HSHFinFoErStVtrG SH 2009
DE - Landesrecht Schleswig-Holstein

Gesetz zum Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein über die Errichtung der „HSH Finanzfonds AöR“ als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts Vom 14. April 2009

Gesetz zum Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein über die Errichtung der „HSH Finanzfonds AöR“ als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts Vom 14. April 2009
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Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 3 und 4 des Staatsvertrages geändert, §§ 18a und 21 dem Staatsvertrag neu hinzugefügt (Staatsvertrag v. 08.11.2021, GVOBl. S. 1504); Inkrafttreten 15.02.2022, Bekanntmachung v. 18.02.2022, GVOBl. S. 217
Fußnoten
*)
[Entsprechend der Bekanntmachung vom 07.05.2009 (GVOBl. S. 337) tritt der Staatsvertrag nach seinem § 20 am 22.04.2009 in Kraft.]

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zum Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein über die Errichtung der „HSH Finanzfonds AöR“ als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts vom 14. April 200901.05.2009
Eingangsformel01.05.2009
§ 101.05.2009
§ 201.05.2009
§ 301.05.2009
§ 401.05.2009
Anlage - Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein über die Errichtung der „HSH Finanzfonds AöR" als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts22.12.2015
§ 1 - Errichtung, Rechtsform, Name, Sitz, Dienstsiegel22.12.2015
§ 2 - Trägerschaft, Vermögen22.12.2015
§ 3 - Gewährträgerhaftung, Anstaltslast, Garantien der Träger15.02.2022
§ 4 - Aufgaben15.02.2022
§ 5 - Organe22.12.2015
§ 6 - Zusammensetzung und Aufgaben der Anstaltsträgerversammlung22.12.2015
§ 7 - Geschäftsführung01.01.2020
§ 8 - Aufgaben der Geschäftsführung22.12.2015
§ 9 - Vertretung01.01.2020
§ 10 - Satzung22.12.2015
§ 11 - Aufsicht, Berichtspflicht01.01.2020
§ 12 - Wirtschaftsführung22.12.2015
§ 13 - Rechnungswesen, Jahresabschluss22.12.2015
§ 14 - Anwendung der Landeshaushaltsordnung22.12.2015
§ 15 - Finanzkontrolle22.12.2015
§ 16 - Veröffentlichungen22.12.2015
§ 17 - Laufzeit, Kündigung22.12.2015
§ 18 - Auseinandersetzung22.12.2015
§ 18a - Aufspaltung und Auflösung der Anstalt15.02.2022
§ 19 - Übergangsregelungen22.12.2015
§ 20 - Inkrafttreten22.12.2015
§ 21 - Außerkrafttreten des Staatsvertrages im Falle der Aufspaltung und Auflösung der Anstalt15.02.2022
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

Dem am 3. April 2009 in Kiel und am 5. April 2009 in Hamburg unterzeichneten Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein über die Errichtung des „HSH Finanzfonds AöR“ als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts wird zugestimmt.

§ 2

Der Staatsvertrag wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.

§ 3

Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem § 20 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein bekannt zu geben.

§ 4

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Kiel, 14. April 2009
Peter Harry Carstensen Rainer Wiegard
Ministerpräsident Finanzminister

Anlage

Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein über die Errichtung der „HSH Finanzfonds AöR“ als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts
Die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch den Senat, und das Land Schleswig-Holstein, vertreten durch den Ministerpräsidenten, schließen vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsmäßig berufenen Organe nachstehenden Staatsvertrag:

§ 1 Errichtung, Rechtsform, Name, Sitz, Dienstsiegel

(1) Die Freie und Hansestadt Hamburg und das Land Schleswig-Holstein errichten mit dem Inkrafttreten dieses Staatsvertrages eine gemeinsame rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit dem Namen „HSH Finanzfonds AöR“ (im Folgenden: „Anstalt“).
(2) Sitz der Anstalt ist Hamburg. Für die Errichtung und den Betrieb der Anstalt gilt das hamburgische Landesrecht, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
(3) Die Anstalt führt ein kleines Dienstsiegel. Das Nähere regelt die Satzung.

§ 2 Trägerschaft, Vermögen

(1) Bei der Anstalt wird nach Aufnahme der Geschäftstätigkeit ein Vermögen durch Maßnahmen nach § 4 gebildet.
(2) Die Freie und Hansestadt Hamburg und das Land Schleswig-Holstein halten jeweils einen Anteil von 50 vom Hundert am Vermögen der Anstalt.
(3) Träger der Anstalt sind die Freie und Hansestadt Hamburg und das Land Schleswig-Holstein.

§ 3 Gewährträgerhaftung, Anstaltslast, Garantien der Träger

(1) Für die Verbindlichkeiten der Anstalt haften die Träger Dritten gegenüber unbeschränkt als Gesamtschuldner, wenn und soweit Gläubiger eine Befriedigung aus dem Vermögen der Anstalt nicht erlangen können (Gewährträgerhaftung). Im Innenverhältnis haften die Träger entsprechend dem Verhältnis ihrer Anteile am Vermögen der Anstalt.
(2) Die Träger stellen sicher, dass die Anstalt für die Dauer ihres Bestehens als Einrichtung funktionsfähig bleibt (Anstaltslast).
(3) Die Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg und das Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein werden jeweils ermächtigt, durch vertragliche Vereinbarungen gegenüber der Anstalt unbedingte und unwiderrufliche nicht nachrangige Garantien auf erstes Anfordern bis zu einer Höhe von insgesamt jeweils 50 vom Hundert des Gesamtbetrages der Garantien, die von der Anstalt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 übernommen werden, und der aufzunehmenden Kredite gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 bis 5 zu übernehmen.
(4) Im Falle einer Aufspaltung nach § 18a haften die Träger den Gläubigern der Anstalt gesamtschuldnerisch für sämtliche in Folge der Aufspaltung auf die Träger übergegangenen Verbindlichkeiten der Anstalt. Dies gilt unbeschadet einer abweichenden Regelung im Innenverhältnis.

§ 4 Aufgaben

(1) Aufgabe der Anstalt war eine Kapitalunterstützung der HSH Nordbank AG durch die Anteilseigner Freie und Hansestadt Hamburg und Schleswig-Holstein zur Unterstützung der HSH Nordbank AG bei der Erfüllung der dieser obliegenden Eigenkapitalanforderungen; nach der Veräußerung der Aktien der HSH Nordbank AG wickelt die Anstalt nunmehr ihre bestehenden Geschäfte und Verbindlichkeiten ab. Die Anstalt wird ermächtigt, die zur Erfüllung der sich aus Satz 1 ergebenden Aufgaben erforderlichen Maßnahmen zu treffen; dies sind insbesondere:
1.
der Erwerb von Aktien der HSH Nordbank AG und die Verfügung über erworbene Anteile,
2.
die Übernahme von Garantien bis zu einer Garantiesumme in Höhe von zehn Milliarden Euro,
3.
die Aufnahme von Krediten für den Erwerb von Aktien der HSH Nordbank AG nach Nummer 1 bis zu einem Gesamtbetrag in Höhe von drei Milliarden Euro,
4.
für den Beginn der Aufnahme der Geschäftstätigkeit die Aufnahme der dafür erforderlichen weiteren Kredite in Höhe von bis zu einer Million Euro,
5.
im Fall der Inanspruchnahme aus Garantien nach Nummer 2 die Aufnahme von weiteren Krediten in Höhe von bis zu Hundert vom Hundert des maximalen Garantiebetrags nach Nummer 2. Die Ermächtigung umfasst die Aufnahme von Krediten für etwaige Zins- und Tilgungszahlungen für die von der Anstalt aufgenommenen Kredite sowie für die laufende Geschäftstätigkeit der Anstalt. Dem Kreditrahmen wachsen die Beträge aus getilgten Krediten wieder zu.
(2) Die Garantien nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 sind mit Anforderungen an die HSH Nordbank AG zu verbinden. Die Anforderungen sollen sicherstellen
1.
die Überprüfung der Vergütungssysteme der HSH Nordbank AG; die Vergütungen sollen nicht dazu verleiten, unangemessene Risiken einzugehen,
2.
die Überprüfung der Risikosysteme der HSH Nordbank AG,
3.
die Ausweitung der Berichtspflichten.
(3) Die von der Anstalt durch die Übernahme der Garantien erzielten Einnahmen dienen der Deckung des Verwaltungsaufwands der Anstalt sowie der Erfüllung der Verpflichtungen aus den nach § 4 Abs. 1 getroffenen Maßnahmen.

§ 5 Organe

(1) Organe der Anstalt sind
1.
die Anstaltsträgerversammlung,
2.
die Geschäftsführung.
(2) Die Mitglieder der Organe haben über alle zu ihrer Kenntnis gelangenden vertraulichen Angaben und Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Anstalt Verschwiegenheit zu bewahren. Diese Pflicht besteht nach ihrem Ausscheiden fort.

§ 6 Zusammensetzung und Aufgaben der Anstaltsträgerversammlung

(1) Die Anstaltsträgerversammlung setzt sich aus zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Freien und Hansestadt Hamburg und zwei Vertreterinnen oder Vertretern des Landes Schleswig-Holstein zusammen. Die Vertreterinnen oder Vertreter der Freien und Hansestadt Hamburg werden bestimmt von der Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg. Die Vertreterinnen oder Vertreter des Landes Schleswig-Holstein werden bestimmt vom Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein. Die Mitglieder der Anstaltsträgerversammlung können im Falle einer persönlichen Verhinderung durch eine von der jeweiligen Behörde dauerhaft bestellte andere Mitarbeiterin oder einen von der jeweiligen Behörde dauerhaft bestellten anderen Mitarbeiter vertreten werden.
(2) Entscheidungen über die grundsätzlichen Angelegenheiten der Anstalt obliegen der Anstaltsträgerversammlung. Sie beschließt insbesondere über
1.
die Satzung der Anstalt und ihre Änderungen,
2.
die Bestellung der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers,
3.
den Wirtschaftsplan und seine Änderungen,
4.
den Erwerb von Aktien der HSH Nordbank AG und die Verfügung über erworbene Anteile nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1,
5.
die Übernahme und Veränderung von Garantien nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, sowie die Ausgestaltung der damit verbundenen Anforderungen nach § 4 Absatz 2,
6.
die Aufnahme von Krediten gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 bis 5.
In der Satzung nach § 10 können ergänzende Bestimmungen getroffen werden.
(3) Der Anstaltsträgerversammlung obliegt die Regelung aller Angelegenheiten, die die Rechtsbeziehungen der Anstalt zu den Mitgliedern der Geschäftsführung betreffen, einschließlich der Bestellung und Abberufung der Mitglieder der Geschäftsführung. Die Anstaltsträgerversammlung vertritt die Anstalt insoweit gerichtlich und außergerichtlich.
(4) Die Anstaltsträgerversammlung hat die Geschäftsführung zu beraten und deren Tätigkeit zu überwachen.
(5) Die Anstaltsträgerversammlung kann von der Geschäftsführung jederzeit Berichte über die Angelegenheiten der Anstalt verlangen, die Bücher und Schriften einsehen und prüfen sowie örtliche Besichtigungen vornehmen. Die Anstaltsträgerversammlung kann damit auch einzelne Mitglieder oder für bestimmte Aufgaben besondere Sachverständige beauftragen.
(6) Sämtliche Entscheidungen der Anstaltsträgerversammlung können nur einstimmig erfolgen.

§ 7 Geschäftsführung

(1) Die Geschäftsführung besteht aus einem Mitglied. Das Mitglied wird von der Anstaltsträgerversammlung bestellt.
(2) Die Entlastung der Geschäftsführung erfolgt durch die Anstaltsträgerversammlung. Die Entlastung der Anstaltsträgerversammlung erfolgt durch die Leitung der in § 6 Abs. 1 Sätze 2 und 3 benannten Behörden.

§ 8 Aufgaben der Geschäftsführung

(1) Die Geschäftsführung leitet die Anstalt. Sie hat die Vorschriften dieses Staatsvertrages, die allgemeinen Rechtsvorschriften sowie die Bestimmungen der Satzung zu beachten und auf ihre Einhaltung zu achten. Sie ist verpflichtet, die Beschränkungen einzuhalten, die für den Umfang ihrer Befugnis, die Anstalt zu vertreten, durch Weisungen der Anstaltsträgerversammlung festgesetzt sind.
(2) Die Geschäftsführung hat der Anstaltsträgerversammlung über den Geschäftsbetrieb laufend zu berichten. Im Übrigen gilt § 90 des Aktiengesetzes vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), zuletzt geändert am 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2731), in der jeweils geltenden Fassung ergänzend.
(3) Die Geschäftsführung hat das Recht, in Angelegenheiten, die der Beschlussfassung der Anstaltsträgerversammlung bedürfen, eine vorherige mündliche Erörterung zu verlangen.

§ 9 Vertretung

Die Anstalt wird durch die Geschäftsführung gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Erklärungen, durch die die Anstalt verpflichtet wird, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

§ 10 Satzung

Die Anstaltsträgerversammlung erlässt eine Satzung, in der neben allen Regelungen, die nach diesem Staatsvertrag der Satzung vorbehalten sind, nähere Vorschriften über die innere Verfassung der Anstalt, über die Befugnisse und Pflichten ihrer Organe und die Anforderungen an die Wirtschafts- und Finanzplanung getroffen werden. Die Satzung enthält insbesondere Regelungen über Zusammensetzung, Organisation, Befugnisse und Pflichten der Geschäftsführung sowie über Einberufung und Beschlussfassung der Anstaltsträgerversammlung. Änderungen der Satzung beschließt die Anstaltsträgerversammlung.

§ 11 Aufsicht, Berichtspflicht

(1) Die Anstalt untersteht der Fachaufsicht. Die Aufsicht über die Anstalt obliegt der Freien und Hansestadt Hamburg sowie dem Land Schleswig-Holstein gemeinsam. Aufsichtsbehörde ist die Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg. Sie führt die Aufsicht im Einvernehmen mit dem Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein.
(2) Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, sich von der Ordnungsmäßigkeit des Geschäftsgebarens zu überzeugen. Sie kann dazu selbst oder durch Beauftragte Einsicht in den Betrieb sowie in die Bücher und Schriften der Anstalt nehmen.
(3) Die Anstalt hat den für Beteiligungen zuständigen Unterausschüssen der Parlamente der Freien und Hansestadt Hamburg und des Landes Schleswig-Holstein mindestens jährlich über die Angelegenheiten der Anstalt zu berichten.

§ 12 Wirtschaftsführung

Die Anstalt hat bei ihrer Wirtschaftsführung die haushaltsrechtlichen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. Die Erzielung von Gewinn ist nicht Zweck der Anstalt.

§ 13 Rechnungswesen, Jahresabschluss

(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Die Geschäftsführung stellt in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss und den Lagebericht auf und legt diese zur Abschlussprüfung vor. Für die Aufstellung und Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes sind die Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften entsprechend anzuwenden, soweit in diesem Staatsvertrag nichts anderes bestimmt ist.
(3) Die Feststellung des Jahresabschlusses, die Genehmigung des Lageberichts und die Entscheidung über die Verwendung des Jahresergebnisses erfolgen durch die Anstaltsträgerversammlung.
(4) Auf die Jahresabschlussprüfung ist § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes entsprechend anzuwenden. Die Aufsichtsbehörde nach § 11 Abs. 1 Satz 3 übt die Rechte nach § 68 der Haushaltsordnung der Freien und Hansestadt Hamburg (LHO) aus.

§ 14 Anwendung der Landeshaushaltsordnung

Die § § 1 bis 87 und § § 106 bis 109 LHO finden mit Ausnahme des § 65, § 68 Abs. 1 und § 69 LHO keine Anwendung. Auf privatrechtliche Beteiligungen finden die § § 65 bis 69 LHO entsprechende Anwendung.

§ 15 Finanzkontrolle

Die Rechnungshöfe der Länder überwachen die Wirtschaftsführung der Anstalt gemäß § 111 der für sie jeweils geltenden Landeshaushaltsordnung.

§ 16 Veröffentlichungen

Die Satzung der Anstalt und ihre Änderungen sowie der Jahresabschluss werden im Amtlichen Anzeiger (Teil II des Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblattes) sowie im Amtsblatt für Schleswig-Holstein veröffentlicht.

§ 17 Laufzeit, Kündigung

Dieser Staatsvertrag wird auf unbefristete Zeit geschlossen. Er kann von beiden Vertragsparteien frühestens zum 31. Dezember 2013 unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist gekündigt werden. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären.

§ 18 Auseinandersetzung

(1) Mit Wirksamwerden der Kündigung ist die Anstalt aufgehoben. Mit der Aufhebung der Anstalt fällt das Vermögen mit allen Aktiva und Passiva im Verhältnis der Anteile am Vermögen der Anstalt an die Freie und Hansestadt Hamburg und das Land Schleswig-Holstein. Das Nähere, insbesondere die Verteilung des Aktivvermögens und die Übernahme der bestehenden Verbindlichkeiten, ist durch öffentlich rechtliche Vereinbarung zu regeln.
(2) Der Zeitpunkt der Aufhebung der Anstalt ist im Amtlichen Anzeiger (Teil II des Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblattes) sowie im Amtsblatt für Schleswig-Holstein zu veröffentlichen.

§ 18a Aufspaltung und Auflösung der Anstalt

(1) Die Anstalt kann unter Auflösung ohne Abwicklung ihr Vermögen (Aktiva und Passiva) zur Aufnahme durch gleichzeitige Übertragung ihrer Vermögensteile als Gesamtheit auf ihre Träger aufspalten.
(2) Das Nähere regelt ein öffentlich-rechtlicher Aufspaltungsvertrag zwischen der Anstalt und den Trägern.
(3) Der Aufspaltungsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Anstaltsträgerversammlung und der schriftlichen Zustimmung der Aufsichtsbehörde. Der Aufspaltungsvertrag bedarf der Schriftform. Ein Spaltungsbericht und eine Spaltungsprüfung sind nicht erforderlich.
(4) Der Aufspaltungsvertrag ist im Amtlichen Anzeiger (Teil II des Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblattes) sowie im Amtsblatt für Schleswig-Holstein zu veröffentlichen. Zu dem im Aufspaltungsvertrag vorgesehenen Zeitpunkt geht das Vermögen der Anstalt im Wege der partiellen Gesamtrechtsnachfolge auf die Träger entsprechend der im Aufspaltungsvertrag vorgesehenen Aufteilung der Vermögensgegenstände über. Mit dem Zeitpunkt des Vermögensübergangs ist die Anstalt aufgelöst und erlischt.
(5) Verschiebt sich der nach Absatz 4 vorgesehene Zeitpunkt des Vermögensübergangs, sind die Auflösung und das Erlöschen der Anstalt gesondert im Amtlichen Anzeiger (Teil II des Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblattes) sowie im Amtsblatt für Schleswig-Holstein bekanntzumachen.
(6) Das Erlöschen der Anstalt ist von der bisherigen Geschäftsführung zum Handelsregister anzumelden. Die Eintragung hat rein deklaratorische Wirkung.
(7) Die Träger sind berechtigt, ergänzende Vereinbarungen über die Zuordnung von Vermögensgegenständen abzuschließen.
(8) Die bisherige Geschäftsführung stellt einen Abschluss für den Zeitraum vom Stichtag des vorangehenden Jahresabschlusses bis zum Wirksamwerden der Aufspaltung auf.
(9) Einzelheiten der Aufspaltung können in der Satzung der Anstalt geregelt werden.

§ 19 Übergangsregelungen

(1) Die Aufsichtsbehörde lädt umgehend nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrages zur konstituierenden Sitzung der Anstaltsträgerversammlung ein, die spätestens innerhalb einer Woche nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrages stattzufinden hat.
(2) Bis zur konstituierenden Sitzung der Anstaltsträgerversammlung haben die Freie und Hansestadt Hamburg sowie das Land Schleswig-Holstein jeweils ihre Vertreterinnen oder ihre Vertreter in der Anstaltsträgerversammlung gegenüber der Aufsichtsbehörde schriftlich zu benennen.
(3) In der konstituierenden Sitzung der Anstaltsträgerversammlung werden die Satzung der Anstalt erlassen und die Mitglieder der Geschäftsführung ernannt.
(4) Die Anstalt nimmt ihre Tätigkeit erst nach dem Abschluss der konstituierenden Sitzung der Anstaltsträgerversammlung auf. Bis zur Aufnahme dieser Tätigkeit obliegt der Aufsichtsbehörde ein Notgeschäftsführungsrecht.

§ 20 Inkrafttreten

Der Staatsvertrag tritt am Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
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Kiel, 3. April 2009
Für das Land Schleswig-Holstein gez. Peter Harry Carstensen Ministerpräsident
Hamburg, 5. April 2009
Für den Senat der Freien und Hansestadt Hamburg gez. Ole von Beust Erster Bürgermeister
Fußnoten
*)
[Entsprechend der Bekanntmachung vom 07.05.2009 (GVOBl. S. 337) tritt der Staatsvertrag am 22.04.2009 in Kraft.]

§ 21 Außerkrafttreten des Staatsvertrages im Falle der Aufspaltung und Auflösung der Anstalt

Wird die Anstalt nach § 18a dieses Vertrages aufgespalten und aufgelöst, tritt dieser Staatsvertrag am 31. Dezember 2025 außer Kraft.
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