Landesverordnung über das Naturschutzgebiet „Nördliche Seeniederung Fehmarn“ Vom 22. Juli 2014
Landesverordnung über das Naturschutzgebiet „Nördliche Seeniederung Fehmarn“
Vom 22. Juli 2014
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: Ressortbezeichnungen ersetzt (Art. 19 LVO v. 16.01.2019, GVOBl. S. 30) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Landesverordnung über das Naturschutzgebiet „Nördliche Seeniederung Fehmarn“ vom 22. Juli 2014 | 29.08.2014 |
Eingangsformel | 29.08.2014 |
§ 1 - Erklärung zum Naturschutzgebiet | 29.08.2014 |
§ 2 - Geltungsbereich | 29.08.2014 |
§ 3 - Schutzzweck | 29.08.2014 |
§ 4 - Verbote | 29.08.2014 |
§ 5 - Zulässige Handlungen | 29.08.2014 |
§ 6 - Ausnahmen und Befreiungen | 29.08.2014 |
§ 7 - Ordnungswidrigkeiten | 29.08.2014 |
§ 8 - Inkrafttreten | 29.08.2014 |
Bekanntmachung - Bekanntmachung zu der Landesverordnung über das Naturschutzgebiet „Nördliche Seeniederung Fehmarn": | 22.02.2019 |
Anlage 1a | 29.08.2014 |
Anlage 1b | 29.08.2014 |
Anlage 2 | 29.06.2018 |
Aufgrund des
§ 13 Absatz 1 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG)
vom 24. Februar 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 301, ber. S. 486), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 225), in Verbindung mit
§ 32 Absatz 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. August 2013 (BGBl. I 5. 3154), sowie aufgrund des
§ 38 Landesjagdgesetz (LJagdG)
in der Fassung vom 13. Oktober 1999 (GVOBl. Schl.-H. S. 300, ber. 2008 S. 135), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Juni 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 100), verordnet das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume:
§ 1 Erklärung zum Naturschutzgebiet
(1) Die vor und hinter dem Deich liegenden Lagunen und Seen im nordwestlichen Küstenbereich der Insel Fehmarn einschließlich der sie umgebenden Flächen und der angrenzenden Flachwasserzonen der Ostsee am Markelsdorfer Huk auf dem Gebiet der Stadt Fehmarn, Kreis Ostholstein, werden zum Naturschutzgebiet erklärt. Das Naturschutzgebiet ist zu großen Teilen Europäisches Vogelschutzgebiet im Sinne der
Richtlinie 2009/147/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. EU Nummer L 20, S. 7) und besonderes Schutzgebiet (FFH-Gebiet) im Sinne der
Richtlinie 92/43/EWG
des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EU Nummer L 206, S. 7), zuletzt geändert durch
Richtlinie 2006/105/EG
des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nummer L 363, S. 368). Die übrigen Teile des Naturschutzgebietes haben Vernetzungsfunktion für die Wanderung, die geographische Verbreitung und den genetischen Austausch wildlebender Arten und dienen der Verbesserung der ökologischen Kohärenz von Natura 2000 im Sinne von Artikel 10 der
Richtlinie 92/43/EWG
.
(2) Das Naturschutzgebiet wird mit der Bezeichnung „Nördliche Seeniederung Fehmarn“ unter Nummer 206 in das bei der obersten Naturschutzbehörde geführte Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen.
§ 2 Geltungsbereich
(1) Das Naturschutzgebiet ist rund 751 ha groß und erstreckt sich im Wesentlichen entlang der gesamten nordwestlichen und nördlichen Küste von Fehmarn einschließlich eines Flachwasserbereiches der Ostsee vor dem Markelsdorfer Huk.
(2) In den dieser Verordnung als
Anlage 1a
beigefügten Übersichtskarten, Blatt 1 bis 3, im Maßstab 1:25.000, ist die Grenze des Naturschutzgebietes als schwarze Linie dargestellt. In den dieser Verordnung als
Anlage 1b
beigefügten Übersichtskarten, Blatt 1 bis 3, im Maßstab 1:25.000, sind die Fauna-Flora-Habitat-Gebiete (FFH-Gebiete) senkrecht und das Europäische Vogelschutzgebiet waagerecht schraffiert eingetragen.
(3) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in der
Abgrenzungskarte 1a
, Blatt 1 bis 3, im Maßstab 1:5.000 rot eingetragen. Sie verläuft auf der dem Gebiet zugewandten Seite der roten Linie. In der
Abgrenzungskarte 1b
, Blatt 1 bis 3, im Maßstab 1:5.000, sind die FFH-Gebiete senkrecht und das Europäische Vogelschutzgebiet waagerecht schraffiert eingetragen. Die Ausfertigungen der Karten sind bei der obersten Naturschutzbehörde verwahrt. Die Karten sind Bestandteile dieser Verordnung. Weitere Karten sind
1.
bei der Landrätin oder dem Landrat des Kreises Ostholstein, untere Naturschutzbehörde, 23701 Eutin,
2.
bei der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister der Stadt Fehmarn, 23 769 Fehmarn,
niedergelegt. Die Karten können bei diesen Behörden während der Dienststunden eingesehen werden.
§ 3 Schutzzweck
(1) Das Naturschutzgebiet dient der Sicherung, dem Schutz, der Erhaltung und der Entwicklung einer ostseeküstentypischen Landschaft mit Strandwallbildungen unterschiedlichen Alters, eingeschlossenen Lagunen und Binnenseen, flachen Küsten-Niedermooren und landwirtschaftlichen Nutzflächen unterschiedlicher Nutzungsintensität als Lebensraum einer charakteristischen, teilweise gefährdeten Pflanzen- und Tierwelt. Viele der Arten und Lebensräume sind von europaweiter Bedeutung.
(2) Schutzzweck ist es, die Natur in diesem Gebiet in ihrer Gesamtheit dauerhaft zu erhalten und, soweit es zur Erhaltung bestimmter Pflanzen- und Tierarten im Ökosystem erforderlich ist, zu entwickeln oder wiederherzustellen. Insbesondere gilt es,
1.
natürliche Prozesse der Küstendynamik mit den entstehungsgeschichtlich bedeutsamen Reliefstrukturen einer Strandwall- und Strandseelandschaft im Übergang zu den angrenzenden Moränenflächen,
2.
naturraumtypische Lebensräume der Ostsee im Flachwasserbereich der Küste, der Lagunen, Strandwälle und Dünen, Röhrichte, Grünlandflächen und Salzwiesen,
3.
die auf diese Lebensräume spezialisierten, für dieses Gebiet charakteristischen Pflanzen- und Tierarten, insbesondere die Arten Kammmolch und Rotbauchunke sowie Kreuz- und Wechselkröte und die hier brütenden, rastenden, mausernden oder nach Nahrung suchenden Vogelarten, vor allem Rohrdommel, Rohrweihe, Singschwan, Tüpfelsumpfhuhn, Zwerg- und Flussseeschwalbe, Goldregenpfeifer und Säbelschnäbler sowie die Arten Blässgans, Schilfrohrsänger und Bartmeise,
4.
die Seltenheit, besondere Eigenart und hervorragende Schönheit dieses Gebietes und sein naturraumtypisches Landschaftsbild sowie das Gebiet auch aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen und heimatkundlichen Gründen
zu erhalten, zu schützen und weiter zu entwickeln sowie
5.
die ungestörte Entwicklung oder die extensive Beweidung von ehemaligen intensiv genutzten Acker- und Grünlandflächen und
6.
die Regeneration des Ökosystems der Nehrungen und Strandseen
zu fördern und
7.
die in der
Anlage 2 Nummer 1
genannten Lebensraumtypen und Arten und die in der
Anlage 2 Nummer 2
bezeichneten Vogelarten sowie deren Lebensräume zu erhalten oder einen günstigen Erhaltungszustand wiederherzustellen.
Die
Anlage 2
ist Bestandteil dieser Verordnung.
(3) Soweit es zum Schutz dieses Gebietes und seiner Bestandteile, insbesondere zur Erhaltung oder Entwicklung bestimmter gefährdeter Pflanzen- und Tierarten und ihrer Lebensräume erforderlich ist, können entsprechende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen durchgeführt werden.
§ 4 Verbote
(1) In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer erheblichen oder nachhaltigen Störung führen können. Insbesondere ist es verboten,
1.
Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vorzunehmen;
2.
Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen;
3.
Straßen, Wege, Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anzulegen oder wesentlich zu ändern;
4.
Leitungen jeder Art zu verlegen, Masten, Einfriedigungen oder Einzäunungen zu errichten oder bestehende Einrichtungen oder Anlagen dieser Art wesentlich zu ändern;
5.
bauliche Anlagen, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der Landesbauordnung bedürfen, zu errichten oder wesentlich zu ändern;
6.
Gewässer gemäß der
§§ 67
und
68 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. August 2013 (BGBl I S. 3154), auszubauen oder Maßnahmen durchzuführen, die den Wasserstand oder den Wasserabfluss oder die Fließgeschwindigkeit erheblich verändern, oder Stoffe einzubringen, einzuleiten, zu entnehmen oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer nachteilig zu verändern;
7.
Anlagen zur Entwässerung eines Grundstückes zu errichten oder die bestehende Grundstücksentwässerung zu verändern;
8.
Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung aufzubringen, zu lagern oder in den Untergrund einzubringen;
9.
Bild- oder Schrifttafeln anzubringen, soweit es sich nicht um Tafeln zur Kennzeichnung des Naturschutzgebietes sowie Hinweis- und Warntafeln aufgrund anderer Rechtsvorschriften handelt;
10.
Erstaufforstungen vorzunehmen;
11.
die Lebensräume der Pflanzen und der Tiere zu beseitigen oder nachteilig zu verändern, insbesondere durch chemische Stoffe oder mechanische Maßnahmen;
12.
Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile des Naturschutzgebietes zu entnehmen oder Pflanzen einzubringen;
13.
wildlebenden Tieren nachzustellen, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Tiere auszusetzen oder anzusiedeln;
14.
gentechnisch veränderte Organismen einzubringen, soweit sie geeignet sind, den Schutzzweck dieser Verordnung erheblich zu beeinträchtigen;
15.
Flugmodelle, Modellflugkörper mit Eigenantrieb, Frei- und Fesselballone oder Drachen aufsteigen oder landen zu lassen sowie mit Luftsportgeräten zu starten oder zu landen;
16.
die Gewässer mit Ausnahme der Bundeswasserstraße Ostsee mit Wasserfahrzeugen jeder Art zu befahren oder auf den Gewässern mit Eisfahrzeugen jeder Art zu fahren;
17.
in den Gewässern mit Ausnahme der Ostsee zu baden oder mit Tauchgeräten zu tauchen oder auf den Gewässern Schiffsmodelle fahren zu lassen;
18.
Zelte, Wohnmobile oder Wohnwagen aufzustellen, Gegenstände jeder Art zu lagern, Feuer zu machen oder Hunde nicht angeleint mitzuführen;
19.
das Naturschutzgebiet außerhalb der Wege zu betreten oder im Naturschutzgebiet außerhalb der dafür bestimmten Wege, Straßen oder Plätze zu fahren;
20.
die in der
Übersichtskarte 1a
Blatt 1 und der
Abgrenzungskarte 1a
Blatt 1 in Schrägschraffur dargestellte und in der Örtlichkeit gekennzeichnete Strandwalllandschaft am Markelsdorfer Huk zu betreten;
21.
im Naturschutzgebiet sowie außerhalb in einer 200 Meter breiten Zone entlang der Außengrenzen des Naturschutzgebietes Feuerwerkskörper oder Feuerwerke zu entzünden.
(2) Beschränkungen, Verbote und Gebote nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
§ 5 Zulässige Handlungen
(1) Unberührt von den Verboten des
§ 4
bleiben
1.
die auf den Schutzzweck ausgerichtete Bodennutzung auf den für Zwecke des Naturschutzes erworbenen oder bereitgestellten Flächen
a)
der Stiftung Naturschutz Schleswig-Holstein,
b)
des Kreises Ostholstein,
c)
des Naturschutzvereins Nördliche Binnenseen e.V.
nach Maßgabe der Vorgaben der oberen Naturschutzbehörde; auf den Waldflächen sind zur Erhaltung ungestörter Naturabläufe alle forstwirtschaftlichen Maßnahmen zu unterlassen; zulässig bleiben die erforderlichen Maßnahmen der Verkehrssicherung;
2.
die der guten fachlichen Praxis entsprechende landwirtschaftliche Bodennutzung im Sinne des
§ 5 Absatz 2 BNatSchG
der
a)
in der
Übersichts- und der Abgrenzungskarte 1a
Blatt 2 kariert dargestellten Ackerfläche,
b)
als Grünland genutzten Flächen;
dabei ist es jedoch unzulässig, die Flächen mehr als bisher zu entwässern, in Ackerland umzuwandeln oder Pflanzenschutzmittel auf diesen Flächen aufzubringen;
c)
in der
Übersichtskarte 1a
Blatt 2 und Blatt 3 und der
Abgrenzungskarte 1a
Blatt 2 und Blatt 3 kariert dargestellten, mit Datum 31. Dezember 2019 und mit Flurstücksbezeichnungen versehenen Flurstücke 29/4, 29/5 tlw., 29/13, 34/5 und 36/6 tlw., Flur 2 (Bereich nördlich des Vorfluters), Gemarkung Puttgarden, des Flurstücks 28 tlw., Flur 2 (östlich der Wegespur), Gemarkung Wenkendorf und des Flurstückes 37/1, Flur 1, Gemarkung Gammendorf, bis zum 31. Dezember 2019 als Acker;
d)
in der
Übersichtskarte 1a
Blatt 2 und der
Abgrenzungskarte 1a
Blatt 2 kariert dargestellten, mit Flurstücksbezeichnung und Datum 31. Dezember 2019 versehenen Flurstücks 18/2, Flur 1, Gemarkung Gammendorf bis zum 31. Dezember 2019 als Acker; eine Grünlandnutzung gemäß
§ 5 Absatz 1 Nummer 2b
bleibt dauerhaft zulässig;
3.
die der guten fachlichen Praxis entsprechende forstwirtschaftliche Bodennutzung im Sinne von
§ 5 Absatz 1 und 2 des Landeswaldgesetzes (LWaldG)
vom 5. Dezember 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 461), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juli 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 225), der übrigen als Wald genutzten Flächen unter Beachtung der Bestimmungen des
§ 30 BNatSchG
in Verbindung mit
§ 21 LNatschG
;
4.
die Reetnutzung nach Maßgabe des von der oberen Naturschutzbehörde erstellten Reetnutzungskonzeptes für das Naturschutzgebiet „Nördliche Seeniederung Fehmarn“;
5.
die ordnungsgemäße Ausübung des Jagdrechtes im Sinne des
§ 1 des Bundesjagdgesetzes (BJagdG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Mai 2013 (BGBl. I S. 1386), dabei ist es jedoch unzulässig,
a)
die Jagd auf Wasserwild auszuüben,
b)
mehr als eine Treibjagd jährlich, auf Fuchs, Marderhund und Waschbär die Treibjagd mehr als zweimal jährlich, auszuüben,
c)
Hochsitze zu errichten, die mehr als 10 m
³
umbauten Raum umfassen (Ständer und Kanzel) und
d)
Fütterungseinrichtungen zu errichten oder zu betreiben oder Wildäcker oder Wildäsungsflächen anzulegen oder zu betreiben oder Brutkästen für Enten aufzustellen oder zu betreiben;
die ordnungsgemäße Ausübung des Jagdschutzes im Sinne des Abschnittes VI und des
§ 22a des BJagdG
sowie der
§§ 21
und
22 LJagdG
bleibt zulässig; die Landrätin oder der Landrat als untere Jagdbehörde kann weitere Einschränkungen anordnen, wenn diese zum Schutz besonders geschützter Tierarten erforderlich sind;
6.
die ordnungsgemäße Ausübung der Erwerbsfischerei sowie das Angeln mit der Handangel in dem zum Naturschutzgebiet gehörenden Teil der Ostsee, soweit keine Beschränkungen nach
§ 5 Bundeswasserstraßengesetz
in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962, ber. 2008 S. 1980), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), getroffen sind; dabei ist es jedoch unzulässig, in dem in der
Übersichtskarte 1a
Blatt 1 und in der
Abgrenzungskarte 1a
Blatt 1 mit A-B dargestellten Strand- und Ostseeabschnitt am Markelsdorfer Huk in der Zeit vom 1. April bis zum 31. August eines jeden Jahres zu angeln;
7.
der ordnungsgemäße Betrieb und die Unterhaltung
a)
von Rohrleitungen und Einlaufbauwerken an den Gewässern oder offenen Gräben zur ordnungsgemäßen Einleitung von Niederschlagswasser oder Abwasser aus genehmigten Anlagen und
b)
von weiteren bestehenden Versorgungs- und Entsorgungsanlagen sowie das Verlegen oder die Änderung von ober- und unterirdischen Ver- und Entsorgungsanlagen auf vorhandenen Trassen;
8.
die erforderliche Unterhaltung der Gewässer, die der Vorflut dienen,
a)
auf der Grundlage eines von der Wasserbehörde im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde zu genehmigenden Gewässerpflegeplanes, in dem Art, Umfang und Zeitpunkt der Unterhaltungsmaßnahme anzugeben sind oder
b)
aufgrund einer Anordnung oder Verordnung nach
§ 42 Absatz 1 WHG
in Verbindung mit
§ 49 Absatz 1 und 2 Landeswassergesetz (LWG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 91), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Oktober 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 387);
9.
der ordnungsgemäße Betrieb und die Unterhaltung vorhandener Pumpanlagen der Flächenbinnenentwässerung mit dazugehörigen Entwässerungsrohren sowie von Löschwasserentnahmestellen;
10.
der Betrieb und die Unterhaltung gewässerkundlicher Messanlagen nach
§ 101 LWG
sowie die hierfür erforderlichen Forschungs- und Vermessungsarbeiten;
11.
die erforderlichen Maßnahmen zur Erhaltung und Sicherung der Straßen, Wege, Plätze oder sonstiger Verkehrsflächen, dabei ist es jedoch unzulässig, wassergefährdende, auswasch- oder auslaugbare Materialien zu verwenden;
12.
die erforderlichen Maßnahmen des Küstenschutzes im Sinne des siebenten Teiles des
LWG
sowie die hierfür erforderlichen Maßnahmen der Wasserwirtschaft einschließlich der Forschungs- und Vermessungsarbeiten; unzulässig sind dabei jedoch Vorhaben, die nach Wasserrecht oder anderen Rechtsvorschriften erlaubnis-, bewilligungs-, genehmigungs- oder planfeststellungsbedürftig sind;
13.
Maßnahmen zur Erforschung, zum Schutz oder zur Pflege aller nach dem
Denkmalschutzgesetz
in der Fassung vom 12. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 83), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 4. April 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 143), erfassten Kulturdenkmale, die die Denkmalschutzbehörden im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde durchführen oder durchführen lassen;
14.
die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Bundes im Bereich der Bundeswasserstraße Ostsee nach Maßgabe der Bestimmungen des
Bundeswasserstraßengesetzes
einschließlich der hierfür erforderlichen Forschungs- und Vermessungsarbeiten;
15.
das Betreten oder Befahren
a)
der jeweiligen Grundstücke einschließlich der Gewässer durch die Grundstückseigentümerinnen oder Grundstückseigentümer oder Grundstücksbesitzerinnen oder Grundstücksbesitzer oder deren Beauftragte zur Wahrnehmung berechtigter Interessen;
b)
des Naturschutzgebietes durch Beauftragte und Bedienstete der Naturschutzbehörden;
16.
das Eislaufen auf den Binnenseen;
17.
das Betreten und das Lagern auf dem in der
Übersichtskarte 1a
Blatt 1 und der
Abgrenzungskarte 1a
Blatt 1 mit A-B dargestellten Strandabschnitt am Markelsdorfer Huk auf einer Breite von bis zu 10 m parallel zur Wasserlinie in der Zeit vom 1. September bis zum 31. März eines jeden Jahres;
18.
die Nutzung der übrigen Strandabschnitte gemäß
§ 32 LNatSchG
;
19.
die ordnungsgemäße Nutzung der in der
Übersichtskarte 1a
Blatt 2 und Blatt 3 und in der
Abgrenzungskarte 1a
Blatt 2 in Kreuzsignatur dargestellten Grünlandflächen als Sport- und Spielfläche; dabei ist es jedoch unzulässig, auf der kleineren westlichen Fläche Sport- und Spielgeräte jedweder Art aufzustellen, eine Nutzung dieser Fläche ist nur zulässig für Ballspiele in der Zeit vom 16. Juni bis zum 15. September eines jeden Jahres;
20.
das Befahren der Bundeswasserstraße Ostsee mit Wasserfahrzeugen jeder Art, soweit keine Beschränkungen nach
§ 5 Bundeswasserstraßengesetz
getroffen sind;
21.
Untersuchungen und Maßnahmen zur Pflege oder zur Entwicklung des Naturschutzgebietes, die die zuständigen Naturschutzbehörden durchführen oder durchführen lassen oder die im Einvernehmen mit ihnen von Dritten durchgeführt werden; bei Maßnahmen im Bereich der Kulturdenkmale unter Beachtung des
§ 27 Absatz 3 LNatSchG
.
(2) Soweit eine der in Absatz 1 aufgeführten Maßnahmen im Einzelfall mit einem Eingriff in Natur und Landschaft verbunden ist, sind die Bestimmungen des Kapitels 3
BNatSchG
in Verbindung mit Kapitel 3
LNatSchG
zu beachten.
(3) Die untere Naturschutzbehörde trifft bei Gefährdung des Schutzzweckes die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlichen Maßnahmen.
§ 6 Ausnahmen und Befreiungen
(1) Auf Antrag kann die untere Naturschutzbehörde nach Maßgabe der Bestimmungen des
§ 51 LNatSchG
Ausnahmen zulassen für
1.
Bohrungen und Sondierungen im Rahmen
a)
der amtlichen geowissenschaftlichen Landesaufnahme und
b)
von geophysikalischen Messungen,
2.
die erforderlichen Maßnahmen zur Gefährdungsabschätzung und Untersuchung nach dem
Bundes-Bodenschutzgesetz
vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert durch Artikel 5 Absatz 30 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), sowie die erforderlichen Maßnahmen zur Sanierung der festgestellten schädlichen Bodenveränderungen oder Altlasten auf der Grundlage des
Bundes-Bodenschutzgesetzes
und des
Landesbodenschutz- und Altlastengesetzes
vom 14. März 2002 (GVOBl. Schl.-H. S. 60), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 791), die Entnahme von Boden-, Wasser-, Bodenluft- und Aufwuchsproben und Einrichtung und den Betrieb von Messstellen,
3.
die Inanspruchnahme von Flächen für die Ablagerung von Bodenbestandteilen im Rahmen der Gewässerunterhaltung nach
§ 39 WHG
und
§ 38 LWG
; eine Ausnahme ist nicht erforderlich, sofern eine Ablagerung von Bodenbestandteilen in einem Gewässerpflegeplan oder in einer Anordnung oder Verordnung der Wasserbehörde gemäß
§ 5 Absatz 1 Nummer 8
vorgesehen ist,
4.
die Entnahme von Pflanzen oder Pflanzenteilen wildlebender, nicht besonders geschützter Arten oder von sonstigen Bestandteilen des Naturschutzgebietes,
5.
das Nachstellen wildlebender, nicht dem Jagdrecht unterliegender und nicht besonders geschützter Tierarten sowie das Fangen oder Töten dieser Tierarten; eine Ausnahme ist nicht erforderlich für die Bekämpfung des Bisams nach
§ 69 Absatz 2 Nummer 3 LWG
im Bereich von Deichen und Dämmen,
6.
das Betreten des Naturschutzgebietes außerhalb der Wege und
7.
die Einrichtung und Errichtung von Rad- und Wanderwegen sowie Aussichtsplattformen und Aufenthaltsplätzen einschließlich ihrer baulichen Anlagen auf der Grundlage eines von der Stadt Fehmarn aufgestellten und mit den zuständigen Naturschutzbehörden abgestimmten Wege- oder Naherholungskonzeptes unter Beachtung der Erhaltungsziele der Europäischen Schutzgebiete sowie des Schutzzweckes dieser Verordnung.
(2) Die Jagdbehörde kann im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde Ausnahmen von den Verboten des
§ 4 Absatz 1 Nummer 13
und den einschränkenden Regelungen des
§ 5 Absatz 1 Nummer 5
im Einzelfall zulassen, wenn dies zur Sicherung des Schutzzweckes erforderlich ist.
(3) Die untere Naturschutzbehörde kann von den Verboten des
§ 4 Absatz 1
nach Maßgabe der Bestimmungen des
§ 67 Absatz 1 oder 2 BNatSchG
Befreiungen gewähren. Bei der Gewährung von Befreiungen von den Verboten des
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 11 bis 13
sind die besonderen artenschutz- und jagdrechtlichen Bestimmungen zu beachten.
§ 7 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig nach
§ 57 Absatz 2 Nummer 1 LNatSchG
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1
Bodenbestandteile abbaut, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vornimmt;
2.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2
Sprengungen oder Bohrungen vornimmt;
3.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3
Straßen, Wege, Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anlegt oder wesentlich ändert;
4.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4
Leitungen jeder Art verlegt, Masten, Einfriedigungen oder Einzäunungen errichtet oder bestehende Einrichtungen oder Anlagen dieser Art wesentlich ändert;
5.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5
bauliche Anlagen, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der
Landesbauordnung
bedürfen, errichtet oder wesentlich ändert;
6.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6
Gewässer gemäß der
§§ 67
und
68 WHG
ausbaut oder Maßnahmen durchführt, die den Wasserstand oder den Wasserabfluss oder die Fließgeschwindigkeit erheblich verändern, oder Stoffe einbringt, einleitet, entnimmt oder andere Maßnahmen vornimmt, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer nachteilig zu verändern;
7.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7
Anlagen zur Entwässerung eines Grundstückes errichtet oder die bestehende Grundstücksentwässerung verändert;
8.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8
Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung aufbringt, lagert oder in den Untergrund einbringt;
9.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 9
Bild- oder Schrifttafeln anbringt;
10.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10
Erstaufforstungen vornimmt;
11.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 11
die Lebensräume der Pflanzen und der Tiere beseitigt oder nachteilig verändert, insbesondere durch chemische Stoffe oder mechanische Maßnahmen;
12.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12
Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile des Naturschutzgebietes entnimmt oder Pflanzen einbringt;
13.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 13
außer in den Fällen des
§ 7 Absatz 2
wildlebenden Tieren nachstellt, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig beunruhigt, sie fängt, verletzt oder tötet oder Tiere aussetzt oder ansiedelt;
14.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 14
gentechnisch veränderte Organismen einbringt, soweit sie geeignet sind, den Schutzzweck dieser Verordnung erheblich zu beeinträchtigen;
15.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 15
Flugmodelle, Modellflugkörper mit Eigenantrieb, Frei- und Fesselballone oder Drachen aufsteigen oder landen lässt oder mit Luftsportgeräten startet oder landet;
16.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 16
die Gewässer mit Ausnahme der Bundeswasserstraße Ostsee mit Wasserfahrzeugen jeder Art befährt oder auf den Gewässern mit Eisfahrzeugen jeder Art fährt;
17.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 17
in den Gewässern mit Ausnahme der Ostsee badet oder mit Tauchgeräten taucht oder auf den Gewässern Schiffsmodelle fahren lässt;
18.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 18
Zelte, Wohnmobile oder Wohnwagen aufstellt, Gegenstände jeder Art lagert, Feuer macht oder Hunde nicht angeleint mitführt;
19.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 19
das Naturschutzgebiet außerhalb der Wege betritt oder im Naturschutzgebiet außerhalb der dafür bestimmten Wege, Straßen oder Plätze fährt;
20.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 20
die in der
Übersichtskarte 1a
Blatt 1 und der
Abgrenzungskarte 1a
Blatt 1 in Schrägschraffur dargestellte und in der Örtlichkeit gekennzeichnete Strandwalllandschaft am Markelsdorfer Huk betritt;
21.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 21
im Naturschutzgebiet sowie außerhalb in einer 200 Meter breiten Zone entlang der Außengrenzen des Naturschutzgebietes Feuerwerkskörper oder Feuerwerke entzündet.
(2) Ordnungswidrig nach
§ 37 Absatz 1 Nummer 23 LJagdG
handelt, wer bei der Jagdausübung, ohne das eine Ausnahme zugelassen wurde, vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
§ 4 Absatz 1 Nummer 13
wildlebenden Tieren nachstellt, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig beunruhigt, sie fängt, verletzt oder tötet oder Tiere aussetzt oder ansiedelt, soweit dies nicht nach
§ 5 Absatz 1 Nummer 5
zugelassen ist. Ordnungswidrig nach
§ 37 Absatz 1 Nummer 23 LJagdG
handelt ferner, wer bei der Jagdausübung ohne dass eine Ausnahme zugelassen wurde vorsätzlich oder fahrlässig, entgegen
a)
§ 5 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a
die Jagd auf Wasserwild ausübt,
b)
§ 5 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b
mehr als eine Treibjagd jährlich, auf Fuchs, Marderhund und Waschbär die Treibjagd mehr als zweimal jährlich, ausübt,
c)
§ 5 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe c
Hochsitze errichtet, die mehr als 10 m
³
umbauten Raum umfassen (Ständer und Kanzel),
d)
§ 5 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe d
Fütterungseinrichtungen errichtet oder betreibt oder Wildäcker oder Wildäsungsflächen anlegt oder betreibt oder Brutkästen für Enten aufstellt oder betreibt oder
e)
§ 5 Absatz 1 Nummer 5
letzter Halbsatz einer zum Schutz besonders geschützter Tierarten getroffenen einschränkenden Anordnung der Landrätin oder des Landrates zuwiderhandelt.
§ 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Kiel, 22. Juli 2014
Dr. Robert Habeck
Minister
für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume
Bekanntmachung
Bekanntmachung
zu der Landesverordnung über das Naturschutzgebiet
„Nördliche Seeniederung Fehmarn“:
Eine Verletzung der in
§ 19 Absatz 1 bis 8 Landesnaturschutzgesetz
bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel der Abwägung und der Beschreibung des Schutzzwecks sind unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres gegenüber der obersten Naturschutzbehörde geltend gemacht worden sind.
Ministerium
für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung
des Landes Schleswig-Holstein
Anlage 1a
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Anlage 1b
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Anlage 2
zu
§ 3 Absatz 2 Nummer 7
der Landesverordnung über das Naturschutzgebiet „Nördliche Seeniederung Fehmarn“
1
Erhaltungsziele für die im Naturschutzgebiet „Nördliche Seeniederung Fehmarn“ befindlichen Teilbereiche der gesetzlich geschützten Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung DE-1532-391 „Küstenstreifen West- und Nordfehmarn“ und DE 1631-392 „Meeresgebiet der östlichen Kieler Bucht.“
1.1
Erhaltungsgegenstand
Das Naturschutzgebiet „Nördliche Seeniederung Fehmarn“ ist für die Erhaltung folgender Lebensraumtypen des Anhangs I und Arten des Anhangs II der
FFH-Richtlinie
von besonderer Bedeutung: (*: prioritäre Lebensraumtypen)
1150*
Lagunen des Küstenraumes (Strandseen)
1210
Einjährige Spülsäume
1220
Mehrjährige Vegetation der Kiesstrände
1330
Atlantische Salzwiesen (Glauco-Pucinellietalia maritimae)
2120
Weißdünen mit Strandhafer Ammophila arenaria
2130*
Festliegende Küstendünen mit krautiger Vegetation
3150
Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions
1166
Kammmolch (Triturus cristatus)
1188
Rotbauchunke (Bombina bombina)
1.2
Erhaltungsziele
1.2.1
Übergreifende Ziele
Das Naturschutzgebiet dient der Erhaltung der durch natürliche Küstendynamik entstandenen und außendeichs der natürlichen Entwicklung unterliegenden Strandwall- und Strandseenlandschaft, mit Lagunen, Strandwällen und großflächigen Dünenlandschaften in Verbindung mit Röhrichten, Grünlandflächen, Salzwiesen sowie der in dem Gebiet vorkommenden Rotbauchunken- und Kammmolchbestände.
Für den Lebensraumtyp 2130* soll ein günstiger Erhaltungszustand im Einklang mit den Anforderungen von Wirtschaft, Gesellschaft und Kultur sowie den regionalen und örtlichen Besonderheiten wiederhergestellt werden.
Die Ostsee-Wasserflächen des Naturschutzgebietes sind als kleines Teilgebiet des größten zusammenhängenden Flachwassergebietes der westlichen Ostsee um Fehmarn mit Vorkommen des Schweinswales und unter Einschluss des größten Ostseeriffs Schleswig-Holsteins mit ursprünglichen, artenreichen strömungsexponierten Steinriffen, die sich bis in die Außenwirtschaftszone erstrecken, in seiner störungsfreien, natürlichen, dynamischen Entwicklung zu erhalten.
1.2.2
Ziele für Lebensraumtypen und Arten von besonderer Bedeutung:
Erhaltung oder gegebenenfalls Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der unter Nummer 1.1 genannten Lebensraumtypen und Arten. Hierzu sind insbesondere folgende Aspekte zu berücksichtigen:
1150*
Lagunen des Küstenraumes (Strandseen) (1532-391)
Erhaltung
-
vom Meer beeinflusster ausdauernd oder zeitweise vorhandener Gewässer und deren Verbindungen zur Ostsee,
-
der weitgehend natürlichen hydrophysikalischen und hydrochemischen Gewässerverhältnisse und Prozesse und der hydrologischen Bedingungen in der Umgebung der Gewässer,
-
der prägenden Sediment-, Strömungs- und Wellenverhältnisse im Küstenbereich sowie der durch diese bewirkten Morphodynamik,
-
weitgehend störungsfreier Küstenabschnitte,
-
der lebensraumtypischen Strukturen und Funktionen vor allem der ökologischen Wechselwirkungen mit amphibischen Kontaktlebensräumen wie Salzwiesen, Stränden, Hochstaudenfluren, Röhrichten, Pioniergesellschaften und Mündungsbereichen.
1210
Einjährige Spülsäume (1532-391)
1220
Mehrjährige Vegetation der Kiesstrände (1532-391)
Erhaltung
-
der weitgehend natürlichen Sediment- und Strömungsverhältnisse im Küstenbereich,
-
der natürlichen Überflutungen,
-
der weitgehend natürlichen Dynamik an Küstenabschnitten mit Spülsäumen und an ungestörten Kies- und Geröllstränden und Strandwalllandschaften,
-
der ungestörten Vegetationsfolge (Sukzession),
-
unbeeinträchtigter Vegetationsdecken,
-
der lebensraumtypischen Strukturen und Funktionen.
1330
Atlantische Salzwiesen (Glauco-Puccinellietalia maritimae) (1532-391)
Erhaltung
-
weitgehend natürlicher Morphodynamik des Bodens und der Bodenstruktur,
-
der Salzwiesen mit charakteristisch ausgebildeter Vegetation und ihrer ungestörten Vegetationsfolgen (Sukzession),
-
der weitgehend natürlichen hydrophysikalischen und hydrochemischen Verhältnisse und Prozesse,
-
der lebensraumtypischen Strukturen und Funktionen.
2120
Weißdünen mit Strandhafer Ammophila arenaria (1532-391)
Erhaltung
-
der lebensraumtypischen Strukturen und Funktionen,
-
der natürlichen Bodenentwicklung und der natürlichen Wasserstände in den Dünenbereichen,
-
der Mosaikkomplexe mit anderen charakteristischen Lebensräumen beziehungsweise eingestreuten Sonderstrukturen wie zum Beispiel Sandflächen, Silbergrasfluren, Sandmagerrasen oder Heideflächen,
-
der natürlichen Sand- und Bodendynamik,
-
vorgelagerter, unbefestigter Sandflächen zur Sicherung der Sandzufuhr,
-
der natürlichen Dünenbildungsprozesse.
2130*
Festliegende Küstendünen mit krautiger Vegetation (Graudünen) (1532-391)
Erhaltung und gegebenenfalls Wiederherstellung
-
reich strukturierter Graudünenkomplexe,
-
der Mosaikkomplexe mit anderen charakteristischen Lebensräumen beziehungsweise eingestreuter Sonderstandorte wie zum Beispiel Abbruchkanten, Feuchtstellen, Sandmagerrasen, Heideflächen,
-
der natürlichen Bodenentwicklung und der weitgehend ungestörten hydrologischen Verhältnisse,
-
der natürlichen Dünenbildungsprozesse,
-
der lebensraumtypischen Strukturen und Funktionen.
3150
Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions
Erhaltung
-
natürlich eutropher Gewässer mit meist arten- und strukturreich ausgebildeter Laichkraut- und/oder Schwimmblattvegetation,
-
Sicherung eines dem Gewässertyp entsprechenden Nährstoff- und Lichthaushaltes und sonstiger lebensraumtypischer Strukturen und Funktionen, unter anderem natürliche pH- und Trophiewerte,
-
von amphibischen oder sonst wichtigen Kontaktlebensräumen wie Bruchwäldern, Mager-Feucht- und Nasswiesen, Quellbereichen, Seggenriedern, Hochstaudenfluren und Röhrichten und der funktionalen Zusammenhänge,
-
der Uferabschnitte mit ausgebildeter Vegetationszonierung,
-
der natürlichen Entwicklungsdynamik wie Seenverlandung, Altwasserentstehung und -vermoorung,
-
der den Lebensraumtyp prägenden hydrologischen Bedingungen in der Umgebung der Gewässer, insbesondere der Zuläufe, bei Altwässern der zugehörigen Fließgewässer,
-
der weitgehend natürlichen, weitgehend ungenutzten Ufer und Gewässerbereiche.
1166
Kammmolch (Triturus cristatus) (1532-391)
Erhaltung
-
von fischfreien, ausreichend besonnten und über 0,5 m tiefen Stillgewässern mit strukturreichen Uferzonen in Wald- und Offenlandbereichen,
-
Sicherung einer hohen Wasserqualität der Reproduktionsgewässer,
-
von geeigneten Winterquartieren im Umfeld der Reproduktionsgewässer, insbesondere natürliche Bodenstrukturen, strukturreiche Gehölzlebensräume,
-
geeigneter Sommerlebensräume mit natürlichen Bodenstrukturen wie zum Beispiel extensiv genutztem Grünland, Brachflächen und Gehölze,
-
von durchgängigen Wanderkorridoren zwischen den Teillebensräumen,
-
bestehender Populationen.
1188
Rotbauchunke (Bombina bombina) (1532-391)
Erhaltung
-
eines Mosaiks verschiedener Stillgewässertypen in enger räumlicher Nachbarschaft von flachen und stark besonnten Reproduktionsgewässern ohne Fischbesatz in Wald- und Offenlandbereichen,
-
Sicherung einer hohen Wasserqualität in den Reproduktionsgewässern,
-
von Nahrungshabitaten, insbesondere Feuchtbrachen und Stillgewässer fortgeschrittener Sukzessionsstadien,
-
von geeigneten Winterquartieren im Umfeld der Reproduktionsgewässer, insbesondere strukturreiche Gehölzlebensräume, Lesesteinhaufen und Ähnlichem,
-
geeigneter Sommerlebensräume wie extensiv genutztem Grünland, Brachflächen, Gehölzen und Ähnlichem,
-
von durchgängigen Wanderkorridoren zwischen den Teillebensräumen
-
bestehender Populationen.
2.
Erhaltungsziele für den im Naturschutzgebiet „Nördliche Seeniederung Fehmarn“ befindlichen Teilbereich des EG-Vogelschutzgebietes DE 1530-491 „Östliche Kieler Bucht“
2.1.
Erhaltungsgegenstand
Das Gebiet ist für die Erhaltung folgender Vogelarten und ihrer Lebensräume
a)
von besonderer Bedeutung
:
(fett: Arten des Anhangs I der
Vogelschutzrichtlinie
; B: Brutvögel; R: Rastvögel)
•
Schilfrohrsänger (Acrocephalus schoenobaenus) (B)
•
Knäkente(Anas querquedula) (B)
•
Graugans (Anser anser) (R)
•
Reiherente (Aythya fuligula) (R)
•
Rohrdommel (Botaurus stellaris) (B)
•
Rohrweihe (Circus aeruginosus) (B)
•
Singschwan (Cygnus cygnus) (R)
•
Mittelsäger (Mergus serrator) (B)
•
Kolbenente (Netta rufina) (B)
•
Tüpfelsumpfhuhn (Porzana porzana) (B)
•
Zwergseeschwalbe (Sterna albifrons) (B)
•
Flussseeschwalbe (Sterna hirundo) (B)
b)
von Bedeutung:
(fett: Arten des Anhangs I der
Vogelschutzrichtlinie
; B: Brutvögel; R: Rastvögel)
•
Bekassine (Gallinago gallinago) (B)
•
Goldregenpfeifer (Pluvialis apricaria) (R)
•
Säbelschnäbler (Recurvirostra avisetta) (B)
•
Rotschenkel (Tringa totanus) (B)
•
Kiebitz (Vanellus vanellus) (B)
2.2.
Erhaltungsziele
2.2.1.
Übergreifende Ziele für Vogelarten
Erhaltung der Küstengewässer mit außerordentlich hoher Bedeutung im internationalen Vogelzuggeschehen als möglichst störungsfreies Rast- und Überwinterungsgebiet, als günstiger Nahrungslebensraum für Brut- und Rastvögel sowie als Brutlebensraum für Küsten- Wiesen- und Röhrichtvögel. Zusammen mit den übrigen Ostseegebieten hat es existentielle Bedeutung als Überwinterungsgebiet für (Meeres-) Enten.
Weiterhin Erhaltung von unzerschnittenen Räumen, die weitgehend frei von vertikalen Fremdstrukturen wie z.B. Stromleitungen und Windkraftanlagen sind.
2.2.2.
Ziele für Vogelarten
Ziel ist die Erhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes der unter 2.1. genannten Arten und ihrer Lebensräume. Hierzu sind insbesondere folgende Aspekte zu berücksichtigen:
Küstenvögel der Ostsee mit Kontaktlebensraum Strand, Reiherente,, Graugans, Mittelsäger, Säbelschnäbler, Zwerg- und Flussseeschwalbe
Erhaltung
•
von störungsarmen, küstenfernen und küstennahen Flachwasserbereichen als Rast- und Überwinterungsgebiete vom 15. Oktober- 15. April, insbesondere geschützte Buchten, Strandseen, Lagunen (für (Meeres-)Enten),
•
der natürlichen geomorphologischen Küstendynamik und dadurch von vegetationsarmen Muschelschill-, Kies- und Sandflächen,
•
von Inseln bzw. Halbinseln, Dünengebieten und Salzwiesen mit niedriger bis mittelhoher Vegetation als Brutplätze; der Störungsarmut zwischen dem 15. April - 31. Juli; von Möwenkolonien; einer möglichst hohen Wasserqualität und -klarheit (für den Mittelsäger),
•
von Muschelbänken und einer artenreichen Wirbellosenfauna als wesentliche Nahrungsgrundlage für z.B. Reiherente),
•
von Schlick- und Mischwattflächen zum Nahrungserwerb; von angrenzenden, vegetationsarmen Flächen mit einzelnen dichteren Pflanzenbeständen wie Salzwiesen, Strandseen und Nehrungshaken als Brutplätze (für den Säbelschnäbler),
•
naturnaher Sandstrände, Strandwälle, Nehrungshaken, Primärdünen und Lagunen sowie Salzwiesen, von kurzrasigen oder kiesigen Arealen; der Störungsarmut im Bereich der Brutkolonien; von klaren Gewässern mit reichen Kleinfischvorkommen im Umfeld der Brutkolonien (für Zwerg- und Flussseeschwalbe).
Arten des Offenlandes vor allem Feuchtgrünland, Niedermoor, Salzwiesen, wie Knäkente, Bekassine, Goldregenpfeifer, Rotschenkel und Kiebitz
Erhaltung
•
offener Kulturlandschaften und der natürlicherweise offenen Küstenheiden, Dünen und Salzwiesen; einer extensiven Grünlandnutzung,
•
von offenen Landschaften mit nassen bis feuchten Flächen und relativ dichter aber nicht zu hoher Vegetation wie z.B. feuchte Brachflächen, Verlandungszonen, sumpfige Stellen im Kulturland und extensiv beweidetes Grünland; von hohen Grundwasserständen, kleinen offenen Wasserflächen wie Blänken, und Mulden und einer geringen Nutzungsintensität,
•
von geeigneten Rastgebieten wie offenen Kurzgraswiesen und weiträumigen Ackerfluren, sowie günstiger Nahrungsverfügbarkeit (Goldregenpfeifer),
•
großflächig offener und zusammenhängender Grünlandbereiche mit hoher Bodenfeuchte, niedriger Vegetation und geringer Zahl von Vertikalstrukturen v.a. unbeweidete Salzwiesen und extensiv bewirtschaftetes Feuchtgrünland (Rotschenkel, Kiebitz auch Rastgebiete des Goldregenpfeifers),
•
von hohen Grundwasserständen, kleinen offenen Wasserflächen, Blänken und Mulden und einer geringen Nutzungsintensität, v. a. in Verbindung mit Grünland (Rotschenkel und Kiebitz),
•
von störungsarmen Brutbereichen zwischen dem 01. April - 31. Juli,
•
von deckungsreichen Brutgewässern; von offenen Flachwasserbereichen mit üppiger Unterwasservegetation in den Brutgebieten und z. T kurzrasigen Randbereichen zur Nahrungsaufnahme (Knäkente),
•
von ausreichend hohen Wasserständen in den Brutgebieten (Knäkente).
Arten der Seen, Teiche und Kleingewässer, wie Rohrdommel, Singschwan, Kolbenente
Erhaltung
•
von großflächigen und wasserständigen Altschilfbeständen ohne oder mit nur gelegentlicher Schilfmahd; eines möglichst störungsfreien Umfeldes der Brutplätze im Zeitraum vom 01. März bis 31. Juli; hoher Grundwasserstände (Rohrdommel),
•
geeigneter Rastgebiete in der offenen Landschaft wie Strandseen, Lagunen, Meeresbuchten, Überschwemmungsgebiete sowie Grünland- und Ackerflächen als Nahrungsflächen; von möglichst ungestörten Beziehungen insbesondere keine vertikalen Fremdstrukturen zwischen einzelnen Teilhabitaten wie Nahrungsgebieten und Schlafplätzen; der Störungsarmut in den Rast- und Überwinterungsgebieten (Singschwan),
•
störungsarmer Strandseen mit reicher Verlandungs- und
Ufervegetation und baumfreien, aber mit ausreichend hoher Vegetation bedeckten Inseln als Neststandort; von Sturm- und Lachmöwenkolonien; von ruhigen, pflanzenreichen Flachwasserbuchten als wichtigstem Nahrungshabitat; eines ausreichend hohen und während der Brutzeit weitgehend konstanten Wasserstandes; der Wasserqualität und damit der Vorkommen von Laichkräutern und Armleuchteralgen als wesentlicher Nahrungsgrundlage (Kolbenente).
Arten der (Land-)Röhrichte, Weidengebüsche und Hochstauden, wie Schilfrohrsänger, Rohrweihe, Tüpfelsumpfhuhn
Erhaltung
•
von Schilfröhricht nasser Standorte in strukturell vielfältigem Umfeld mit Hochstaudenriedern, einzelnen Weidenbüschen und extensiv genutztem Grünland; lückiger Schilfbestände mit langen Grenzlinien und mit z.T. geringer Halmdichte, eines ausreichend hohen Wasserstandes (Schilfrohrsänger),
•
von naturnahen Bruthabitaten wie Röhrichten und Verlandungszonen in Niederungen sowie an Teichen und Strandseen, von Verlandungszonen, Kleingewässern, extensiv genutztem Feuchtgrünland u. ä. als Nahrungsgebiete in der Umgebung der Brutplätze (Rohrweihe),
•
von Feuchtgebieten, die Nassflächen mit niedrigem Wasserstand und dichter Vegetation aufweisen, z.B. Verlandungsgesellschaften, Röhrichte, Großseggenrieder, Nasswiesen sowie eines über die Brutzeit konstanten, ausreichend hohen Wasserstandes (Tüpfelsumpfhuhn),
•
einer extensiven Nutzung von Grünlandstandorten.
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