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DE - Landesrecht Schleswig-Holstein

Landesverordnung über das Naturschutzgebiet „Leckfeld“ Vom 17. Oktober 2019

Landesverordnung über das Naturschutzgebiet „Leckfeld“
Vom 17. Oktober 2019
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über das Naturschutzgebiet „Leckfeld“ vom 17. Oktober 201929.11.2019
Eingangsformel29.11.2019
§ 1 - Erklärung zum Naturschutzgebiet29.11.2019
§ 2 - Geltungsbereich29.11.2019
§ 3 - Schutzzweck, Erhaltungsziele29.11.2019
§ 4 - Verbote29.11.2019
§ 5 - Zulässige Handlungen29.11.2019
§ 6 - Ausnahmen und Befreiungen29.11.2019
§ 7 - Ordnungswidrigkeiten29.11.2019
§ 8 - Inkrafttreten und Außerkrafttreten29.11.2019
Anlage 1a29.11.2019
Anlage 1b29.11.2019
Anlage 2 - Erhaltungsziele für das als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung benannte Gebiet DE-1219-301 „Leckfeld"29.11.2019
Aufgrund des § 13 Absatz 1 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG)
vom 24. Februar 2010 (GVGBl. Schl.-H. S. 301, ber. S. 486), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. März 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 85), in Verbindung mit
§ 32 Absatz 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706), sowie aufgrund des
§ 38 Landesjagdgesetz (LJagdG) in der Fassung vom 13. Oktober 1999 (GVOBl. Schl.-H. S. 300, ber. 2008 S. 135), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 21. Februar 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 58, ber, S. 128), verordnet das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung:

§ 1 Erklärung zum Naturschutzgebiet

(1) Teile des ehemaligen Bundeswehrflugplatzes Leck nördlich der Start- und Landebahn, die darüber hinausgehenden Flächen im FFH-Gebiet „Leckfeld“ sowie angrenzende Flächen bis zum nördlich angrenzenden Wirtschaftsweg auf dem Gebiet der Gemeinden Leck und Tinningstedt im Kreis Nordfriesland werden zum Naturschutzgebiet erklärt. Das Naturschutzgebiet ist zu großen Teilen besonderes Schutzgebiet (FFH-Gebiet) im Sinne der
Richtlinie 92/43/EWG
1
. Die übrigen Teile des Naturschutzgebietes haben Vernetzungsfunktion für die Wanderung, die geographische Verbreitung und den genetischen Austausch wildlebender Arten und dienen der Verbesserung der ökologischen Kohärenz von Natura 2000 im Sinne von Artikel 10 der
Richtlinie 92/43/EWG .
(2) Das Naturschutzgebiet wird mit der Bezeichnung „Leckfeld“ unter Nummer 213 in das bei der obersten Naturschutzbehörde geführte Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen.
Fußnoten
1)
Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. L 158 S. 193)

§ 2 Geltungsbereich

(1) Das Naturschutzgebiet ist rund 206 ha groß und umfasst Teile des ehemaligen Bundeswehrflugplatzes Leck nördlich der Start- und Landebahn, die darüberhinausgehenden Flächen im FFH-Gebiet „Leckfeld“ sowie angrenzende Flächen bis zum nördlich angrenzenden Wirtschaftsweg.
(2) In der dieser Verordnung als
Anlage 1a beigefügten Übersichtskarte im Maßstab 1:25.000 ist die Grenze des Naturschutzgebietes als schwarze Linie dargestellt. In der dieser Verordnung als
Anlage 1b beigefügten Übersichtskarte im Maßstab 1:25.000 ist das FFH-Gebiet senkrecht schraffiert eingetragen.
(3) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in der Abgrenzungskarte 1a im Maßstab 1:5.000 rot eingetragen. Sie verläuft auf der dem Gebiet zugewandten Seite der roten Linie. In der Abgrenzungskarte 1b im Maßstab 1:5.000 ist das FFH-Gebiet senkrecht schraffiert eingetragen. Diese Karten sind Bestandteile dieser Verordnung.
(4) Die Ausfertigungen der Karten sind bei der obersten Naturschutzbehörde verwahrt. Weitere Karten sind
1.
bei der Landrätin oder dem Landrat des Kreises Nordfriesland untere Naturschutzbehörde, 25813 Husum,
2.
bei der Amtsdirektorin oder dem Amtsdirektor des Amtes Südtondern, 25899 Niebüll,
niedergelegt. Die Karten können bei diesen Behörden während der Dienststunden eingesehen werden.

§ 3 Schutzzweck, Erhaltungsziele

(1) Das Naturschutzgebiet dient der Sicherung, dem Schutz, der Erhaltung und der Entwicklung einer großflächigen, mageren Offenlandschaft mit Feuchtheiden, trockenen Sandheiden, verschiedenen Grünlandformationen unterschiedlicher Magerstufen, kalkreichen Niedermoorstandorten und Kleingewässern als Lebensraum einer charakteristischen, teilweise gefährdeten und seltenen Pflanzen- und Tierwelt.
(2) Schutzzweck ist es, die Natur in diesem Gebiet in ihrer Gesamtheit dauerhaft zu erhalten und, soweit es zur Erhaltung bestimmter Pflanzen- und Tierarten im Ökosystem erforderlich ist, zu entwickeln oder wiederherzustellen. Insbesondere gilt es,
1.
die großräumige Mageroffenlandschaft,
2.
die zum Teil kleinräumig wechselnden ineinander greifenden Lebensräume mit den dazugehörigen Kontaktzonen,
3.
das naturraumtypische Landschaftsbild und das Gebiet in seiner Bedeutung für die Landschaftsgeschichte des Landes,
4.
die natürlichen Standortfaktoren, insbesondere eine natürliche Trophiestufe der Böden mit nährstoffarmen Verhältnissen und ein natürliches Grund- und Oberflächenwasserregime,
5.
die großflächigen, nährstoffarmen Magerbiotopkomplexe in ihren unterschiedlichen, naturnahen Stadien einschließlich der Übergangszonen zu vermoorten Senken, teilweise als Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse wie die Feuchtheiden, trockenen Sandheiden, Borstgrasrasen, kalkreichen Niedermoore und weitere Biotope wie Trockenrasen, Magerrasen, Kleingewässer, Heideweiher einschließlich vegetationsfreier Bereiche, naturnahe Gehölzformationen und Pionierlebensräume,
6.
die naturraumcharakteristischen, teilweise gefährdeten und vom Aussterben bedrohten Pflanzen- und Tiergesellschaften der Trocken- und Feuchtlebensräume und Stillgewässer sowie die Knoblauchkröte (Pelobates fuscus) als streng geschützte Art des Anhangs IV der
FFH-Richtlinie und
7.
die charakteristische und typische Artenvielfalt zu erhalten, zu schützen und weiter zu entwickeln sowie
8.
die in Anlage 2
Nummer 1 genannten Lebensraumtypen zu erhalten oder einen günstigen Erhaltungszustand wiederherzustellen.
Die Anlage 2 ist Bestandteil dieser Verordnung.
(3) Soweit es zum Schutz dieses Gebietes und seiner Bestandteile, insbesondere zur Erhaltung oder Entwicklung bestimmter gefährdeter Pflanzen- und Tierarten und ihrer Lebensräume erforderlich ist, können entsprechende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen durchgeführt werden.

§ 4 Verbote

(1) In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer erheblichen oder nachhaltigen Störung führen können. Insbesondere ist es verboten,
1.
Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vorzunehmen,
2.
Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen,
3.
Straßen, Wege, Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anzulegen oder wesentlich zu ändern,
4.
Leitungen jeder Art zu verlegen, Masten, Einfriedigungen oder Einzäunungen zu errichten oder bestehende Einrichtungen oder Anlagen dieser Art wesentlich zu ändern,
5.
bauliche Anlagen, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der
Landesbauordnung bedürfen, zu errichten oder wesentlich zu ändern,
6.
Gewässer gemäß der §§ 67
und 68 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2254), auszubauen oder Maßnahmen durchzuführen, die den Wasserstand oder den Wasserabfluss oder die Fließgeschwindigkeit erheblich verändern, oder Stoffe einzubringen, einzuleiten, zu entnehmen oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer nachteilig zu verändern,
7.
Anlagen zur Entwässerung eines Grundstückes zu errichten oder die bestehende Grundstücksentwässerung zu verändern,
8.
Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung aufzubringen, zu lagern oder in den Untergrund einzubringen,
9.
Bild- oder Schrifttafeln anzubringen, soweit es sich nicht um Tafeln zur Kennzeichnung des Naturschutzgebietes im Sinne von
§ 12a Absatz 6 LNatSchG sowie Kennzeichnungs-, Hinweis- oder Warntafeln aufgrund anderer Rechtsvorschriften handelt,
10.
Erstaufforstungen vorzunehmen,
11.
die Lebensräume der Pflanzen und der Tiere zu beseitigen oder nachteilig zu verändern, insbesondere durch chemische Stoffe oder mechanische Maßnahmen,
12.
Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile des Naturschutzgebietes zu entnehmen oder Pflanzen einzubringen,
13.
wildlebenden Tieren nachzustellen, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Tiere auszusetzen oder anzusiedeln,
14.
gentechnisch veränderte Organismen freizusetzen oder anzubauen,
15.
Flugmodelle oder unbemannte Luftfahrtsysteme, Modellflugkörper mit Eigenantrieb, Frei- und Fesselballone oder Drachen aufsteigen oder landen zu lassen oder mit Luftsportgeräten zu starten oder zu landen,
16.
in den Gewässern zu baden oder mit Tauchgeräten zu tauchen oder auf den Gewässern Schiffsmodelle fahren zu lassen,
17.
Zelte oder Wohnwagen aufzustellen, Gegenstände jeder Art zu lagern, Feuer zu machen oder Hunde nicht angeleint mitzuführen; als angeleint gelten Hunde dabei nur an der Kurzleine, Schlepp- und Langleinen sind unzulässig,
18.
das Naturschutzgebiet außerhalb der Wege zu betreten oder im Naturschutzgebiet außerhalb der dafür bestimmten Wege, Straßen oder Plätze zu fahren,
19.
im Naturschutzgebiet Bienenkörbe mit Honigbienen aufzustellen.
(2) Beschränkungen, Verbote und Gebote nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

§ 5 Zulässige Handlungen

(1) Unberührt von den Verboten des
§ 4 bleiben
1.
die auf den Schutzzweck und die Erhaltungsziele ausgerichtete landwirtschaftliche Bodennutzung auf den
a)
Flächen im Eigentum der Stiftung Naturschutz Schleswig-Holstein,
b)
Flächen im Eigentum der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben,
c)
Flächen im Eigentum der Gemeinden Leck, Tinningstedt oder Klixbüll,
d)
durch natürliche oder juristische Personen des Privatrechts für Zwecke des Naturschutzes erworbenen Flächen
nach Maßgabe der Vorgaben der oberen Naturschutzbehörde;
2.
die der guten fachlichen Praxis entsprechende landwirtschaftliche Bodennutzung im Sinne des
§ 5 Absatz 2 des BNatSchG der übrigen
a)
in der Übersichtskarte 1a und in der Abgrenzungskarte 1a kariert dargestellten, als Acker genutzten Flächen,
b)
in der Übersichtskarte 1a und in der Abgrenzungskarte 1a waagerecht schraffiert dargestellten, als Dauergrünland genutzten Flächen; dabei ist es jedoch unzulässig, die Flächen mehr als bisher zu entwässern, in Ackerland umzuwandeln und mit Wirkung vom 1. Oktober 2024 die Grasnarbe durch Umbruch zu erneuern oder Pflanzenschutzmittel einzusetzen;
3.
auf den in der Übersichtskarte 1a und in der Abgrenzungskarte 1a von links unten nach rechts oben schraffiert dargestellten, als Wald genutzten Flächen die die gute fachliche Praxis berücksichtigende, naturnahe forstwirtschaftliche Bodennutzung im Sinne von
§ 5 Absatz 1 und 2 Landeswaldgesetz
vom 5. Dezember 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 461), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Dezember 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 773), unter Beachtung der Bestimmungen des
§ 30 BNatSchG in Verbindung mit
§ 21 LNatSchG ; dabei ist es jedoch unzulässig, andere als standortheimische Baumarten einzubringen sowie Pflanzenschutzmittel oder Düngemittel einzusetzen;
4.
die ordnungsgemäße Ausübung des Jagdrechtes im Sinne des
§ 1 Bundesjagdgesetz (BJagdG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. November 2018 (BGBl. I S. 1850), dabei ist es unzulässig,
a)
die Jagd vom 1. März bis zum 30. Juni eines jeden Jahres auszuüben,
b)
Hochsitze zu errichten, die mehr als 10 m
³ umbauten Raum umfassen (Ständer und Kanzel),
c)
Wild zu füttern, Wildäsungsflächen oder Wildäcker anzulegen oder zu betreiben oder Brutkästen für Enten aufzustellen oder zu betreiben,
d)
das Naturschutzgebiet im Rahmen der Jagdausübung außerhalb der Wege zu befahren, mit Ausnahme zum Bergen von geschossenem Hochwild,
die ordnungsgemäße Ausübung des Jagdschutzes im Sinne des Abschnittes VI und des
§ 22a des BJagdG sowie der
§§ 21 und 22 LJagdG
bleibt zulässig;
5.
die erforderliche Unterhaltung der Gewässer, die der Vorflut dienen,
a)
auf der Grundlage eines von der Wasserbehörde im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde zu genehmigenden Gewässerpflegeplanes, in dem Art, Umfang und Zeitpunkt der Unterhaltungsmaßnahme anzugeben sind, oder
b)
aufgrund einer Anordnung oder Verordnung nach
§ 42 Absatz 1 WHG in Verbindung mit
§ 49 Absatz 1 und 2 Landeswassergesetz (LWG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 91), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. Dezember 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 773), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30);
6.
a)
die bestimmungsgemäße Nutzung der dem Naturschutzgebiet unmittelbar benachbarten Start- und Landebahn, insbesondere die erforderlichen Maßnahmen bezüglich der Einhaltung der luftrechtlichen Vorschriften zur Hindernisfreiheit nach den Gemeinsamen Grundsätzen des Bundes und der Länder für die Anlage und den Betrieb von Flugplätzen für Flugzeuge im Sichtflugbetrieb vom 3. August 2012 (Nachrichten für Luftfahrer I 92/13),
b)
die bestimmungsgemäße Nutzung der dem Naturschutzgebiet unmittelbar benachbarten Start- und Landebahn inklusive der sogenannten befestigten Seitenschulter durch das Kraftfahrt-Bundesamt, diesem nachgeordnete Behörden oder von diesen beauftragten Dritten für die Zwecke der Forschung und Untersuchungen an Kraftfahrzeugen aller Art, die Regelungen nach
Bundesimmissionsschutzgesetz bleiben unberührt,
c)
die Ertüchtigung der dem Naturschutzgebiet unmittelbar benachbarten nördlichen Seitenschulter der Start- und Landebahn für die vorgenannten Zwecke inklusive eines Neubaus auf den versiegelten Flächen; baurechtliche Anforderungen bleiben unberührt,
d)
die Nutzung der dem Naturschutzgebiet unmittelbar benachbarten Start- und Landebahn für weitere Zwecke des Bundes und der Länder, insbesondere für Übungen der Polizeikräfte sowie im Bereich des Katastrophenschutzes und der Brandbekämpfung,
e)
die Kontrolle, die Instandhaltung und der erforderliche Ersatz der vorhandenen Zaunanlage inklusive des Neubaus einer Zaunanlage in gleicher oder vergleichbarer Ausführung im Bereich des Eingangs zu dem ehemaligen Munitionsdepot in gerader Verlängerung des in der Abgrenzungskarte 1a und Übersichtskarte 1a durch Kreuze dargestellten vorhandenen Zaunes;
7.
a)
die Nutzung und Unterhaltung der für den ordnungsgemäßen Flugbetrieb der „Sportfluggruppe Leck e.V.“ benötigten Start- und Landebahn sowie weiterer im Zusammenhang mit dem ordnungsgemäßen Flugbetrieb benötigten Flächen des Sonderlandeplatzes Leck, insbesondere die erforderlichen Maßnahmen bezüglich der Einhaltung der luftrechtlichen Vorschriften zur Hindernisfreiheit nach den Gemeinsamen Grundsätzen des Bundes und der Länder für die Anlage und den Betrieb von Flugplätzen für Flugzeuge im Sichtflugbetrieb, bis zum 31. Dezember 2024; dabei sind Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen nach Vorgaben der oberen Naturschutzbehörde zu dulden; zum ordnungsgemäßen Flugbetrieb werden auf den dafür genehmigten Flächen auch Sportflug- und Ausbildungsveranstaltungen mit Zelt- und Wohnwagenaufstellungen sowie der Modellflugbetrieb der Modellbausparte gerechnet,
b)
die Nutzung und Unterhaltung der mit Inkrafttreten der Verordnung bereits vorhandenen Schilder auf dem Gelände der „Sportfluggruppe Leck e.V.“ am Eingang sowie des Hinweisschildes zum Betretensverbot der Landebahn westlich des Vereinsgebäudes;
8.
die ordnungsgemäße Nutzung und Unterhaltung der zum Zeitpunkt der einstweiligen Sicherstellung durch
Landesverordnung vom 7. Oktober 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 317) vorhandenen baulichen Anlagen;
9.
der Betrieb und die Unterhaltung
a)
von Rohrleitungen und Einlaufbauwerken an den Gewässern oder offenen Gräben zur ordnungsgemäßen Einleitung von Niederschlagswasser oder Abwasser aus genehmigten Anlagen und
b)
von weiteren bestehenden Ver- und Entsorgungsanlagen sowie das Verlegen oder die Änderung von unterirdischen Ver- und Entsorgungsanlagen auf vorhandenen Trassen;
10.
der Betrieb und die Unterhaltung gewässerkundlicher Messanlagen nach
§ 101 LWG sowie die hierfür erforderlichen Forschungs- und Vermessungsarbeiten;
11.
die erforderlichen Maßnahmen zur Erhaltung und Sicherung der Wege, Plätze oder sonstiger Verkehrsflächen; dabei ist es unzulässig, wassergefährdende, auswasch- oder auslaugbare Materialien zu verwenden;
12.
das Betreten oder Befahren
a)
der jeweiligen Grundstücke einschließlich der Gewässer durch die Grundstückseigentümerinnen oder Grundstückseigentümer oder Grundstücksbesitzerinnen oder Grundstücksbesitzer oder deren Beauftragte zur Wahrnehmung berechtigter Interessen,
b)
des Naturschutzgebietes durch Beauftragte und Bedienstete der Naturschutzbehörden;
13.
Maßnahmen zur Erforschung, zum Schutz oder zur Pflege aller nach dem
Denkmalschutzgesetz vom 30. Dezember 2014 (GVOBl. Schl.-H. 2015 S. 2) erfassten Kulturdenkmale, die die Denkmalschutzbehörden im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde durchführen oder durchführen lassen;
14.
Untersuchungen und Maßnahmen zur Pflege oder zur Entwicklung des Naturschutzgebietes, die die Naturschutzbehörden durchführen oder durchführen lassen oder die im Einvernehmen mit ihnen von Dritten durchgeführt werden; bei Maßnahmen im Bereich der Kulturdenkmale unter Beachtung des
§ 27 Absatz 3 LNatSchG .
(2) Soweit eine der in Absatz 1 aufgeführten Maßnahmen mit einem Eingriff in Natur und Landschaft verbunden ist, sind die Bestimmungen des Kapitels 3
BNatSchG in Verbindung mit Kapitel 3
LNatSchG zu beachten.
(3) Die untere Naturschutzbehörde trifft bei Gefährdung des Schutzzweckes die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlichen Maßnahmen.

§ 6 Ausnahmen und Befreiungen

(1) Auf Antrag kann die untere Naturschutzbehörde nach Maßgabe der Bestimmungen des
§ 51 LNatSchG Ausnahmen zulassen für
1.
Bohrungen und Sondierungen im Rahmen
a)
der amtlichen geowissenschaftlichen Landesaufnahme,
b)
von geophysikalischen Messungen,
2.
die erforderlichen Maßnahmen zur Gefährdungsabschätzung und Untersuchung nach dem
Bundes-Bodenschutzgesetz vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert durch Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung vom 27. September 2017 (BGBl. I S. 3465), sowie die erforderlichen Maßnahmen zur Sanierung der festgestellten schädlichen Bodenveränderungen oder Altlasten auf der Grundlage des
Bundes-Bodenschutzgesetzes und des
Landesbodenschutz- und Altlastengesetzes
vom 14. März 2002 (GVOBl. Schl.-H. S. 60), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 2. Mai 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 162), die Entnahme von Boden-, Wasser-, Bodenluft- und Aufwuchsproben und die Einrichtung und den Betrieb von Messstellen,
3.
die Inanspruchnahme von Flächen für die Ablagerung von Bodenbestandteilen im Rahmen der Gewässerunterhaltung nach
§ 39 WHG und § 38 LWG
; eine Ausnahme ist nicht erforderlich, sofern eine Ablagerung von Bodenbestandteilen in einem Gewässerpflegeplan gemäß
§ 5 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a oder in einer Anordnung oder Verordnung der Wasserbehörde gemäß
§ 5 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b vorgesehen ist,
4.
die Entnahme oder das Einbringen von Pflanzen oder Pflanzenteilen wildlebender, nicht besonders geschützter Arten oder von sonstigen Bestandteilen des Naturschutzgebietes,
5.
das Nachstellen wildlebender, nicht dem Jagdrecht unterliegender und nicht besonders geschützter Tierarten sowie das Fangen oder Töten dieser Tierarten,
6.
das Betreten des Naturschutzgebietes außerhalb der Wege.
(2) Die Jagdbehörde kann im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde Ausnahmen von den Verboten des
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 13 und den einschränkenden Regelungen des
§ 5 Absatz 1 Nummer 4 im Einzelfall zulassen, wenn dies zur Sicherung des Schutzzweckes erforderlich ist.
(3) Die untere Naturschutzbehörde kann von den Verboten des
§ 4 Absatz 1 nach Maßgabe der Bestimmungen des
§ 67 Absatz 1 oder 2 BNatSchG Befreiungen gewähren. Bei der Gewährung von Befreiungen von den Verboten des
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 11 bis 13 sind die besonderen artenschutz- und jagdrechtlichen Bestimmungen zu beachten.
(4) Die untere Naturschutzbehörde kann im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde die Flächennutzung des Sonderlandeplatzes Leck durch die „Flugsportgruppe Leck e.V.“ über den 31. Dezember 2024 hinaus zulassen. Die Ausnahme ist zu befristen.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig nach
§ 57 Absatz 2 Nummer 1 LNatSchG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Bodenbestandteile abbaut, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vornimmt,
2.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Sprengungen oder Bohrungen vornimmt,
3.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Straßen, Wege, Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anlegt oder wesentlich ändert,
4.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 Leitungen jeder Art verlegt, Masten, Einfriedigungen oder Einzäunungen errichtet oder bestehende Einrichtungen oder Anlagen dieser Art wesentlich ändert,
5.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 bauliche Anlagen, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der
Landesbauordnung bedürfen, errichtet oder wesentlich ändert,
6.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 Gewässer gemäß der
§§ 67 und 68 WHG
ausbaut oder Maßnahmen durchführt, die den Wasserstand oder den Wasserabfluss oder die Fließgeschwindigkeit erheblich verändern, oder Stoffe einbringt, einleitet, entnimmt oder andere Maßnahmen vornimmt, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer nachteilig zu verändern,
7.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 Anlagen zur Entwässerung eines Grundstückes errichtet oder die bestehende Grundstücksentwässerung verändert,
8.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung aufbringt, lagert oder in den Untergrund einbringt,
9.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 9 Bild- oder Schrifttafeln anbringt,
10.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 Erstaufforstungen vornimmt,
11.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 11 die Lebensräume der Pflanzen und der Tiere beseitigt oder nachteilig verändert, insbesondere durch chemische Stoffe oder mechanische Maßnahmen,
12.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile des Naturschutzgebietes entnimmt oder Pflanzen einbringt,
13.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 13 wildlebenden Tieren nachstellt, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig beunruhigt, sie fängt, verletzt oder tötet oder Tiere aussetzt oder ansiedelt,
14.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 14 gentechnisch veränderte Organismen freisetzt oder anbaut,
15.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 15 Flugmodelle oder unbemannte Luftfahrtsysteme, Modellflugkörper mit Eigenantrieb, Frei- oder Fesselballone oder Drachen aufsteigen oder landen lässt oder mit Luftsportgeräten startet oder landet,
16.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 16 in den Gewässern badet, mit Tauchgeräten taucht oder auf den Gewässern Schiffsmodelle fahren lässt,
17.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 17 Zelte oder Wohnwagen aufstellt, Gegenstände jeder Art lagert, Feuer macht oder Hunde nicht an der Kurzleine angeleint mitführt,
18.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 18 das Naturschutzgebiet außerhalb der Wege betritt oder im Naturschutzgebiet außerhalb der dafür bestimmten Wege, Straßen oder Plätze fährt,
19.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 19 im Naturschutzgebiet Bienenkörbe mit Honigbienen aufstellt.
(2) Ordnungswidrig nach
§ 37 Absatz 1 Nummer 23 LJagdG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig, ohne dass eine Ausnahme zugelassen wurde, entgegen
1.
§ 5 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a die Jagd in der Zeit vom 1. März bis zum 30. Juni eines jeden Jahres ausübt,
2.
§ 5 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b Hochsitze errichtet, die mehr als 10 m
³ umbauten Raum umfassen,
3.
§ 5 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe c Wild füttert, Wildäsungsflächen oder Wildäcker anlegt oder betreibt oder Brutkästen für Enten aufstellt oder betreibt,
4.
§ 5 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe d das Naturschutzgebiet im Rahmen der Jagdausübung außer zum Bergen von geschossenem Hochwild außerhalb der Wege befährt.

§ 8 Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Kiel, 17. Oktober 2019
Jan Philipp Albrecht
Minister für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung

Anlage 1a

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Anlage 1b

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Anlage 2

Erhaltungsziele für das als Gebiet von gemeinschaftlicher
Bedeutung benannte Gebiet DE-1219-301 „Leckfeld“
1
Erhaltungsgegenstand
Das Gebiet ist für die Erhaltung folgender Lebensraumtypen des Anhangs I der FFH-Richtlinie
von besonderer Bedeutung: (*: prioritärer Lebensraumtyp)
4010 Feuchte Heiden des nordatlantischen Raums mit Erica tetralix
4030 Trockene europäische Heiden
6230* Artenreiche montane Borstgrasrasen (und submontan auf dem europäischen Festland) auf Silikatböden
7230 Kalkreiche Niedermoore
2
Erhaltungsziele
2.1
Übergreifende Ziele
Erhaltung eines naturraumtypischen Landschaftsausschnittes einer ehemals großflächigen Heidelandschaft mit zum Teil landesweit bedeutsamen Lebensraumtypen als überwiegende Offenlandschaft.
Für die Lebensraumtypen Code 4010 und 7230 soll ein günstiger Erhaltungszustand im Einklang mit den Anforderungen von Wirtschaft, Gesellschaft und Kultur sowie den regionalen und örtlichen Besonderheiten wiederhergestellt werden.
2.2
Ziele für Lebensraumtypen von besonderer Bedeutung
Erhaltung und gegebenenfalls Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der unter 1. genannten Lebensraumtypen. Hierzu sind insbesondere folgende Aspekte zu berücksichtigen:
4010 Feuchte Heiden des nordatlantischen Raums mit Erica tetralix
4030 Trockene europäische Heiden
Erhaltung und gegebenenfalls Wiederherstellung (4010)
-
der Zwergstrauchheiden mit Glockenheide (Erica tetralix) auf feuchten, nährstoffarmen und sauren Standorten sowie mit Dominanz der Besenheide (Calluna vulgaris) auf nährstoffarmen, trockenen Standorten sowie ihrer charakteristischen Sukzessionsstadien,
-
der lebensraumtypischen Strukturen und Funktionen,
-
der charakteristischen pH-Werte, des sauren Standortes, der weitgehend ungestörten hydrologischen Verhältnisse mit hohem Grundwasserspiegel,
-
der natürlichen Nährstoffarmut,
-
von Mosaikkomplexen mit anderen charakteristischen Lebensräumen, der Kontaktgesellschaften und der eingestreuten Sonderstandorte wie zum Beispiel Schlenken, Vermoorungen, Gewässer, trockene Heiden, Feuchtheiden, Sandmagerrasen, Borstgrasrasen, offene Sandfluren, Wälder,
-
bestandserhaltender Pflege beziehungsweise Nutzungsformen
6230 Artenreiche montane Borstgrasrasen (und submontan auf dem europäischen Festland) auf Silikatböden
Erhaltung
-
der weitgehend gehölzfreien, nährstoffarmen Borstgrasrasen der unterschiedlichen Ausprägungen auf trockenen und feuchten Standorten,
-
der lebensraumtypischen Strukturen und Funktionen, v.a. der pedologischen, hydrologischen und oligotrophen Verhältnisse
-
der charakteristischen pH-Werte
-
der bestandserhaltenden Pflege beziehungsweise Nutzungsformen
-
von Mosaikkomplexen mit anderen charakteristischen Lebensräumen der Kontaktgesellschaften wie zum Beispiel Trockenrasen, Heiden, Feuchtheiden, Moore, Wälder.
7230 Kalkreiche Niedermoore
Erhaltung und gegebenenfalls Wiederherstellung
-
der mechanisch (nur anthropogen) unbelasteten und auch der nur unerheblich belasteten Bodenoberfläche und Struktur,
-
der lebensraumtypischen Strukturen und Funktionen
-
der natürlichen hydrologischen, hydrochemischen und hydrophysikalischen Bedingungen,
-
der mit dem Niedermoor hydrologisch zusammenhängenden Kontaktbiotope,
-
der bestanderhaltenden Pflege beziehungsweise Nutzung.
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