaltung
-
natürlicher Nisthabitate wie Verlandungsgesellschaften in gewässerreichen Niederungen sowie Röhrichte und Hochstaudenfluren am Rande von Hoch- und Niedermooren,
-
weiträumiger offener Landschaften mit niedriger, aber gleichzeitig deckungsreicher Kraut- und Staudenvegetation z. B. naturnahe Flußniederungen oder extensiv genutztes Feuchtgrünland,
-
von Niedermoor- und Gewässerverlandungszonen früher Sukzessionsstadien mit einem Mosaik aus feuchtem Schilfröhricht, Hochstauden, einzelnen Weidengebüschen sowie vegetationsarmen Flächen,
-
eines Mosaiks aus deckungsreicher, aber nicht zu dichter Vegetation und höheren Vegetationsstrukturen wie z. B. zugewachsene Gräben, Großseggen- oder Schilfbestände, Hochstaudenfluren,
-
von Verlandungszonen, Kleingewässern, extensiv genutztem Feuchtgrünland u. ä. als Nahrungsgebiete in der Umgebung der Brutplätze (Rohrweihe, Wiesenweihe),
-
großflächiger und wasserständiger Altschilfbestände ohne oder mit nur gelegentlicher Schilfmahd (Rohrdommel),
-
störungsarmer Räume zur Brutzeit.
Arten der Seen, Flussläufe, Kleingewässer und Gräben, wie Knäkente
Erhaltung
-
offener Flachwasserbereiche mit üppiger Unterwasservegetation in den Brutgebieten und z. T. kurzrasigen Randbereichen zur Nahrungsaufnahme (Knäkente),
-
deckungsreicher Brutgewässer wie Überschwemmungsflächen, artenreichen Gräben, Trinkkuhlen im Feuchtgrünland, ehemaligen Torfstichen u. ä. (Knäkente),
-
ausreichend hoher Wasserstände,
-
eines möglichst störungsfreien Umfeldes der Brutplätze.
Feedback