Gesetz zum Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein zur Änderung des Staatsvertrages zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein über die Errichtung der „HSH Finanzfonds AöR“ als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts sowie zum Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein zur Änderung des Staatsvertrages zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein über die Errichtung der „hsh portfoliomanagement AöR“ als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts nach § 8b des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes Vom 15. November 2019
Gesetz zum
Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein zur Änderung des Staatsvertrages zwischen der
Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein über die Errichtung der „HSH Finanzfonds AöR“ als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts
sowie zum
Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein zur Änderung des
Staatsvertrages zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein über die Errichtung
der „hsh portfoliomanagement AöR“ als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts nach § 8b des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes
Vom 15. November 2019
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Gesetz zum Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein zur Änderung des Staatsvertrages zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein über die Errichtung der „HSH Finanzfonds AöR“ als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts sowie zum Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein zur Änderung des Staatsvertrages zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein über die Errichtung der „hsh portfoliomanagement AöR“ als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts nach § 8b des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes vom 15. November 2019 | 20.12.2019 |
Eingangsformel | 20.12.2019 |
§ 1 | 20.12.2019 |
§ 2 | 20.12.2019 |
§ 3 | 20.12.2019 |
§ 4 | 20.12.2019 |
§ 5 | 20.12.2019 |
Anlage 1 - Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein zur Änderung des Staatsvertrages zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein über die Errichtung der „HSH Finanzfonds AöR" als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts | 01.01.2020 |
Artikel 1 | 01.01.2020 |
Artikel 2 | 01.01.2020 |
Anlage 2 - Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein zur Änderung des Staatsvertrages zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein über die Errichtung der „hsh portfoliomanagement AöR" als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts nach § 8b des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes | 11.12.2019 |
Artikel 1 | 11.12.2019 |
Artikel 2 | 11.12.2019 |
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
Dem am 5. September 2019 in Hamburg und am 13. September 2019 in Kiel unterzeichneten
Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein zur Änderung des Staatsvertrages zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein über die Errichtung der „HSH Finanzfonds AöR“ als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts
wird zugestimmt.
1)
Fußnoten
1)
Zustimmung zur Änderung Staatsvertrag vom 9. Dezember 2015, GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 762-8
§ 2
Dem am 5. September 2019 in Hamburg und am 13. September 2019 in Kiel unterzeichneten
Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein zur Änderung des Staatsvertrages zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein über die Errichtung der „hsh portfoliomanagement AöR“ als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts nach § 8b des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes
wird zugestimmt.
2)
Fußnoten
2)
Zustimmung zur Änderung Staatsvertrag vom 9. Dezember 2015, GS Schl.-H. II, Gl.Nr. B 660-3
§ 3
Die in
§ 1
und
§ 2
genannten Staatsverträge werden nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.
§ 4
Die Tage, an denen der in
§ 1
genannte Staatsvertrag nach seinem
Artikel 2
und der in
§ 2
genannte Staatsvertrag nach seinem
Artikel 2
in Kraft treten, sind im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein bekannt zu geben.
§ 5
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Kiel, 15. November 2019
Daniel Günther Ministerpräsident | Monika Heinold Finanzministerin |
Anlage 1
Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein
zur Änderung des Staatsvertrages zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein
über die Errichtung der „HSH Finanzfonds AöR“ als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts
Die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch den Senat, und das Land Schleswig-Holstein, vertreten durch den Ministerpräsidenten, schließen vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsmäßig berufenen Organe nachstehenden Änderungsstaatsvertrag:
Artikel 1
[Änderungsanweisungen zum
Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein über die Errichtung der „HSH Finanzfonds AöR“ als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts
vom 3. und 5. April 2009]
Artikel 2
Dieser Staatsvertrag tritt am Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden, frühestens am 1. Januar 2020, in Kraft.
*
Für das Land Schleswig-Holstein
Kiel, 13. September 2019
gez. Daniel Günther
Für die Freie und Hansestadt Hamburg
Hamburg, 5. September 2019
gez. Dr. Peter Tschentscher
Fußnoten
*)
[Entsprechend der Bekanntmachung vom 2. Januar 2020 (GVOBl. S. 7) ist der Änderungsstaatsvertrag gemäß seinem Artikel 2 am 1. Januar 2020 in Kraft getreten.]
Anlage 2
Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein
zur Änderung des Staatsvertrages zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein
über die Errichtung der „hsh portfoliomanagement AöR“ als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts nach § 8b des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes
Die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch den Senat, und das Land Schleswig-Holstein, vertreten durch den Ministerpräsidenten, schließen vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsmäßig berufenen Organe nachstehenden Staatsvertrag:
Artikel 1
[Änderungsanweisungen zum
Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein über die Errichtung der „hsh portfoliomanagement AöR“ als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts nach § 8b des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes
vom 1. und 9. Dezember 2015]
Artikel 2
Dieser Staatsvertrag tritt am Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
*
Für das Land Schleswig-Holstein
Kiel, 13. September 2019
gez. Daniel Günther
Für die Freie und Hansestadt Hamburg
Hamburg, 5. September 2019
gez. Dr. Peter Tschentscher
Fußnoten
*)
[Entsprechend der Bekanntmachung vom 23. Dezember 2019 (GVOBl. 2020 S. 6) ist der Änderungsstaatsvertrag gemäß seinem Artikel 2 am 11. Dezember 2019 in Kraft getreten.]
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