WaffGAV SH 2004
    DE - Landesrecht Schleswig-Holstein

    Landesverordnung zur Ausführung des Waffengesetzes Vom 30. Juni 2004

    Landesverordnung zur Ausführung des Waffengesetzes
    Vom 30. Juni 2004
    Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
    Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Ressortbezeichnungen ersetzt (Art. 18 LVO v. 16.01.2019, GVOBl. S. 30)

    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

    TitelGültig ab
    Landesverordnung zur Ausführung des Waffengesetzes vom 30. Juni 200416.07.2004
    Eingangsformel16.07.2004
    § 1 - Zuständigkeiten22.02.2019
    § 1a - Übertragung der Befugnis nach § 42 Abs. 5 Satz 1 des Waffengesetzes22.02.2019
    § 2 - Einschränkungen des Anwendungsbereichs des Waffengesetzes22.12.2012
    § 3 - Inkrafttreten16.07.2004
    Aufgrund § 48 Abs. 1 und
    § 55 Abs. 6 des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970) und
    § 28 Abs. 1 des Landesverwaltungsgesetzes
    verordnet die Landesregierung:

    § 1 Zuständigkeiten

    (1) Das Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration ist zuständig für die Erklärung des Benehmens nach
    § 15 Abs. 3 des Waffengesetzes .
    (2) Das Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration (Landeskriminalamt) ist zuständig
    1.
    Anträge nach § 2 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 des Waffengesetzes
    zu stellen,
    2.
    als anzuhörende Behörde nach § 2 Abs. 5 Satz 3 des Waffengesetzes
    .
    (3) Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr ist zuständig, die Fachkunde nach
    § 22 Abs. 1 des Waffengesetzes zu prüfen. Beim Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr wird für die Abnahme der Prüfung der Fachkunde nach
    § 22 Abs. 1 des Waffengesetzes ein Prüfungsausschuss gebildet. Der Ausschuss entscheidet unter der Bezeichnung „Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr - Prüfungsausschuss für den Nachweis der Fachkunde im Waffenhandel -". Die Geschäftsführung des Prüfungsausschusses wird der Industrie- und Handelskammer zu Kiel übertragen.
    (4) Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident und die Ministerien sind für ihren Geschäftsbereich zuständig, Bescheinigungen nach
    § 55 Abs. 2 des Waffengesetzes zu erteilen.
    (5) Die Landrätinnen und Landräte, die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisfreien Städte und die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden, denen die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde ganz übertragen sind, sind als untere Bauaufsichtsbehörde zuständig für
    1.
    die Erteilung der Erlaubnis nach
    § 27 Abs. 1 des Waffengesetzes ,
    2.
    die Entgegennahme der Anzeige über die Aufnahme und Beendigung des Betriebs der Schießstätte nach
    § 27 Abs. 2 Satz 2 des Waffengesetzes
    ,
    3.
    die Überprüfung der Schießstätten und die Untersagung der weiteren Benutzung einer Schießstätte nach
    § 12 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung
    vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123).
    (6) Im Übrigen sind die Landrätinnen und Landräte und Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisfreien Städte als Kreisordnungsbehörde für die Ausführung des Waffengesetzes und der aufgrund des Waffengesetzes erlassenen Verordnungen zuständig, soweit nicht Bundesbehörden zuständig sind.

    § 1a Übertragung der Befugnis nach § 42 Abs. 5 Satz 1 des Waffengesetzes

    Die Befugnis zum Erlass von Rechtsverordnungen nach
    § 42 Abs. 5 Satz 1 des Waffengesetzes wird auf das Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration übertragen.

    § 2 Einschränkungen des Anwendungsbereichs des Waffengesetzes

    (1) Das Waffengesetz ist, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird, auf
    1.
    die Vollzugsanstalten der Justizverwaltung,
    2.
    die unteren Forstbehörden und die staatlichen Forstämter
    sowie deren nach § 256 Nr. 2 und 4 des Landesverwaltungsgesetzes
    zum Gebrauch von Schusswaffen befugte Bedienstete, wenn sie dienstlich tätig werden, nicht anzuwenden.
    (2) Auf die Mitglieder des Prüfungsausschusses nach
    § 1 Abs. 3 sowie die mit der Organisation der Prüfungen betrauten Bediensteten der Industrie- und Handelskammer zu Kiel sind
    § 10 Abs. 1, 3 und 4 des Waffengesetzes
    nicht anzuwenden, soweit dies für die Prüfung der Fachkunde nach
    § 22 des Waffengesetzes erforderlich ist.
    (3) Auf die Bediensteten der Steuerfahndung nach
    § 208 der Abgabenordnung und die Fischereiaufsichtsbeamtinnen und Fischereiaufsichtsbeamten nach
    § 44 des Landesfischereigesetzes vom 10. Februar 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 211), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Oktober 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 295), ist
    § 2 Abs. 3 in Verbindung mit
    Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.5 des Waffengesetzes
    nicht anzuwenden, soweit sie dienstlich tätig werden.

    § 3 Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesverordnung zur Ausführung des Waffengesetzes vom 4. April 1987 (GVOBl. Schl.-H. S. 175)
    1)
    , zuletzt geändert durch Artikel 4 Nr. 4 der Landesverordnung vom 10. Dezember 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 691), sowie die Landesverordnung über die Errichtung eines Prüfungsausschusses nach § 9 des Waffengesetzes vom 15. Januar 1973 (GVOBl. Schl.-H. S. 13)
    2)
    , Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Landesverordnung vom 16. September 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 503), außer Kraft.
    Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
    Kiel, 30. Juni 2004
    Heide Simonis
    Ministerpräsidentin
    Klaus Buß Dr. Bernd Rohwer
    Innenminister Minister
    für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
    Fußnoten
    1)
    GS Schl.-H. II, Gl.Nr. B 7133-3-3
    2)
    GS Schl.-H. II, Gl.Nr. B 7133-3-2
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