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Landesverordnung über das Naturschutzgebiet „Lanken“ Vom 20. November 2009

Landesverordnung über das Naturschutzgebiet „Lanken“
Vom 20. November 2009
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Ressortbezeichnungen ersetzt (Art. 19 LVO v. 16.01.2019, GVOBl. S. 30)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über das Naturschutzgebiet „Lanken“ vom 20. November 200918.12.2009
Eingangsformel18.12.2009
§ 1 - Erklärung zum Naturschutzgebiet18.12.2009
§ 2 - Geltungsbereich18.12.2009
§ 3 - Schutzzweck18.12.2009
§ 4 - Verbote18.12.2009
§ 5 - Zulässige Handlungen26.04.2013
§ 6 - Ausnahmen und Befreiungen18.12.2009
§ 7 - Ordnungswidrigkeiten18.12.2009
§ 8 - Inkrafttreten18.12.2009
Bekanntmachung - Bekanntmachung zu der Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über das Naturschutzgebiet „Lanken"22.02.2019
Anlage26.04.2013
Aufgrund des § 16 Abs. 1 des Landesnaturschutzgesetzes
in der Fassung vom 6. März 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 136, ber. S. 250), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. April 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 223), und des
§ 38 des Landesjagdgesetzes in der Fassung vom 13. Oktober 1999 (GVOBl. Schl.-H. S. 300), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 791), verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume:

§ 1 Erklärung zum Naturschutzgebiet

(1) Ein Teil des ehemaligen Standortübungsplatzes „Lanken“ mit den Wäldern Lindhorst und Ahrenshorst und die angrenzende Steinau mit Randbereichen wird zum Naturschutzgebiet erklärt. Das Naturschutzgebiet liegt nördlich der Stadt Schwarzenbek auf dem Gebiet der Gemeinden Elmenhorst, Fuhlenhagen, Basthorst, Möhnsen, Havekost und Grove im Kreis Herzogtum Lauenburg.
(2) Das Naturschutzgebiet wird mit der Bezeichnung „Lanken“ unter Nummer 203 in das in der obersten Landesnaturschutzbehörde geführte Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen.

§ 2 Geltungsbereich

(1) Das Naturschutzgebiet ist rund 256 ha groß und umfasst in den Gemarkungen Basthorst-Dorf, Lanken, Möhnsen, Havekost, Grove und Fuhlenhagen den Lauf der Steinau mit seinen Uferbereichen und angrenzenden land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen in unterschiedlicher Breite sowie in der Gemarkung Elmenhorst Bereiche des ehemaligen Standortübungsplatzes Lanken.
(2) In der dieser Verordnung als
Anlage beigefügten Übersichtskarte im Maßstab 1:25.000 ist die Grenze des Naturschutzgebietes als schwarze Linie dargestellt.
(3) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in der Abgrenzungskarte im Maßstab 1:5.000 rot eingetragen. Sie verläuft auf der dem Gebiet zugewandten Seite der roten Linie. Die Ausfertigung der Karte ist in der obersten Naturschutzbehörde verwahrt. Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung.
Weitere Karten sind
1.
bei der Landrätin oder dem Landrat des Kreises Herzogtum Lauenburg - Untere Naturschutzbehörde -, 23909 Ratzeburg,
2.
bei der Amtsvorsteherin oder dem Amtsvorsteher des Amtes Schwarzenbek-Land, 21493 Schwarzenbek,
niedergelegt. Die Karten können bei diesen Behörden während der Dienststunden eingesehen werden.

§ 3 Schutzzweck

(1) Das Naturschutzgebiet dient der Sicherung, dem Schutz, der Erhaltung und der Entwicklung des Restes einer ehemals außergewöhnlich großräumigen offenen und halboffenen Landschaft mit überwiegend nährstoffärmeren Lebensräumen wie Pionierrasen, Mineralgrasfluren, Staudensäumen, Kleingewässern, Feuchtgrünländereien, Feucht- und Nasswäldern, eingestreuten Gehölzbereichen, Knicks und Sukzessions-, Acker- und Grünlandflächen und der in Teilbereichen noch naturnahen Steinau-Niederung als Lebens-, Brut- und Nahrungsraum einer charakteristischen, artenreichen und teilweise gefährdeten Pflanzen- und Tierwelt.
(2) Schutzzweck ist es, die Natur in diesem Gebiet in ihrer Gesamtheit dauerhaft zu erhalten. Insbesondere gilt es,
1.
die Reste einer großflächigen Offenlandschaft, vor allem auch die nährstoffärmeren ausgedehnten Grasfluren mit eingestreuten gehölzbestandenen Bereichen und die zum Teil kleinräumig wechselnden ineinandergreifenden Lebensräume mit den dazugehörigen Kontaktzonen,
2.
die weitgehend störungsarme Steinau und ihre Niederungsbereiche einschließlich des Bestandes an alten Kopfweiden,
3.
die natürlichen Standortfaktoren, insbesondere den natürlichen Wasserhaushalt des Bodens und die nährstoffärmeren Verhältnisse,
4.
die auf diese Lebensräume spezialisierten, charakteristischen Pflanzen- und Tierarten, insbesondere auch die Amphibien-, Insekten-, Vogel- und Fischfauna,
5.
das charakteristische naturraumtypische Landschaftsbild mit seiner besonderen Eigenart und Schönheit auch aus landeskundlichen Gründen
zu erhalten, wiederherzustellen und zu entwickeln.
(3) Soweit es zum Schutz dieses Gebietes und seiner Bestandteile, insbesondere zur Erhaltung oder Entwicklung bestimmter gefährdeter Pflanzen- und Tierarten und ihrer Lebensräume erforderlich ist, können entsprechende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen durchgeführt werden.

§ 4 Verbote

(1) In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer erheblichen oder nachhaltigen Störung führen können. Insbesondere ist es verboten,
1.
Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vorzunehmen;
2.
Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen;
3.
Straßen, Wege, Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anzulegen oder wesentlich zu ändern;
4.
Leitungen jeder Art zu verlegen, Masten, Einfriedigungen oder Einzäunungen zu errichten oder bestehende Einrichtungen oder Anlagen dieser Art wesentlich zu ändern;
5.
bauliche Anlagen, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der Landesbauordnung bedürfen, zu errichten oder wesentlich zu ändern;
6.
Gewässer im Sinne des § 31 des Wasserhaushaltsgesetzes
auszubauen oder Maßnahmen durchzuführen, die den Wasserstand oder den Wasserabfluss oder die Fließgeschwindigkeit erheblich verändern, oder Stoffe einzubringen, einzuleiten, zu entnehmen oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer nachteilig zu verändern;
7.
Anlagen zur Entwässerung eines Grundstückes zu errichten oder die bestehende Grundstücksentwässerung zu verändern;
8.
Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung aufzubringen, zu lagern oder in den Untergrund einzubringen;
9.
Bild- oder Schrifttafeln anzubringen, soweit es sich nicht um Tafeln zur Kennzeichnung des Naturschutzgebietes sowie Hinweis- und Warntafeln aufgrund anderer Rechtsvorschriften handelt;
10.
Erstaufforstungen vorzunehmen;
11.
die Lebensräume der Pflanzen und der Tiere zu beseitigen oder nachteilig zu verändern, insbesondere durch chemische Stoffe oder mechanische Maßnahmen;
12.
Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile des Naturschutzgebietes zu entnehmen oder Pflanzen einzubringen;
13.
wildlebenden Tieren nachzustellen, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Tiere auszusetzen oder anzusiedeln;
14.
gentechnisch veränderte Organismen ohne die erforderliche Zulassung einzubringen;
15.
Flugmodelle, Modellflugkörper mit Eigenantrieb, Frei- und Fesselballone oder Drachen aufsteigen oder landen zu lassen oder mit Luftsportgeräten zu starten oder zu landen;
16.
die Gewässer mit Wasserfahrzeugen jeder Art zu befahren;
17.
in den Gewässern zu baden oder mit Tauchgeräten zu tauchen oder auf den Gewässern Schiffsmodelle fahren zu lassen;
18.
Zelte oder Wohnwagen aufzustellen, Gegenstände jeder Art zu lagern, Feuer zu machen oder Hunde nicht angeleint mitzuführen;
19.
das Naturschutzgebiet außerhalb der Wege zu betreten oder im Naturschutzgebiet außerhalb der dafür bestimmten Wege zu reiten oder zu fahren.
(2) Beschränkungen, Verbote und Gebote anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

§ 5 Zulässige Handlungen

(1) Unberührt von den Verboten des
§ 4 bleiben
1.
die auf den Schutzzweck ausgerichtete Bodennutzung auf den für Zwecke des Naturschutzes oder für Zwecke der Umsetzung der EU-Wasserrahmenrichtlinie angekauften oder bereitgestellten Flächen
a)
des Kreises Herzogtum Lauenburg,
b)
der kommunalen Gebietskörperschaften und
c)
von natürlichen und juristischen Personen des Privatrechtes
nach Maßgabe der Empfehlungen der oberen Naturschutzbehörde; auf den Waldflächen sollen zur Erhaltung ungestörter Naturabläufe alle forstwirtschaftlichen Maßnahmen unterlassen werden; zulässig bleiben die erforderlichen Maßnahmen der Verkehrssicherungspflicht;
2.
die der guten fachlichen Praxis entsprechende landwirtschaftliche Bodennutzung im Sinne des
§ 5 Abs. 3 des Landesnaturschutzgesetzes
auf den übrigen, bei Inkrafttreten dieser Verordnung landwirtschaftlich genutzten Flächen;
auf den grün schraffiert dargestellten Flächen gelten folgende Einschränkungen:
a)
Die Flächen dürfen nur als Dauergrünland genutzt werden;
b)
nicht zulässig ist es, die Flächen mehr als bisher zu entwässern sowie Pflanzenschutzmittel und Dünger auf diesen Flächen auszubringen;
3.
die den Schutzzweck berücksichtigende forstwirtschaftliche Bodennutzung im Sinne des
§ 5 Abs. 1 und 2 des Landeswaldgesetzes
vom 5. Dezember 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 461), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juli 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 225), der übrigen, bei Inkrafttreten dieser Verordnung als Wald genutzten Flächen unter Beachtung des
§ 30 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Januar 2013 (BGBl. I S. 95), in Verbindung mit
§ 21 LNatSchG ; dabei ist zu beachten, dass auf den in der
Übersichtskarte 1 a und in der Abgrenzungskarte 1 a senkrecht schraffierten Flächen die forstwirtschaftliche Bodennutzung zur Schonung weitgehend naturnaher Verhältnisse nur nach folgenden Maßgaben erfolgen darf:
a)
In den gemäß § 30 BNatSchG
in Verbindung mit § 21 LNatSchG
geschützten Biotopwaldflächen, die in der Abgrenzungskarte 1 a flächig grün und senkrecht schraffiert dargestellt sind, ist eine forstliche Nutzung bis zu maximal zehn Festmeter pro ha und Jahrzehnt zulässig, die Nutzung erfolgt ausschließlich durch einzelstammweise Entnahme bei Frost oder Trockenheit;
b)
auf den Pufferflächen, die in der Abgrenzungskarte 1 a senkrecht schraffiert und ohne farbliche Hinterlegung dargestellt sind, ist eine forstliche Nutzung bis zu maximal 30 Festmeter pro ha und Jahrzehnt zulässig;
c)
nach Entnahme von Nadelhölzern ist eine Wiederaufforstung mit Nadelbäumen unzulässig;
d)
es verbleiben mindestens drei Bäume stehendes oder liegendes Totholz pro ha ohne forstliche Nutzung in den Waldflächen;
e)
es verbleiben zusätzlich mindestens sechs Habitatbäume pro ha ohne forstliche Nutzung in den Waldflächen.
4.
die ordnungsgemäße Ausübung des Jagdrechtes im Sinne des
§ 1 des Bundesjagdgesetzes mit folgenden Einschränkungen:
Nicht zulässig ist es,
a)
Hochsitze zu errichten, die mehr als 10 m
³ umbauten Raum umfassen und
b)
Wild zu füttern, Wildäsungsflächen oder Wildäcker anzulegen oder zu betreiben oder Brutkästen für Enten aufzustellen oder zu betreiben;
5.
der den Schutzzweck berücksichtigende Fischfang mit der Handangel in der Steinau; Besatzmaßnahmen dürfen nur im Rahmen der Wiederherstellung eines artenreichen, heimischen und gesunden Fischbestandes auf der Grundlage eines genehmigten Hegeplanes nach
§ 21 des Landesfischereigesetzes durchgeführt werden;
6.
der Betrieb und die Unterhaltung von Rohrleitungen und Einlaufbauwerken an den Gewässern oder offenen Gräben zur ordnungsgemäßen Einleitung von Niederschlagswasser oder Abwasser aus genehmigten Anlagen;
7.
die erforderliche Unterhaltung der Gewässer, die der Vorflut dienen,
a)
auf der Grundlage eines von der Wasserbehörde im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde zu genehmigenden Gewässerpflegeplanes, in dem Art, Umfang und Zeitpunkt der Unterhaltungsmaßnahme anzugeben sind oder
b)
aufgrund einer Anordnung oder Verordnung nach
§ 38 Abs. 4 des Landeswassergesetzes
;
8.
der Betrieb und die Unterhaltung gewässerkundlicher Messanlagen nach
§ 101 des Landeswassergesetzes sowie die hierfür erforderlichen Forschungs- und Vermessungsarbeiten;
9.
die erforderlichen Maßnahmen zur Erhaltung und Sicherung der Straßen, Wege, Plätze oder sonstiger Verkehrsflächen mit folgender Einschränkung:
Nicht zulässig ist die Verwendung von wassergefährdenden, auswasch- oder auslaugbaren Materialien;
10.
das Betreten oder Befahren
a)
der jeweiligen Grundstücke einschließlich der Gewässer durch die Grundstückseigentümerinnen oder Grundstückseigentümer oder Grundstücksbesitzerinnen oder Grundstücksbesitzer oder deren Beauftragte zur Wahrnehmung berechtigter Interessen;
b)
des Naturschutzgebietes durch Personen, die von den zuständigen Behörden dazu ermächtigt worden sind;
11.
Maßnahmen zum Schutz oder zur Pflege aller nach dem Denkmalschutzgesetz erfassten Kulturdenkmale, die die Denkmalschutzbehörden im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde durchführen oder durchführen lassen;
12.
Untersuchungen und Maßnahmen zur Pflege oder zur Entwicklung des Naturschutzgebietes, die die untere Naturschutzbehörde durchführt oder durchführen lässt; bei Maßnahmen im Bereich der Kulturdenkmale unter Beachtung des
§ 15 Abs. 6 des Landesnaturschutzgesetzes
.
(2) Soweit eine der in Absatz 1 aufgeführten Maßnahmen im Einzelfall mit einem Eingriff in Natur und Landschaft verbunden ist, sind die Bestimmungen des Abschnittes III des
Landesnaturschutzgesetzes zu beachten.
(3) Die untere Naturschutzbehörde trifft bei Gefährdung des Schutzzweckes die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlichen Maßnahmen.

§ 6 Ausnahmen und Befreiungen

(1) Auf Antrag kann die untere Naturschutzbehörde nach Maßgabe der Bestimmungen des
§ 64 Abs. 1 des Landesnaturschutzgesetzes
Ausnahmen zulassen für
1.
Bohrungen und Sondierungen im Rahmen
a)
der amtlichen geowissenschaftlichen Landesaufnahme und
b)
von geophysikalischen Messungen,
2.
die erforderlichen Maßnahmen zur Gefährdungsabschätzung und Untersuchung nach dem
Bundes- Bodenschutzgesetz vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214) sowie die erforderlichen Maßnahmen zur Sanierung der festgestellten schädlichen Bodenveränderungen oder Altlasten auf der Grundlage des
Bundes- Bodenschutzgesetz und des
Landesbodenschutz- und Altlastengesetzes
vom 14. März 2002 (GVOBl. Schl.-H. S. 60), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 791), die Entnahme von Boden-, Wasser-, Bodenluft- und Aufwuchsproben und Einrichtung und Betrieb von Messstellen,
3.
die Inanspruchnahme von Flächen für die Ablagerung von Bodenbestandteilen im Rahmen der Gewässerunterhaltung nach
§ 38 des Landeswassergesetzes ,
4.
die Entnahme von Pflanzen oder Pflanzenteilen wildlebender, nicht besonders geschützter Arten oder von sonstigen Bestandteilen des Naturschutzgebietes und
5.
das Nachstellen wildlebender, nicht dem Jagdrecht unterliegender und nicht besonders geschützter Tierarten sowie das Fangen oder Töten dieser Tierarten; eine Ausnahme ist nicht erforderlich für die Bekämpfung des Bisams nach
§ 69 Abs. 2 Nr. 3 des Landeswassergesetzes
im Bereich der Straßendämme.
(2) Die untere Naturschutzbehörde kann von den Verboten des
§ 4 Abs. 1 nach Maßgabe der Bestimmungen des
§ 64 Abs. 2 des Landesnaturschutzgesetzes
Befreiungen gewähren. Bei der Gewährung von Befreiungen von den Verboten des
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 11 bis 13 sind die besonderen artenschutz- und jagdrechtlichen Bestimmungen zu beachten.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig nach
§ 67 Abs. 1 Nr. 1 des Landesnaturschutzgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Bodenbestandteile abbaut, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vornimmt;
2.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Sprengungen oder Bohrungen vornimmt;
3.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Straßen, Wege, Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anlegt oder wesentlich ändert;
4.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Leitungen jeder Art verlegt, Masten, Einfriedigungen oder Einzäunungen errichtet oder bestehende Einrichtungen oder Anlagen dieser Art wesentlich ändert;
5.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 bauliche Anlagen, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der Landesbauordnung bedürfen, errichtet oder wesentlich ändert;
6.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 Gewässer im Sinne des
§ 31 des Wasserhaushaltsgesetzes ausbaut oder Maßnahmen durchführt, die den Wasserstand oder den Wasserabfluss oder die Fließgeschwindigkeit erheblich verändern, oder Stoffe einbringt, einleitet, entnimmt oder andere Maßnahmen vornimmt, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer nachteilig zu verändern;
7.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 Anlagen zur Entwässerung eines Grundstückes errichtet oder die bestehende Grundstücksentwässerung verändert;
8.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung aufbringt, lagert oder in den Untergrund einbringt;
9.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 Bild- oder Schrifttafeln anbringt;
10.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 Erstaufforstungen vornimmt;
11.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 11 die Lebensräume der Pflanzen und der Tiere beseitigt oder nachteilig verändert, insbesondere durch chemische Stoffe oder mechanische Maßnahmen;
12.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile des Naturschutzgebietes entnimmt oder Pflanzen einbringt;
13.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 13 wildlebenden Tieren nachstellt, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig beunruhigt, sie fängt, verletzt oder tötet oder Tiere aussetzt oder ansiedelt;
14.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 14 gentechnisch veränderte Organismen ohne die erforderliche Zulassung einbringt;
15.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 15 Flugmodelle, Modellflugkörper mit Eigenantrieb, Frei- und Fesselballone oder Drachen aufsteigen oder landen lässt oder mit Luftsportgeräten startet oder landet;
16.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 16 die Gewässer mit Wasserfahrzeugen jeder Art befährt;
17.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 17 in den Gewässern badet oder mit Tauchgeräten taucht oder auf den Gewässern Schiffsmodelle fahren lässt;
18.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 18 Zelte oder Wohnwagen aufstellt, Gegenstände jeder Art lagert,
Feuer macht oder Hunde nicht angeleint mitführt;
19.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 19 das Naturschutzgebiet außerhalb der Wege betritt oder im Naturschutzgebiet außerhalb der dafür bestimmten Wege reitet oder fährt.
(2) Ordnungswidrig nach
§ 67 Abs. 1 Nr. 1 des Landesnaturschutzgesetzes
handelt auch, wer vorsätzlich ohne Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde eine Handlung nach
§ 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 vornimmt.
(3) Ordnungswidrig nach
§ 37 Abs. 1 Nr. 23 des Landesjagdgesetzes
handelt, wer bei der Jagdausübung vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 13 wildlebenden Tieren nachstellt, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig beunruhigt, sie fängt, verletzt oder tötet oder Tiere aussetzt oder ansiedelt.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Kiel, 20. November 2009
D r. J u l i a n e R u m pf
Ministerin für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume

Bekanntmachung

Bekanntmachung zu der Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung
über das Naturschutzgebiet „Lanken“
Eine Verletzung der in § 19 Abs. 1 bis 8 Landesnaturschutzgesetz
bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel der Abwägung und der Beschreibung des Schutzzweckes sind unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres gegenüber der obersten Naturschutzbehörde geltend gemacht worden sind.
Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung
des Landes Schleswig-Holstein

Anlage

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