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DE - Landesrecht Schleswig-Holstein

Landesverordnung über den Naturschutzdienst Vom 27. September 2018

Landesverordnung über den Naturschutzdienst Vom 27. September 2018
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 9 geändert (Art. 1 LVO v. 09.04.2021, GVOBl. S. 507)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über den Naturschutzdienst vom 27. September 201827.11.2018
Eingangsformel27.11.2018
§ 1 - Begründung des Naturschutzdienstverhältnisses27.11.2018
§ 2 - Eignungsvoraussetzungen27.11.2018
§ 3 - Beendigung des Dienstverhältnisses27.11.2018
§ 4 - Rechtliche Stellung, Verschwiegenheitspflicht27.11.2018
§ 5 - Weiterbildung27.11.2018
§ 6 - Entschädigung, Kostentragung27.11.2018
§ 7 - Dienstausweis und Dienstabzeichen27.11.2018
§ 8 - Übergangsvorschrift27.11.2018
§ 9 - Inkrafttreten15.05.2021
Aufgrund des § 45 Absatz 5 Satz 2 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG) vom 24. Februar 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 301, ber. S. 486), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Mai 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 162), verordnet das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung:

§ 1 Begründung des Naturschutzdienstverhältnisses

(1) Die unteren Naturschutzbehörden können sachkundige Personen im Benehmen mit dem jeweiligen Naturschutzbeirat zu Mitgliedern des Naturschutzdienstes bestellen. Die Gemeinden oder örtlich tätige Naturschutzvereine können Vorschläge unterbreiten. Die örtlich betroffene Gemeinde ist anzuhören, wenn sie selbst keine Vorschläge unterbreitet.
(2) Die Mitglieder des Naturschutzdienstes für den Bereich des Nationalparks „Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer“ werden durch den Landesbetrieb für Küstenschutz, Nationalpark und Meeresschutz im Benehmen mit den unteren Naturschutzbehörden der Kreise Dithmarschen und Nordfriesland bestellt.
(3) Die Bestellung soll nur erfolgen, wenn dies für die Wahrnehmung der Aufgaben der Naturschutzbehörden erforderlich ist. Sie erfolgt nur für ein bestimmtes Gebiet innerhalb des Zuständigkeitsbereiches der bestellenden Naturschutzbehörde.
(4) Die Mitglieder des Naturschutzdienstes werden für einen Zeitraum von längstens fünf Jahren bestellt. Die Wiederbestellung ist möglich.
(5) Die Bestellung erfolgt schriftlich. Das Bestellungsschreiben muss folgende Angaben enthalten:
1.
die rechtliche Grundlage für die Bestellung,
2.
die Dauer der Bestellung,
3.
den Dienstbezirk,
4.
die Art und den Umfang der Aufgaben der oder des Naturschutzdienstleistenden.

§ 2 Eignungsvoraussetzungen

(1) Zum Mitglied des Naturschutzdienstes kann bestellt werden, wer
1.
volljährig ist,
2.
die erforderliche Zuverlässigkeit für die Wahrnehmung des Amtes besitzt,
3.
die erforderlichen Kenntnisse über Naturschutz und Landschaftspflege, Erholung in Natur und Landschaft, die anzuwendenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie die zur Ausübung der Tätigkeit und Wahrnehmung der Aufgaben notwendigen sonstigen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt.
Die zu bestellenden Mitglieder des Naturschutzdienstes sollen über die notwendigen Ortskenntnisse verfügen.
(2) Die nach Absatz 1 Nummer 3 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten können durch Teilnahme an Lehrgängen (Vorbereitungslehrgängen), durch mehrjährige Tätigkeit im Naturschutz, durch Vorlage von entsprechenden Zeugnissen oder sonstigen Nachweisen belegt werden.

§ 3 Beendigung des Dienstverhältnisses

(1) Außer durch Zeitablauf kann das Dienstverhältnis auf eigenen Antrag des Mitglieds des Naturschutzdienstes beendet werden.
(2) Die Mitglieder des Naturschutzdienstes können abberufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
1.
das Mitglied seine Aufgaben trotz Aufforderung nicht erfüllt oder seine Pflichten gröblich verletzt,
2.
nachträglich Gründe bekannt werden, die Zweifel an der Zuverlässigkeit des Mitgliedes begründen,
3.
das Mitglied seine Tätigkeit nicht mehr ordnungsgemäß ausüben kann.

§ 4 Rechtliche Stellung, Verschwiegenheitspflicht

(1) Die Mitglieder des Naturschutzdienstes sind während der Wahrnehmung ihrer Aufgaben Angehörige der Naturschutzbehörde im Außendienst. Sie sind ehrenamtlich tätig. Die Naturschutzbehörde stellt sicher, dass die zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Aufgaben erforderlichen Kenntnisse über ihren Dienstbezirk vermittelt werden.
(2) Die Mitglieder des Naturschutzdienstes sind an Weisungen der bestellenden Naturschutzbehörden gebunden. Im Übrigen entscheiden sie über ihre Tätigkeit im Rahmen der Aufgabenbeschreibung (§ 1 Absatz 5 Satz 2 Nummer 4) in eigener Verantwortung. Die Naturschutzbehörden sollen bei Weisungen nach Satz 1 die ehrenamtliche Aufgabenwahrnehmung berücksichtigen.
(3) Die Befugnisse der Mitglieder des Naturschutzdienstes richten sich nach § 45 Absatz 2 LNatSchG. Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben haben sie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren.
(4) Die Mitglieder des Naturschutzdienstes haben, auch nach Beendigung der ehrenamtlichen Tätigkeit, über die ihnen bei dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

§ 5 Weiterbildung

Die ehrenamtlichen Mitglieder des Naturschutzdienstes haben während eines Bestellungszeitraums
1.
bis zu fünf Jahren an mindestens zwei Weiterbildungsveranstaltungen,
2.
bis zu zwei Jahren an mindestens einer Weiterbildungsveranstaltung
teilzunehmen.
Die Weiterbildung soll neue Entwicklungen in der Naturschutzarbeit berücksichtigen.

§ 6 Entschädigung, Kostentragung

(1) Die ehrenamtlichen Mitglieder des Naturschutzdienstes sollen im Rahmen der Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln von den sie bestellenden Behörden eine pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von bis zu 65 Euro monatlich erhalten.
(2) Das Land unterstützt die Bestellung der Mitglieder des Naturschutzdienstes, indem es jährlich Plätze für den geforderten Vorbereitungslehrgang beim Bildungszentrum für Natur, Umwelt und ländliche Räume im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel kostenlos anbietet.

§ 7 Dienstausweis und Dienstabzeichen

(1) Die ehrenamtlichen Mitglieder des Naturschutzdienstes erhalten einen Dienstausweis, der die Angaben nach § 1 Absatz 5 Satz 2 enthalten muss und ein Dienstabzeichen. Der Ausweis ist bei Diensthandlungen mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen. Das Dienstabzeichen ist bei Diensthandlungen zu tragen.
(2) Die oberste Naturschutzbehörde bestimmt die Form des Dienstabzeichens und des Dienstausweises.
(3) Die Dienstabzeichen und Dienstausweise der in § 45 Absatz 1 Satz 1 LNatSchG genannten Mitglieder des Naturschutzdienstes sind zugleich Dienstabzeichen und Dienstausweise im Sinne dieser Verordnung.

§ 8 Übergangsvorschrift

Für die Dauer eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung behalten bereits ausgestellte Dienstausweise von ehrenamtlichen Mitgliedern des Naturschutzdienstes ihre Gültigkeit. Im Dienstausweis ist ein Verlängerungsvermerk einzutragen.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 27. November 2018 in Kraft.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Kiel, 27. September 2018
Jan Philipp Albrecht
Minister für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung
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