Landesverordnung über das Naturschutzgebiet „Besenhorster Sandberge und Elbsandwiesen“ Vom 12. Januar 2011
Landesverordnung
über das Naturschutzgebiet „Besenhorster Sandberge und Elbsandwiesen“
Vom 12. Januar 2011
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: Anlage 2 Nummer 1 neu gefasst (Art. 7 LVO v. 16.05.2018, GVOBl. S. 296) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Landesverordnung über das Naturschutzgebiet „Besenhorster Sandberge und Elbsandwiesen“ vom 12. Januar 2011 | 28.01.2011 |
Eingangsformel | 28.01.2011 |
§ 1 - Erklärung zum Naturschutzgebiet | 28.01.2011 |
§ 2 - Geltungsbereich | 28.01.2011 |
§ 3 - Schutzzweck, Erhaltungsziele | 28.01.2011 |
§ 4 - Verbote | 28.01.2011 |
§ 5 - Zulässige Handlungen | 28.01.2011 |
§ 6 - Ausnahmen und Befreiungen | 28.01.2011 |
§ 7 - Ordnungswidrigkeiten | 28.01.2011 |
§ 8 - Inkrafttreten und Außerkrafttreten | 28.01.2011 |
Anlage 1 a | 28.01.2011 |
Anlage 1 b | 28.01.2011 |
Anlage 2: - Zur Landesverordnung über das Naturschutzgebiet „Besenhorster Sandberge und Elbsandwiesen" | 29.06.2018 |
Aufgrund des
§ 13 Abs. 1 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG)
vom 24. Februar 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 301, ber. S. 486), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 784), in Verbindung mit
§ 32 Abs. 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) sowie aufgrund des
§ 38 Landesjagdgesetz (LJagdG)
vom 13. Oktober 1999 (GVOBl. Schl.-H. S. 300), zuletzt geändert durch Artikel 11
Haushaltsstrukturgesetzes
vom 12. Dezember 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 791), verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume:
§ 1 Erklärung zum Naturschutzgebiet
(1) Das Sanddünengelände des Elbeurstromtales mit den südlich angrenzenden Elbsandwiesen westlich von Geesthacht, Kreis Herzogtum Lauenburg, wird zum Naturschutzgebiet erklärt. Das Naturschutzgebiet ist Europäisches Vogelschutzgebiet im Sinne der
Richtlinie 2009/147/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. EU Nr. L 20 vom 26. Januar 2010, S. 7) und besonderes Schutzgebiet (FFH-Gebiet) im Sinne der
Richtlinie 92/43/EWG
des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EU Nr. 206 vom 22. Juli 1992, S. 7), zuletzt geändert durch
Richtlinie 2006/105/EG
des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. 363 vom 20. Dezember 2006, S. 368).
(2) Das Naturschutzgebiet wird mit der Bezeichnung „Besenhorster Sandberge und Elbsandwiesen“ unter Nummer 143 in das in der obersten Landesnaturschutzbehörde geführte Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen.
§ 2 Geltungsbereich
(1) Das Naturschutzgebiet ist rund 150 ha groß und umfasst das Gebiet der Besenhorster Sandberge westlich der Bundesstraße 404 und Teile der südlich angrenzenden Sandwiesen.
(2) In der dieser Verordnung als
Anlage 1 a
beigefügten Übersichtskarte im Maßstab 1:25.000 ist die Grenze des Naturschutzgebietes als schwarze Linie dargestellt. In der dieser Verordnung als
Anlage 1 b
beigefügten Übersichtskarte im Maßstab 1:25.000 ist das Fauna-Flora-Habitat-Gebiet (FFH-Gebiet) senkrecht und das Europäische Vogelschutzgebiet waagerecht schraffiert eingetragen.
(3) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in der Abgrenzungskarte 1 a im Maßstab 1:5.000 rot eingetragen. Sie verläuft auf der dem Gebiet zugewandten Seite der roten Linie. In der Abgrenzungskarte 1 b im Maßstab 1:5.000 ist das FFH-Gebiet senkrecht und das Europäische Vogelschutzgebiet waagerecht schraffiert eingetragen. Die Ausfertigung der Karten ist in der obersten Landesnaturschutzbehörde verwahrt. Die Karten sind Bestandteile dieser Verordnung.
Weitere Karten sind
1.
bei der Landrätin oder dem Landrat des Kreises Herzogtum Lauenburg, - Untere Naturschutzbehörde -, 23909 Ratzeburg,
2.
bei der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister der Stadt Geesthacht, 21502 Geesthacht,
niedergelegt. Die Karten können bei diesen Behörden während der Dienststunden eingesehen werden.
§ 3 Schutzzweck, Erhaltungsziele
(1) Das Naturschutzgebiet dient der Sicherung, dem Schutz, der Erhaltung und der Entwicklung der Binnendünenlandschaft der Besenhorster Sandberge mit den letzten erhaltenen Flussdünen im schleswig-holsteinischen Teil des Elbtales und den angrenzenden, durch Qualmwassereinfluss oder direkte Überflutung geprägten Elb-Sandwiesen mit wechselnassen Mulden, Flutrinnen, Tide-Auwaldbeständen und Wasserflächen in ihrer natürlichen Dynamik. Es ist Lebens-, Brut- und Nahrungsraum einer artenreichen, charakteristischen und naturraumtypischen, teilweise gefährdeten Pflanzen- und Tierwelt. Der Schutz mehrerer Lebensräume und Arten ist von gemeinschaftlichem Interesse.
(2) Schutzzweck ist es, die Natur in diesem Gebiet in ihrer Gesamtheit dauerhaft zu erhalten und zu entwickeln.
Insbesondere gilt es,
1.
die in Teilen ungestörte Entwicklung der geologischen, geomorphologischen und biologischen Prozesse,
2.
einen natürlichen Wasserhaushalt mit einer tideabhängigen Überflutungsdynamik und
3.
eine ungestörte Bodendynamik sowie die Wahrnehmung der Bodenfunktion als Archiv der Naturgeschichte
zu ermöglichen und
4.
die naturraumtypischen, teilweise kulturhistorisch geprägten Lebensräume der
a)
strukturreichen, teilweise offenen Binnendünenkomplexe sowie der Kiefern-, Eichen-, Birkenwälder,
b)
den Dünen vorgelagerten, naturnahen Stromtalwiesen und Auenkomplexen mit gleitenden Übergängen zwischen Trocken- und Magerrasen des wechselnassen Grünlands, der feuchten Birken- und Erlen-Eschen-Weiden-Wälder sowie der begleitenden Röhrichte, Staudenfluren und Gebüsche,
c)
wechselnassen Stillgewässer der Elbaue
sowie
5.
die auf diese Lebensräume spezialisierten, für dieses Gebiet charakteristischen Pflanzen- und Tierarten, darunter auch solche von gemeinschaftlichem Interesse
a)
insbesondere die Art Kammmolch sowie
b)
die seltenen und in ihrem Bestand bedrohten Vogelarten Heidelerche, Neuntöter und Schwarzspecht
zu erhalten und zu schützen sowie
6.
die in
Anlage 2 Nr. 1
genannten Lebensraumtypen und die in
Anlage 2 Nr. 2
bezeichneten Vogelarten sowie deren Lebensräume zu erhalten oder einen günstigen Erhaltungszustand
wiederherzustellen.
Die
Anlage 2
ist Bestandteil dieser Verordnung.
(3) Schutzzweck für den Bereich der Elbsandwiesen ist es, tidebeeinflusste Süßwasserbiotope bestehend aus Flachwasserzonen, Süßwasserwatten, Tideröhrichten, Auwäldern und Stromtalwiesen mit ihren hierauf angewiesenen Pflanzen- und Tierarten im Kontakt mit den angrenzenden Binnendünen wiederherzustellen. Dieser Schutzzweck ist vorrangig gegenüber dem Erhalt der dort gegenwärtig vorkommenden Lebensräume und Arten.
(4) Soweit es zum Schutz dieses Gebietes und seiner Bestandteile, insbesondere zur Erhaltung oder Entwicklung bestimmter gefährdeter Pflanzen- und Tierarten und ihrer Lebensräume erforderlich ist, können entsprechende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen durchgeführt werden.
§ 4 Verbote
(1) In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer erheblichen oder nachhaltigen Störung führen können. Insbesondere ist es verboten,
1.
Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vorzunehmen;
2.
Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen;
3.
Straßen, Wege, Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anzulegen oder wesentlich zu ändern;
4.
Leitungen jeder Art zu verlegen, Masten, Einfriedigungen oder Einzäunungen zu errichten oder bestehende Einrichtungen oder Anlagen dieser Art wesentlich zu ändern;
5.
bauliche Anlagen, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der Landesbauordnung bedürfen, zu errichten oder wesentlich zu ändern;
6.
Gewässer gemäß der
§§ 67
und
68 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) auszubauen oder Maßnahmen durchzuführen, die den Wasserstand oder den Wasserabfluss oder die Fließgeschwindigkeit erheblich verändern, oder Stoffe einzubringen, einzuleiten, zu entnehmen oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer nachteilig zu verändern;
7.
Anlagen zur Entwässerung eines Grundstückes zu errichten oder die bestehende Grundstücksentwässerung zu verändern;
8.
Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung aufzubringen, zu lagern oder in den Untergrund einzubringen;
9.
Bild- oder Schrifttafeln anzubringen, soweit es sich nicht um Tafeln zur Kennzeichnung des Naturschutzgebietes sowie Hinweis- und Warntafeln aufgrund anderer Rechtsvorschriften handelt;
10.
Erstaufforstungen vorzunehmen;
11.
die Lebensräume der Pflanzen und der Tiere zu beseitigen oder nachteilig zu verändern, insbesondere durch chemische Stoffe oder mechanische Maßnahmen;
12.
Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile des Naturschutzgebietes zu entnehmen oder Pflanzen einzubringen;
13.
wildlebenden Tieren nachzustellen, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Tiere auszusetzen oder anzusiedeln;
14.
gentechnisch veränderte Organismen einzubringen, soweit sie geeignet sind, den Schutzzweck dieser Verordnung erheblich zu beeinträchtigen;
15.
Flugmodelle, Modellflugkörper mit Eigenantrieb, Frei- und Fesselballone oder Drachen aufsteigen oder landen zu lassen oder mit Luftsportgeräten zu starten oder zu landen;
16.
die Gewässer mit Wasserfahrzeugen jeder Art zu befahren;
17.
in den Gewässern zu baden oder mit Tauchgeräten zu tauchen oder auf den Gewässern Schiffsmodelle fahren zu lassen;
18.
Zelte oder Wohnwagen aufzustellen, Gegenstände jeder Art zu lagern, Feuer zu machen oder Hunde nicht angeleint mitzuführen;
19.
das Naturschutzgebiet außerhalb der Wege zu betreten oder im Naturschutzgebiet außerhalb der dafür bestimmten Wege zu reiten oder zu fahren.
(2) Beschränkungen, Verbote und Gebote anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
§ 5 Zulässige Handlungen
(1) Unberührt von den Verboten des
§ 4
bleiben
1.
die auf den Schutzzweck ausgerichtete Pflege und Entwicklung
a)
der im Eigentum der Stadt Geesthacht befindlichen Flächen und
b)
der durch natürliche und juristische Personen für Zwecke des Naturschutzes erworbenen oder anderweitig bereitgestellten Flächen
nach Maßgabe der Empfehlungen der oberen Naturschutzbehörde; auf den Waldflächen sind zur Erhaltung ungestörter Naturabläufe alle forstwirtschaftlichen Maßnahmen zu unterlassen; zulässig bleiben die erforderlichen Maßnahmen der Verkehrssicherungspflicht sowie des Forstschutzes;
2.
die auf die Verwirklichung des Schutzzweckes nach
§ 3 Abs. 3
ausgerichteten Maßnahmen zur Wiederherstellung, Entwicklung und Pflege einschließlich der hierfür erforderlichen baulichen Anlagen und Untersuchungen nach Maßgabe der Empfehlungen der oberen Naturschutzbehörde;
3.
die der guten fachlichen Praxis entsprechende landwirtschaftliche Bodennutzung im Sinne des
§ 5 Abs. 2 BNatSchG
der übrigen, in der Übersichtskarte
1 a
und in der Abgrenzungskarte
1 a
in waagerechter Schraffur dargestellten Grünlandflächen mit folgenden Einschränkungen:
Nicht zulässig ist es, die Flächen mehr als bisher zu entwässern, in Ackerland umzuwandeln, Pflanzenschutzmittel auf diesen Flächen auszubringen oder die Flächen mit mehr als 40 kg N pro ha und Jahr zu düngen;
4.
die ordnungsgemäße Ausübung des Jagdrechtes im Sinne des
§ 1 Bundesjagdgesetz (BJagdG)
auf Schalenwild, Fuchs, Marderhund, Waschbär und Mink sowie die Ausübung des Jagdschutzes im Sinne des Abschnittes VI und des
§ 22 a BJagdG
sowie der
§§ 21
und
22 LJagdG
mit folgender Einschränkung:
Nicht zulässig ist es,
a)
Hochsitze zu errichten, die mehr als 10 m
³
umbauten Raum umfassen;
b)
Wild zu füttern, Wildäsungsflächen oder Wildäcker anzulegen oder zu betreiben; das gelegentliche Kirren von Schwarzwild mit geringen Futtermengen im Sinne des
§ 18 Abs. 2 LJagdG
ist jedoch zulässig;
5.
der Betrieb und die Unterhaltung von Rohrleitungen und Einlaufbauwerken an den Gewässern oder offenen Gräben zur ordnungsgemäßen Einleitung von Niederschlagswasser oder Abwasser aus genehmigten Anlagen;
6.
die erforderliche Unterhaltung der Gewässer, die der Vorflut dienen,
a)
auf der Grundlage eines von der Wasserbehörde im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde zu genehmigenden Gewässerpflegeplanes, in dem Art, Umfang und Zeitpunkt der Unterhaltungsmaßnahme anzugeben sind oder
b)
aufgrund einer Anordnung oder Verordnung nach
§ 42 Abs. 1 WHG
in Verbindung mit
§ 49 Abs. 1 und 2 Landeswassergesetz (LWG)
vom 11. Februar 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 91), zuletzt geändert durch Artikel 26 des Haushaltsbegleitgesetzes vom 17. Dezember 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 789);
7.
der Betrieb und die Unterhaltung gewässerkundlicher Messanlagen nach
§ 101 LWG
sowie die hierfür erforderlichen Forschungs- und Vermessungsarbeiten und der Grundwassermessstellen durch die Hamburger Wasserwerke GmbH;
8.
die erforderlichen Maßnahmen zur Erhaltung und Sicherung der Straßen, Wege, Plätze und der Brücken mit folgender Einschränkung:
Nicht zulässig ist die Verwendung von wassergefährdenden, auswasch- oder auslaugbaren Materialien;
9.
das Betreten oder Befahren
a)
der jeweiligen Grundstücke einschließlich der Gewässer durch die Grundstückseigentümerinnen oder Grundstückseigentümer oder Grundstücksbesitzerinnen oder Grundstücksbesitzer oder deren Beauftragte zur Wahrnehmung berechtigter Interessen;
b)
des Naturschutzgebietes durch Beauftragte und Bedienstete der Naturschutzbehörden;
10.
Maßnahmen zum Schutz oder zur Pflege aller nach dem Denkmalschutzgesetz erfassten Kulturdenkmale, die die Denkmalschutzbehörden im Einvernahmen mit der oberen Naturschutzbehörde durchführen oder durchführen lassen;
11.
die Nutzung der Bogenschießanlage im Südwesten des Naturschutzgebietes in der bisherigen Art und dem bisherigen Umfang; nicht zulässig ist das Abstellen von Kraftfahrzeugen im Bereich der Bogenschießanlage sowie an den Zufahrtswegen;
12.
die Festsetzungen des genehmigten Bebauungsplanes IX/7 der Stadt Geesthacht einschließlich der 1. Änderung und des dazugehörigen Grünordnungsplanes, soweit er das in
§ 2 Abs. 1
dieser Verordnung beschriebene Gebiet betrifft;
13.
Untersuchungen und Maßnahmen zur Pflege oder zur Entwicklung des Naturschutzgebietes, die die Naturschutzbehörden durchführen oder durchführen lassen; bei Maßnahmen im Bereich der Kulturdenkmale unter Beachtung des
§ 27 Abs. 3 LNatSchG
.
(2) Soweit eine der in Absatz 1 aufgeführten Maßnahmen im Einzelfall mit einem Eingriff in Natur und Landschaft verbunden ist, sind die Bestimmungen des Kapitel 3
BNatSchG
in Verbindung mit Kapitel 3
LNatSchG
zu beachten.
(3) Die untere Naturschutzbehörde trifft bei Gefährdung des Schutzzweckes die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlichen Maßnahmen.
§ 6 Ausnahmen und Befreiungen
(1) Auf Antrag kann die untere Naturschutzbehörde nach Maßgabe der Bestimmungen des
§ 51 LNatSchG
Ausnahmen zulassen für
1.
Bohrungen und Sondierungen im Rahmen
a)
der amtlichen geowissenschaftlichen Landesaufnahme und
b)
von geophysikalischen Messungen,
2.
die erforderlichen Maßnahmen zur Gefährdungsabschätzung und Untersuchung nach dem
Bundes-Bodenschutzgesetz
vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214), sowie die erforderlichen Maßnahmen zur Sanierung der festgestellten schädlichen Bodenveränderungen oder Altlasten auf der Grundlage des
Bundes-Bodenschutzgesetz
und des
Landesbodenschutz- und Altlastengesetzes
vom 14. März 2002 (GVOBl. Schl.-H. S. 60), zuletzt geändert durch
Artikel 11 des Haushaltsstrukturgesetzes 2009/2010
vom 12. Dezember 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 791), die Entnahme von Boden-, Wasser-, Bodenluft- und Aufwuchsproben und Einrichtung und Betrieb von Messstellen,
3.
die Inanspruchnahme von Flächen für die Ablagerung von Bodenbestandteilen im Rahmen der Gewässerunterhaltung nach
§ 39 WHG
und
§ 38 LWG
,
4.
die Entnahme von Pflanzen oder Pflanzenteilen wildlebender, nicht besonders geschützter Arten oder von sonstigen Bestandteilen des Naturschutzgebietes und
5.
das Nachstellen wildlebender, nicht dem Jagdrecht unterliegender und nicht besonders geschützter Tierarten sowie das Fangen oder Töten dieser Tierarten; eine Ausnahme ist nicht erforderlich für die Bekämpfung des Bisams nach
§ 69 Abs. 2 Nr. 3des LWG
im Bereich von Dämmen an den Gewässern.
(2) Die Jagdbehörde kann im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde Ausnahmen von den Verboten des
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 13
und den einschränkenden Regelungen des
§ 5 Abs. 1 Nr. 4
im Einzelfall zulassen, wenn dieses zur Sicherung des Schutzzweckes erforderlich ist.
(3) Die untere Naturschutzbehörde kann von den Verboten des
§ 4 Abs. 1
nach Maßgabe der Bestimmungen des
§ 67 Abs. 1 oder 2 BNatSchG
Befreiungen gewähren. Bei der Gewährung von Befreiungen von den Verboten des
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 11 bis 13
sind die besonderen artenschutz- und jagdrechtlichen Bestimmungen zu beachten.
§ 7 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig nach
§ 57 Abs. 2 Nr. 1 LNatSchG
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
Bodenbestandteile abbaut, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vornimmt;
2.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
Sprengungen oder Bohrungen vornimmt;
3.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3
Straßen, Wege, Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anlegt oder wesentlich ändert;
4.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4
Leitungen jeder Art verlegt, Masten, Einfriedigungen oder Einzäunungen errichtet oder bestehende Einrichtungen oder Anlagen dieser Art wesentlich ändert;
5.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5
bauliche Anlagen, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der Landesbauordnung bedürfen, errichtet oder wesentlich ändert;
6.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6
Gewässer gemäß der
§§ 67
und
68 WHG
ausbaut oder Maßnahmen durchführt, die den Wasserstand oder den Wasserabfluss oder die Fließgeschwindigkeit erheblich verändern, oder Stoffe einbringt, einleitet, entnimmt oder andere Maßnahmen vornimmt, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer nachteilig zu verändern;
7.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7
Anlagen zur Entwässerung eines Grundstückes errichtet oder die bestehende Grundstücksentwässerung verändert;
8.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8
Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung aufbringt, lagert oder in den Untergrund einbringt;
9.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9
Bild- oder Schrifttafeln anbringt;
10.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10
Erstaufforstungen vornimmt;
11.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 11
die Lebensräume der Pflanzen und der Tiere beseitigt oder nachteilig verändert, insbesondere durch chemische Stoffe oder mechanische Maßnahmen;
12.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12
Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile des Naturschutzgebietes entnimmt oder Pflanzen einbringt;
13.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 13
wildlebenden Tieren nachstellt, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig beunruhigt, sie fängt, verletzt oder tötet oder Tiere aussetzt oder ansiedelt;
14.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 14
gentechnisch veränderte Organismen einbringt, soweit sie geeignet sind, den Schutzzweck dieser Verordnung erheblich zu beeinträchtigen;
15.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 15
Flugmodelle, Modellflugkörper mit Eigenantrieb, Frei- und Fesselballone oder Drachen aufsteigen oder landen lässt oder mit Luftsportgeräten startet oder landet;
16.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 16
die Gewässer mit Wasserfahrzeugen jeder Art befährt;
17.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 17
in den Gewässern badet oder mit Tauchgeräten taucht oder auf den Gewässern Schiffsmodelle fahren lässt;
18.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 18
Zelte oder Wohnwagen aufstellt, Gegenstände jeder Art lagert, Feuer macht oder Hunde nicht angeleint mitführt;
19.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 19
das Naturschutzgebiet außerhalb der Wege betritt oder im Naturschutzgebiet außerhalb der dafür bestimmten Wege reitet oder fährt.
(2) Ordnungswidrig nach
§ 57 Abs. 2 Nr. 1 LNatSchG
handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde eine Handlung nach
§ 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 5
vornimmt.
(3) Ordnungswidrig nach
§ 37 Abs. 1 Nr. 23 LJagdG
handelt, wer bei der Jagdausübung vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
§ 4 Abs. 1 Nr. 13
wildlebenden Tieren nachstellt, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig beunruhigt, sie fängt, verletzt oder tötet oder Tiere aussetzt oder ansiedelt.
§ 8 Inkrafttreten und Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt außer Kraft die Landesverordnung über das Naturschutzgebiet „Besenhorster Sandberge und Elbsandwiesen“ vom 14. Dezember 1993 (GVOBl. Schl.-H. 1994 S. 46)
1)
, zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 2 der Verordnung vom 20. Oktober 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 540)
Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Kiel, 12. Januar 2011
Dr. Juliane Rumpf
Ministerin
für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume
Fußnoten
1)
GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 791-4-151
Anlage 1 a
zu
§ 2 Abs. 2
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Anlage 1 b
zu
§ 2 Abs. 2
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Anlage 2:
Zur Landesverordnung über das Naturschutzgebiet „Besenhorster Sandberge und Elbsandwiesen“
1
Erhaltungsziele für die im Naturschutzgebiet „Besenhorster Sandberge und Elbsandwiesen“ befindlichen Teilbereiche des gesetzlich geschützten Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung DE-2527-391 „Besenhorster Sandberge und Elbinsel“
1.1
Erhaltungsgegenstand
Das Gebiet ist für die Erhaltung oder gegebenenfalls Wiederherstellung folgender Lebensraumtypen des Anhangs I und Arten des Anhangs II der
FFH-Richtlinie
a)
von besonderer Bedeutung: (*: prioritäre Lebensraumtypen)
2330
Dünen mit offenen Grasflächen mit Corynephorus und Agrostis
6120*
Trockene, kalkreiche Sandrasen
6230*
Artenreiche montane Borstgrasrasen (und submontan auf dem europäischen Festland) auf Silikatböden
6440
Brenndolden-Auenwiesen (Cnidion dubii)
9190
Alte bodensaure Eichenwälder auf Sandebenen mit Quercus robur
91E0*
Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae)
1166
Kammmolch (Triturus cristatus)
b)
von Bedeutung:
3150
Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions
4030
Trockene europäische Heiden
6510
Magere Flachland-Mähwiesen
1.2
Erhaltungsziele
1.2.1
Übergreifende Ziele
Im Wechselspiel mit den südlich anschließenden, tide- und hochwasserbeeinflussten Niederungsbereichen der Sandaue ist der komplexe Landschaftsausschnitt mit charakteristischen Lebensräumen und ihren Wechselbeziehungen sowie im Bereich der eigentlichen Flutrinne in ihrer natürlichen Dynamik zu erhalten. Dazu gehören die extensiv beweideten Offenlandbereiche der durch Qualmwassereinfluss oder direkte Überflutung geprägten Sandwiesen mit wechselnassen Mulden, verlandeten Flutrinnen und angrenzenden Tide-Auenwaldbeständen und Wasserflächen. Die angrenzenden höherliegenden Dünenbereiche sind in ausreichendem Umfang als spezielle Lebensräume charakteristischer Arten, unter anderem Vogelarten, offen zu halten und in enger Verzahnung mit Trockenrasen und Eichenwäldern zu sichern.
Für den Lebensraumtyp 6440 Brenndolden-Auenwiesen soll ein günstiger Erhaltungszustand im Einklang mit den Anforderungen von Wirtschaft, Gesellschaft und Kultur sowie den regionalen und örtlichen Besonderheiten wiederhergestellt werden.
Die Schaffung tidebeeinflusster Lebensräume und davon abhängiger Arten ist im Bereich der Elbtalwiesen bei Konkurrenzsituationen zu gegenwärtig vorkommenden Lebensraumtypen oder Arten als vorrangig zu bewerten.
1.2.2
Ziele für Lebensraumtypen und Arten von besonderer Bedeutung:
Ziel ist die Erhaltung oder gegebenenfalls Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der unter Nummer 1.1 Buchstabe a genannten Lebensraumtypen und Arten. Hierzu sind insbesondere folgende Aspekte zu berücksichtigen:
2330
Dünen mit offenen Grasflächen mit Corynephorus und Agrostis
Erhaltung
-
offener Sanddünen mit lockeren Sandmagerrasen,
-
der Mosaikkomplexe mit anderen charakteristischen Lebensräumen, der Kontaktgesellschaften und der eingestreuten Sonderstrukturen wie zum Beispiel Offensandstellen, Flechten- und Moosrasen, Trockenheiden oder lichten Heidewäldern,
-
ausreichend großer offener, nährstoffarmer Verhältnisse durch gelegentliche Pflege zur Sicherung der natürlichen Dünenbildungsprozesse,
-
der nährstoffarmen Verhältnisse und der charakteristischen pH-Werte.
6120*
Trockene, kalkreiche Sandrasen
Erhaltung
-
der Blauschillergrasrasen, begleitender Gesellschaften und Standortvoraussetzungen auf mehr oder weniger offenen, kalkreichen Sanden der Elbaue,
-
der lebensraumtypischen Strukturen und Funktionen,
-
von Mosaikkomplexen mit anderen charakteristischen Lebensräumen, von Kontaktgesellschaften und eingestreuten Sonderstandorten wie zum Beispiel Offenbodenstellen, Bereiche geringer Verbuschung, Säume,
-
der charakteristischen pH-Werte, der oligotrophen und besonderen kleinklimatischen Verhältnisse,
-
bestandserhaltender Pflege.
6230*
Artenreiche montane Borstgrasrasen (und submontan auf dem europäischen Festland) auf Silikatböden
Erhaltung
-
der weitgehend gehölzfreien, nährstoffarmen Borstgrasrasen der unterschiedlichen Ausprägungen auf trockenen und feuchten Standorten,
-
der lebensraumtypischen Strukturen und Funktionen, vor allem der pedologischen, hydrologischen und oligotrophen Verhältnisse,
-
der charakteristischen pH-Werte,
-
bestandserhaltender Pflege beziehungsweise Nutzungsformen,
-
von Mosaikkomplexen mit anderen charakteristischen Lebensräumen der Kontaktgesellschaften wie zum Beispiel Trockenrasen, trockenen Heiden, Feuchtheiden, Wälder.
6440
Brenndolden-Auenwiesen (Cnidion dubii)
Erhaltung oder gegebenenfalls Wiederherstellung
-
der Auen- und Stromtalwiesen mit Vorkommen der Brenndolde,
-
der lebensraumtypischen Strukturen und Funktionen,
-
der hydrologischen und morphodynamischen Verhältnisse, insbesondere Wechsel zwischen Überflutungen, auch durch Qualmwasser, und vorwiegend sommerlicher Austrocknung,
-
der standortgemäßen Nährstoffverhältnisse,
-
der geeigneten Nutzungsformen zur Erhaltung der Bestände,
-
der stromtaltypischen Relief- und Standortverhältnisse auch bei stärker veränderter Vegetationsausprägung,
-
eingestreuter Flächen zum Beispiel mit Vegetation der Sumpfdotterblumenwiesen oder Seggenriedern, Staudenfluren.
9190
Alte bodensaure Eichenwälder auf Sandebenen mit Quercus robur
Erhaltung
-
naturnaher Eichenwälder in unterschiedlichen Altersphasen und Entwicklungsstufen und ihrer standortypischen Variationsbreite im Gebiet,
-
natürlicher standortheimischer Baum- und Strauchartenzusammensetzung,
-
eines hinreichenden, altersgemäßen Anteils von Alt- und Totholz,
-
der bekannten Höhlenbäume,
-
der Sonderstandorte, hier insbesondere der Dünen sowie der für den Standort charakteristischen Habitatstrukturen und -funktionen,
-
der weitgehend natürlichen Bodenstruktur,
-
eingestreuter Flächen zum Beispiel mit Vegetation der Heiden, Trockenrasen oder mindestens periodisch offenen Sandflächen.
91E0*
Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae)
Erhaltung
-
naturnaher Weiden-, Eschen- und Erlenwälder in unterschiedlichen Altersphasen und Entwicklungsstufen und ihrer standorttypischen Variationsbreite an der Elbe,
-
natürlicher standortheimischer Baum- und Strauchartenzusammensetzung,
-
der lebensraumtypischen Strukturen und Funktionen, unter anderem Sandbänke, Flutrinnen, Altwässer, Kolke, Uferabbrüche,
-
eines hinreichenden, altersgemäßgen Anteils von Alt- und Totholz,
-
der natürlichen, lebensraumtypischen hydrologischen Bedingungen,
-
der natürlichen Bodenstruktur und der charakteristischen Bodenvegetation.
1166
Kammmolch (Triturus cristatus)
Erhaltung
-
von fischfreien, ausreichend besonnten und über 0,5 m tiefen Stillgewässern mit strukturreichen Uferzonen in Wald- und Offenlandbereichen,
-
einer hohen Wasserqualität der Reproduktionsgewässer,
-
von geeigneten Winterquartieren im Umfeld der Reproduktionsgewässer, insbesondere natürliche Bodenstrukturen, strukturreiche Gehölzlebensräume,
-
geeigneter Sommerlebensräume (natürliche Bodenstrukturen, Brachflächen, Gehölze und Ähnlichem),
-
von durchgängigen Wanderkorridoren zwischen den Teillebensräumen,
-
geeigneter Sommerlebensräume wie extensiv genutztem Grünland, Brachflächen, Gehölzen und Ähnlichem,
-
bestehender Populationen.
1.2.3
Ziele für Arten und Lebensraumtypen von Bedeutung:
Ziel ist die Erhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes der unter Nummer 1.1 Buchstabe b genannten Lebensraumtypen. Hierzu sind insbesondere folgende Aspekte zu berücksichtigen:
3150
Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions
Erhaltung
-
der natürlichen Entwicklungsdynamik innerhalb einer Überflutungsrinne der Elbe,
-
natürlich eutropher Gewässer mit meist arten- und strukturreich ausgebildeter Laichkraut- und/oder Schwimmblattvegetation,
-
eines dem Gewässertyp entsprechenden Nährstoff- und Lichthaushaltes und sonstiger lebensraumtypischer Strukturen und Funktionen,
-
von amphibischen oder sonst wichtigen Kontaktlebensräumen wie Bruchwäldern, Nasswiesen, Seggenriedern, Hochstaudenfluren und Röhrichten und der funktionalen Zusammenhänge,
-
der Uferabschnitte mit ausgebildeter Vegetationszonierung,
-
der den Lebensraumtyp prägenden hydrologischen Bedingungen in der Umgebung der Gewässer, insbesondere der Zuläufe, bei Altwässern der zugehörigen Fließgewässer,
-
der weitgehend natürlichen, weitgehend ungenutzten Ufer und Gewässerbereiche.
4030
Trockene europäische Heiden
Erhaltung
-
der Zwergstrauchheiden mit Dominanz der Besenheide (Calluna vulgaris) auf nährstoffarmen, trockenen Standorten sowie ihrer charakteristischen Sukzessionsstadien,
-
von Mosaikkomplexen mit anderen charakteristischen Lebensräumen, der Kontaktgesellschaften und der eingestreuten Sonderstandorte wie zum Beispiel Feuchtheiden, Sandmagerrasen, offene Sandfluren, Dünen, Wälder,
-
der charakteristischen pH-Werte, des sauren Standortes, der weitgehend ungestörten hydrologischen Verhältnisse mit hohem Grundwasserspiegel,
-
der natürlichen Nährstoffarmut,
-
bestandserhaltender Pflege beziehungsweise Nutzungsformen.
6510
Magere Flachland-Mähwiesen
Erhaltung und gegebenenfalls Wiederherstellung
-
regelmäßig gepflegter/extensiv genutzter, artenreicher Flachland-Mähwiesen typischer Standorte,
-
bestandserhaltender Nutzungsformen,
-
der lebensraumtypischen Strukturen und Funktionen,
-
der hydrologischen und oligo-mesotrophen Verhältnisse,
-
von Saumstrukturen in Randbereichen,
-
eingestreuter Flächen zum Beispiel mit Vegetation der Sumpfdotterblumenwiesen oder Seggenriedern, Staudenfluren.
2.
Erhaltungsziele für das Europäische Vogelschutzgebiet DE 2527-421 „NSG Besenhorster Sandberge und Elbsandwiesen“
2.1.
Erhaltungsgegenstand
Das Gebiet ist für die Erhaltung folgender Vogelarten und ihrer Lebensräume
von Bedeutung:
(fett: Arten des Anhangs I der
Vogelschutzrichtlinie
; B: Brutvögel)
-
Heidelerche (Lullula arborea) (B)
-
Neuntöter (Lanius collurio) (B)
-
Schwarzspecht (Dryocopus martius) (B)
2.2
Erhaltungsziele
2.2.1
Übergreifende Ziele
In dem einzigartigen Binnendünengebiet der schleswig-holsteinischen Elbniederung östlich von Hamburg mit den eingeschlossenen Stromtal-Grünlandbereichen sind die Ziele auf die Erhaltung stabiler Brutpopulationen und der jeweiligen Lebensräume der Wiesen- und Gehölzbrüter sowie der Vogelgemeinschaften von Heiden und Trockenrasen gerichtet. Hierbei stehen insbesondere die Vermeidung von Störungen während der Brut- und Aufzuchtzeit sowie die Sicherung eines vielfältigen Nahrungsangebotes im Vordergrund. Die Schaffung tidebeeinflusster Lebensräume und davon abhängiger Arten ist im Bereich der Elbaue bei Konkurrenzsituationen zu gegenwärtig vorkommenden Lebensraumtypen oder Arten als vorrangig zu bewerten.
2.2.2
Ziele für Vogelarten:
Erhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes der unter 2.1 genannten Arten und ihrer Lebensräume. Hierzu sind insbesondere folgende Aspekte zu berücksichtigen:
Arten der Heiden, Trockenrasen, Brachen und Dünen wie Heidelerche
Erhaltung
-
und Pflege halboffener Saumbiotope im Übergangsbereich von Wald zu Offenland, z.B. Sandheiden, Trockenrasen, ausreichend große offene Dünenkomplexe u.a.,
-
von Brachen auf Sandböden in der Nachbarschaft von Wald,
-
eines Mosaiks aus vegetationsfreien Bodenstellen und insektenreichen Trockenrasen bzw. Heideflächen und Bäumen bzw. Waldrändern,
-
unbefestigter (Sand-)Wege.
Arten der Waldränder, Lichtungen, Feldgehölze und Knicks wie Neuntöter
Erhaltung
-
von halboffenen, strukturreichen Landschaften mit natürlichen Waldsäumen, Knicks, Gehölzen und Einzelbüschen, insbesondere Dornenbüschen, als wichtige Strukturelemente (Ansitz- und Brutmöglichkeiten),
-
von extensiv genutztem Grünland und einer artenreichen Krautflora in Feldrainen, Staudenfluren und Brachflächen mit reichem Nahrungsangebot.
Arten der Laub- , Misch- und Bruchwälder wie Schwarzspecht
Erhaltung
-
von Wäldern mit - bezogen auf das Gesamtgebiet - ausreichend hohem Altholzanteil zur Anlage von Nisthöhlen, v.a. glattrindige, über 80jährige Laubhölzer mit BHD über 35 cm,
-
bekannter Höhlenbäume,
-
von aufgelockert strukturierten Misch- und Nadelwäldern als bevorzugten Nahrungshabitaten,
-
von Ameisenlebensräumen, insbesondere lichten Waldstrukturen, Lichtungen als wesentlichen Nahrungshabitaten,
-
von Totholz und Baumstubben als Nahrungsrequisiten.
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