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DE - Landesrecht Schleswig-Holstein

Landesverordnung über die Bekanntgabe von Landschaftsrahmenplänen nach § 6 Absatz 3 des Landesnaturschutzgesetzes Vom 14. Mai 2020

Landesverordnung über die Bekanntgabe von Landschaftsrahmenplänen nach § 6 Absatz 3 des Landesnaturschutzgesetzes Vom 14. Mai 2020
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 2 geändert (Art. 10 LVO v. 09.04.2021, GVOBl. S. 507)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über die Bekanntgabe von Landschaftsrahmenplänen nach § 6 Absatz 3 des Landesnaturschutzgesetzes vom 14. Mai 202029.05.2020
Eingangsformel29.05.2020
§ 1 - Bekanntgabe von Landschaftsrahmenplänen29.05.2020
§ 2 - Inkrafttreten15.05.2021
Aufgrund des § 5 Absatz 1 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG) vom 24. Februar 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 301, ber. S. 486), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425), verordnet das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung:

§ 1 Bekanntgabe von Landschaftsrahmenplänen

(1) Landschaftsrahmenpläne werden im Amtsblatt für Schleswig-Holstein bekanntgemacht (§ 6 Absatz 3 des Landesnaturschutzgesetzes). Für die Bekanntmachung im Amtsblatt für Schleswig-Holstein genügt die Veröffentlichung der Hinweise auf den Landschaftsrahmenplan und darauf, dass
1.
der Landschaftsrahmenplan elektronisch auf der Internetseite des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung zentral und auf Dauer bereitgestellt und erreichbar ist, und
2.
der Landschaftsrahmenplan selbst in gedruckter Form im Dienstgebäude des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung oder einer dieser obersten Landesbehörde nachgeordneten Behörde zu den Geschäftszeiten zur Einsichtnahme für jedermann bereitgehalten wird.
(2) Die Bereitstellung im Internet darf nur im Rahmen einer ausschließlich in Verantwortung des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung oder ausschließlich in Verantwortung einer dieser obersten Landesbehörde nachgeordneten Behörde betriebenen Internetseite erfolgen. Diese Behörden dürfen sich zur Einrichtung und Pflege der Internetseite eines Dritten bedienen.
(3) Die Beachtung des Absatzes 1 Satz 2 und Absatzes 2 ist in den Akten zu vermerken.

§ 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Kiel, 14. Mai 2020
Jan Philipp Albrecht Minister für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung
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