FJagdV SH 2019
DE - Landesrecht Schleswig-Holstein

Landesverordnung über die Fangjagd (Fangjagdverordnung) Vom 23. November 2018

Landesverordnung über die Fangjagd (Fangjagdverordnung) Vom 23. November 2018
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 7 geändert (Art. 6 LVO v. 09.04.2021, GVOBl. S. 507)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über die Fangjagd (Fangjagdverordnung) vom 23. November 201801.01.2019
Eingangsformel01.01.2019
§ 1 - Verbotene Fanggeräte01.01.2019
§ 2 - Fallen für den Lebendfang01.01.2019
§ 3 - Fallen für den Totfang01.01.2019
§ 4 - Funktionsprüfung und Registrierung von Fanggeräten01.01.2019
§ 5 - Anwendung von Fanggeräten01.01.2019
§ 6 - Anerkennung von Ausbildungslehrgängen01.01.2019
§ 7 - Inkrafttreten15.05.2021
Aufgrund des § 28 Absatz 2 des Landesjagdgesetzes in der Fassung vom 13. Oktober 1999 (GVOBl. Schl.-H. S. 300, ber. 2008 S. 135), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 21. Februar 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 58, ber. S. 128) verordnet das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung:

§ 1 Verbotene Fanggeräte

Das Verbot des § 19 Absatz 1 Nummer 9 des Bundesjagdgesetzes umfasst die Verwendung folgender Fanggeräte (Fallen):
1.
Knüppelfallen (einschließlich Prügel- und Rasenfallen),
2.
Marderschlagbäume,
3.
Scherenfallen,
4.
Totschlagfallen aller Art, die durch Tritt oder Druck ausgelöst werden,
5.
Drahtbügelschlagfallen (einschließlich Fallen nach Conibear-Bauart),
6.
Wieselwippbrettfallen.

§ 2 Fallen für den Lebendfang

Fallen für den Lebendfang sind bauartzugelassen, wenn
1.
sie gewährleisten, dass Tiere unversehrt lebend gefangen werden,
2.
dem gefangenen Tier ein ausreichend großer Fangraum gewährt wird und
3.
der Innenraum so gestaltet ist, dass Verletzungen ausgeschlossen werden.
Dabei müssen Kasten- oder Röhrenfallen einen abgedunkelten Fangraum aufweisen. Satz 2 gilt nicht für Drahtgitterfallen zum Lebendfang von Jungfüchsen, Kaninchen oder Schwarzwild.

§ 3 Fallen für den Totfang

(1) Fallen für den Totfang
1.
müssen über eine für die jeweilige Tierart ausreichende Bügelweite verfügen,
2.
müssen die für das sofortige Töten des Tieres ausreichende Klemmkraft besitzen,
3.
dürfen nur in geschlossenen Räumen, Fanggärten, in Fangbunkern oder Fangkisten aufgestellt werden, deren Zugangsöffnung bei Bügelweiten bis zu 51 cm nicht größer als 8 cm, bei den übrigen Bügelweiten nicht größer als 25 cm sein darf,
4.
sind im unmittelbaren Gefahrenbereich mit dem Hinweis auf einem wetterfesten Schild „Vorsicht Falle - Verletzungsgefahr“, verbunden mit einem zur Warnung dienenden Piktogramm, zu versehen.
(2) Als Fallen für den Totfang sind nur Fallen, die über einen Köderabzug ausgelöst werden und folgende technische Anforderungen erfüllen, bauartzugelassen:
Typ Mindestklemmkräfte Bügelweiten Einsatzbereich
Schwanenhals 300 Newton über 66 cm bis 74 cm geeignet für Dachs, Fuchs, Marderhund und Waschbär
Schwanenhals 250 Newton über 51 cm bis 66 cm geeignet für Dachs, Fuchs, Marderhund und Waschbär
Schwanenhals 225 Newton über 41 cm bis 51 cm geeignet für Marder und Iltis
Eiabzugeisen 200 Newton bis 41 cm geeignet für Marder und Iltis
(3) Die oberste Jagdbehörde kann andere Bauarten zulassen, wenn sie ein sofortiges Töten gewährleisten und Belange der öffentlichen Sicherheit und des Tier- und Artenschutzes nicht entgegenstehen.

§ 4 Funktionsprüfung und Registrierung von Fanggeräten

(1) Es dürfen nur Fanggeräte verwendet werden, die dauerhaft und unverwechselbar so gekennzeichnet sind, dass sie der jeweiligen Eigentümerin oder dem jeweiligen Eigentümer zugeordnet werden können und die funktionssicher sind.
(2) Vor der erstmaligen Verwendung müssen die Fanggeräte bei der Prüfstelle nach Absatz 3 auf ihre Bauartzulassung und Funktionssicherheit überprüft, registriert und gekennzeichnet sein. Die Überprüfung ist alle vier Jahre zu wiederholen. Satz 2 gilt nicht für stationär eingebaute Fallen für den Lebendfang (zum Beispiel Betonrohrfallen). Die Kosten für die Überprüfung und Registrierung trägt die Eigentümerin oder der Eigentümer.
(3) Die Prüfstelle wird von der obersten Jagdbehörde im Amtsblatt für Schleswig-Holstein bekannt gegeben. Sie führt ein Verzeichnis über die Ergebnisse der Funktionsprüfung sowie die Namen und Anschriften der Eigentümerinnen und Eigentümer der gekennzeichneten Fanggeräte. Die Aufzeichnungen sind der Jagdbehörde auf Verlangen mitzuteilen und mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.

§ 5 Anwendung von Fanggeräten

(1) Fallen für den Lebendfang und den Totfang sind täglich mindestens morgens und abends zu kontrollieren. Drahtgitterfallen zum Fang von Jungfüchsen und Kaninchen sind tagsüber im Abstand von zwei Stunden zu kontrollieren. Satz 1 und 2 gelten nicht für Fallen, die über ein elektronisches Meldesystem verfügen. Lebendfangfallen für Schwarzwild dürfen nur mit einem manuell zu bedienenden Falltorauslöser betrieben werden. Eine manuelle Falltorauslösung liegt auch vor, wenn die Auslösung durch den befugten Jäger oder die befugte Jägerin kameragestützt über ein Funksignal erfolgt.
(2) Der Einsatz lebender Lockvögel bei der Fangjagd ist nicht zulässig.

§ 6 Anerkennung von Ausbildungslehrgängen

Ausbildungslehrgänge müssen rechtliche Grundlagen der Fallenjagd, Grundzüge des Tierschutz- und des Artenschutzrechtes sowie theoretische und praktische Kenntnisse über Funktion, artenspezifischen Einsatz, Einbau und Wartung von Fallen vermitteln. Die oberste Jagdbehörde erkennt entsprechende Ausbildungslehrgänge auf Antrag an. Bei Berufsjägerinnen und Berufsjägern steht die erfolgreiche Ausbildung zur Revierjägerin oder zum Revierjäger der Teilnahme an einem anerkannten Ausbildungslehrgang gleich.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Kiel, 23. November 2018
Jan Philipp Albrecht Minister für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung
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